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> Gedrosseltes Leichtkraftrad angeblich offen
Gast_Gast_Gast_*
Beitrag 26.07.2004, 17:12
Beitrag #1





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Leute, wir brauchen mal unbedingt eure Hilfe.

Ich bin mit meinem Freund mit unseren Leichtkrafträdern (125ccm, 15ps) auf der Autobahn unterwegs gewesen. Wir beide fahren die gleiche Maschine.

Seine Maschine ist offiziell auf 80 kmh gedrosselt - mit Gasschieberanschlag, d.h. es ist so im Fahrzeugschein eingetragen und er darf auch mit A1 und 16 Jahren nicht schneller fahren.

Meine eigene Maschine ist legal offen, die hat als Höchstgeschwindigkeit 110 kmh eingetragen und ich darf die auch so mit A und 20 fahren.


Wir fahren also auf der Autobahn. Die gedrosselte Maschine meines Freundes kann, auch wenn sie gedrosselt ist, dennoch 110 fahren, meine fährt 130.

Jetzt hat uns die Polizei auf den nächsten Rastplatz gebeten. Die haben uns gefilmt, wie wir mit 110 über die Autobahn gefahren sind. Nach der Kontrolle der Fahrzeugpapiere stellen die dann eben fest, dass die Maschine meines Freundes nur 80 fahren können darf.


Obwohl da eine Drossel drin ist und wir denen das eigentlich unmissverständlich klar gemacht haben, beharren die bei ihrer Sache:
"Wir haben Sie gefilmt, wie Sie mit 110 kmh gefahren sind, obwohl Sie nur 80 kmh fahren dürfen. Das bedeutet, dass dieses Motorrad illegal offen und somit ohne Betriebs- und Fahrerlaubnis sowie ohne Versicherungsschutz gefahren wird"

Obwohl da ein Gasschieberanschlag drin ist, haben sie seine Maschine gleich dort an Ort und Stelle stillgelegt und ihm den Lappen weggenommen. Ich durfte mit ihm als Sozius weiterfahren, aber die Grünen meinten, dass auf mich auch noch was zukommen wird, weil ich wusste, dass er (angeblich) illegal fährt.


So, was können wir jetzt machen?
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Uwe W
Beitrag 26.07.2004, 17:48
Beitrag #2


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Beiträge: 21408
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Mitglieds-Nr.: 175



Auf deinen Freund kommt ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu.
Das Fahren ohne Betriebserlaubnis wird dann nicht mehr extra geahndet.
Ein Fahren ohne Versicherungsschutz sehe ich nicht.
Die von Deinem begangene Straftat wird nach dem Jugendgerichtsgesetz verfolgt.
Das könnte Sozialstunden bedeuten. Außerdem gibt es 6 Punkte.
Möglich, aber beim ersten mal eher unwahrscheinlich ist auch ein Entzug der A1 Fahrerlaubnis.

Wenn Du Deinem Freund nicht nachweislich beim Entfernen der Drossel geholfen hast, sehe ich nicht, warum Du Dich strafbar gemacht haben solltest:

Dein Freund hat sich nicht strafbar gemacht, weil er schneller als 80 gefahren ist (dazu hättest Du ihn ja vielleicht verleitet), sondern weil er eine Maschine gefahren ist, die schneller als 80 fahren kann . D.h. Dein Freund hat sich bereits beim Losfahren strafbar gemacht, als Du den Wegfall der Drossel noch gar nicht bemerkt hast.
Dass Du Deinen Freund zu seiner Straftat angestiftet hast, lässt sich also nach Deinen bisherigen Schilderungen nicht beweisen.

Wenn Du ihn angestiftet hättest, könntest Du als Anstifter nämlich ebenfalls bestraft werden (u.U. Geldstrafe nach dem Erwachsenenstrafrecht).


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Guest_*
Beitrag 26.07.2004, 18:52
Beitrag #3





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Hierzu muss ich noch etwas hinzufügen.

Die Drossel war von Anfang an drin (d.h. seit Kauf der Maschine, sie wurde vom Händler eingebaut) und sie wurde niemals entfernt.

Das Motorrad konnte trotz dieser Drossel (die auch heute noch in dem Zustand ist, wie sie beim Kauf war) bereits auf der ersten Fahrt die 110 kmh fahren.

Die Drossel wurde niemals entfernt und darum geht es hier eigentlich, denn die Grünen glauben verständlicherweise, dass die Drossel entfernt wurde, was aber niemals der Fall war.

Meine eigene Maschine ist ja offen und kann dementsprechend noch schneller fahren.
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Gast_lemonshark_*
Beitrag 26.07.2004, 19:38
Beitrag #4





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Wenn die Drossel korrekt eingebaut ist, spielt die tatsächliche Geschwindigkeit m.W. keine Rolle. Die Aktion der Polizei war völlig illegal, vor allem, wenn ihr den Einbau der Drossel nachweisen konntet. Die Bemerkung dir gegenüber war zudem eine Frechheit: dein Kumpel kann vollgekifft und zugesoffen mit dem Panzer fahren, ohne dass du auch nur ansatzweise dafür zur Verantwortung gezogen werden kannst. An eurer Stelle würde ich den Dienststellenleiter der beiden Dumpfbacken anrufen und die sofortige Herausgabe von Motorrad und Führerschein verlangen. Wird dies verweigert, Anwalt einschalten!
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crueger
Beitrag 26.07.2004, 20:17
Beitrag #5


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Kann durchaus passieren, das ein Fahrzeug (insbesondere Krad) mit etwas Rückenwind deutlich schneller fährt, als die bbH. Im Zweifel würde ich trotzdem einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Strassenverkehrsrecht einschalten.

Mit freundlichen Grüssen
Christian Rüger
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sleepwalker
Beitrag 27.07.2004, 12:37
Beitrag #6


Neuling


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Na ja, wenn sie euch gefilmt haben und es nach ihnen 110 km/h waren, dann müssten das auf eurem Tacho mind. 120 gewesen sein.

Und dann wurde entweder die hälfte der Drosselung vergessen oder sie ist tatsächlich nicht drin. Oder etwa doch ein falsches Ritzel?

Ich würde da gleich mal mit einem Anwalt sprechen.

Und wenn sie wirklich ordnungsgemäß gedrosselt ist und es, wie in so einem fall, zu einer Ladung beim Staatsanwalt kommt, geht dein kumpel halt hin, ist nett, macht keinen auf Besserwisser sondern versucht ihm ruhig und sachlich klar zu machen, dass es keine Absicht gewesen ist, er nicht wusste, dass es so nicht erlaubt ist, er es sonst natürlich behoben hätte, aber es halt doch eigentlich so richtig ist und und und, und so zeuchs halt, dann kommt er normalerweise mit einer mündlichen Verwarnung ohne jegliche Folgen davon.

war zumindest bei mir so als ich noch 80 km/h fahren musste und ich mit knapp 160 auf'm Tacho angehalten wurde blink.gif
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Gast_The GAST_*
Beitrag 27.07.2004, 13:22
Beitrag #7





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ich kann dazu nur sagen ich hab auch gasschiebe anschlag und 110 sind locker zu erreichen, wenns nicht grad bergauf oder nur kurz gradeaus geht. mit windschatten und rückenwind bekommt man mit gasschiebeanschlag einiges raus.
und ich hab auch nix an meiner drossel verändert.
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Gast_Gastnörgler_*
Beitrag 27.07.2004, 13:34
Beitrag #8





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Sollte Dein Freund nichts illegales getan haben (Drossel, Ritzel, .....) würde ich empfehlen, dass er gleich schwere Geschütze per Anwalt auffährt....passieren wird sicher nicht viel aber wenn die Kollegen in grün Willkür walten lassen sollten diese doch einen Denkanstoß bekommen....
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Gast_Gast von youngbiker.de_*
Beitrag 27.07.2004, 14:29
Beitrag #9





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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge

II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung

(1) Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach § 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 sowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind. Kommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden:

Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -,

Änderung der Fahrzeugart,

Änderung von Hubraum oder Leistung,

Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit,
Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen,

Änderung der zulässigen Achslast, des Gesamtgewichts, der Nutz-/Sattel-/Aufliege- oder Anhängerlast,

Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

Änderung der Sitz-/Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,

Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung (§ 70) erfordern,

wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 oder 4 vermerkt ist.

____
Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_27.php
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