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> Motorrad. Blinker als Standlicht
blue0711
Beitrag 27.06.2013, 17:39
Beitrag #1


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Schon seit 2011 gibt es wohl einen geänderten Passus in der ECE 53.01 Lichtquelleneinbau (Motorräder):

alt
Zitat
6.6. Positionsleuchte vorn
6.6.1. Anzahl, eine oder zwei


neu
Zitat
6.6. Positionsleuchte vorn
6.6.1. Anzahl, eine oder zwei bei weißer Farbe oder zwei (eine pro Seite) bei gelber Farbe.
siehe auch ADAC

Honda baut einige Modelle jetzt damit für den uropäischen Markt (ua. Goldwing), wobei die Signalisierung identisch mit der gewohnten amerikanischen ist (dunkleres Begrenzungslicht, helleres Blinklicht)

Da die Motorräder sowieo idR für den europäischen und amerikanischen Markt beschaltet sind, gehe ich mal davon aus, dass es sich um Zweifadenglühlampen (bzw. die LED-Pendants) handelt.

Allerdings gehe ich mal davon aus, dass weiterhin der Umbau bestehender Blinker auch bei vorhandener Beschaltung nicht legal ist, wobei sich wohl durch die neue Regelung eine kulante Duldung durchsetzen könnte, sofern dieselbe Konfiguration in den USA schon läuft (Also nix selber gebasteltes).

Eventuell iO. könnte es jedoch sein, wenn es sich um LED-Blinker handelt, die lediglich in der Ansteuerung umprogrammiert werden müssten.
(Leuchte enthält die Funktion schon, die aber aufgrund der alten ECE nicht aktiviert werden durfte)


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Gruß Kai
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hk_do
Beitrag 27.06.2013, 19:39
Beitrag #2


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Auch weiterhin gilt, dass die Leuchte für Standlicht auch als Leuchte für Standlicht genehmigt sein muss. "Neu" ist halt, dass diese auch gelbes Licht abgeben darf.

Mit anderen Worten:

Der Hersteller kann nun auch kombinierte Leuchten für Blinklicht und für Standlicht genehmigen lassen, die für beide Funktionen gelbes Licht abgeben.

Selber umbauen bleibt verboten. (das lichttechnische Gutachten für die Einzelgenehmigung mag wohl niemand bezahlen...)

Die Genehmigung über die in-etwa-Wirkung dürfte dann jetzt wohl auch für gelbes Standlicht möglich sein. Aber nur bei importierten Leuchten an importierten (im Ausland hergestellten) Fahrzeugen.

Vermutlich dauert es nicht mehr lange, bis entsprechende Zubehör-Leuchten verbreitet sind und deswegen auch illegale Eigenbauten nicht mehr (wie bisher) auf hundert Meter Entfernung auffallen...

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blackdodge
Beitrag 29.06.2013, 15:20
Beitrag #3


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Habe mal den Chefsachverständigen unserer DEKRA-NL angemailt, ob ich zum Eintragen meines Standlichtes vorfahren darf. Musste ja abklemmen da US-Modell. Bin am Überlegen, ob ich Positionsleuchten anbaue oder................... na mal sehen was ich als Antwort bekomme


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Mr.Eierhals
Beitrag 30.06.2013, 11:25
Beitrag #4


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Wenns gut gemacht ist und die Dinger eindeutig unterscheidbar sind von ihrer Helligkeit her....warum da einen großen Terz drum machen?

Ich kenn etliche, die fahren seit Jahren mit ihren US-Modellen mit angeklemmten Positionsleuchten in ihren Blinkern durch die Gegend, ob das Glas nun als Standlicht genehmigt ist oder nicht, spielt bei dieser Sache von der Lichtphysik bestimmt keine Geige.
Die originalen Blinker haben sicher keine Kennzeichnung nach europäischen Standarts daß sie als Positionsleuchten benutzt werden dürften, beispielsweise bei den US Modellen der XV1100 Virago. Die haben aber eben diese Funktion.

Meiner Meinung nach sollte das eher heißen: Hauptsache die Leuchtverhältnisse stimmen, was die Unterscheidbarkeit angeht, (Beispielsweise 2Faden Glühlampe 5W/21W oder entsprechende elektronische Dimmer für die Blinkleuchten) so daß es zu keiner Verwechslung kommt. Dann sollte man eine großzügige Regelung finden, die Dinger auch ohne explizites Standlicht Prüfnummerdingens am Glas einzutragen. Ich würd sogar einen Sicherheitsgewinn drin sehen, wenn man die Blinker gedimmt als Positionsleuchten anklemmen dürfte, gerade nach hinten machts das Fahrzeug noch markanter.


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blue0711
Beitrag 30.06.2013, 12:19
Beitrag #5


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Deswegen meinte ich ja, dass die Regelung durchaus Duldung nach sich ziehen kann.
Meine Blinker mit schwarzem Glas hat auch noch keiner übersehen, außer regelmäßig der Herr beim TÜV laugh2.gif

Ich sach nur Goldwing whistling.gif Kommentar Polizei: Den sieht man wenigstens ...


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hk_do
Beitrag 30.06.2013, 13:30
Beitrag #6


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Zitat (Mr.Eierhals @ 30.06.2013, 12:25) *
Meiner Meinung nach sollte das eher heißen: Hauptsache die Leuchtverhältnisse stimmen, was die Unterscheidbarkeit angeht, (Beispielsweise 2Faden Glühlampe 5W/21W oder entsprechende elektronische Dimmer für die Blinkleuchten) so daß es zu keiner Verwechslung kommt.


man hat vor Jahrzehten schon festgestellt, dass die Meinungen da sehr weit auseinander gehen und deswegen festgelegt, dass hier nicht die Meinung des Halters ausreicht sondern eine amtlich genehmigte Prüfung auf Einhaltung vorgegebener Rahmenbedingungen notwendig ist...

Zitat
Dann sollte man eine großzügige Regelung finden, die Dinger auch ohne explizites Standlicht Prüfnummerdingens am Glas einzutragen.


wie gesagt:
Wenn deine Blinker im genehmigungsfähigen Rahmen liegen, kannst du die "eintragen lassen".
Du brauchst aber ein lichttechnisches Gutachten für die Einzel-Bauartgenehmigung...

(wenn nicht die Vorschriften der in-etwa-Wirkung greifen)

Zitat
Ich würd sogar einen Sicherheitsgewinn drin sehen, wenn man die Blinker gedimmt als Positionsleuchten anklemmen dürfte, gerade nach hinten machts das Fahrzeug noch markanter.


Bevor jetzt hier Missverständnisse aufkommen:
AFAIK gilt die neue Regelung (bei zwei Positionsleuchten ist auch gelb zugelassen) nur für vorne, die Schlußleuchte muss weiterhin rot sein und zusätzliches (gelbes) Positionslicht hinten ist weiterhin unzulässig.


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danikutyo
Beitrag 13.06.2014, 16:25
Beitrag #7


Neuling


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Erst einmal ein kurzes Hallo von meiner Seite im Forum hier!

Ich habe auch von der Möglichkeit gelesen, dass fortan bei Motorrädern auch gelbe Positionsleuchten vorne zulässig sind.
Leider verweigert hier jedoch auch der örtliche TÜV, bzw. die höhere Stelle die Informationsherausgabe, was denn jetzt nun zulässig ist und was nicht.

Konkret habe ich die Frage:
Wie genau sehen die Vorschriften hinsichtlich Schaltung, Lichtstärke, etc. aus,

zum anderen: welche baulichen Änderungen sind hierfür notwendig?

Ich habe mich auch bereits daran versucht hier mehr Informationen zu bekommen- jedoch ohne Erfolg wie gesagt.

Den viel zitierten ADAC-Bericht kenne ich auch, enthält in meinem Falle aber noch nicht ausreichend Informationen.

Was mich iritiert, dass ich letztens bei einem örtlichen Vertragshändler war und mir die Motorräder angesehen habe (genau hinsichtlich dieser Fragestellung)
und habe folgendes verblüfft festgestellt anhand einer Honda MSX125, die dieses Positionslicht serienmäßig hat.

Wenn ich das richtig sehe sind die Blinker mit einer Glühbirne versehen, die 2 Fäden hat. 21W/5W.
Was ich jedoch gerne klären möchte ist die Aufschrift, bzw. CE-Nummer auf dem Blinkerglas, die folgendes besagt hat:

11/12
E4
50R-001904

Fiem
SIA1276-00DOT

Kann sich einer hieraus einen Reim machen? Meiner Meinung nach müsste wenn das Begrenzungslicht ("A") in den Blinker integriert wird dort auch irgendwo vermerkt sein, oder?
Wenn ich das richtig sehe ist das hier jedoch garnicht der Fall, sondern die Zulassung enthält lediglich die Zulassung als normaler Blinker.

Zum Vergleich das Glas an einer Honda, die KEIN Begrenzungslicht integriert hat:
11/12
E4
50R-001269
FIEM SIA0997-00DOT

Kurz zusammengefasst:
Ich möchte wissen ob ich die Blinker theoretisch tauschen muss, oder ich die bestehenden hinsichtlich Schaltung oder Glühbirne auch einfach abändern darf.

Wenn mir ansonsten jemand auch helfen könnte, wo ich weitere Quellen finde, wäre ich sehr dankbar.

Beste Grüße

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hk_do
Beitrag 13.06.2014, 20:14
Beitrag #8


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Zitat (danikutyo @ 13.06.2014, 17:25) *
Kurz zusammengefasst:
Ich möchte wissen ob ich die Blinker theoretisch tauschen muss, oder ich die bestehenden hinsichtlich Schaltung oder Glühbirne auch einfach abändern darf.


Sowohl Fahrtrichtungsanzeiger als auch Begrenzungsleuchten müssen bauartgenehmigt sein.

Wenn die selbe Einrichtung Begrenzungsleuchte und Fahrtrichtungsanzeiger sein soll, dann muss sie als beides genehmigt sein.

Die entsprechenden Leuchten müssten also die Kennzeichnungen "A" und "11" tragen.

Einfach die Schaltung ändern wird also Regelfall nicht reichen (bzw. müsstest du dann eine Einzel-Bauartgenehmigung haben, und das dafür notwendige lichttechnische Gutachten möchtest du vermutlich nicht bezahlen...)


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danikutyo
Beitrag 13.06.2014, 20:39
Beitrag #9


Neuling


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Das habe ich schon soweit vermutet, aber was ist denn mit den originalen Blinkern von Honda, wo das Positionslicht drin ist?


Zitat
11/12
E4
50R-001904

Fiem
SIA1276-00DOT

Ich sehe da nirgendwo ein A- das ist ja genau das was mich stört. War auch bei der CBR600RR so- auch dort war kein A dabei.

Ich sehe nicht wie beispielsweise ein Prüfer den Unterschied zwischen

11/12
E4
50R-001904

und

11/12
E4
50R-001269

erkennen soll. Es unterscheidet sich lediglich die Nummer, nach der die Verordnung ausgestellt worden ist. (ist ja quasi eine Seriennummer der Zulassung).
Gleiche war wie gesagt auch bei der CBR der Fall:
11/12
E4
50R-XXXXXX

Oder mal anders gefragt:
Wenn ich den Blinker mit 21W Betreibe und der dafür zugelassen ist:
Was hindert einen daran, wenn man die Schaltung soweit abändert den Blinker auf 5W Dauerleistung zu betreiben? (Wenn man den Rest nicht verändert)

Wie gesagt: Ich sehe nicht dass die Gläser an den Maschinen, die original die Bilux-Birnen haben irgendeinen Hinweis haben,
dass diese auch Begrenzungslichter sind, da bis auf die Prüfnummer, bzw. die Verordnungsnummer alle Angaben sowohl bei den Blinkern mit, als auch ohne Positionslicht
aussehen nach dem Schema:
11/12
E4
50R-XXXXXX

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blackdodge
Beitrag 13.06.2014, 22:10
Beitrag #10


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Ich würde mal sagen, deine MAschine hat eine Abnahme nach STVZO

die neuen Motorräder nach ECE-Richtlinie.



Falls Du es selber machst und bastelst, musst Du ggf. mit den Folgen leben.


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danikutyo
Beitrag 13.06.2014, 22:28
Beitrag #11


Neuling


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Okay, nochmal ein Anlauf:

Selbst wenn ich die Blinker tausch -> woran erkennt der Prüfer dass das dann auch der Original-Blinker von Honda ist an dem ich nicht gebastelt habe?
Mal provokativ gefragt.
An den Nummern sieht man es ja anscheinend nicht.


Da ich ja absolut keine Informationen weder vom TÜV noch von anderer offzieller Stelle bekomme, was denn nun wirklich erlaubt ist, finde ich das sehr komisch.
Warum hat eigendlich niemand auf offizieller Seite eine Info darüber, geschweige denn von Ahnung?
Ich meine: Diese Regel gibt es und irgendwo müssen doch die Details festgelegt sein, oder nicht?
Eine Idee wo ich da noch eine Anlaufstelle setzen könnte?

Ich muss nochmal einhaken:
Das Motorrad um das es hier geht ist EZ 2012. (Honda CBR 250R)
Die Richtlinie ist 2011 (!) in Kraft getreten- erste Fahrzeuge sind ab 2013 unterwegs von Honda.


Ich falle definitv nicht unter die STVZO, weil ich sonst auch nur ein Begrenzungslicht haben dürfte und auch nur in weiß.
Das ist auch bei uns Serie nicht der Fall, da das Motorrad serienmäßig zwei weiße Begrenzungslichter in den Ecken der Scheinwerfer hat (die man aber genauso gut abknipsen könnte, weil die einfach nichts bringen).
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blackdodge
Beitrag 13.06.2014, 23:20
Beitrag #12


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dann fangen wir mal an en Blinkern an !

Hat Deine Blinkerzuleitung drei Drähte ? wenn nicht dann unzulässige Bastelei

am Scheinwerfer:

Du hast Standlicht/Begrenzungslicht im Scheinwerfer, was so durch den Hersteller verbaut wurde, den Krad hat nur in diesem Zustand die Betriebserlaubnis durch das KBA erhalten.

um Umzurüsten brauchst Du die herstellerseitige Dreifachverkabelung und Hauptscheinwerfer welche E-Prüfzeichen haben und ohne Standlichtfunktion sind.


aber


kommst Du an nen Fachmann, der weiß, seit wann erst Standlicht in den Blinkern verbaut ist ...........................


Schau mal lieber in das Zubehör. :
Nachrüsten von Tagfahrlicht 1 oder 2 Lampen möglich

oder für BMW R 1100/R1150 jeweils RT gibt es weiße Zubehörblinker (LED) mit weißer Posi-Funktion und gelbem Blinker ( wobei bei der legalen Gelblichtfunktion und auch bei der Nachrüstfunktion wie auch bei einigen Autotypen das TFL/Begrenzungslicht abschalten muss, wenn der Blinker der jeweiligen Seite läuft.


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danikutyo
Beitrag 14.06.2014, 09:34
Beitrag #13


Neuling


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Ja, nochmal einen Schritt zurück:

Wenn ich sagen wir mal am Hauptscheinwerfer die Begrenzungslichter abknipse und sagen wir zwei normale weiße Begrenzungslichter statt dessen anbaue ist das aber legal.
Das habe ich an meiner Maschine und das wurde mir sogar von einem Prüfer empfohlen hinsichtlich Sichtbarkeit.

Damit fahre ich jetzt schon 5 Jahre durch die Gegend und das haben 3 oder 4 Prüfer unabhängig (auch von unterschiedlichen Organisationen) für in Ordnung befunden.
Bin damit so wie es ist ohne Beanstandungen und ohne jeglichen Kommentar über den TÜV gekommen.
Vezeihung wenn ich es direkt sage, aber dass mit dem Hauptscheinwerfertausch, wenn ich das Begrenzungslicht IM Scheinwerfer stilllege halte ich für falsch-
da hat mir bisher jeder Prüfer bestätigt, dass das NICHT gemacht werden muss.

-Motorradwechsel-

Diese Lösung ist jedoch an dem anderen Fahrzeug (das wir gerne umrüsten möchten) nicht möglich, weil der Bauraum sehr klein ist, bzw. das Motorrad eine Vollverkleidung hat und keine Stuzubügel,
wo man wei zusätzliche weiße Begrenzungsleuchten anbauen könnte, ohne dass das Motorrad hinterher auch grauenvoll aussieht. (Ich habe es an den Sturzbügeln wie gesagt)
deshalb kam ja die Idee das Positionslicht in die Blinker zu integrieren, weil das der breiteste Punkt am Motorrad ist, wen wir nutzen können.
Ein Blinkertausch ist (wenn es nicht anders möglich ist), ja auch kein Thema.

Also nochmal zu meiner eigendlichen Frage:
(Entschuldigung blackdodge, aber ich glaube wir haben hier ein bischen aneinander vorbeigeredet)

Selbst wenn ich die Blinker tausche:
Woran KÖNNTE der Prüfer überhaupt von den E-Nummern her im Blinker erkennen, dass es sich um die Version mit Begrenzungslicht handelt???
(siehe weiter vorne mit den Nummern).


Und dass ich wenn ich das Begrenzungslicht im Scheinwerfer still lege ich neue Scheinwerfer bräuchte kaufe ich nicht ab- sorry. Da hat mir bisher jeder Prüfer etwas anderes erzählt.
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hk_do
Beitrag 14.06.2014, 12:58
Beitrag #14


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Zitat (danikutyo @ 13.06.2014, 21:39) *
Ich sehe da nirgendwo ein A- das ist ja genau das was mich stört. War auch bei der CBR600RR so- auch dort war kein A dabei.


Das würde mich auch stören.

Sicher, dass du da nichts übersehen hast?

Ich finde das entsprechende Dokument von Honda gerade nicht mehr :-(

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Stefan Süßmann
Beitrag 14.06.2014, 20:38
Beitrag #15


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Ich würde auch ein “A“ erwarten. In der EG-TypGenehmigung konnte ich leider auch keine Lösung finden.
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hk_do
Beitrag 14.06.2014, 22:47
Beitrag #16


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@Stefan: Es gab doch letztens im GRIPS oder in einem Rundschreiben genau das Beispiel von Honda, wo auch näheres erlläutert war? Ich finde es nur nicht mehr :-(
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blackdodge
Beitrag 15.06.2014, 01:32
Beitrag #17


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Bitte suchen und dann Infos whistling.gif wavey.gif


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Stefan Süßmann
Beitrag 15.06.2014, 18:31
Beitrag #18


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Mir ist das nicht bekannt.
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Horst G
Beitrag 13.07.2014, 16:15
Beitrag #19


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Ich gehe mal davon aus, dass dieser Text bekannt ist:

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/st...publicationFile

Gruß Horst
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blue0711
Beitrag 13.07.2014, 16:59
Beitrag #20


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AdventureRudi
Beitrag 14.07.2014, 09:03
Beitrag #21


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zu beachten ist aber

6.6.7. Sonstige Vorschriften
Ist die Begrenzungsleuchte mit dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger ineinandergebaut, muss sie so geschaltet sein, dass die Begrenzungsleuchte ausgeschaltet wird, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger für die jeweilige Seite blinkt.

also eine einfache Lösung mit Dauerstandlicht gelb und "drübergeschaltetem" Blinken fällt schon mal flach


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Früher war ich schrecklich unentschlossen, heute bin ich mir da nicht mehr so sicher!
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blackdodge
Beitrag 14.07.2014, 10:35
Beitrag #22


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Selbstbasteln sowieso nicht whistling.gif

Wer wirklich nachrüsten will sollte Lampen mit ABE für diesen Zweck nutzen.

z.B. Für die BMW 1100RT 1150 RT gibt es Spiegelblinker mit TFL-Funktion in weiss und gelb blinkend


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hk_do
Beitrag 15.12.2014, 18:29
Beitrag #23


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@all:

Ich habe nun das passende Dokument gefunden.

Dort wird unter Verweis auf Nummer 5.5 der ECE-R50 angegeben, dass der Buchstabe A bei Begrenzungsleuchten nicht vorhanden sein muss.
(man kann also höchstens anhand der Genehmigungsnummer nachschlagen, für welche Funktionen die Leuchte genehmigt ist!?)

Das Schreiben von Honda bring keine neuen Erkenntnisse.

@stefan: TL/00135

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Paziszent
Beitrag 17.12.2014, 13:57
Beitrag #24


Neuling


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Ich habe das Schreiben von Honda auch gelesen und da steht, dass die Positionsleuchte(Begrenzungsleuchten) bleiben eingeschaltet solange der Blinker blinkt! blink.gif aber im Punkt 6.6.7 (wie oben schon geschrieben war) ist das nicht erlaubt!! Und da steht noch, dass Honda die gleiche Blinker benutzt, die nur anders geschaltet werden! Wenn ich Punkt 5.5 ECE R50 richtig verstehe, außer ECE Nummer und 11,12 muss bei Motorrad nichts weiteres stehen, auch bei Kombileuchten hintem mit Schlußlicht, Bremslicht, Fahrtrichtungsanzeiger, also kein S1, R, nur für FRAZ 12.
PS: Vom Anfang an mochte ich ECE Vorschriften nicht, die bringen nur Durcheinander
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Fred81
Beitrag 03.01.2017, 00:16
Beitrag #25


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Ich fahre eine Yamaha Virago xv535 und würde gern meine Blinker vorn mit Standlicht/Blinkfunktion umbauen, technisch habe ich damit keine probleme nur rechtlich möchte ich mich absichern.

Kellerman biete solche blinker an. https://www.youtube.com/watch?v=9vMYRcfUobo

Der umbau meiner Blinker stellt kein Problem da.

Ich bin auf folgenden artikel gestossen.
http://www.auto.de/magazin/motorrad-auch-g...n-sind-erlaubt/

Die Blinker mit einer Doppelwendel Glühlampe auszustatten 21W zum blinken und 5W für das Standlicht, ist kein Problem ich würde die 5W abschalten wenn die Blinkfuktion aktiv ist so wie die kellerman Bullet 1000PL es auch tun.

Gibt es neue erkenntnise?

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Sachse
Beitrag 07.01.2017, 10:41
Beitrag #26


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Die ECE R50 beinhaltet die LTE für Fahrzeuge der EG Klasse L (Krad und co. ). LTE mit R50 Kennzeichnung darf damit nach aktueller ECE R48 geschaltete werden.

Alle anderen sind nach StVZO zu schalten.

D.h. Reimporte mit LTE nach in etwa Wirkung dürfen nicht nach ECE R48 geschaltet werden.

Richtige Beleuchtung anbauen und die Blinker dürfen als Standlicht leuchten.


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hk_do
Beitrag 07.01.2017, 16:44
Beitrag #27


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Zitat (Sachse @ 07.01.2017, 10:41) *
Die ECE R50 beinhaltet die LTE für Fahrzeuge der EG Klasse L (Krad und co. ). LTE mit R50 Kennzeichnung darf damit nach aktueller ECE R48 geschaltete werden.


Die ECE-R48 nennt in ihrem Anwendungsbereich nur Fahrzeuge der Klassen M, N und O?

Für Fahrzeuge der Klasse L3 greift doch die ECE-R53?! think.gif

Zitat
Alle anderen sind nach StVZO zu schalten.

D.h. Reimporte mit LTE nach in etwa Wirkung dürfen nicht nach ECE R48 geschaltet werden.


Allerdings verweist die StVZO auch auf die ECE-R48, insofern ist StVZO im Grunde gleich ECE-R48. Allerdings nur für Fahrzeuge der Klassen M, N und O.

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Sachse
Beitrag 11.01.2017, 17:24
Beitrag #28


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hat er Recht!!

Klasse L gilt ECE R53

Ist die LTE nicht nach ECE R50 gekennzeichnet, kann die ECE R53 nicht angewendet werden.


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