... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Gutachten nach § 21 StVZO
immeristwas
Beitrag 05.07.2013, 11:05
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 6
Beigetreten: 05.07.2013
Mitglieds-Nr.: 69123



    
 
Hallo, ich habe eine Frage zum Gutachten nach § 21 StVZO

Ich habe über diese Thema bereits einen Artikel gefunden, wo die Aussage getroffen wird, das ein solches Gutachten eine Gültigkeitsdauer von 18 Monaten besitzt. Ich finde jedoch keinen Gesetzestext, welcher besagt, das das Gutachten nach § 21 StVZO überhaupt eine Gültigkeitsdauer besitz. Es wird lediglich daraufhingewiesen, das die entsprechenden Unterlagen (Prüfprotokolle) mindestens 10 Jahre beim Ersteller des Gutachtens verbleiben muss.
Wo bitte steht also geschrieben, das ein Gutachten nach § 21 StVZO eine Gültigkeit von 18. Monaten besitzt?

Vielen Dank!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Stefan Süßmann
Beitrag 05.07.2013, 20:27
Beitrag #2


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3163
Beigetreten: 15.09.2003
Wohnort: Düren
Mitglieds-Nr.: 30



Das steht nirgends. Bei “meinen“ SVA werden auch ältere 21er Abnahmen in Verbindung mit einer neuen 29er akzeptiert.

Stefan
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 05.07.2013, 21:35
Beitrag #3


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7216
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Meinst du wirklich "richtige" 21er oder meinst du 19(2)er?

Letzteres kommt ja doch regelmäßig vor (nicht nur bei Gas-Umbauten...) und das handhabt "mein" StVA genauso wavey.gif

Eine "richtige" 21er die jahrelang ungenutzt rumliegt dürfte ja eher selten sein.

@TE:
Eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung habe ich auch nicht, habe aber auch schon davon gehört.
Ich halte das für eine interne Sache, die aber eigentlich auch recht einfach zu begründen ist:
Das Gutachten über die Vorschriftsmäßigkeit ist erstmal eine Punktaufnahme, und die Behörde hätte dann schon gerne gewusst, ob das Fahrzeug immer noch im vorschrifstmäßigen Zustand ist. Es soll auch Zulassungsstellen geben, die bei Neufahrzeugen ab einem gewissen Alter eine HU fordern, um sie zuzulassen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
immeristwas
Beitrag 08.07.2013, 11:49
Beitrag #4


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 6
Beigetreten: 05.07.2013
Mitglieds-Nr.: 69123



Zitat (Stefan Süßmann @ 05.07.2013, 21:27) *
Das steht nirgends. Bei “meinen“ SVA werden auch ältere 21er Abnahmen in Verbindung mit einer neuen 29er akzeptiert.

Stefan


Danke Stefan, genau das dachte ich mir! Nur kann mein Prüfer erst eine Hauptuntersuchung machen, wenn ich ein amtliches kennzeichen habe!

Zitat (hk_do @ 05.07.2013, 22:35) *
Meinst du wirklich "richtige" 21er oder meinst du 19(2)er?

Letzteres kommt ja doch regelmäßig vor (nicht nur bei Gas-Umbauten...) und das handhabt "mein" StVA genauso wavey.gif

Eine "richtige" 21er die jahrelang ungenutzt rumliegt dürfte ja eher selten sein.

@TE:
Eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung habe ich auch nicht, habe aber auch schon davon gehört.
Ich halte das für eine interne Sache, die aber eigentlich auch recht einfach zu begründen ist:
Das Gutachten über die Vorschriftsmäßigkeit ist erstmal eine Punktaufnahme, und die Behörde hätte dann schon gerne gewusst, ob das Fahrzeug immer noch im vorschrifstmäßigen Zustand ist. Es soll auch Zulassungsstellen geben, die bei Neufahrzeugen ab einem gewissen Alter eine HU fordern, um sie zuzulassen.


Ja, ein Gutachten nach § 21. Da steht alles drin, was auch später im Brief steht. Das Ding liegt deshalb seit längerem bei mir rum, weil ich etwas mehr zeit für den Aufbau benötigt habe. Ich will ja gerne eine Hauptuntersuchung machen, kann aber nicht, weil mein Prüfer dafür ein amtliches Kennzeichen haben will!
Alle snicht so einfach. Das schlimmste aber ist, das sich der TÜV und die DEKRA nicht verständigen! Das Gutachten kommt vom TÜV und mein Prüfer von der Dekra. Super, oder?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Stefan Süßmann
Beitrag 08.07.2013, 14:22
Beitrag #5


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3163
Beigetreten: 15.09.2003
Wohnort: Düren
Mitglieds-Nr.: 30



Ich hatte damals (bei einem 7 Jahre 21er Gutachten) per Email beim SVA angefragt und die Amtsleiterin hatte mir darauf mitgeteilt, dass ihre Behörde die alte 21er Abnahme in Verbindung mir einer neuen 29er Abnahme anerkennen wird.
Diese Vorgehensweise würde ich auch empfehlen.

Stefan
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Ichtyos
Beitrag 08.07.2013, 15:24
Beitrag #6


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 8126
Beigetreten: 13.06.2006
Mitglieds-Nr.: 20252



Zitat (immeristwas @ 08.07.2013, 12:49) *
Ich will ja gerne eine Hauptuntersuchung machen, kann aber nicht, weil mein Prüfer dafür ein amtliches Kennzeichen haben will!
Warum das denn? think.gif


--------------------
_/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 08.07.2013, 22:44
Beitrag #7


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7216
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Zitat (immeristwas @ 08.07.2013, 12:49) *
Das schlimmste aber ist, das sich der TÜV und die DEKRA nicht verständigen! Das Gutachten kommt vom TÜV und mein Prüfer von der Dekra.


in welcher Gegend werden denn Prüfer persönlich zugeteilt?

Wenn die Zulassungsstelle eine §29 haben will, um nach §21 eine BE zu erteilen, dann spricht doch nichts dagegen. Immerhin ist die Zulassungsstelle die zuständige Behörde.

Wenn der eine Prüfer nicht will, gehst du halt zum nächsten. (Formal richtig wäre es übrigens, dass die HU mit "erheblichen Mängeln" abgeschlossen wird, weil eben die BE fehlt. Dazu sollte dann in den Bemerkungen sowas stehen wie "HU-Frist nach Erteilung der BE: 07/2015" und der Verweis auf das zu Grunde liegende §21-Gutachten.)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
immeristwas
Beitrag 10.07.2013, 10:01
Beitrag #8


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 6
Beigetreten: 05.07.2013
Mitglieds-Nr.: 69123



Zitat (hk_do @ 08.07.2013, 23:44) *
Zitat (immeristwas @ 08.07.2013, 12:49) *
Das schlimmste aber ist, das sich der TÜV und die DEKRA nicht verständigen! Das Gutachten kommt vom TÜV und mein Prüfer von der Dekra.


in welcher Gegend werden denn Prüfer persönlich zugeteilt?

Wenn die Zulassungsstelle eine §29 haben will, um nach §21 eine BE zu erteilen, dann spricht doch nichts dagegen. Immerhin ist die Zulassungsstelle die zuständige Behörde.

Wenn der eine Prüfer nicht will, gehst du halt zum nächsten. (Formal richtig wäre es übrigens, dass die HU mit "erheblichen Mängeln" abgeschlossen wird, weil eben die BE fehlt. Dazu sollte dann in den Bemerkungen sowas stehen wie "HU-Frist nach Erteilung der BE: 07/2015" und der Verweis auf das zu Grunde liegende §21-Gutachten.)


Der Prüfer ist mir natürlich nicht zugeteilt worden. Bei uns im Osten sitzt halt die Dekra.
Gestern war ich übrigens bei der Zulassungsbehörde im nächszen Landkreis. Jetzt bin ich völlig Ratlos! Die gute Frau dort sagte mir, das ich nun ein Gutachten nach § 13 EG-FGV brauche! Ist die die Einzelgenehmigung nach § 13-FGV nicht die gleiche wie nach § 21 StvZO? Jeder sagt mir was anderes!

Grüße
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Taizee
Beitrag 10.07.2013, 10:54
Beitrag #9


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1059
Beigetreten: 23.05.2007
Mitglieds-Nr.: 32041



Dann musst du schonmal genauer erklären um was für ein Fahrzeug es sich handelt. § 13 FGV wird nur bei Neufahrzeugen angewendet wenn das Fahrzeug noch nie zugelassen wurde. § 21 StVZO wird bei gebrauchten Fahrzeugen angewendet wenn die Betriebserlaubnis erloschen war oder wenn die technischen Daten nicht mehr verfügbar sind. Sollten die Fahrzeugdaten noch verfügbar sein und das Fahrzeug entspricht diesen Daten völligst genügt in der Regel eine Untersuchung nach § 29 StVZO.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
immeristwas
Beitrag 10.07.2013, 15:05
Beitrag #10


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 6
Beigetreten: 05.07.2013
Mitglieds-Nr.: 69123



Zitat (Taizee @ 10.07.2013, 11:54) *
Dann musst du schonmal genauer erklären um was für ein Fahrzeug es sich handelt. § 13 FGV wird nur bei Neufahrzeugen angewendet wenn das Fahrzeug noch nie zugelassen wurde. § 21 StVZO wird bei gebrauchten Fahrzeugen angewendet wenn die Betriebserlaubnis erloschen war oder wenn die technischen Daten nicht mehr verfügbar sind. Sollten die Fahrzeugdaten noch verfügbar sein und das Fahrzeug entspricht diesen Daten völligst genügt in der Regel eine Untersuchung nach § 29 StVZO.


Es handelt sich hierbei um ein Motorrad (Custombike), welches ich nach meinen Vorstellungen aufgebaut habe. Grundlage für den Aufbau ist ein geprüfter Rahmen, welchen zuvor vom Verkäufer mit allen Teilen bestückt wurde um zum TÜV zu fahren und die nötigen Abnahmen nach § 21 StvZO zu machen. Nach bestandener Prüfung wurden alle Teile wieder abgebaut und der Rahmen mit dem entsprechendem Gutachten verkauft. Da ich aber etwas länger für den Aufbau gebraucht habe, sagt die Zulassungsbehörde, das Sie ein neues Gutachten nach §21 StVZO benötigt, weil meines zu alt wäre (02/2010). Einen Landkreis weiter will die Zulassungsstelle nun ein Gutachten nach § 13 EG-FGV. Der § 13 beinhaltet, wenn meine Recherge richtig ist, aber nur Fahrzeuge der Klassen M, N und O. Dieser stützt sich auf den Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG. (Nicht Typengerechte Fahrzeuge fallen nicht darunter, also zählt hier der § 21 StVZO.
Ich stehe auch derzeit in Verbindung mit dem Verkäufer und dieser bestätigte mir, das er im Mai 2013 ein Gutachten nach §21 StvZO hat machen lassen und es keinerlei Probleme mit der Zulassungsstelle gab.
Da frag ich mich doch, kennen sich die Behörden überhaupt mit Ihren Gesetzen aus?
Eine HU nach § 29, und das sagen alle Behörden und die Dekra, ist nur mit einer Betriebserlaubnis und einem Kennzeichen möglich.
Wenn mir also jemand sagen kann, wo ich eine Hauptuntersuchung machen kann, mit der ich in Verbindung meines Gutachtens eine Betriebserlaubnis beantragen kann, das wäre echt super!

Vielen Dank!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 10.07.2013, 15:37
Beitrag #11


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7216
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Die Behörde ist Herrin des Verfahrens.

Zwar könntest du bei vielen Prüfern eine HU nach §29 bekommen, und mit ziemlicher Sicherheit bei diversen Zulassungsbehörde dann auch eine BE.

Das nützt dir aber nichts, wenn deine Zulassungsbehörde die Vorschriften anders auslegt (was nicht unüblich ist).

Die HU alleine nützt dann auch nichts, weil in diesem Fall das Ergebnis nur vorbehaltlich der Erteilung der BE gilt.

Konsequent ist natürlich, wenn die Prüfer im Bereich deiner Zulassungsstelle dir keine HU verkaufen, die von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird...

Go to the top of the page
 
+Quote Post
immeristwas
Beitrag 11.07.2013, 08:46
Beitrag #12


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 6
Beigetreten: 05.07.2013
Mitglieds-Nr.: 69123



Zitat (hk_do @ 10.07.2013, 16:37) *
Die Behörde ist Herrin des Verfahrens.

Zwar könntest du bei vielen Prüfern eine HU nach §29 bekommen, und mit ziemlicher Sicherheit bei diversen Zulassungsbehörde dann auch eine BE.

Das nützt dir aber nichts, wenn deine Zulassungsbehörde die Vorschriften anders auslegt (was nicht unüblich ist).

Die HU alleine nützt dann auch nichts, weil in diesem Fall das Ergebnis nur vorbehaltlich der Erteilung der BE gilt.

Konsequent ist natürlich, wenn die Prüfer im Bereich deiner Zulassungsstelle dir keine HU verkaufen, die von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird...


Das würde mir schon weiterhelfen. Dann meld ich mich eben um. Ich benötige lediglich eine Tageszulassung und melde das Bike gleich wieder ab.
Es kann aber nicht sein, das die eine Behörde so handelt und die andere so! Ich glaube es liegt an der Unsicherheit der Behörden in den neuen Bundesländern.
Wie gesagt, es gibt keine Gesetzesgrundlage, welche besagt, das mein Gutachten von 2010 keine Gültigkeit mehr besitzen soll. Das Gutachten dient ja lediglich zur Erfassung der Daten, welche später in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen wird. Zum Gutachten selber gehört noch eine Anlage, die bestätigt, das die Prüfungen nach den technichen Vorschriften erfogt sind, die da wären §21 StvZO, sowie §13 EG-FGV. All das besitze ich bereits. Es wäre doch ganz einfach für die Zulassungsbehörde meinem Antrag auf Einzelgenehmigung stattzugeben und die Erteilung der Betriebserlaubnis an eine Hauptunsersuchung zu koppeln. Dann würde ich eben nur die Zulassungsbescheinigung Teil II bekommen. Bei Fahrzeugen, die bis zu 7 jahren ohne Zulassung sind, wird auch nur nach neuer Gesetzeslage eine HU gefordert.

Vielen Dank!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Stefan Süßmann
Beitrag 11.07.2013, 17:21
Beitrag #13


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3163
Beigetreten: 15.09.2003
Wohnort: Düren
Mitglieds-Nr.: 30



Die 7-Jahres-Frist war mal geplant, ist aber nie gekommen, also unendlich :-)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
blackdodge
Beitrag 11.07.2013, 17:44
Beitrag #14


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6350
Beigetreten: 18.10.2007
Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13
Mitglieds-Nr.: 37650



Bei der 21er Abnahme meiner Honda PC800 konnt mir der Dekra-Sachverständige nichts zu den fristen sagen. deshalb fragte ich in der Zulassungsstelle nach.

Hier wurde mir erläutert, dass das Gutachten gleichzeitig als HU gilt. Also die Frist ab Abnahme 24 Monate genau wie die HU-Frist. Bei der Anmeldung des Fahrzeuges habe ich dann auch nur die Restfrist der Gutachtengültigkeit als Plakette bekommen.

( Zulassungsstellen DD und FTL/DW/PIR/SEB )


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Taizee
Beitrag 12.07.2013, 05:31
Beitrag #15


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1059
Beigetreten: 23.05.2007
Mitglieds-Nr.: 32041



Das halte ich für falsch da das Fahrzeug nicht in den Verkehr gekommen ist. Jedoch wird nach Ablauf der 24 Monate hier eine Art Mini-HU verlangt wo ein Sachverständiger bestätigt, dass das Fahrzeug den aktuellen Bau/Betriebsvorschriften entspricht.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 12.07.2013, 08:37
Beitrag #16


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7216
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Wenn das Krad schon einmal (egal ob im In- oder Ausland) zugelassen war, beginnt die HU-Frist wirklich mit dem Datum des §21-Begutachtung zu laufen.
Kommt es erstmalig in den Verkehr, läuft die Frist ab Erstzulassung.

Siehe Anlage VIII unter Nummer 2.3

Da wir (zumindestens: ich) nicht wissen, ob die Honda vor der 21er Begutachtung schonmal irgendwo zugelassen war, ist nicht zu sagen ob die Frist korrekt bestimmt wurde oder nicht...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Taizee
Beitrag 12.07.2013, 08:59
Beitrag #17


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1059
Beigetreten: 23.05.2007
Mitglieds-Nr.: 32041



stimmt habe ich mit dem Gutachten nach § 13 FGV verwechselt.blushing.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
immeristwas
Beitrag 16.07.2013, 14:06
Beitrag #18


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 6
Beigetreten: 05.07.2013
Mitglieds-Nr.: 69123



Es soll noch Beamte geben, die Wege finden!... Hab heute ein vorübergehendes Kennzeichen bekommen (ohne Plaketten). Damit und dem Ausdruck meiner Zulassungsbehörde darf ich die Fahrt zur Dekra antreten, welche mir das 21èr Gutachten bestätigt und eine HU an meinem Motorrad vornimmt. Damit fahre ich dann zur Zulassung und bekomme meine Papiere und meine Plaketten.
Na also, es geht doch! laugh2.gif

Vielen Dank für die Hinweise und Anregungen!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kami
Beitrag 28.07.2013, 08:56
Beitrag #19


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2154
Beigetreten: 23.02.2005
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 8533



para 13 eg-fgv gibts net für Krafträder...


Gruss

Kami


--------------------
Wer in keinster weise etwas verrückt ist und deshalb denkt er wäre normal, der irrt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
blackdodge
Beitrag 28.07.2013, 09:21
Beitrag #20


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6350
Beigetreten: 18.10.2007
Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13
Mitglieds-Nr.: 37650



Zitat (hk_do @ 12.07.2013, 09:37) *
Da wir (zumindestens: ich) nicht wissen, ob die Honda vor der 21er Begutachtung schonmal irgendwo zugelassen war, ist nicht zu sagen ob die Frist korrekt bestimmt wurde oder nicht...



meine zumindest ist Bj 89, ( nach FG-Nummer und Farbe, Modell Californien ) und EZ 1992 in NL

habe also 3 Jahre beim Oldtimer eingebüßt crybaby.gif

Ansonsten fährt das Teil wie NEU bei rund 38000 mls


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
blackdodge
Beitrag 03.05.2014, 21:37
Beitrag #21


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6350
Beigetreten: 18.10.2007
Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13
Mitglieds-Nr.: 37650



So, um den Thread mal aus dem Keller zu holen whistling.gif


siehe auch http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...02&hl=PC800
( Beschreibung eines Teiles des ehem. Problemes )

habe am Mittwoch meine erste HU mit dem Teil nach Einzelabnahme nach § 21 gemacht.



Hat vorher noch neue Reifen bekommen, da ich die vorhandenen innerhalb von ca 3500 mls runtergelatscht hab.

Ergebnis: ohne Mängel, Abgaswerte besser als bei ner Gummikuh mit G-Kat bzw. OBD ( lt Prüfer )

Einen Aufkleber mit FG-Nr und Baujahr ham wir auch gefunden

aber zum Bike ne Frage an unsere Sachverständigen Mitglieder whistling.gif


Einzelabnahme nach § 21 erfolgt.

mhh das Teil hat nun vorn kein Standlicht. Orginal US ist ja gelbes Posi-Licht in den Blinkern. Diese haben E-Prüfzeichen als Standlicht und als Blinker.

Die ECE R48 lässt ja seit kurzem das Posi-Licht in den Blinkern bei der Schaltweise wie US-Orginal zu.

darf ich das jetzt wieder aktivieren ? Kann das der SV bemängeln ? Wenn nein, Warum nicht ( Das mögliche Ja zu 2. muss dann nicht erläutert werden wavey.gif )


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 03.05.2014, 22:07
Beitrag #22


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7216
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Zitat (blackdodge @ 03.05.2014, 22:37) *
Einzelabnahme nach § 21 erfolgt.

mhh das Teil hat nun vorn kein Standlicht.


und dafür eine Ausnahmegenehmigung?


Zitat
Orginal US ist ja gelbes Posi-Licht in den Blinkern. Diese haben E-Prüfzeichen als Standlicht und als Blinker.


die haben wirklich in die US-Lampen Europäische Prüfzeichen reingemacht zu einem Zeitpunkt, als es für diese Verwendung in Europa noch garkeine Rechtsgrundlage gab?

Zitat
Die ECE R48 lässt ja seit kurzem das Posi-Licht in den Blinkern bei der Schaltweise wie US-Orginal zu.


so im Großen und Ganzen: ja.

Zitat
darf ich das jetzt wieder aktivieren ? Kann das der SV bemängeln ? Wenn nein, Warum nicht


ich sach mal so:
Die Änderung der lichttechnischen Einrichtungen ist in der Regel kein §19(2)-Fall (es erlischt also nicht die BE).
Da Begrenzungslicht mit dafür typgeprüften gelben Leuchten abgegeben werden darf und wenn deine Leuchten (auch) als Begrenzungsleuchten ECE-typgeprüft sind, spricht aus meiner Sicht nichts gegen einen solchen Umbau.
Der entsprechende Eintrag (ohne Begrenzungsleuchte, mit Ausnahmegenehmigung) müssten dann aber wohl aus dem Fahrzeugschein gestrichen werden, siehe §13 FZV.

Go to the top of the page
 
+Quote Post
blackdodge
Beitrag 03.05.2014, 22:23
Beitrag #23


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6350
Beigetreten: 18.10.2007
Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13
Mitglieds-Nr.: 37650



Zitat (hk_do @ 03.05.2014, 23:07) *
und dafür eine Ausnahmegenehmigung?


Nö lt. Dekra auf Grund des Baujahres nicht notwendig, Scheinwerfereinheit Stanley und In-etwa-Wirkung ist eingetragen

Zitat
die haben wirklich in die US-Lampen Europäische Prüfzeichen reingemacht zu einem Zeitpunkt, als es für diese Verwendung in Europa noch garkeine Rechtsgrundlage gab?

Es gab das Gerät in Frankreich und Italien als Neufahrzeug.

Zitat
so im Großen und Ganzen: ja.


da sage ich mal nix dazu

Zitat
ich sach mal so:
Die Änderung der lichttechnischen Einrichtungen ist in der Regel kein §19(2)-Fall (es erlischt also nicht die BE).
Da Begrenzungslicht mit dafür typgeprüften gelben Leuchten abgegeben werden darf und wenn deine Leuchten (auch) als Begrenzungsleuchten ECE-typgeprüft sind, spricht aus meiner Sicht nichts gegen einen solchen Umbau.


also löte ich die durchtrennten Kabel wieder zusammen


( habs schon gemacht und die Reaktion der Leute ist nicht schlecht. Man wird wieder als schmales Fahrzeug erkannt )

Zitat
Der entsprechende Eintrag (ohne Begrenzungsleuchte, mit Ausnahmegenehmigung) müssten dann aber wohl aus dem Fahrzeugschein gestrichen werden, siehe §13 FZV.

stand nie drinn


mhhh und so erfolgt ne 21er der göttlichen Grünen.............


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 03.05.2014, 23:15
Beitrag #24


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7216
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Zitat (blackdodge @ 03.05.2014, 23:23) *
Zitat (hk_do @ 03.05.2014, 23:07) *
und dafür eine Ausnahmegenehmigung?


Nö lt. Dekra auf Grund des Baujahres nicht notwendig,


also wurde die Beleuchtungsanlage nach nationalem Recht geprüft...

Dann müsstest du jetzt die komplette Beleuchtungsanlage auf ECE R53 (nicht 48!) umstellen.

Zitat
Scheinwerfereinheit Stanley und In-etwa-Wirkung ist eingetragen


ah, es gibt also (mindestens) ein Mustergutachten für diesen Scheinwerfer (und es gibt nur einen mit dieser Bezeichnung?)

Zitat
Zitat
die haben wirklich in die US-Lampen Europäische Prüfzeichen reingemacht zu einem Zeitpunkt, als es für diese Verwendung in Europa noch garkeine Rechtsgrundlage gab?

Es gab das Gerät in Frankreich und Italien als Neufahrzeug.


und bei denen ist gelbes Standlicht schon national erlaubt gewesen?


Zitat
also löte ich die durchtrennten Kabel wieder zusammen


ja und die komplette restliche Beleuchtungsanlage auf die Einhaltung der R53 überprüfen (und vorsichtshalber auch noch die Anbaumaße der Blinker auf die Einhaltung der Vorschriften für Begrenzungsleuchten überprüfen!)


Zitat
habs schon gemacht


du wolltest also sagen: "dann muss ich die Kabel nicht mehr jedes Mal für die HU durchtrennen" wavey.gif

Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 03.05.2024 - 07:17