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> Wegerecht nur für anliegende Hausbewohner, nicht für Besucher?
Ex-User :-)
Beitrag 09.07.2013, 13:48
Beitrag #1


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Hallo,
ich habe mal die nächste Frage:
es geht um einen Privatweg, an dem sich ca. 6 Häuser befinden. Die Einfahrten zu diesen Häusern gehen alle von dieser Privatstraße ab, andere Zuwege und Zufahrten gibt es nicht. Kann der Eigentümer dieses Weges nun einem Anlieger dieser Privatstraße vorschreiben, daß nur er (dieser Anlieger) mit seinem eigenen Wagen die Privatstraße befahren darf, Besucher jedoch nicht? Es geht nicht ums Parken auf dieser Privatstraße, die wäre ohnehin zu schmal, geparkt werden soll auf dem Grundstück des Anliegers.
Danke & Grüße!
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GerhardNL
Beitrag 09.07.2013, 13:59
Beitrag #2


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Hallo,

ich wüsste nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage der Wegeigentümer dies tun könnte.

MfG
Gerhard


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Dlarah
Beitrag 09.07.2013, 14:00
Beitrag #3


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Wär ja noch schöner. Der Anlieger lässt sich dann das Heizöl eimerweise ins Haus tragen, und Briefträger + Pflegekraft + Pizzadienst + Handwerker lassen alle ihre Fahrzeuge "draußen" stehen?


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Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
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Achim
Beitrag 09.07.2013, 14:10
Beitrag #4


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Es kommt darauf an, welche Wegerechte im Grundbuch eingetragen sind. Gibt es keinerlei Wegerechte, kann er (mit viel Wirbel) auch die Straße ganz schließen.


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Mitleser
Beitrag 09.07.2013, 14:12
Beitrag #5


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Und muss sich dann uU mit § 917 BGB rumschlagen. Wenngleich sich das auf das Rumschlagen folgende Dulden auf sein Portemonnaie positiv auswirken kann.
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Jack Daniels
Beitrag 09.07.2013, 19:31
Beitrag #6


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Zitat (Achim @ 09.07.2013, 15:10) *
Es kommt darauf an, welche Wegerechte im Grundbuch eingetragen sind. Gibt es keinerlei Wegerechte, kann er (mit viel Wirbel) auch die Straße ganz schließen.


Richtig, oftmals sind die Rechte nicht mal so umfassend wie die Nutzer glauben. Oftmals wird zwar mit dem Auto auf das eigene Grundstück gefahren aber die Wegerechte erlauben im Grunde nur Fußgänger, Radler und der freie Zugang für Rettungsdienste. Sprich man könnte den Weg dichtmachen und muß nur ein Schloß vorsehen welches die Rettungsdienste im Notfall öffnen können.
Bei der Arbeit sind wir dieser Tage über dieses Thema gestolpert da ein Kollege, bzw sein alter Herr, zunehmend Probleme mit seinen Nachbarn hat da immer mehr Fahrzeuge auf seinem Weg fahren, der durch den Bauernhof führt, und deswegen die tägliche Arbeit erschwert wird. Nach Beratung mit seinem Anwalt hat er jetzt erst mal nur ein Schild aufgestellt welches die Durchfahrt nur noch für Anwohner und Lieferverkehr erlaubt, Sperren ist schlecht da Er den Weg auch ständig befahren muß. Der nächste Schritt wird dann ein komplettes Verbot sein da die Gemeinde damit einverstanden ist das Wegerecht auf ein reines Notrecht einzudampfen, denn mittlerweile kann man die Häuser auch über einen Gemeindeweg anfahren, halt mit einem spürbaren Umweg. Aber bei dem Gespräch mit der Gemeinde kam raus das Er im Grunde keinen privaten PKW-Verkehr dulden müßte da dieses Recht nirgens festgehalten wurde, das Wegerecht umfasst nur einen Weg mit ca 1,5m, also den alten ursprünglichen Feldweg. Davon das man den ganzen mittlerweile fast 5m breiten Weg befahren darf steht nirgens. Da dieses Wegerecht in den 70ern eingetragen wurde ist der genaue Umfang in Vergessenheit geraten und der Verkehr war nie ein Problem, bis Er halt die letzten Jahre quasi explodierte.
Wie auch immer, die Gemeinde spielt mit das das Wegerecht gestrichen wird und ein Neues eingeräumt welches sich rein auf ein Notwegerecht beschränkt, sprich nur noch von Rettungsfahrzeugen genutzt werden dürfen. whistling.gif Umgesetzt wird das Ganze dann nach den nächsten Gemeinderatswahlen. Dann wird die Strasse aus der Siedlung raus von der Gemeinde aus offiziell gesperrt und der Eigentümer der Strasse hängt ein Schild Privatweg und das übliche Verbotsschild hin plus Zusatz wer noch fahren darf.
wink.gif Ganz so Stur ist Er ja auch nicht, denn Er braucht die Gemeinde und die Gemeinde braucht Ihn, bzw einen Acker um ein Neubaugebiet abzurunden, welches wieder mehr Verkehr nach sich ziehen wird.
Aber in diesem Zusammenhang hat die Gemeinde alle Wegerechte überprüft und einige Fälle festgestellt in denen es böse Überraschungen geben könnte wenn der Eigentümer keinen Bock mehr auf Verkehr hat, denn Individualverkehr ist dort selten erlaubt. Die meisten Rechte sind so alt das Sie sich im Grunde nur auf Fußgänger/Radler und / oder landwirtschaftlichen Verkehr berufen.

Deswegen schadet es nie sich die Wegerechte ganz genau anzuschauen.
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Ex-User :-)
Beitrag 09.07.2013, 21:24
Beitrag #7


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Aha, interessant daß Wegerechte tatsächlich auf Fußgänger usw. beschränkt werden können. Danke für die Infos.
Habe die Geschichte bisher nur vom Hörensagen mitbekommen, da werde ich bei Gelegenheit nochmal nachfragen.
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GerhardNL
Beitrag 10.07.2013, 08:06
Beitrag #8


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Zitat (Ex-User :-) @ 09.07.2013, 22:24) *
Aha, interessant daß Wegerechte tatsächlich auf Fußgänger usw. beschränkt werden können.

Das ist durchaus möglich. Allerdings kann dies nicht der Eigentümer des Weges alleine tun, die Gemeinde muss mitspielen.

Und es ist nicht möglich, das Wegerecht alleine auf die Anwohner zu begrenzen und Besucher und Lieferanten auszuschließen. Was ja die ursprüngliche Frage war.

MfG
Gerhard


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Achim
Beitrag 10.07.2013, 13:37
Beitrag #9


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Möglich ist fast alles (auch derartige Einschränkungen), nur muss es irgendwo festgeschrieben sein. Und das ist in der Regel das Grundbuch. Aus diesen Vorgaben heraus wird es dann in die Bebauungspläne übernommen oder notfalls im Grundbuch geändert. Gibt es Streit, landen diese vor Gericht (siehe Beitrag von @Mitleser).


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Peter Lustig
Beitrag 10.07.2013, 14:44
Beitrag #10


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Handelt es sich nicht um einen rechtlich-öffentlichen Weg (straßen- und wegerechtlich gewidmet), kann der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte über diesen Weg (fast*) alles machen und bestimmen, wenn für die Anlieger kein eingetragenes Wege- und Nutzungsrecht besteht.

*Ausnahme: der oben schon zitierte § 917 BGB, allerdings mit den dort aufgeführten Folgen.

Zitat (GerhardNL @ 10.07.2013, 09:06) *
Zitat (Ex-User :-) @ 09.07.2013, 22:24) *
Aha, interessant daß Wegerechte tatsächlich auf Fußgänger usw. beschränkt werden können.

1. Das ist durchaus möglich. Allerdings kann dies nicht der Eigentümer des Weges alleine tun, die Gemeinde muss mitspielen.

2. Und es ist nicht möglich, das Wegerecht alleine auf die Anwohner zu begrenzen und Besucher und Lieferanten auszuschließen. Was ja die ursprüngliche Frage war.

Zu 1.
Siehe Vorstehendes. Die Gemeinde hat zunächst einmal ganz und gar nichts damit zu tun. Soll z.B. im Rahmen eines Bebauungsplans in die alleinige Verfügungsgewalt des Eigentümers oder Berechtigten für diesen Weg eingegriffen werden, kann dies nicht ohne deren Zustimmung oder ggf. auch vorherige Enteignung geschehen.

Zu 2.
Doch, das ist es. Der Eigentümer oder Verfügungsbrechtigte kann das sehr wohl tun.
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GerhardNL
Beitrag 10.07.2013, 14:53
Beitrag #11


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Zitat (Peter Lustig @ 10.07.2013, 15:44) *
Doch, das ist es. Der Eigentümer oder Verfügungsbrechtigte kann das sehr wohl tun.

Auch dann, wenn ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht besteht?

MfG
Gerhard


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Jack Daniels
Beitrag 10.07.2013, 20:03
Beitrag #12


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Zitat (GerhardNL @ 10.07.2013, 15:53) *
Zitat (Peter Lustig @ 10.07.2013, 15:44) *
Doch, das ist es. Der Eigentümer oder Verfügungsbrechtigte kann das sehr wohl tun.

Auch dann, wenn ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht besteht?

MfG
Gerhard


Da sind wir wieder bei dem Punkt was wirklich im Grundbuch steht. Wenn dort steht das nur die im betreffenden Haus wohnenden Personen das Wegerecht beanspruchen dürfen sind alle Anderen auf die Duldung des Eigentümers angewiesen.
Auch muß man beachten das viele Wegerechte an Personen geknüpft wurden, habe irgendwo im Hinterkopf das ein flüchtiger Bekannter Probleme bekam als das Haus zu dem sein Zugang gehört verkauft wurde und der neue Besitzer den Weg dichtmachte. Laut Grundbuch galt das Wegerecht nur für Max & Erna Mustermann geb 1918 die damals dieses Haus bauten. Hat bis dato niemand über die Generationen der Hausbewohner interessiert bis halt Einer den Grundbucheintrag wörtlich nahm. Vielleicht fällt mir der Typ wieder ein und ich kann nachfragen was rausgekommen ist.
Bei uns im Ort hat auch vor Jahren Einer ein altes Haus gekauft das keine eigene Zufahrt hatte, das Wegerecht beschränkte sich auf einen schmalen Fußweg welches auch noch an die Besitzerfamilie gekoppelt war. Da diese Familie diese Bruchbude verscherbelte ist das Wegerecht erloschen, hat der Käufer schriftlich von einem Richter und da eine andere Zufahrt nicht möglich ist, aus baurechtlichen Zwängen und der Tatsache das bei der einzigen baurechtlichen Möglichkeit ein Nachbar das Wegerecht einräumen müßte, könnte man einen Bauplatz mit gutem unverbaubaren Ausblick kaufen, wenn man denn auf das Grundstück käme. whistling.gif

Bei einem anderen Haus, gleiche Ecke gleicher Inhaber des Wegerechts sieht es ähnlich aus. Seit die Besitzer gestorben sind hängt das Wegerecht in der Schwebe, kommt darauf an wer das Haus übernimmt. Denn auch dort ist nur ein Fußweg als Wegerecht eingetragen, das man mit dem Auto hinfahren kann war reine Kulanz.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 10.07.2013, 20:10
Beitrag #13


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Zitat (Jack Daniels @ 10.07.2013, 21:03) *
ist das Wegerecht erloschen, hat der Käufer schriftlich von einem Richter und da eine andere Zufahrt nicht möglich ist, aus baurechtlichen Zwängen und der Tatsache das bei der einzigen baurechtlichen Möglichkeit ein Nachbar das Wegerecht einräumen müßte, könnte man einen Bauplatz mit gutem unverbaubaren Ausblick kaufen, wenn man denn auf das Grundstück käme. whistling.gif


In einem ähnlichen Fall ist hier mal in einer sehr regnerischen Herbstnacht eine alte, denkmalgeschützte Stützmauer teilweise eingestürzt - ganz zufällig genau an der richtigen Stelle, um eine Zufahrt zu dem darüberliegenden Grundstück (unverbaubare Hanglage mit traumhaftem Blick über die Stadt!) anzulegen... thread.gif
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umeier
Beitrag 11.07.2013, 00:10
Beitrag #14


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Meine Ausbildung für die Katastervermessung ist zwar schon ein paar Tage her und ich bin inzwischen auch in einem vollkommen anderen Bereich tätig, aber ein bisserl ist schon noch hängen geblieben ...

Dienstbarkeiten können für Personen aber auch für Grundstücke eingetragen werden. Sind Geh- und Fahrrechte zugunsten bestimmter Personen eingetragen ist das natürlich doof ... Üblicherweise werden diese Rechte für das sogenannte "herrschende Grundstück" eingetragen (das ist das Grundstück, dem sie zugute kommen). Das Grundstück, auf dem diese Dienstbarkeiten liegen wird dann zum "dienenden Grundstück". (Der Eintrag erfolgt zwingend im dienenden Grundstück und kann darüberhinaus auch im herrschenden Grundstück eingetragen sein.)

Wenn ich - beispielsweise durch eine Teilung - ein Flurstück erzeugt habe, das nicht direkt an einer Straße lag, habe ich im Feldriß, der Abmarkungsskizze und dem Abmarkungsprotokoll vermerkt, dass das neue Flurstück über eine Dienstbarkeit erschlossen werden soll. Wie das dann letztlich ausgestaltet wird dann beim Notar festgelegt, der den Eintrag im Grundbuch veranlasst.

Diese Geh-, Fahr- und Leitungsrechte dienen ausschliesslich dazu, dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Erreichen und Erschliessen desselben zu ermöglichen. Jegliche weitere Nutzung (beispielsweise das Parken) fallen meiner Ansicht nach nicht darunter. Andererseits hat der Eigentümer des dienenden Grundstücks dafür zu sorgen, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks seine Durchfahrt jederzeit nutzen kann, beispielsweise indem er es nicht selbst zuparkt oder zustellt oder was auch immer.

Wie auch immer: zum Zeitpunkt der Teilung sind sich die Beteiligten darüber im klaren was sie tun und was sie mit der Dienstbarkeit bezwecken. Derjenige, der einen Teil seines Besitzes veräussert, nimmt die Dienstbarkeit gerne in Kauf, da andernfalls das neue Flur- bzw. Grundstück ja praktisch nicht nutzbar und daher unverkäuflich wäre.
Dass irgendein Erwerber des dienenden Grundstücks jahrzehnte Später genervt ist kann verständlich sein.

Wenn Unklarheiten bestehen sollten hilft nur der Blick ins Grundbuch um zu sehen, wem konkret welche Rechte zustehen.

Uli,
der darauf hinweist, dass Obenstehendes aus der Erinnerung resultiert und völliger Blödsinn sein kann.

Oh, gerade beim Googeln gefunden:
http://www.rechtspflegerforum.de/showthrea...e-Allgemeinheit

Das Konstrukt ist nicht uninteressant, aber auch die Profis scheinen das Konkret formuliert haben zu wollen.
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