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> Woran erkennt man RW ohne die Zeichen 237, 240 oder 241
Remarque
Beitrag 12.07.2013, 10:56
Beitrag #1


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Hallo zusammen,

ich weiß nicht, ob diese Frage hier im Forum schon mal gestellt wurde, aber ich habe mit einer Passage der StVO, hier §2, Abs. 4 meine Probleme hinsichtlich Interpretation.
Zitat (§4)
...
(4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen


Was sind Radwege, bzw. woran erkenne ich als Radfahrer solche "Radwege", die nicht durch die nachfolgenden Zeichen: unsure.gif

(237)


(240)


(241)


gekennzeíchnet sind? think.gif

Gruß
Remarque


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Hane
Beitrag 12.07.2013, 11:18
Beitrag #2


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Wenn ein verständiger Dritter es so sieht, ist es ein Radweg. Es ist eben nirgends genau definiert, was Radweg, Fahrbahn, Grünstreifen sind. Es kommt also quasi auf die Einschätzung der Allgemeinheit an. Wenn die (neutrale) Mehrheit sagt, es wäre ein Radweg, dann ist es ein Radweg.

Tut mir Leid, genauer geht es nicht.


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Andreas
Beitrag 12.07.2013, 11:31
Beitrag #3


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Wenn man Glück hat ist noch ein Fahrrad-Piktogramm auf dem Radweg.


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Scitch
Beitrag 12.07.2013, 11:38
Beitrag #4


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Zitat (Andreas @ 12.07.2013, 12:31) *
Wenn man Glück hat ist noch ein Fahrrad-Piktogramm auf dem Radweg.
Und/oder der Radweg ist farblich vom "normalen" Gehweggrau abgehoben. Bei uns beispielsweise des öfteren durch rötliche Farbgebung und das erwähnte Piktogramm oder auch eine schlichte Pflasteraufschrift "Radweg". wavey.gif


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Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
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Andreas
Beitrag 12.07.2013, 11:41
Beitrag #5


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Oft hängen zumindest die touristischen Radwegbeschilderungen


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janr
Beitrag 12.07.2013, 11:50
Beitrag #6


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In München sind die Gehwege zu aller meist mit der "Münchner Platte" - wie sagt man jetzt think.gif - beplattet. whistling.gif

Radwege asphaltiert.

Wenn versucht wird Radwege ohne Blauschild aber mittels 295 von der Fahrbahn abzugrenzen geht das aber nach hinten los.

Auch gibt es in M einige damalige Radwege, die es ja nicht mehr geben dürfte, weil es eine 30er-Zone wurde.
Da wird es auch schwierig.


--------------------
Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Achim
Beitrag 12.07.2013, 12:02
Beitrag #7


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Zitat (Hane @ 12.07.2013, 12:18) *
Wenn ein verständiger Dritter es so sieht, ist es ein Radweg. Es ist eben nirgends genau definiert, was Radweg, Fahrbahn, Grünstreifen sind. Es kommt also quasi auf die Einschätzung der Allgemeinheit an. Wenn die (neutrale) Mehrheit sagt, es wäre ein Radweg, dann ist es ein Radweg.

Tut mir Leid, genauer geht es nicht.

Genau so ist es auch. Dabei ist die Einschätzung immer subjektiv, so dass ein Fußgänger dies als markierten Fußweg, der Radfahrer dies als anderen Radweg und der Autofahrer dies als Seitenstreifen ansieht. Und jeder beharrt dabei auf sein Recht.


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Mitleser
Beitrag 12.07.2013, 12:12
Beitrag #8


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Zitat (janr @ 12.07.2013, 12:50) *
Auch gibt es in M einige damalige Radwege, die es ja nicht mehr geben dürfte, weil es eine 30er-Zone wurde.
Da wird es auch schwierig.
Geben darf es sie, sie dürfen nur nicht benutzungspflichtig sein.
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2amuhs
Beitrag 12.07.2013, 13:32
Beitrag #9


Neuling
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Rechte Radwege ohne Benutzungspflicht sind daran zu erkennen, dass es in deren Nähe einen Fußweg geben muss, weil es sich ansonsten ja um einen Fußweg handeln wird, der nicht befahren werden dürfte.


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Ich hätt' gern eine Flasche Pommes Frites.
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Mitleser
Beitrag 12.07.2013, 13:39
Beitrag #10


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Gewagte These. Bei muss stimme ich nicht zu, bei idR oder sollte würde ich es.
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Remarque
Beitrag 12.07.2013, 15:14
Beitrag #11


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Zitat (2amuhs @ 12.07.2013, 14:32) *
Rechte Radwege ohne Benutzungspflicht sind daran zu erkennen, dass es in deren Nähe einen Fußweg geben muss...

think.gif Da bin ich anderer Meinung, könnte aber mit der Korrektur von @Mitleser dann wiederum leben.
Meiner Meinung nach widerspricht der Begriff
"Radwege"
in der Passage
"Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241"
der Intention der StVO. Ein Radweg müsste dann entsprechend auch als solcher gekennzeichet sein, nur ohne Benutzungspflicht, was es als Vz so nicht gibt.

Wenn für den Radverkehr freigegebene Gehwege sind keine Radwege im Sinne der StVO sind, sondern Gehwege bleiben, sehe ich prinzipiell auch keinen Radweg mehr.
"Sonstige" Wege, die m.E. dann nicht für eine Verkehrsart freigegeben werden sollen, müssten dann doch, für die Arten ausgeschlossen werden, die nicht hier fahren dürften, oder sehe ich das falsch? blink.gif



Ich habe leider nur ein Beispiel aus Wikipedia gefunden, wo ich zumindest teilweise mit konform gehen würde, was dieser Beschreibung hier
Zitat (Quelle Wikipedia zu Radverkehrsanlage)
... Zum 1. September 1997 wurde der Begriff „anderer Radweg“ in die StVO aufgenommen, der seit dem 1. September 2009 durch den Begriff „Radweg ohne Benutzungspflicht“ abgelöst wurde. „Radwege ohne Benutzungspflicht“ sind fahrbahnbegleitend und baulich angelegt und nach außen erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt, aber nicht mit einem Verkehrszeichen beschildert. Sie sind daher für niemanden benutzungspflichtig, aber ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten. Zur Verdeutlichung können sie mit einem Fahrradpiktogramm gekennzeichnet sein. „Radwege ohne Benutzungspflicht“ dürfen nur befahren werden, wenn sie auf der rechten Seite der Straße liegen.
am nächsten kommt.
Hier das verlinkte Foto, ebenfalls aus Wikipedia
(http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/8/86/K_515_bei_Erichsburg.jpg/170px-K_515_bei_Erichsburg.jpg)

aber ob es das nun bringt? Kostet nur ne Menge Geld (Markierung). Meiner Meinung nach hätte man dann gleich die rote Markierung, mit Schutzstreifen ganz weglassen können.
unsure.gif

Gruß Remarque


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wernecmn
Beitrag 12.07.2013, 15:58
Beitrag #12


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Radwege sollten sich auch ohne Schild deutlich von den Gehwegen unterscheiden, damit es keine Missverständnisse zwischen den Verkehrsteilnehmern gibt. In Erlangen ist das so gelöst: die Radwege sind in der Regel rot gepflastert, die daneben verlaufenden Gehwege grau. Manchmal ist das Hochboard mit einem weißen Trennstrich in zwei Bereiche aufgeteilt. Nicht benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege sind mit einem allein stehenden Zusatzzeichen "Radfahrer frei" gekennzeichnet.
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Remarque
Beitrag 12.07.2013, 16:09
Beitrag #13


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Zitat (wernecmn @ 12.07.2013, 16:58) *
... Nicht benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege sind mit einem allein stehenden Zusatzzeichen "Radfahrer frei" gekennzeichnet.

"gemeinsame Geh- und Radwege" mit Zz "Radfahrer frei"


gibt es nicht! whistling.gif

Sorry, aber bei der Begriffsbestimmung, um der es ja hier geht, bin ich jetzt mal ziemlich genau.
Wenn dann nur:


diese sind dann für den Radverkehr freigegebene Gehwege und im Sinne der StVO keine Radwege .

Gruß
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Mitleser
Beitrag 12.07.2013, 16:10
Beitrag #14


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Zitat (wernecmn @ 12.07.2013, 16:58) *
Nicht benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege sind mit einem allein stehenden Zusatzzeichen "Radfahrer frei" gekennzeichnet.
Es gibt keine gemeinsamen Wege ohne Vz 240. Und bei einem reinen Gehweg ohne Vz 239 ist das Zz ebenfalls ohne Aussagekraft.
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wernecmn
Beitrag 12.07.2013, 16:11
Beitrag #15


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In Erlangen steht dieses Schild:



Bei linksseitiger Freigabe ist das gemäß Verwaltungsvorschrift zwingend so auszuschildern, die Stadt Erlangen macht das auf der rechten Seite analog. Bis zum 01.04.2013 war es allerdings so, dass auf freigegebenen Gehwegen schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren werden durfte, was einem gemeinsamen Geh- und Radweg entspricht. Aktuell haben wir hier eine Gesetzeslücke.
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Mitleser
Beitrag 12.07.2013, 16:12
Beitrag #16


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Aber nur bei linksseitigen Radwegen bzw. dem Radwegteil eines getrennten Geh- und Radweges!
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wernecmn
Beitrag 12.07.2013, 16:17
Beitrag #17


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§2 Abs. 4 StVO:
Zitat
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist.

Hier sind alle drei Arten aufgezählt.
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Mitleser
Beitrag 12.07.2013, 16:18
Beitrag #18


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Replica
Beitrag 12.07.2013, 16:21
Beitrag #19


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Das alleinstehende ZZ "Radverkehr Frei" kam mir auch schon in den Sinn. Ist sicherlich weniger illegal als die Benutzungspflicht mit VZ 240 bloß als Hinweis auf "Radweg" stehenzulassen.

Bei baulich vom Gehweg getrennten Radwegen (Ex-237) und mitunter auch Ex-Vz 241 Geh-/Radwege sollte die optische Erkennung möglich sein. Linksseitig besagtes ZZ dazu, fertich. Im Kreis Borken z.B. kommt an evtl. ein Piktogramm auf den Boden an der Auffahrt, um das eindeutig zu machen, was als Rad- und was als Gehweg vorgesehen ist.

Edit: Aber angeblich ist ja die Erkennbarkeit nur und ausschließlich durch die Blaulollis gegeben, alles andere lässt gerade die Schüler "orientierungslos" im Regen stehen. sagt die cop.gif ranting.gif


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Symptom-Doktorei in Reinkultur:
"»Überall in der Stadt funktioniert es. Jetzt haben wir einen einzigen Radweg und es funktioniert nicht.« Der Bürgermeister schlug vor, auszuprobieren, ob die rote Markierung des Radwegs [...] eine Besserung bringt."
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wernecmn
Beitrag 12.07.2013, 16:26
Beitrag #20


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In Gesetzesänderungen werden auch die finanziellen Auswirkungen aufgeführt. Hier der Text zur neuen Fassung der StVO:
Zitat
E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es wird eine neue Informationspflicht mit marginalen Auswirkungen geschaffen.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a) Bund
Keiner.
b) Länder und Kommunen
Durch Streichung von mehreren Verkehrszeichen werden Kosten reduziert. Dem steht die Einführung zweier neuer Verkehrszeichen gegenüber. Der Austausch von Streuscheiben bei Lichtzeichenanlagen ist mit Kosten verbunden. Der Neuerlass der StVO löst einen Vollzugsaufwand bei den Ländern für die Überprüfung der bestehenden Beschilderung und den Abbau zu entfernender Verkehrszeichen sowie für die Anpassung der Tatbestandskataloge und der darauf basierenden EDV-Verfahren aus. Dem steht ein dadurch verringerter Unterhaltungsaufwand am Verkehrszeichen selbst, aber auch zum Beispiel bei Mäharbeiten außerorts, gegenüber. Da nicht bekannt ist, wie viele Verkehrszeichen in Deutschland aufgestellt sind und wie viele davon entfernt werden können, ist die Gesamtkostenersparnis nicht quantifizierbar.
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Mitleser
Beitrag 12.07.2013, 16:32
Beitrag #21


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Ich wurde soeben per PN darauf hingewiesen, dass man als Radler ja auf allen unbeschilderten Gehwegen -sollte igO die Masse sein- problemstraflos fahren darf; man muss sich nur auf der rechten Straßenseite befinden. Denn diese unbeschilderten reinen Gehwege könnte man ja auch für einen "Rechte[n] Radweg ohne ... Zeichen ... 240" halten.
Mir war das bis dahin nicht so bewußt. Und ich halte es auch für einen Fehler in der StVO.

scarey.gif
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wernecmn
Beitrag 12.07.2013, 16:36
Beitrag #22


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Hier der Text:
Zitat
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist.

Bis zum 31.03.2013 gab es keinen Unterschied zwischen einem für Radfahrer freigegebenen Gehweg und einem gemeinsamen Geh- und Radweg. Mittlerweile ist das anders. Ein reiner Gehweg darf natürlich nicht befahren werden. Für die Beschilderung rechtsseitiger gemeinsamer Geh- und Radwege gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 12.07.2013, 16:41
Beitrag #23


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Zitat (Mitleser @ 12.07.2013, 17:32) *
.... darauf hingewiesen, dass ...

scarey.gif


Na und...? unsure.gif

Das ist hier schon öfter vertreten worden - selbst ein mit VZ239 beschilderter Weg kann, so ist schon zu lesen gewesen, dessenungeachtet ein Radweg sein book.gif
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Mitleser
Beitrag 12.07.2013, 16:42
Beitrag #24


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Aber das wurde doch wohl nur dann vertreten, wenn eine bauliche oder markierte Trennung auf dem Hochbord (noch) vorhanden war?
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wernecmn
Beitrag 12.07.2013, 16:46
Beitrag #25


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Wie schnell darf ich eigentlich seit 01.04.2013 auf der linken Seite fahren, wenn da folgendes Schild steht:

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Mitleser
Beitrag 12.07.2013, 16:48
Beitrag #26


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Kommt drauf an, ob am nicht einsehbaren Ende des Weges ein Blauschild steht oder nicht. Und wenn ja, welches. crybaby.gif
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 12.07.2013, 19:27
Beitrag #27





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Zitat (Mitleser @ 12.07.2013, 17:32) *
Ich wurde soeben per PN darauf hingewiesen, dass man als Radler ja auf allen unbeschilderten Gehwegen -sollte igO die Masse sein- problemstraflos fahren darf; man muss sich nur auf der rechten Straßenseite befinden.

Nein, das darf man nicht, auch nicht wenn die Fahrbahn gesperrt ist.
Die Münsteraner Polizei verwarnt zurzeit bei gesperrter Fahrbahn (!) Gehwegradler am Aegidiimarkt! Aus beiden Richtungen! Also Vorsicht!
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ukr
Beitrag 12.07.2013, 19:33
Beitrag #28


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Zitat (Mitleser @ 12.07.2013, 17:32) *
Mir war das bis dahin nicht so bewußt. Und ich halte es auch für einen Fehler in der StVO. scarey.gif

DIE wollen dort doch aber gar nicht fahren, egal was das für ein Weg ist. rolleyes.gif
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granny
Beitrag 12.07.2013, 21:27
Beitrag #29


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Zitat (Remarque @ 12.07.2013, 16:14) *
Ein Radweg müsste dann entsprechend auch als solcher gekennzeichet sein, nur ohne Benutzungspflicht, was es als Vz so nicht gibt.

Radwege sind bereits durch ihre äußere Gestaltung erkennbar gekennzeichnet. Ein Verkehrszeichen ist zur Schaffung eines Radweges weder hinreichend noch notwendig. Ein Radweg ist das Werk des Baulastträgers, nicht der Straßenverkehrsbehörde.

Radwege werden auch seit eh und je in der Gegenrichtung normalerweise nicht beschildert, und dennoch wird seit eh und je vom Fußverkehr der Gegenrichtung erwartet, dass er diese Radwege trotzdem erkennt und freilässt. Und das funktioniert auch, jedenfalls da, wo der Radweg deutlich sichtbar ist. Ist er das nicht, bewirkt auch kein Schild einen zusätzlichen Gewinn an Ordnung.

Gemeinsame Wege sind ein Sonderfall, weil hier eine Fläche, die unbeschildert eigentlich ein reiner Gehweg wäre, auch zur Nutzung durch den Radverkehr vorgeschrieben wird. "Gemeinsame" Wege ohne Schild gibt es IMO verkehrsrechtlich nicht. Es gibt nur leider allzu oft eine mehr oder weniger polizeilich tolerierte Gehwegradelei.
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Mitleser
Beitrag 12.07.2013, 22:11
Beitrag #30


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Zitat (münsterland-radler @ 12.07.2013, 20:27) *
Zitat (Mitleser @ 12.07.2013, 17:32) *
Ich wurde soeben per PN darauf hingewiesen, dass man als Radler ja auf allen unbeschilderten Gehwegen -sollte igO die Masse sein- problemstraflos fahren darf; man muss sich nur auf der rechten Straßenseite befinden.

Nein, das darf man nicht, ...
Da Du die obige pro-Argumentation bestimmt gesehen hast, begründe doch mal bitte Deine contra-Ansicht.

Zitat (ukr @ 12.07.2013, 20:33) *
Zitat (Mitleser @ 12.07.2013, 17:32) *
Mir war das bis dahin nicht so bewußt. Und ich halte es auch für einen Fehler in der StVO. scarey.gif
DIE wollen dort doch aber gar nicht fahren, egal was das für ein Weg ist. rolleyes.gif
Grau ist alle Praxis.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 12.07.2013, 23:37
Beitrag #31





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Hä? Habe ich doch getan

Also noch mal für dich:
- StVO §2: Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen
- Gehwegradler werden von der Polizei verwarnt: nicht straffrei, sondern kostet 10 Euro
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wernecmn
Beitrag 13.07.2013, 09:19
Beitrag #32


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Zitat (granny @ 12.07.2013, 22:27) *
Gemeinsame Wege sind ein Sonderfall, weil hier eine Fläche, die unbeschildert eigentlich ein reiner Gehweg wäre, auch zur Nutzung durch den Radverkehr vorgeschrieben wird. "Gemeinsame" Wege ohne Schild gibt es IMO verkehrsrechtlich nicht.


Ich teile mittlerweile diese Auffassung, auch wenn der Verordnungsgeber dies nicht explizit formuliert hat. Hier ein Auszug aus der Begründung zur aktuellen StVO:
Zitat
Aus der "Schilderwaldnovelle" nicht übernommen wird allerdings das Fehlen einer konkreten Höchstgeschwindigkeit auf Fußgängerverkehrsflächen, wenn andere Verkehrsarten dort zugelassen werden. Eine fehlende Geschwindigkeitsvorgabe wäre der Verkehrssicherheit dieser schwächsten Verkehrsteilnehmer abträglich. Bund und Länder lehnen aus Gründen der Verkehrssicherheit bislang auch "Flanierzonen nach Schweizer Vorbild" ab, die mit einem Vortrittsrecht der Fußgänger bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit für den Fahrverkehr von 20 km/h einhergehen. Daher wird für Fußgängerverkehrsflächen an der Schrittgeschwindigkeit festgehalten. Dort ist in der Regel mit einem plötzlichen Heraustreten aus Häusern, Geschäften, Lokalen etc. zu rechnen, ist Raum für den kommunikativen Gemeingebrauch, darüber hinaus lässt der (Ausbau-) Zustand dieser Verkehrsflächen (oftmals Kopfsteinpflaster, Blumenkübel, Werbetafeln/Möblierung etc.) höhere Geschwindigkeiten als Schrittgeschwindigkeit in der Regel nicht zu. Auch Sport und Spiel ist dort zulässig. Die Festlegung der Schrittgeschwindigkeit ist daher nach wie vor allgemein geboten.
Lediglich für die auf der Fahrbahn besonders gefährlichen Strecken bei geringem Fußgängerverkehr sind die benutzungspflichtigen gemeinsame Geh- und Radwege ohne Geschwindigkeitsbeschränkung gedacht.
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Remarque
Beitrag 13.07.2013, 10:36
Beitrag #33


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Zitat (granny @ 12.07.2013, 22:27) *
...
Radwege sind bereits durch ihre äußere Gestaltung erkennbar gekennzeichnet. Ein Verkehrszeichen ist zur Schaffung eines Radweges weder hinreichend noch notwendig. Ein Radweg ist das Werk des Baulastträgers, nicht der Straßenverkehrsbehörde.
....

Hier noch ein interessanter Link, den ich just entdeckt habe (Oldenburger Radverkehrsanlagen), wo das "Erkennen von Radwegen" behandelt wurde.
Hier ein Ausschnitt:
[Edit]:
Zitat (Ausschnitt aus Oldenburger Radverkehrsanlagen)
...Nach der Straßenverkehrsordnung sind zugewiesene und verbotene Teile der Straße immer markiert (Busfahrstreifen, Sperrflächen), durch den Wortlaut genau bestimmt (Halteverbot, Parken auf Gehwegen) oder nicht zu übersehen (Verkehrseinrichtungen, Inseln; es scheppert sonst). Davon ausgenommen sind nur die allgemeine Fahrbahn und der Gehweg. Es gibt keinen Grund anzunehmen, das hiervon abweichend Radwege allein durch Schilder ohne passenden Wortlaut bestimmt werden.

Fußgänger haben nach § 25.1.1 Gehwege zu benutzen, Fahrzeuge nach § 2 die Fahrbahn, außerdem wird ein Gehweg nicht gekennzeichnet. Ein einfacher, straßenbegleitender Weg ist also immer ein Gehweg, und nur, was nicht Gehweg ist, kann Radweg sein. Soll der Gehweg stattdessen ein Radweg sein, muss er explizit dazu gemacht werden, zum Beispiel durch aufgemalte Symbole.

Das OLG Jena hat es in 4 U 432/04 richtig erkannt: Die Widmung einer Verkehrsfläche ergibt sich grundsätzlich nicht aus der Beschilderung, sondern aus ihren äußerlich erkennbaren Merkmalen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung. Wer anderes behauptet, kann ja gleich mal vorzeigen, dass am Ort alle Wege bei gleicher Gestaltung gleiche Schilder aufweisen. Ist das Rötliche neben dem Grauen mal Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg), mal Zeichen 239 (Gehweg), kann es kaum Zeichen 241 (getrennter Rad- und Gehweg) sein.
Und damit das nun auch jedem Verkehr-Verwaltungsmenschen klar wird, steht das eindeutig auch in der ERA: „Rechtlich haben Einfärbungen der Oberfläche von Radverkehrsanlagen keine Bedeutung". Farbe macht keinen Radweg!

Einen vom Gehweg getrennten Radweg gibt es nur, wenn sich beide voneinander abheben. Ausreichend wird wohl eine bauliche Trennung oder Zeichen 295 (weißer Strich) sein. Ob unterschiedliche Farben oder Materialien reichen, ist fraglich, denn dann könnte immer nur eine Hälfte von Schildern wie Zeichen 239 (Gehweg) mit Zeichen 1022-10 (Radfahrer frei) oder Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) erfasst werden; welche, wäre dabei nicht klar. Außerdem ist diese Art der "Trennung" in der StVO nicht erwähnt. Da jede Gemeinde bei den Farben ihr eigenes Süppchen kocht, kann man die Wege nicht daran voneinander unterscheiden, zumindest nicht, wenn man von außerhalb kommt.
...
Gibt es entgegen der Intention des blauen Schildes keinen Radweg, wurde anscheinend die Fahrbahn zum Radweg gemacht. Das kann gar nicht gemeint sein, denn die Fahrbahn bleibt Fahrbahn? Mit einer solchen Einstellung könnte man keine selbständigen Radwege ausweisen, denn die Verkehrsfläche bliebe ja Fahrbahn. Da das Straßenverkehrsgesetz “Wege und Plätze” als einzige Straßenteile nennt, muss, wenn man den blauen Radwegschildern schon die Macht des Umwandelns zugesteht, diese auch auf Fahrbahnen anwendbar sein.
...
§ 315b StGB, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, kommt in so manchem Fall, in dem Verkehrsteilnehmer sozusagen systematisch gefährdet werden in Betracht, zumal man ja immer fleißig behauptet, Radwege wären sicher und das Allerbeste für Radfahrer. Wer an solchen Stellen als Radfahrer auf dem Radweg einen Unfall erleidet, sollte durch einen Anwalt prüfen lassen, ob Regressansprüche gegen die zuständige Behörde bzw. deren Mitarbeiter in Betracht kommen. Das gilt sowieso, wenn Blau voran geht.


Alles nicht so einfach mit der eindeutig erkennbaren, äußeren Gestaltung, solcher "Radwege".

Gruß Remarque


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wernecmn
Beitrag 13.07.2013, 13:22
Beitrag #34


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Meine bisherigen Aussagen galten ausschließlich für die baulich angelegten "Hochboardradwege", die kein Teil der Fahrbahn sind. Die Radwege auf der Fahrbahn (Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Seitenstreifen) unterscheiden sich in erster Linie darin, wie der motorisierte Verkehr sich zu verhalten hat.
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granny
Beitrag 13.07.2013, 14:00
Beitrag #35


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Zitat (Remarque @ 13.07.2013, 11:36) *
Alles nicht so einfach mit der eindeutig erkennbaren, äußeren Gestaltung, solcher "Radwege".

Das hat auch niemand behauptet. Es ist nur m.E. ein tragischer Irrtum, wenn man glaubt, dass Blauschilder dazu da wären, bauliche Schlampereien zu korrigieren. Diese Annahme verkennt völlig den Umstand, dass die Leute sich die unterschiedlichen Schilder überhaupt nicht angucken, bzw., dass sie wie z.B. die Fußgänger der Gegenrichtung, die Schilder gar nicht erst sehen können. Blau ist radfahrerfreie Fahrbahn - den Rest regelt der Fußboden.
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mir
Beitrag 13.07.2013, 14:25
Beitrag #36


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Zitat (wernecmn @ 12.07.2013, 16:58) *
In Erlangen ist das so gelöst: die Radwege sind in der Regel rot gepflastert, die daneben verlaufenden Gehwege grau.


Und ganz oft hat Erlangen das Problem, daß man in der Vergangenheit Radwege hingestellt und rot eingefärbt hat, wo man keinen mehr möchte; das Austauschen der Platten ist aber teuer. Was macht man? Man läßt den Radweg vergammeln, die rote Färbung verliert sich zusehends, Radfahrer halten ihn nun noch immer für einen Radweg, aber für Fußgänger ist der kaum noch als solcher erkennbar. Bis irgendwann in Jahrzehnten mal "sowieso" neu gepflastert wird.

Da verlaufen handtuchbreite Radwege direkt neben Reihen geparkter Autos (Abstand halten geht gar nicht), und es gibt auch Radwege, die nur noch 60 cm Platz für die Fußgänger freilassen. Man hat erkannt, daß das alles Unsinn ist, aber man beläßt es so, weil es sonst so teuer wird. crybaby.gif


Zitat (Remarque @ 13.07.2013, 11:36) *
Zitat (Ausschnitt aus Oldenburger Radverkehrsanlagen)

Das OLG Jena hat es in 4 U 432/04 richtig erkannt: Die Widmung einer Verkehrsfläche ergibt sich grundsätzlich nicht aus der Beschilderung, sondern aus ihren äußerlich erkennbaren Merkmalen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung.


Das OLG Jena scheint mir in einem sehr speziellen Kontext zu stehen, es geht da bei wohl darum, ob die Verkehrssicherungspflicht auf Fußgängerverkehr gewidmeten Gehwegen, die erkennbar nur dem Fußgängerverkehr dienen, es erlaubt, für Fußgänger, aber nicht für Radfahrer erkennbare Ketten anzubringen.

Die straßenrechtliche Widmung ist ein Verwaltungsakt, und ob und wie ein Weg gewidmet ist, erkennt man weder an den Schildern, noch am äußeren Eindruck, sondern nur daran, daß eine Widmung besteht. Der VT kann das regelmäßig gar nicht erkennen und daher hat sie sowieso straßenverkehrsrichtlich keine Bedeutung.


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wernecmn
Beitrag 13.07.2013, 17:40
Beitrag #37


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Ich befinde mich außerhalb geschlossener Ortschaft. Neben der Fahrbahn einer Landstraße gibt es einen durch Grünstreifen getrennten 2 m breiten geteerten Weg. Verkehrszeichen gibt es keine. Um was handelt es sich hier?
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 13.07.2013, 17:46
Beitrag #38





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Gehweg
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Remarque
Beitrag 13.07.2013, 18:05
Beitrag #39


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Zitat (münsterland-radler @ 13.07.2013, 18:46) *
Gehweg
yes.gif

[Edit]
Zitat (wernecmn @ 13.07.2013, 18:40) *
...einen durch Grünstreifen getrennten 2 m breiten geteerten Weg. ...
scarey.gif
Ich hoffe der "Gehweg" ist dann wenigstens asphaltiert, Teer, bzw. der Einsatz von steinkohlestämmigen Teeren ist seit mehreren Jahrzehnten im Straßenbau verboten, da nachgewiesener Maßen krebserregend und muss entsorgt werden.

Gruß
Remarque


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Replica
Beitrag 13.07.2013, 20:47
Beitrag #40


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Zitat (wernecmn @ 13.07.2013, 18:40) *
Ich befinde mich außerhalb geschlossener Ortschaft. Neben der Fahrbahn einer Landstraße gibt es einen durch Grünstreifen getrennten 2 m breiten geteerten Weg. Verkehrszeichen gibt es keine. Um was handelt es sich hier?

Zitat (Remarque @ 13.07.2013, 19:05) *
Zitat (münsterland-radler @ 13.07.2013, 18:46) *
Gehweg
yes.gif

Aber nicht so laut sagen, sonst kommen hier doch wieder die Lollies dran. wavey.gif


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 14.07.2013, 00:22
Beitrag #41





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Fahren würd ich da mit dem Rad ja auch...
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Crownsilver
Beitrag 14.07.2013, 07:01
Beitrag #42


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... um dann nach einem Unfall von der Versicherung mitgeteilt zu bekommen, dass sie leider nicht umhin kommen deine Ansprüche deswegen zu kürzen. Bei Fremdbeteiligung muss man womöglich auch vor Gericht erklären was man auf einem Gehweg zu suchen hatte. Je nach Weg kann man vielleicht argumentieren das der Weg nicht fahrbahnbegleitend ist und man es deshalb für einen Wirtschaftsweg gehalten hat.
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wernecmn
Beitrag 14.07.2013, 08:02
Beitrag #43


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Zitat (Replica @ 13.07.2013, 21:47) *
Aber nicht so laut sagen, sonst kommen hier doch wieder die Lollies dran.

Was wäre denn jetzt die korrekte Beschilderung?
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Replica
Beitrag 14.07.2013, 09:42
Beitrag #44


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Tja, keine Ahnung. ich bin ja schon froh, dass an einer Handvoll Wege nicht gebläut wurden.
Meine Eonschätzung ist, dann die flux doch hingestellt werden, wenn man bloß "Gründe" liefert.


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Mitleser
Beitrag 14.07.2013, 21:26
Beitrag #45


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Zitat (Mitleser @ 12.07.2013, 23:11) *
Zitat (münsterland-radler @ 12.07.2013, 20:27) *
Zitat (Mitleser @ 12.07.2013, 17:32) *
Ich wurde soeben per PN darauf hingewiesen, dass man als Radler ja auf allen unbeschilderten Gehwegen -sollte igO die Masse sein- problemstraflos fahren darf; man muss sich nur auf der rechten Straßenseite befinden.
Nein, das darf man nicht, ...
Da Du die obige pro-Argumentation bestimmt gesehen hast, begründe doch mal bitte Deine contra-Ansicht.
Zitat (münsterland-radler @ 13.07.2013, 00:37) *
Hä? Habe ich doch getan

Also noch mal für dich:
- StVO §2: Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen
- Gehwegradler werden von der Polizei verwarnt: nicht straffrei, sondern kostet 10 Euro
1. § 2 Abs. 4 S. 3 StVO weicht den Grundsatz aber auf.
2. Bitte nicht mit der gelebten Praxis, sondern mit der Theorie argumentieren.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 15.07.2013, 01:07
Beitrag #46





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Wieso mit Theorie? Es ging um die Straffreiheit, das ist eine praktische Sache (und keine theoretische).

§ 2 Abs. 4 Satz 3?
Zitat
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.

Darum ging's hier doch gar nicht und sowas sieht man sowieso kaum. Aber das "Rad frei"-ZZ wäre ja schon für sich ein Erkennungszeichen.
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Mitleser
Beitrag 15.07.2013, 08:37
Beitrag #47


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Satz 3, nicht 4:

"Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."
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Arthur Dent
Beitrag 15.07.2013, 09:06
Beitrag #48


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Zitat (Mitleser @ 15.07.2013, 08:37) *
Satz 3, nicht 4:

"Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."

Ein Radweg ist aber kein Gehweg und umgekehrt. wink.gif


--------------------
10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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Remarque
Beitrag 15.07.2013, 09:14
Beitrag #49


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Zitat (Arthur Dent @ 15.07.2013, 10:06) *
Ein Radweg ist aber kein Gehweg und umgekehrt. wink.gif

genau(!) darum ging es mir!
Entweder ist es ein RW oder ein Gehweg.
Da fast alels, wirklich alles in Deutschland geregelt ist, fragt sich der VT, bzw. müsste eigentlich fragen was denn nun ein RW ist, wenn er denn nicht als solcher ausgewiesen ist?
Die einzigen Vz sind die Blauschilder, die einen RW konsequent als RW ausweisen, aber eben leider auch dann benutzungspflichtig .
Zitat (§2 Abs. 4)
...
(4) .... Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. ...
Ich habe eben mit genau dieser Definition meine Probleme, anstatt sich mit einer geschlechtsneutralen Beschreibung von "Fußgänger" und "Radfahrer" zu beschäftigen ranting.gif , hätte die entsprechenden Personen hier einmal klare Definitionen schaffen sollen, wie auch immer.




Gruß
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Arthur Dent
Beitrag 15.07.2013, 09:40
Beitrag #50


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Zitat (Remarque @ 15.07.2013, 09:14) *
Entweder ist es ein RW oder ein Gehweg.
Da fast alels, wirklich alles in Deutschland geregelt ist, fragt sich der VT, bzw. müsste eigentlich fragen was denn nun ein RW ist, wenn er denn nicht als solcher ausgewiesen ist?
Die einzigen Vz sind die Blauschilder, die einen RW konsequent als RW ausweisen, aber eben leider auch dann benutzungspflichtig

Die Erkennbarkeit von Radwegen ist ein übliches Prüblem in Deutschland, weil da irgendwie auch jede Kommune ihr eigenes Süppchen kocht und selbst innerhalb einer Kommune Radwege sich von Ort zu Ort stark voneinander in der Gestaltung unterscheiden.

Zum Ausgangsproblem: Andere (nicht benutzungspflichtige) gemeinsame Geh- und Radwege kann es nach meinem Dafürhalten nicht geben, da man sie nicht von einem Gehweg unterscheiden kann. Was andere Radwege (statt Z. 237) oder andere getrennte Geh- und Radwege (statt Z. 241) angeht: Selbst mit den Zeichen 237/241 ist es oft schwer festzustellen, welche Fläche nun für den Radverkehr angedacht ist. Eigentlich muß es bei einem "241er" entweder eine bauliche Trennung oder ein Z. 340 geben. Leider halten viele Kommunen schon einen Wechsel der Pflasterfarbe für eine bauliche Trennung, in anderen Kommunen spielt dann unterschiedlich gefärbtes Pflaster keine Rolle mehr (mir sind Fälle aus Aachen und Trier bekannt, wo Radfahrer wegen Gehwegradelns verwarnt wurden, weil sie einen anders gefärbten Streifen eines Gehwegs für einen nicht benutzungspflichtigen Radweg hielten. In mindestens einem Fall gab es sogar aufgemalte Fahrradpiktogramme). In der einen Stadt ist der Radweg rot, der Gehweg grau, in der nächsten Stadt ist es dann auf einmal umgekehrt, in wieder einer anderen Stadt hängt ein 241 und man muß sich die Trennung zwischen Geh- und Radwegteil quasi selbst denken (Beispiel: Am Bahnhof Dorsten, dort hängt Z. 241: http://goo.gl/maps/CA9xA ). Alles nicht so eindeutig, und das schon bei beschilderten Wegen. Wie kann es da bei nicht beschilderten Wegen Klarheit geben?


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