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> Klein-LKW (Geländewagen) und Freizeitanhänger am Sonntag, Geht das noch oder nicht mehr...
thetdk
Beitrag 13.06.2013, 14:31
Beitrag #1


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Hallo,

nachdem ich gerade ein wenig rumgesucht habe, bin ich verunsicherter als vorher...

Also, ich suche ja schon länger ein Zugfahrzeug für Pferdeanhänger etc., und habe jetzt ein angebot für einen Chevy Blazer S10 Geländewagen (kein Pickup), welcher aber als LKW (Zweisitzer) zugelassen ist.

Grundsätzlich gilt für LKW mit Anhänger Sonntagsfahrverbot, aber ich erinnere mich (und finde auch noch Stellen im Netz, aber nichts offizielles) das es - zumindest in NRW - eine Ausnahme gibt für "freizeitbezogene" Anhänger, wenn das Zugfahrzeug unter 3,5t ist.

Ist das nach wie vor gültig, und nur für NRW oder auch in anderen Bundesländern?

Ein Pferdeanhänger auf dem Weg zur Reitsportveranstaltung oder zum privaten Ausritt würde dann sicherlich darunter fallen?
Ein Pritschenanhänger zum Abholen eines Heuballens zum Pferdefüttern aber vermutlich nicht mehr?

Der letzte Thread hier ist von 2008, ich möchte nur sichergehen, bevor ich ein Fahrzeug kaufe das ich dann nicht nutzen kann wie gewünscht.

es grüßt

thetdk


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Andreas
Beitrag 13.06.2013, 15:08
Beitrag #2


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Eine Länderarbeitsgruppe im Auftrag der Verkehrsministerkonferenz hat einen Kriterienkatalog zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Die VMK hat in ihrer Sitzung am 09/10.10.2007 den Katalog einstimmig gebilligt.

Dort steht u. a. :

"Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter LKW mit einer zGM bis zu 3,5 t geführt werden."

Ich persönlich halte diese Regelung für rechtlich gewagt, da ausdrücklich die StVO nicht geändert wurde und alles lediglich auf einer Zustimmung der VMK basiert.


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thetdk
Beitrag 14.06.2013, 11:15
Beitrag #3


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Zitat (Andreas @ 13.06.2013, 16:08) *
Ich persönlich halte diese Regelung für rechtlich gewagt, da ausdrücklich die StVO nicht geändert wurde und alles lediglich auf einer Zustimmung der VMK basiert.


Hm, wie ist denn die gelebte Praxis, gibt es da Erfahrungen?
Wird das in jedem Bundesland gleichermaßen gehandhabt?

es grüßt

thetdk


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Andreas
Beitrag 14.06.2013, 11:17
Beitrag #4


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Zitat (thetdk @ 14.06.2013, 12:15) *
Hm, wie ist denn die gelebte Praxis, gibt es da Erfahrungen?
Wird das in jedem Bundesland gleichermaßen gehandhabt?


Es stellt sich doch die Frage, ob jeder police.gif auf der Straße diese Regelung auch kennt. think.gif


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Bonsai-Brummi
Beitrag 14.06.2013, 11:37
Beitrag #5


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Selbst wenn: Wäre der daran gebunden oder könnte der sich auf die StVO als einzig maßgebliche Rechtsgrundlage zurückziehen und so ein Gespann stillegen? unsure.gif
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Andreas
Beitrag 14.06.2013, 11:44
Beitrag #6


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Genau diese Bedenken habe ich auch.


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JTH
Beitrag 14.06.2013, 13:42
Beitrag #7


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Die StVO ist da eindeutig.

Die genannten "Ausnahmeverordnungen" sind nichts anderes als Handlungsempfehlungen der Länder an die kontrollierenden Beamten. Ich meine das "Handlungsempfehlung" steht bei uns in Bayern sogar so drauf. Es ist keine rechtliche Ausnahmeregelung. Es wird nur im Vorgriff, auf die vermutlich demnächst kommende verbindliche Ausnahmeregelung, berits empfohlen, bereits jetzt kulant zu handeln und zu kontrollieren.


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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Kai R.
Beitrag 14.06.2013, 14:16
Beitrag #8


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meines Wissens nach ist das nur in NRW bereits so umgesetzt. Anderswo ist man in Gottes Hand. Selbst wenn entsprechende Verfahren eingestellt werden: erst einmal steht das Gespann. Super mit lebenden Tieren, die versorgt werden müssen.


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Mitleser
Beitrag 14.06.2013, 14:20
Beitrag #9


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Wie will man das denn landeseinheitlich zuverlässig umsetzen? Die StVO ist eindeutig und in die richterliche Unabhängigkeit greift man hoffentlich nicht auch noch ein.
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LTI-Fan
Beitrag 14.06.2013, 19:53
Beitrag #10


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Ich, in Sachsen tätig, kenne die Empfehlung der VMK, arbeite jedoch auch nach Gesetz, sprich STVO. Das heißt, der Anhaenger bleibt stehen und die Anzeige wird gefertigt. Diese wird zwar Regelmäßig eingestellt, aber der Maßnahme der Untersagung der Weiterfahrt tut das ja keinen Abbruch. Es kann nicht sein, dass sich einige wenige ueber Gesetzgebungskompetenzen hinwegsetzen.

LTI-Fan
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Gerhard
Beitrag 14.06.2013, 20:38
Beitrag #11


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Ist es nicht so daß alle diese Gesetze zum Schutz der Arbeitnehmer ( Fahrer ) gemacht wurden ? Was hat mein privater auf 2,95t aufgelasteter Mercedes - Sprinter 212D mit LKW - Zulassung ( nur aus steuerlichem Grund, technisch 1 Federblatt mehr ) mit diesem Sinn zu tun ? Wenn dann mein Hobby Landhaus dran hängt hat dies mit Arbeitnehmerschutz u. gewerblichen Fahrten absolut nichts zu tun. Und wenn es einer fertigbringen würde mir die Weiterfahrt zu untersagen dann bleibt nicht der Anhänger stehen..........dieses ist eine 20qm Wohnung. Bin ich so froh in Frankreich, Spanien u. Portugal mit meinem Gespann willkommen zu sein. Mein Geld kann kann ich auch dort ausgeben.

@LTI Fan

Du bist da wohl der Amtsschimmel oder etwa der Schildbürger, der vor lauter Langeweile oder blindem Pflichtbewußtsein seine sinnlose Anzeige schreibt u. gleichzeitig weiß daß diese eingestellt wird ? Nur um das Gesetz zu befolgen ? Oder Arbeitszeit zu schinden ? Jo, weiß schon warum ich lieber keine Steuern zahle, solche Jobs finanzieren ........ne. Kenne die DDR erst richtig seit 2 Jahren u. verbringe seitdem manche meioner Urlaube lieber im Osten als im Westen aber Dir möchte ich dann lieber doch nicht begegnen.

@JTH

spricht mir aus der Seele, erst Mensch u. Logik, dann Paragraphen.
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willi
Beitrag 14.06.2013, 22:17
Beitrag #12


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Zitat (Gerhard @ 14.06.2013, 21:38) *
Ist es nicht so daß alle diese Gesetze zum Schutz der Arbeitnehmer ( Fahrer ) gemacht wurden ?
Nö. Die StVO ist nicht zum Schutz der Arbeitnehmer da.
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Andreas
Beitrag 17.06.2013, 06:26
Beitrag #13


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Zitat (JTH @ 14.06.2013, 14:42) *
Ich meine das "Handlungsempfehlung" steht bei uns in Bayern sogar so drauf.


Anwendungshinweis wink.gif

Zitat
Es wird nur im Vorgriff, auf die vermutlich demnächst kommende verbindliche Ausnahmeregelung, berits empfohlen, bereits jetzt kulant zu handeln und zu kontrollieren


Das kommt gerade nicht, die Damen und Herren Verkehrsminister meinen doch, mit dieser Empfehlung wäre es nicht mehr notwendig die StVO zu ändern. crybaby.gif


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raftinthomas
Beitrag 17.06.2013, 06:56
Beitrag #14


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Zitat (LTI-Fan @ 14.06.2013, 19:53) *
Ich, in Sachsen tätig, kenne die Empfehlung der VMK, arbeite jedoch auch nach Gesetz, sprich STVO. Das heißt, der Anhaenger bleibt stehen und die Anzeige wird gefertigt. Diese wird zwar Regelmäßig eingestellt, aber der Maßnahme der Untersagung der Weiterfahrt tut das ja keinen Abbruch. Es kann nicht sein, dass sich einige wenige ueber Gesetzgebungskompetenzen hinwegsetzen.

LTI-Fan


Na,das stärkt ja mein Vertrauen in die Polizei. Ich kenne diesen Beschluss, vertraue dabei als Bürger darauf, dass sowas nach sechs Jahren als allgemein gültig angesehen werden kann und ich werde festgesetzt, obwohl dem ausführenden Beamten klar ist, das die Sache ansonsten ohne Folgen bleibt.
Auf der anderen Seite kommt hier nicht mal mehr jemand vorbei, wenn mutmassliche Einbrecher sich an Häusern ztu schaffen machen oder mutmassliche Fluchtfahrzeuge zu Einbrüchen entdeckt werden.
Ich weiss zwar, dass das eine und das andere für den einzelnen Beamten wahrscheinlich wenig miteinander zu tun haben, aber es fügt sich zu einem Bild.
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mungo
Beitrag 17.06.2013, 15:22
Beitrag #15


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..........................jetzt schäme ich mich Sachse zu sein. thread.gif
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blackdodge
Beitrag 17.06.2013, 22:20
Beitrag #16


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ich auch, zumal es ein solches Schreiben auch aus Sachsen gibt..



ehrlich, ich kann mir auch andere Arbeit UMSONST machen.


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lettermaker
Beitrag 19.06.2013, 10:44
Beitrag #17


Neuling
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In NRW hat das Verkehrsministerium mit einem Erlass auf die einstimmig bei der Konferenz am 09./10.10.2007 in Merseburg beschlossene Genehmigungspraxis hingewiesen. Desweiteren hat es geregelt, dass

Zitat
Unbeschadet der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 StVO bitte ich
ab sofort wie folgt zu verfahren.


danach zu verfahren ist.

Ich händige den Anfragenden einen Ausdruck dieses Erlasses aus, um bei evtl. Kontrollen eine Diskussionsgrundlage zu haben.

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Mitleser
Beitrag 19.06.2013, 10:49
Beitrag #18


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Eine Bitte ist kein Zwang. Und eine Bitte ist ua deswegen, weil man es nicht aufzwingen kann. Die VMK und auch das jeweilige Landesministerium hat dazu schlichtweg keine Kompetenz.
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Mr.Eierhals
Beitrag 30.06.2013, 23:10
Beitrag #19


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Zitat (LTI-Fan @ 14.06.2013, 20:53) *
Ich, in Sachsen tätig, kenne die Empfehlung der VMK, arbeite jedoch auch nach Gesetz, sprich STVO. Das heißt, der Anhaenger bleibt stehen und die Anzeige wird gefertigt. Diese wird zwar Regelmäßig eingestellt, aber der Maßnahme der Untersagung der Weiterfahrt tut das ja keinen Abbruch. Es kann nicht sein, dass sich einige wenige ueber Gesetzgebungskompetenzen hinwegsetzen.

LTI-Fan


Und wenn ich ein Pferd mit lebensbedrohlichen Koliken oder sonstigen schlimmen Verletzungen aufm Hänger hätte und auf dem Weg in die Tierklinik in Leipzig wäre, würde mich nicht die Bohne interessieren, was Du da zu brabbeln hast und würde das "Der Hänger bleibt stehen", ja sogar eine Kontrollabsicht von Dir einfach ignorieren.

Seitenfenster auf, Ich hab einen Notfall aufm Hänger, begleite mich zur Klinik und wir klären das dort, aber jetzt hab ich in keinster Weise auch nur eine Sekunde Zeit für Dich und Dein Gebrabbel....und würd Dich einfach stehen lassen. Da wär mir völlig schnurz, ob mein Zugfahrzeug ein LKW mit 4t ist und ich am Sonntag damit nicht fahren dürfte...

Schreib Deine Anzeigen, Mein Anwalt kümmert sich. Das Pferdewohl ist mir wichtiger als Deine kleinkarierte Sicht der Welt. Aber gut zu wissen, daß es einen derartigen Beschluss der VMK gibt.


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Wer anderen eine Bratwurst brät, hat meist ein Bratwurst - Bratgerät !
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pevoigt
Beitrag 02.07.2013, 08:53
Beitrag #20


Neuling
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Für mich stellt sich die Frage, ob der Pick-Up (siehe Ausgangs-Posting) überhaut ein LKW ist:
LKW sind Kfz, die nach Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung bestimmt sind, wobei es weder auf die Anzahl der Räder noch auf die Eintragung in den Zulassungdokument ankommt (OLG Düsseldorf, NZV 1997, 323).

Das sind eigentlich bei der Polizei allgemein bekannte Grundregeln, über die sich die Beamten nicht hinwegsetzen dürfen.

Für Sachsen:
Das sächsische Innenministerium hat mehrfach darauf hingewiesen (letztmalig am 13.07.2012), dass der Erlass des sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 09.04.2008, "Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw (§ 30 Abs. 3 und 4 StVO) - Verfahrensweise bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen", für Sachsen gültig ist.
In diesem Erlass wird festgelegt, Zitat:
"1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungs- , Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t
geführt werden."
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Andreas
Beitrag 02.07.2013, 09:05
Beitrag #21


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Zitat (pevoigt @ 02.07.2013, 09:53) *
Das sächsische Innenministerium hat mehrfach darauf hingewiesen (letztmalig am 13.07.2012), dass der Erlass des sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 09.04.2008, "Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw (§ 30 Abs. 3 und 4 StVO) - Verfahrensweise bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen", für Sachsen gültig ist.


Alles schön und gut, nur kann ein Erlaß eines Ministeriums nicht einfach eine Vorschrift der StVO außer Kraft setzen.


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blackdodge
Beitrag 03.07.2013, 19:27
Beitrag #22


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Zitat (pevoigt @ 02.07.2013, 09:53) *



Hallo Peter wavey.gif wenn Du das Schreiben noch hast, dann versende es mal bitte dienstlich an meine Kollegen ins Vogtland whistling.gif


@ Andreas


aber eigentlich wäre es ja kein Problem dieses als Handlungsgrundlage ( Verhältnismäßigkeit der pol.Maßnahmen ) anzusehen oder ??


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Andreas
Beitrag 04.07.2013, 06:07
Beitrag #23


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Zitat (blackdodge @ 03.07.2013, 20:27) *
aber eigentlich wäre es ja kein Problem dieses als Handlungsgrundlage ( Verhältnismäßigkeit der pol.Maßnahmen ) anzusehen oder ??


Das sicherlich, allerdings hätte man bei der letzten Änderung der StVO diese Ausnahmen auch in § 30 aufnehmen können, dann wären nämlich alle Unklarheiten beseitigt.


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Monny
Beitrag 04.07.2013, 09:52
Beitrag #24


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ich würde es einfach drauf ankommen lassen. Wenn der Blazer äusserlich nicht als "umgestrickt auf LKW wegen Abzocksteuer" erkennbar ist, Anhänger dran und gut ist. Wenn das Gespann dann in sich 'stimmig' ist, wird auch kein police.gif auf die Idee kommen, da diesbezüglich eine Kontrolle durchzuführen.


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Gruss,
Monny

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