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> Mit Mietwagen falsche geparkt. Fahrer kommt aus dem Ausland
SkipperWuuusa
Beitrag 01.08.2013, 22:30
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

ich habe mal eine hypothetische Frage, aus welche ich weder mittels Google, noch mit Hilfe der Suchfunktion eine Antwort finden konnte.

Was wäre gesetz dem Fall ich hätte mit einem deutschen Mietwagen in Deutschland einen Parkverstoß begangen und gebe als Fahrer einen fiktiven Freund im Ausland an, vorzugsweise in einem Land in welchem die Durchsetzung eines Bußgeldbescheides wenig Aussicht auf Erfolg hätte.

Greift hier die Halterhaftung, weil der Fahrer nicht erreicht werden kann? Aus meiner Sicht hat die Autovermietung als Halter Ihre Pflicht getan indem sie mich als Mieter angegeben hat. Ich habe meinerseits ja eigentlich meine Pflicht getan, indem ich den vermeintlichen Fahrer zu dem betreffenden Zeitpunkt genannt habe.

Dass die Bußgeldstelle den Fahrer nicht auf dem Postweg nicht erreichen kann, da an dem vermeintlichen Wohnort des Fahrers das Postsystem als äußerst zuverlässig gilt, kann ja auch nicht mein Problem sein.

Welche Chancen seht ihr hier, dass dies erfolgreich zur Vermeidung der Zahlung führen könnte?

Welche Konsequenzen könnten drohen? Kann ich eine falsche Beschuldigung begehen, sofern der Beschuldigte meiner Fantasie entsprungen ist? Aus meiner Sicht wäre dies jedoch eine Falschaussage, oder?

Und wie sähe das ganze aus, wenn der ausländische Fahrer tatsächlich existiert und den Parkverstoß auch tatsächlich begangen hat?

Ich danke euch recht herzlich vorab und wünsche noch einen schönen Abend.

Beste Grüße
SkipperWuuusa
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MrMurphy
Beitrag 01.08.2013, 22:36
Beitrag #2


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Hallo,

ich kenne das nur so, das Derjenige, der für den Leihwagen unterschreibt sich damit einverstanden erklärt, das Strafen per Kreditkarte von seinem Konto abgebucht werden. Insofern stellt sich die Frage in der Praxis gar nicht.

Gruss

MrMurphy
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nachteule
Beitrag 02.08.2013, 00:45
Beitrag #3


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Hallo, SkipperWuuusa,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Zitat (SkipperWuuusa @ 01.08.2013, 23:30) *
Was wäre gesetz dem Fall ich hätte mit einem deutschen Mietwagen in Deutschland einen Parkverstoß begangen und gebe als Fahrer einen fiktiven Freund im Ausland an, vorzugsweise in einem Land in welchem die Durchsetzung eines Bußgeldbescheides wenig Aussicht auf Erfolg hätte.

Sollte man Dir nachweisen können, dass Du wissentlich eine falsche Person angegeben hast, ist es möglich, dass eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung gegen Dich erstattet wird.

Gerade bei diesen ominösen Personen aus dem Ausland schellen bei den Bußgeldsachbearbeitern alle Alarmglocken und der detektivische Spürsinn erwacht. rolleyes.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

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baguette
Beitrag 02.08.2013, 01:48
Beitrag #4


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Zitat (SkipperWuuusa @ 01.08.2013, 23:30) *
Kann ich eine falsche Beschuldigung begehen, sofern der Beschuldigte meiner Fantasie entsprungen ist?

IMHO nein.
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Ichtyos
Beitrag 02.08.2013, 02:00
Beitrag #5


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Sehe ich anders.


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jackson
Beitrag 02.08.2013, 06:57
Beitrag #6


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Ich kenne es so, das die Vermietbuden wie Eur0pauto, Si*t etc immer den Fahrer im Vertrag festschreiben. Die können also gegenüber den Behörden auch immer den Fahrer benennen. Jetzt den Wagen zu mieten, den dann an einen weiteren Fahrer zu verleihen dürfte auch erhebliche Auswirkungen auf das Verhältnis Vermieter-Mieter haben. Mit keinem Wort sollte man der Vemietbude oder irgendjemand sonst mitteilen, das man nicht selber gefahren ist. Wenn es um ein Parkverstoss geht, zahlen, gut. Wenn man geblitzt wird, wo eine andere Physiognomy als die des Fahrers auftaucht, beten.


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ilam
Beitrag 02.08.2013, 07:43
Beitrag #7


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Zitat (jackson @ 02.08.2013, 06:57) *
dann an einen weiteren Fahrer zu verleihen dürfte auch erhebliche Auswirkungen auf das Verhältnis Vermieter-Mieter haben.


Hätte ich auch gedacht, dem ist aber nicht so.

Schau mal in die Vertragsbedingungen der einschlägigen Vermieter.

Es gibt "nur" zwei Auswirkungen:

a) Nicht berechtigte Fahrer sind von der Versicherung nicht mit gedeckt, bei einem Unfall wird es also sehr schnell sehr teuer
b) Die Mietwagenfirma ist berechtigt, den Vertrag sofort zu küdigen.

Wenn der Wagen bereits (heil) zurückgegeben wurde, sind beide Puntke bereits erledigt. Was theoretisch noch möglich wäre, dass man bei diesem Vermieter nach so einer Aktion auf eine schwarze Liste kommt und nicht wieder ein Auto bei denen bekommt...
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HarryB
Beitrag 02.08.2013, 09:45
Beitrag #8


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Zitat (MrMurphy @ 01.08.2013, 22:36) *
ich kenne das nur so, das Derjenige, der für den Leihwagen unterschreibt sich damit einverstanden erklärt, das Strafen per Kreditkarte von seinem Konto abgebucht werden. Insofern stellt sich die Frage in der Praxis gar nicht.


Das halte ich fuer ein ausgemachtes Geruecht, ausserdem waere ich anderenfalls schon seit laengerer Zeit finanziell ruiniert....... Allerdings, wenn ein Deutscher mit Wohnsitz in D'land das Fahrzeug mietet, dann mag das etwas anders aussehen, meine Tickets jedenfalls wurden noch nie bezahlt, weder per Kreditkarte noch sonstwie. Einzig der Vermieter hat eine Bearbeitungsgebuehr von EUR 23.50 abgebucht. Aber auch hier ist es so, dass es da offensichtlich eine Flatrate gibt, denn ein Blitz waehrend einer Mietphase kostete mich genausoviel wie derer 7.


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**Wer nicht auf der Strecke bleiben will muss vom Weg abkommen...**
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oscar_the_grouch
Beitrag 02.08.2013, 10:49
Beitrag #9


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Aus eigener Erfahrung: bei NichtparkOWIs problemlos möglich.
( ich könnte mir aber denken, das man diesen Joker nur EINMAL ziehen kann/sollte )
Bei Parkverstössen könnteich mir trotzdem die Halterhaftung vorstellen, welche dir dann auf Grund der AGB wieder nachträglich in Rechnung gestellt wird.
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SkipperWuuusa
Beitrag 02.08.2013, 15:03
Beitrag #10


Neuling


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Zunächst erst mal danke an euch alle für die zahlreichen Antworten smile.gif

@ MrMurphy: In dem Mietvertrag steht lediglich, dass eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden kann. Eine automatische Weiterbelastung von Verwarn-/Bußgeldern ist nicht vereinbart bzw. enthalten. Wird so etwas tatsächlich teilweise vereinbart? Sollte sich herausstellen, dass das Bußgeld nicht gerechtfertigt war, stelle ich es mir ganz schön schwierig vor dagegen anzugehen. Für die Behörde dürfte ja alles abgehakt sein, da der Vermieter bereits im Vorfeld gezahlt hat.

@ Nachteule / baguette: Ich würde hier nach lesen des § 164 „Falsche Verdächtigung“ eher baguette zustimmen. Aus meiner Sicht als Nichtjurist liest es sich so, als müsste auch tatsächlich einer realen Person durch die Verdächtigung ein Nachteil entstehen bzw. entstehen können. Dies wäre hier ja nicht der Fall. Auch das Greifen von Absatz 3 würde ich ausschließen, da es sich ja nicht um eine schwere Straftat, sondern eine OWI handelt. Oder übersehe ich hier etwas?

@ jackson / ilam: Der Wagen wurde natürlich unbeschädigt zurückgegeben. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Autovermietung über den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens informiert wird. Die Autovermietung hat ja alles getan, indem sie den Mieter weitergenannt hat.
Kann man dem Halter nachher einen Strick daraus drehen, dass die Behörde ggf. nicht genug Ermittlungsaufwand betreiben wollte?

@ HarryB: Ich bin mal gespannt, ob der Vermieter hier noch etwas abbucht. Zumindest kann der Brief direkt von der Behörde und nicht vom Vermieter. Aber ich vermute mal, dass eine solche Gebühr ohnehin für die Anfrage und nicht für die Weiterleitung des Tickets fällig würde.

@ oscar_the_grouch: Gibt es denn irgendwo eine Datenbank wo die Verfahrensgänge von OWis gespeichert werden. Bisher bin ich immer davon ausgegangen über diese wird nichts gespeichert nachdem ein Sachverhalt abgeschlossen wurde und man müsse schon dem Sachbearbeiter der jeweiligen Behörde im Gedächtnis geblieben sein.
Aber es hört sich ja schon vielversprechend an, dass es bei dir schon geklappt zu haben scheint.


Vielleicht noch kurz zum Hintergrund: Bei diesem Parkverstoß bin ich mir ziemlich sicher (> 99%) korrekt geparkt zu haben, da ich aufgrund nicht vorhandener Ortskenntnisse sehr genau geschaut habe richtig zu stehen. Jedoch ist der Ort an dem dies geschehen ist knapp 500km weit weg, so dass ich dies nicht ohne extremen Aufwand nachprüfen kann. Die Stellte ist auch nicht in Googlemaps zu finden. Da ich auch keinen Zettel am Auto hatte, war die Sache für mich auch erledigt und ich habe mir nach meiner Rückkehr die Parksituation entsprechend nicht eingeprägt.
Normalerweise würde ich das Verwarngeld bezahlen und die Sache hätte sich für mich erledigt. Jedoch würde mich dies ärgern, da ich sicher bin alles richtig gemacht zu haben. Da ich die Situation aber nicht mehr kenne, könnte ich in den Widerspruch allerdings nichts weiter schreiben, als dass ich widerspreche (ohne weitergehende Erklärungen).
Auf der anderen Seite interessiert mich aber, unabhängig vom Sachverhalt, was bei der Angabe eines fiktiven ausländischen Fahrers herauskommen würde. Ich kann mir auch gut vorstellen, dass die Angabe von „Heinz Müller“ in Berlin genauso gut funktionieren würde (oder auch nicht). Der Brief würde dann wahrscheinlich mit dem Hinweis „Empfänger unbekannt verzogen“ zurückgehen, da die Person unter dieser Anschrift nicht ermittelt werden konnte.
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Driv3r
Beitrag 02.08.2013, 15:41
Beitrag #11


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Frag doch hier einfach, ob jemand die Stelle kennt. wavey.gif
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oscar_the_grouch
Beitrag 02.08.2013, 18:57
Beitrag #12


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Sagen wir mal so, bei einem unscharfen Foto an einer typischen unfallgefährdeten Stelle an einem Sonntag, ist mir mal zu Ohren gekommen, das ein gewisser Vladimir Ilitsch Ulianow (Name von der Redaktion ersetzt), welcher eigentlich Fahrgast im Fahrzeug sein sollte, selber gefahren war.
Wohnhaft in der Ukraine.
Verfahren soll nach Hörensagen eingestellt worden sein.
Bei Parkverstößen könnte ich mir schon vorstellen, das die endgültigen 18,50 E an dich weitergereicht werden, weil du wahrscheinlich AGB unterschrieben hast, die dieses erlauben.
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Herrn Schorch
Beitrag 02.08.2013, 21:05
Beitrag #13


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Zitat (oscar_the_grouch @ 02.08.2013, 19:57) *
Bei Parkverstößen könnte ich mir schon vorstellen, das die endgültigen 18,50 E an dich weitergereicht werden, weil du wahrscheinlich AGB unterschrieben hast, die dieses erlauben.

Dieses Umwegs bedarf es nicht, denn
Zitat (Auszug § 25 a Abs. 1 StVG)
so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt;

Der Mieter übernimmt hier (automatisch) die Rolle des Beauftragten.


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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rustar
Beitrag 05.08.2013, 02:42
Beitrag #14


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Gab es nicht mal ein Urteil das Aussagt, dass wenn man eine Person angibt, nach der sowieso nicht ermittelt wird, weil sie z.b. aus Somalia oder Nordkorea stammt und es sich im nachhinein herausstellt, dass sie es nciht war,dann ist es keien falsche verdächtigung, da man sowieso nach ihr nicht gefahndet hätte.
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Ichtyos
Beitrag 05.08.2013, 02:56
Beitrag #15


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Keine Ahnung - das Urteil müsste uralt sein.


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Freisinn
Beitrag 05.08.2013, 06:51
Beitrag #16


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Zitat (oscar_the_grouch @ 02.08.2013, 19:57) *
Bei Parkverstößen könnte ich mir schon vorstellen, das die endgültigen 18,50 E an dich weitergereicht werden, weil du wahrscheinlich AGB unterschrieben hast, die dieses erlauben.

Seit 1.8.13: 23,50€ wink.gif
Geht aber, wie Herr Schorch schon sagt, eh direkt an den Mieter.
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rustar
Beitrag 05.08.2013, 13:06
Beitrag #17


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Zitat (Ichtyos @ 05.08.2013, 03:56) *
Keine Ahnung - das Urteil müsste uralt sein.

habs mal rausgesucht.
http://www.strafzettel.de/cms/nt/urteile/u...echtigung0.html
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