Schutzstreifen und Bushaltestellen |
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Schutzstreifen und Bushaltestellen |
05.07.2013, 09:57
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 484 Beigetreten: 20.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68588 |
gibt es eigentlich Vorgaben wie Schutzstreifen für Radfahrer im Bereich von Bushaltestellen am besten zu führen sind? Sollten die dort durchgehend weitergeführt werden oder sollten sie bei der Bushaltestelle unterbrochen sein? Gibt es Unterschiede wenn die Haltestelle eine richtige Bucht hat oder der Buss einfach nur an den Fahrbahnrand zum Halten heranfährt? Bei uns hier in der Gegend habe ich alle mögliche Varianten schon gesehen, also scheint es da keine einheitliche verbindliche Regelung für zu geben. Im Nachbarort soll ein Schutzstreifen an einer Straße neu eingerichtet werden, in diesem Rahmen könnte man der Verwaltung eine möglichst sinnvolle Lösung nahelegen. Viele Busse fahren da nicht, vier pro Stunde. Grüße Crown |
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05.07.2013, 10:07
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#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2947 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 |
Meine Meinung? --> Am besten baut man gar keine Schutzstreifen. Diese sind grundsätzlich viel, viel, viel zu schmal. Dann wäre das Problem mit den Bushaltestellen auch erledigt.
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05.07.2013, 10:10
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Durchgehend. [Wenn es denn einen geben muss, siehe @Aqua-Cross]
Oder warum soll der Schutzstreifen davor und danach "auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten" sein, auf den ca. 30m aber nicht? Und halten darf der Bus auch auf ihm, insofern gibt es auch keine Notwendigkeit ihn zu unterbrechen. |
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05.07.2013, 10:18
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 715 Beigetreten: 15.09.2009 Wohnort: Im Westen (NRW) ... nichts Neues Mitglieds-Nr.: 50567 |
gibt es eigentlich Vorgaben wie Schutzstreifen für Radfahrer im Bereich von Bushaltestellen am besten zu führen sind? ERA "Empfehlung für Radverkehrsanlagen"; Abschnitt 3.11 "Bushaltestellen". evtl. helfen auch nachfolgende Links: Landesverkehrswacht Niedersachsen (PDF-Anlage) ADAC (PDF-Anlage) Gruß Remarque -------------------- Gruß Remarque
Gutta cavat lapidem, non vi sed saepe cadendo. "Der Tropfen höhlt den Stein nicht durch Kraft, sondern durch stetes Fallen." lateinisches Sprichwort Ovid - Publius Ovidius Naso 43 vor Chr. – 18 n.Chr. |
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05.07.2013, 14:46
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#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 299 Beigetreten: 11.06.2011 Wohnort: ST Mitglieds-Nr.: 59794 |
Also ich kenne das z.B. so, dass der Schutzstreifen direkt am Bus-Cap aufhört.
Aber macht das praktisch überhaupt irgendeinen Unterschied? -------------------- Symptom-Doktorei in Reinkultur:
"»Überall in der Stadt funktioniert es. Jetzt haben wir einen einzigen Radweg und es funktioniert nicht.« Der Bürgermeister schlug vor, auszuprobieren, ob die rote Markierung des Radwegs [...] eine Besserung bringt." |
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Gast_münsterland-radler_* |
05.07.2013, 14:49
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#6
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Hallo Replica
Ja, wenn der Schutzstreifen aufhört, darfst du mit dem Fahrrad auch ohne besonderen Bedarf rechts am Bus vorbei. Denn die Regelung Zitat Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. endet und §5(8) Zitat Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. gilt. |
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05.07.2013, 15:13
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1000 Beigetreten: 24.08.2012 Wohnort: Köln Mitglieds-Nr.: 65308 |
Durchgehend. Hmm. Laut ERA 2010: Radfahrstreifen und Schutzstreifen werden an Fahrbahnrandhaltestellen und Bushaltekaps durch die Markierung mittels Zeichen 299 StVO unterbrochen. Radfahrstreifen werden im Anfahrbereich des Busses mindestens 25m und 10m nach der Haltestelle in Schutzstreifen umgewandelt. Bussonderfahrstreifen mit freigegebenem Radverkehr werden an Fahrbahnrandhaltestellen durchgehend geführt. Da die ERA 2010 zwischen Haltestellenkap, Haltestelle am Fahrbahnrand und Bushaltebucht unterscheidet, muss man genau hinschauen, wann der Radverkehr wie geführt werden soll. Hier ein laut ERA perfekt umgesetztes Beispiel. |
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05.07.2013, 21:32
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Die ERA steht aber nicht über die StVO.
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05.07.2013, 21:48
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 |
Durchgehend. [Wenn es denn einen geben muss, siehe @Aqua-Cross] Oder warum soll der Schutzstreifen davor und danach "auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten" sein, auf den ca. 30m aber nicht? Und halten darf der Bus auch auf ihm, insofern gibt es auch keine Notwendigkeit ihn zu unterbrechen. Beziehst Du dich auf §45 Absatz 9 StVO? Für Schutzstreifen gibt es seit 1. April 2013 eine Ausnahme. |
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05.07.2013, 21:50
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Aber nicht vom zitierten Satz 1, nur von Satz 2. Aber das ist gemäß eigenen Erleben auch im BMVBS im Normerstellungsprozess übersehen worden.
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05.07.2013, 22:42
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 |
Hier ein laut ERA perfekt umgesetztes Beispiel. Die korrekt markierte Leitlinie für Schutzstreifen ist 1:1 gestrichelt. @Mitleser: Dein Ruf eilt Dir voraus. |
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11.07.2013, 17:17
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#12
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 715 Beigetreten: 15.09.2009 Wohnort: Im Westen (NRW) ... nichts Neues Mitglieds-Nr.: 50567 |
... Schutzstreifen für Radfahrer im Bereich von Bushaltestellen am besten zu führen sind? Hier mal ein paar Beispiel der Stadt Osnabrück: (Hauswörmannsweg, Google-Maps Link, Falk) (Natruper Straße, Google-Maps Link, Falk) (Natruper Straße, Google-Maps Link, Falk) Gruß Remarque -------------------- Gruß Remarque
Gutta cavat lapidem, non vi sed saepe cadendo. "Der Tropfen höhlt den Stein nicht durch Kraft, sondern durch stetes Fallen." lateinisches Sprichwort Ovid - Publius Ovidius Naso 43 vor Chr. – 18 n.Chr. |
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11.07.2013, 18:08
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#13
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 560 Beigetreten: 16.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6737 |
Die ERA steht aber nicht über die StVO. Zitat aus der VwV-StVO: "Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen." Damit sind die Empfehlungen der ERA für die Straßenverkehrsbehörden bundeneinheitlich als Entwurfsrichtlinie verbindlich. |
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11.07.2013, 21:38
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
@Remarque:
Auf den Fotos 2 + 3 gehören die Schutzstreifen schleunigst entfernt. Durch die Mittelbegrenzung kann man nicht nur keinen Radler überholen (Schutzwirkung kann sich gar nicht entfalten), sondern es müssen auch ca. 95% den Kfz zwingend auf dem Schutzstreifen fahren. @jor: Aber auch diese Verbindlichkeit hebt die (indirekt auch aus dem GG hergeleiteten) Bedingungen des § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nicht auf. |
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11.07.2013, 21:49
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#15
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 715 Beigetreten: 15.09.2009 Wohnort: Im Westen (NRW) ... nichts Neues Mitglieds-Nr.: 50567 |
Auf den Fotos 2 + 3 gehören die Schutzstreifen schleunigst entfernt. Durch die Mittelbegrenzung kann man nicht nur keinen Radler überholen (Schutzwirkung kann sich gar nicht entfalten), sondern es müssen auch ca. 95% den Kfz zwingend auf dem Schutzstreifen fahren. Stimmt wohl, zumindest hatte ich ein ungutes Gefühl (Foto 2 zeigt das auch deutlich), als ich dort langsam mit meinem Fahrrad den Schutzstreifen langfuhr und dabei das Foto geschossen habe, als der Bus plötzlich neben mir war. Gruß Remarque -------------------- Gruß Remarque
Gutta cavat lapidem, non vi sed saepe cadendo. "Der Tropfen höhlt den Stein nicht durch Kraft, sondern durch stetes Fallen." lateinisches Sprichwort Ovid - Publius Ovidius Naso 43 vor Chr. – 18 n.Chr. |
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11.07.2013, 21:57
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#16
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bekennender Pfostenumfahrer Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9703 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 |
@Remarque: Auf den Fotos 2 + 3 gehören die Schutzstreifen schleunigst entfernt. Durch die Mittelbegrenzung kann man nicht nur keinen Radler überholen (Schutzwirkung kann sich gar nicht entfalten), sondern es müssen auch ca. 95% den Kfz zwingend auf dem Schutzstreifen fahren. Willkommen in Berlin......... |
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11.07.2013, 23:27
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#17
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 239 Beigetreten: 15.09.2011 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 61353 |
Gibt es eigentlich eine verbindliche Mindestbreite für markierte Fahrstreifen neben "Schutzstreifen", die man irgendwo nachlesen könnte?
Auf meinem Arbeitsweg gibt es eine Straße, die seit einer Erneuerung des Fahrbahnbelags vor 1-2 Jahren beidseitig Schutzstreifen hatte. Vor ca. 2 Wochen wurde nun die "fehlende" Mittellinie ergänzt, so daß sich markierte Fahrstreifen ergeben, die gerade breit genug sind, daß das Überholen von Radfahrern trotz Gegenverkehr paßt, und gerade schmal genug, daß sowas für den Radler unangenehm wird. Und dann wäre da noch die zweispurige Straße hier um die Ecke, deren rechter Fahrstreifen nachträglich in zwei Streifen von schätzungsweise 1,25 m und 2,00 m aufgeteilt wurde... |
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Gast_münsterland-radler_* |
12.07.2013, 00:01
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#18
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Guests |
Hallo zathras
Gibt es eigentlich eine verbindliche Mindestbreite für markierte Fahrstreifen neben "Schutzstreifen", die man irgendwo nachlesen könnte? Schutzstreifen kommen dann in Betracht, wenn die Mindestbreite für einen Radweg, dazu zählen auch Radfahrstreifen (für die kein Umbau sondern nur Markierung nötig wäre), nicht eingehalten werden kann. In diesen Fällen ist zwangsläufig auch der Fahrstreifen sehr schmal, denn sonst wäre ja genug Platz für einen Radfahrstreifen da. Daher ein glasklares Nein. |
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12.07.2013, 00:35
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 |
Gibt es eigentlich eine verbindliche Mindestbreite für markierte Fahrstreifen neben "Schutzstreifen", die man irgendwo nachlesen könnte? Auf meinem Arbeitsweg gibt es eine Straße, die seit einer Erneuerung des Fahrbahnbelags vor 1-2 Jahren beidseitig Schutzstreifen hatte. Vor ca. 2 Wochen wurde nun die "fehlende" Mittellinie ergänzt, so daß sich markierte Fahrstreifen ergeben, die gerade breit genug sind, daß das Überholen von Radfahrern trotz Gegenverkehr paßt, und gerade schmal genug, daß sowas für den Radler unangenehm wird. Und dann wäre da noch die zweispurige Straße hier um die Ecke, deren rechter Fahrstreifen nachträglich in zwei Streifen von schätzungsweise 1,25 m und 2,00 m aufgeteilt wurde... Du könntest mal die VwV-StVO durchforsten. Ich habe die nur wenig verinnerlicht, aber ich vermute mal, dass sich da was zum Thema finden lässt. -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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Gast_münsterland-radler_* |
12.07.2013, 01:23
Beitrag
#20
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Ja, danke, gefunden. Es gibt wohl doch Vorgaben, allerdings sehr schwammig formuliert:
Zitat 4. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden. Ist das nicht möglich, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.
12 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff. |
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12.07.2013, 05:59
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 |
Gibt es eigentlich eine verbindliche Mindestbreite für markierte Fahrstreifen neben "Schutzstreifen", die man irgendwo nachlesen könnte? Gemäß ERA 2010 soll die Breite des zwischen den Schutzstreifen verbleibenden Teils der Fahrbahn mindestens 4,50 m (bei hohen Verkehrsstärken 5,00 m) betragen. Es darf keine Leitlinie markiert werden, wenn die verbleibende Fahrgasse schmaler als 5,50 m ist. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 02.05.2024 - 02:50 |