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> Gibt es Extrawürste beim Parken?, Nachbar reserviert sich Stellplatz auf öffentlicher Straße
pepschmier
Beitrag 07.06.2013, 16:50
Beitrag #1


Neuling
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Hallo zusammen,

mein Nachbar behindert sich selbst massiv beim Ein-und Ausfahren in seine eigene Garage/Stellplatz, indem er seinen Zweitwagen schräg gegenüber auf einer öffentlichen Straße parkt (er verstellt sich quasi selbst die Ausfahrt). Als Folge davon kann er nur in eine Richtung aus seiner Garage ausfahren bzw. aus dieser Richtung in die Garage einfahren, die andere Richtung ist durch seinen Zweitwagen versperrt, an dem man nur mit Müh und Not vorbeikommt (die Straße ist nur 5 Meter breit). Er vollführt jeden Tag mehrmals wahre Kunststücke beim Ein- und Ausfahren in seine Garage und scheut beim Rangieren keine Mühe, auch das ewige Wenden nach dem Ausfahren in die falsche Richtung macht ihm offenbar nichts aus. Hauptsache, er kann seinen Zweitwagen direkt gegenüber abstellen.

Nachdem ich nun nach Jahren einmal meinen eigenen Wagen dort parkte, hat er mir gedroht, mich abschleppen zu lassen: Ich würde ihn behindern. Das stimmt zwar, aber da er sich seit Jahren selbst behindert, zählt das ja wohl nicht. Ich befürchte allerdings, dass die Polizei nicht lange fackelt und mir tatsächlich ein Ticket verpasst, wenn ich mich dorthinstelle. Für ihn selbst würde das "unsichtbare Halteverbot" nicht gelten, da man sich jederzeit selbst behindern dürfe.

Stimmt das alles? Kann es sein, dass dieser Typ tatsächlich Glück hat und sich einen Privatstellplatz auf einer öffentlichen Straße einrichten kann, den nur er benutzen darf? Das wär schon stark, finde ich.

Kennt jemand einen Präzedenzfall?

Grüße,
Pepschmier
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highlife78
Beitrag 07.06.2013, 16:57
Beitrag #2


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Er kann im worst case auch selber ein Knöllchen bekommen, falls nicht eine Restbreite von 3,10 m bleibt. Ist es für ihn legal, kannst du dich meiner Einschätzung nach eben so dorthin stellen (wenn wir von der Seite gegenüber und ausreichend Restbreite sprechen).

Da gab's doch Urteile, nach denen ein gewisses Rangieren durchaus als zumutbar gilt?
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Kuli
Beitrag 07.06.2013, 17:00
Beitrag #3


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Zitat (pepschmier @ 07.06.2013, 17:50) *
an dem man nur mit Müh und Not vorbeikommt (die Straße ist nur 5 Meter breit).

Und wie breit ist sein Auto?

Viele Fahrzeuge sind inkl Spiegel unter 2m breit, somit würden die geforderten 3m Restdurchfahrtsbreite verbleiben. Somit wäre das Parken dort erlaubt.
Wenn er deswegen aber nicht aus seiner Ausfahrt rauskommt, herrscht dort in der Tat Parkverbot.

Es ist jedoch gestattet, vor seiner eigenen Ausfahrt zu parken, dort greift das Verbot dann nicht. Das könnte gegenüber der Ausfahrt analog gelten think.gif
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amfa
Beitrag 07.06.2013, 17:01
Beitrag #4


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Seh ich nicht zwingend so:
StVO § 12
(3) Das Parken ist unzulässig
3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,


Wenn die Fahrbahn so schmal wäre, dass weniger als 3,10m Restfahrbahnbreite übrig müsste man das hier nicht extra erwähnen.
Da man aber vor seiner eigenen Ausfahrt parken darf, vermutlich auch gegenüber.
Andere dürfen dort dann nicht parken.


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blue0711
Beitrag 07.06.2013, 17:04
Beitrag #5


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Öhem, ich korrigiere mal:
Zitat (Kuli @ 07.06.2013, 18:00) *
Nicht mehr Viele Fahrzeuge sind inkl Spiegel unter 2m breit, somit würden die geforderten 3m Restdurchfahrtsbreite Nicht mehr verbleiben.
wavey.gif
Wenn er nicht gerade Smart oder ähnliches fährt, dürfte das mit der Restbreite kaum funktionieren.


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Scitch
Beitrag 07.06.2013, 17:12
Beitrag #6


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Wenn er dies wieder tut informiere doch einmal anonym das Ordnungsamt deiner Stadt. (Unter dem Hinweis, dass die Breite der Straße hierfür nicht ausreichend ist)
Die werden sich diesem Tatbestand dann einmal annehmen und gegebenfalls ein Knöllchen geben.

Um welche Straße geht es denn? wavey.gif


Des weiteren darf man zwar vor der eigenen Ausfahrt parken. Ob dies auch Gegenüber gilt wage ich aber zu bezweifeln...denn dies gehört ja nicht mehr unmittelbar zur eigenen Ausfahrt und zum Teil des Grundstückes schon garnicht. think.gif


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Gruß Scitch

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Kuli
Beitrag 07.06.2013, 17:29
Beitrag #7


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Zitat (Scitch @ 07.06.2013, 18:12) *
Des weiteren darf man zwar vor der eigenen Ausfahrt parken. Ob dies auch Gegenüber gilt wage ich aber zu bezweifeln...denn dies gehört ja nicht mehr unmittelbar zur eigenen Ausfahrt und zum Teil des Grundstückes schon garnicht. think.gif

Aber das Verbot dient ja nur zum Schutz des Ausfahrtbesitzers. Wieso sollte dieser dann dort nicht parken dürfen?
Zitat (blue0711 @ 07.06.2013, 18:04) *
Wenn er nicht gerade Smart oder ähnliches fährt, dürfte das mit der Restbreite kaum funktionieren.

Ein aktueller Fiesta ist mit ausgeklappten (!) Spiegeln 198cm breit.
Zum Golf finde ich gerade keine Daten, aber mit eingeklapptem Spiegel sollte der auch locker möglich sein.
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Achim
Beitrag 07.06.2013, 18:09
Beitrag #8


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Ich frage mich immer wieder, wer hier immer die genauen Maßangaben ins Spiel bringt, Denn weder 3 m, noch 3,05 oder 3,10 m sind irgendwo definiert.


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highlife78
Beitrag 07.06.2013, 19:01
Beitrag #9


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Das ist der Unterschied zwischen einer theoretischen und einer konstruktiven Antwort. Aber du darfst gerne von "ausreichender" Restbreite sprechen, wenn das dem TE mehr hilft.
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Achim
Beitrag 07.06.2013, 19:18
Beitrag #10


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Davon spreche nicht ich, sondern der Verordnungsgeber im § 12 Abs. 3 Nr 3 StVO:
Das Parken ist unzulässig ... vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,


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janr
Beitrag 07.06.2013, 19:21
Beitrag #11


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Zitat (Achim @ 07.06.2013, 19:09) *
Ich frage mich immer wieder, wer hier immer die genauen Maßangaben ins Spiel bringt, Denn weder 3 m, noch 3,05 oder 3,10 m sind irgendwo definiert.
Hier findet man entsprechende Urteile zur Restbreite.


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Kuli
Beitrag 07.06.2013, 19:25
Beitrag #12


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Zitat (Achim @ 07.06.2013, 20:18) *
Davon spreche nicht ich, sondern der Verordnungsgeber im § 12 Abs. 3 Nr 3 StVO:
Das Parken ist unzulässig ... vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Wie würdest du das denn beurteilen? Darf ein Grundstückseinfahrtbesitzer auf schmalen Fahrbahnen gegenüber seiner eigenen Einfahrt parken?

Wenn nicht, ist es eh egal, aber wenn doch, könnte man eventuell über die verbleibende Restfahrbahnbreite noch ein Haltverbot argumentieren.
Klar sind die 3m nur ein Richtwert, aber damit kann man immerhin schonmal etwas anfangen und Gerichte sehen es ja ähnlich
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Officer
Beitrag 07.06.2013, 19:37
Beitrag #13


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Zitat (Kuli @ 07.06.2013, 18:29) *
Aber das Verbot dient ja nur zum Schutz des Ausfahrtbesitzers. Wieso sollte dieser dann dort nicht parken dürfen?

Ich sehe das auch so. Verbleibt eine ausreichende Restdurchfahrbreite und behindert das Parken gegenüber der Ausfahrt lediglich die Benutzung derselben, dann ist das Parken dort dem Nutzungsberechtigten dieser Ausfahrt gestattet.


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Achim
Beitrag 07.06.2013, 19:38
Beitrag #14


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Natürlich kann der Grundstückseinfahrtbesitzer gegenüber seiner Einfahrt parken. Er darf ja sogar vor seiner Einfahrt parken, da es sich hier um eine Schutzvorschrift zu seinen Gunsten handelt. Nur andere dürfen es eben (ohne seine Erlaubnis) nicht.

Zitat (janr @ 07.06.2013, 20:21) *

Bei diesen Urteilen ging es aber um das Halten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Wir sind aber beim § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, also einer ganz anderen Baustelle.


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janr
Beitrag 07.06.2013, 19:43
Beitrag #15


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Zitat (Achim @ 07.06.2013, 20:38) *
... Wir sind aber beim § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, also einer ganz anderen Baustelle.
Das ist die eine Baustelle, aber nach Restbreite wurde auch gefragt, und da du - obwohl ich mir sicher bin, daß grad du diese Urteile kennst - nachgefragt hast wie so einige User auf die Restbreite von 3 m + kommen, hab ich das verlinkt.

Wenn schon 3 m Restbreite nicht mehr vorhanden sind, kann es zum Ausfahren, als nach §12 Abs 3 Nr. 3 StVO auch nicht genug Platz sein. wavey.gif


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wernecmn
Beitrag 07.06.2013, 20:31
Beitrag #16


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Zitat (pepschmier @ 07.06.2013, 17:50) *
mein Nachbar behindert sich selbst massiv beim Ein-und Ausfahren in seine eigene Garage/Stellplatz, indem er seinen Zweitwagen schräg gegenüber auf einer öffentlichen Straße parkt (er verstellt sich quasi selbst die Ausfahrt).

Sieh es doch positiv: der Nachbar nimmt Dir keinen Parkplatz weg. Ein solch rücksichtsvoller Nachbar ist doch sehr angenehm. (Ich gehe mal davon aus, dass im Fall des Falles genug Platz für die Feuerwehr ist.)
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Achim
Beitrag 07.06.2013, 20:34
Beitrag #17


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Das Problem ist aber, dass gerade beim § 12 Abs. 3 Nr. 3 derartige viele Varianten möglich sind, dass man hier keine pauschale Aussage machen kann. An einigen Stellen können 4 m erforderlich sein, bei einer LKW-Ausfahrt sind es schon wesentlich mehr.


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 07.06.2013, 23:07
Beitrag #18





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Hallo pepschmier und willkommen im Verkehrsportal

Grundsätzlich darf man sich im Straßenverkehr selbst behindern. Denn es gilt:
Zitat (StVO §1)
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Man selbst ist nicht ein Anderer, also darf man sich selbst schädigen, gefährden, behindern und belästigen (kann man sich selbst überhaupt belästigen?), so viel man will. Nur mit Anderen darf man es nicht machen.

Zu betrachten sind also die speziellen Vorschriften zum Halten und Parken. Der §12 wurde ja schon genannt.
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Scitch
Beitrag 07.06.2013, 23:23
Beitrag #19


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Zitat (Kuli @ 07.06.2013, 18:29) *
Aber das Verbot dient ja nur zum Schutz des Ausfahrtbesitzers. Wieso sollte dieser dann dort nicht parken dürfen?
Weil er ja offensichtlich nicht nur selbst behindert, sondern auch andere.

Zitat
die andere Richtung ist durch seinen Zweitwagen versperrt, an dem man nur mit Müh und Not vorbeikommt (die Straße ist nur 5 Meter breit).


Ich sehe also kein ausdrückliches Recht, gegenüber der eigenen Einfahrt zu parken wenn man dabei nicht nur sich, sondern eben auch andere behindert. wavey.gif




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Gast_er1sbg_*
Beitrag 08.06.2013, 06:17
Beitrag #20





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Kuli:
Zitat
Es ist jedoch gestattet, vor seiner eigenen Ausfahrt zu parken, dort greift das Verbot dann nicht. Das könnte gegenüber der Ausfahrt analog gelten

Nein,das gilt es so nicht.
Mit dem Parken vor der Einfahrt,ist das Parken am Fahrbahnrand,also vor dem abgesenkten Bordstein zur Grundstückszufahrt oder Gehwegüberfahrt gemeint.
Natürlich kann Jedermann auch gegenüber der Einfahrt parken,wenn alle Regeln der STVO dabei befolgt werden bzw.kein Verkehrszeichen dies verbietet.
Die Fahrbahnrestbreite von 3 Meter ist immer beim Parken einzuhalten(Tatbestandsnummer 112102),dabei ist vollkommen egal wer wo parkt.Es kann manchmal also auch das Parken vor der eigenen Einfahrt verboten sein.Außerdem darf durch das Parken kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert werden(Tatbestand Sie behinderten durch Parken Andere:101060)Auch könnte der Tatbestand in Betracht kommen:Sie parkten an einer engen und unübersichtlichen Stelle
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columbo
Beitrag 08.06.2013, 08:19
Beitrag #21


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Zitat (janr @ 07.06.2013, 20:43) *
Wenn schon 3 m Restbreite nicht mehr vorhanden sind, kann es zum Ausfahren, als nach §12 Abs 3 Nr. 3 StVO auch nicht genug Platz sein. wavey.gif


Die Diskussion um 3,05 oder 3,10 Meter und die Breite normaler KfZ ist aber insofern müßig, als ich nicht glaube, dass der TE die Straßenbreite tatsächlich gemessen hat. Es dürfte sich bei der Angabe von fünf Metern um eine Schätzung handeln. Überdies schreibt er, dass man an dem geparkten Wagen nur schwer vorbeikommt. Das spricht für eine geringere Breite der Gesamtfahrbahn.
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Gast_er1sbg_*
Beitrag 08.06.2013, 09:06
Beitrag #22





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Noch als Zusatz:Gemäß § 32 StVZO geht man beim PKW von einer Fahrzeugbreite von 2,50 Meter aus.Hinzu gerechnet werden dabei 50cm Sicherheitsabstand.So ergibt sich eine einzuhaltende Restbreite von 3 Meter,die beim Parken immer eingehalten werden muss.Das Nichteinhalten ist,wie zuvor von mir geschildert,tatbestandsmäßig auch so definiert und damit eine Ordnungswidrigkeit.Der Tatbestand 101060 ist ein Auffangtatbestand,der immer verwendet werden kann,wenn irgend jemand beim Parken Andere behindert(egal ob Ausparkende ,Fußgänger,Fließverkehr u.s.w.)
In dem hier geschilderten Fall hat der Nachbar keine Sonderrechte genossen,sondern Glück gehabt,dass Polizei u.Ordnungsamt keine mangelnde Restbreite des Fahrstreifens oder eine Behinderung festgestellt haben oder einfach zu selten vor Ort sind.

Achso,das mit den 5 Metern hab ich erst überlesen.Dann wird ein Fahrzeug am Fahrbahnrand wahrscheinlich gerade so 3 M.Restbreite übrig lassen.Es bleibt aber immer noch die Behinderung beim Ausparken.Somit hätte Polizei,Ord.Amt zuvor auch nicht viel machen können.Es ist verboten Andere zu behindern,aber nicht sich selbst.Im Übrigen muß eine Behinderung immer vor Ort festgestellt werden,um angezeigt werden zu können.Allein die mögliche Behinderung führt noch nicht zur Owi-Anzeige.(Der Nachbar kann aber dem Ord.-Amt,Polizei einen Tip geben.)
In jedem Fall,kann ich abschließend nur raten,nicht gegenüber der Einfahrt des Nachbarn zu parken.

Zitat
Pepschmier:Ich würde ihn behindern. Das stimmt zwar, aber da er sich seit Jahren selbst behindert, zählt das ja wohl nicht.

Genau das ist,wie selbst schon vermutet,ein Irrglaube
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amfa
Beitrag 08.06.2013, 09:13
Beitrag #23


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Also wenn die Fahrbahn zu eng ist um die 3m (3,05m 3,10m ) einzuhalten dürfte er dort nicht stehen würde ich sagen.

Allerdings hat §12 Absatg 3 Nr. 3 ja nochmal eine extra klausel zu schmalen Fahrbahnen.

Wenn hier jetzt die gleiche Regelung gelten soll, wäre die Regelung doch überflüssig, dan wäre das parken gegenüber ja schon.
Zumal Absatz 1 Nr 1 ja sogar schon das halten an engen Straßenstellen verbietet.
Und Abs.3 nur vom parken spricht.

Deshalb würde ich nicht generell hier nicht die gleichen Maße anwenden wie beim halten an engen Straßenstellen.

Dazu ist sogar noch einmal die Rede von engen Straßenstellen und einmal von schmalen Fahrbahnen.


Wobei hierzu vermutlich einfach ein Gerichtsurteil fehlt. Höchstwahrscheinlich weil wenn jemand vor gegenüber der Ausfahrt steht das vermutlich nur auf Antrag des Ausfahrtbesitzers verfolgt wird.
Und somit der eigentliche Besitzer selten ein KNöllchen deswegen bekommt und dann dagegen vor-geht/-gehenen muss.


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 08.06.2013, 09:46
Beitrag #24





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amfa:
Zitat
weil wenn jemand vor gegenüber der Ausfahrt steht das vermutlich nur auf Antrag des Ausfahrtbesitzers verfolgt wird.

Nein,so ist es nicht.Wie gesagt,darf der Eigentümer vor seiner eigenen Einfahrt parken.Gegenüber der Einfahrt hat damit jedoch nichs zu tun.Und natürlich darf auch der Grundstückseigentümer,unabhängig davon wo er parkt,die Fahrbahn nicht auf unter 3 Meter verengen.Außerdem darf in Bereichen schmaler u.unübersichtlicher Stellen nicht gehalten werden.Gegenüber Grundstückseinfahrten darf bei Fahrbahnverengung auch nicht geparkt werden.Letzteres gilt generell in jedem Bereich öffentl.Straßen.Maßgeblich sind immer die 3 Meter.Bei der konkreten Behinderung spielt die Restbreite keine Rolle,weil sie sich ja nicht nur auf die Restbreite beziehen muss.
Neben dem Tatbestand:"Sie behinderten durch parken Andere",kommt noch in Betracht:"Sie stellten ein Fahrzeug so ab,das ein anderes Fahrzeug nicht wegfahren konnte(101024).Der zuerst genannte Tatbestand wird aber häufiger verwendet,da er als Auffangtatbestand allgemeiner ist,für jegliche Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gilt und schwieriger anzufechten ist.
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ukr
Beitrag 08.06.2013, 10:33
Beitrag #25


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Zitat (er1sbg @ 08.06.2013, 10:46) *
Gegenüber der Einfahrt hat damit jedoch nichs zu tun.

Sehe ich anders. Die StVO beschreibt diesen Sachverhalt genau:

Zitat (§12 Abs. 3 StVO)
Das Parken ist unzulässig:
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Das Schutzziel dieser Regelung gilt der Einfahrt, egal ob unmittelbar davor, oder gegenüber.


--------------------


Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Gast_er1sbg_*
Beitrag 08.06.2013, 11:02
Beitrag #26





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Zitat
Gegenüber der Einfahrt hat damit jedoch nichs zu tun.

Damit ist gemeint,dass das Recht des Grundstückseigentümers,vor der eigenen Einfahrt zu parken,sich auf den rechten Fahrbahnrand"vor"seiner Ein;-Ausfahrt bezieht.Vor der Einfahrt gegenüber darf jeder parken,so lange keine andere Vorschrift verletzt wird,wie z.B.die Fahrbahnverengung(<3Meter),Behinderung Anderer,Unübersichtlichkeit,diverse Verkehrszeichen,eine andere Einfahrt u.s.w.
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amfa
Beitrag 08.06.2013, 11:04
Beitrag #27


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Zitat (ukr @ 08.06.2013, 11:33) *
Zitat (§12 Abs. 3 StVO)
Das Parken ist unzulässig:
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Das Schutzziel dieser Regelung gilt der Einfahrt, egal ob unmittelbar davor, oder gegenüber.


Das wäre auch meine intepretation.
Wie schon erwähnt die 3m regelung gilt immer und überall da sind wir uns einig denk ich, aber gegenüber einfahrten ist das nochmal extra geregelt und kann damit nur zum schutz der Einfahrt sein.
(dann evtl auch bei mehr als 3m, sonst würde man das ja nicht extra regeln)
Wenn ich als Besitzer aber direkt vor meiner Ausfahrt parken darf, dann auch gegenüber weil dort das gleiche geschützt wird, nämlich meine Ausfahrt.


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 08.06.2013, 11:20
Beitrag #28





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Zitat
auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
Das bezieht sich selbstverständlich auf den Schutz des Nutzungsberechtigten bzw.Eigentümer um sein Ein -und Ausfahren ins Grundstück zu ermöglichen.Dennoch darf gegenüber der Einfahrt jeder parken(vor ihr nunmal nicht),so lange die Fahrbahn nicht unter 3 Meter dabei verengt wird.Wird hier der Eigentümer bei der Einfahrt behindert,spielt die Rest-Fahrbahnbreite keine Rolle,sowie bei jeder Behinderung,die durch das Parken für andere Verkehrsteilnehmer entsteht.Nur muss die Behinderung immer konkret zu erkennen sein.Das bloße Annehmen einer Behinderung reicht nicht aus um eine Owi-Anzeige zu schreiben.Bei der verengten Fahrbahn ist das anders.Da reicht die tatsächlich vorhandene Restbreite als Begründung einer Ordnungswidrigkeit.

Der Gesetzgeber hat hier,mit dem von mir nochmal zitierten Satz,den besonderen Schutz der Einfahrt herausgestellt,obwohl ohnehin schon geregelt ist,dass der Grundstückseigentümer ungehindert sein Grundstück befahren bzw.verlassen können muss.Da sowohl eine generelle Verengung der Fahrbahn als auch die Behinderung Anderer verboten(Dazu gehört auch das Unmöglichmachen des Wegfahrens für Andere)ist.
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pepschmier
Beitrag 08.06.2013, 11:35
Beitrag #29


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Hallo zusammen,

vielen Dank für die vielen Beiträge! Die Fahrbahn ist tatsächlich genau 5 Meter breit, die restliche Durchfahrtsbreite dürfte also knapp über 3 Meter liegen. Ich persönlich würde dennoch das Dauerparken an dieser Stelle den anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber als Zumutung empfinden, zumal ca. 50 Meter weiter die Straße viel breiter wird und dort problemlos geparkt werden kann. Aber na ja, manche sind eben absolut schmerzfrei.

Mich würde aber bei dieser Sache viel mehr interessieren, ob der Nachbar tatsächlich mit einer Behinderung durch mein Fahrzeug argumentieren kann, wenn er sich selbst immer wieder genauso behindert. Seine Intention ist ja nicht, die Behinderung abzustellen, sondern den Parkplatz für sein eigenes Auto freizuhalten. Um sich anschließend selbst dorthinzustellen. Das würde faktisch der Schaffung eines Privatparkplatzes auf einer öffentlichen Straße gleichkommen.

Der Polizei ist das vermutlich egal. Ich frage mich, wie das Ganze wohl vor Gericht ausgehen würde?
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janr
Beitrag 08.06.2013, 11:54
Beitrag #30


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Wie bereits erwähnt darfst du andere nicht behindern. Und da ist es egal ob es an einer Einfahrt ist oder nicht. Dich selber aber schon.

Wenn die Fahrbahn tatsächlich nur 5 m breit ist, dann ist auch für die meisten existierenden FZe ein Parkverbot, da es kaum noch FZ gibt die schmäler als 2 m sind.

Zwei bis drei maliges Rangieren wurde schon öfters als hinnehmbar angesehen, und so kann es sein, daß dein Nachbar wenig Argumente hat, würdest du mit einem schmaleren FZ als 2m dort parken.

Ist dein FZ (!incl Spielgel und Ladung!) breiter als 2 m ist das Parken für solche FZe eh verboten.

Ein Smart oder Messerschmitt-Kabinen-Roller oder ein Motorrad darf aber da stehen und dies müßte der Nachbar auch hinnehmen.

Ein Bild der Situation wäre aber in jedem Falle hilfreich, vllt entdecken wir ja noch weitere Fallstricke wavey.gif


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 08.06.2013, 11:57
Beitrag #31





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Hallo
Der Nachbar hat nicht mehr Anrecht darauf gegenüber zu parken,als jeder Andere.Sich einen Parkplatz frei halten ohne dass er selbst dort parkt,darf er sowieso nicht(Nach STVO hat Vorrang,wer zuerst da ist)Es kann ihm sogar passieren,dass er angezeigt wird,weil ein Ordnungshüter beobachtet,wie er Mühe hat an seinem eigenen Fahrzeug vorbei zu kommen.In dem Fall müsste er Einspruch einlegen mit der Begründung,dass sein eigenes Fahrzeug im Weg gestanden hat.Das könnte schwierig werden zu beweisen,da nur das Kennzeichen bei der Anzeige notiert wird,von dem Fahrzeug mit dem er behindert.Auch könnte bei einer solchen Fahrbahnverengung schnell noch der fließende Verkehr behindert werden.Ich würde Niemandem raten dort zu parken.Wobei der Nachbar mehr seinen Vorteil dort erkennt,weniger das Risiko einer Anzeige.Wenn du da parkst,kommt das Risiko hinzu,dass der Nachbar dich anpfeift,mit der Begründung,dass du ihm das Ausfahren unmöglich machst oder zumindest erschwerst.Insofern ist dein Risiko angezeigt zu werden etwas höher als seins.
Übrigens:Ein
Zitat
Zwei bis drei maliges Rangieren
wird nicht zwingend von Ord.Amt u.Polizei als hinnehmbar akzeptiert.das liegt immer Im Ermessen des Ordnungshüters.
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Kuli
Beitrag 08.06.2013, 12:15
Beitrag #32


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Zitat (pepschmier @ 08.06.2013, 12:35) *
vielen Dank für die vielen Beiträge! Die Fahrbahn ist tatsächlich genau 5 Meter breit, die restliche Durchfahrtsbreite dürfte also knapp über 3 Meter liegen. Ich persönlich würde dennoch das Dauerparken an dieser Stelle den anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber als Zumutung empfinden, zumal ca. 50 Meter weiter die Straße viel breiter wird und dort problemlos geparkt werden kann. Aber na ja, manche sind eben absolut schmerzfrei.

Das wär ich allerdings auch. Wie viel Verkehr herrscht denn in dieser Straße?

Zitat
Mich würde aber bei dieser Sache viel mehr interessieren, ob der Nachbar tatsächlich mit einer Behinderung durch mein Fahrzeug argumentieren kann, wenn er sich selbst immer wieder genauso behindert. Seine Intention ist ja nicht, die Behinderung abzustellen, sondern den Parkplatz für sein eigenes Auto freizuhalten. Um sich anschließend selbst dorthinzustellen. Das würde faktisch der Schaffung eines Privatparkplatzes auf einer öffentlichen Straße gleichkommen.
Nicht er hält den Platz für sein eigenes Auto frei, sondern die Einfahrt.

Selbst, wenn er kein Auto besäße, dürftest du dort nicht parken und auch niemand anderes. Er nimmt also niemandem einen Parkplatz weg, indem er dort parkt. Ist das nicht sogar ziemlich nett von deinem Nachbarn? Er könnte auch genau vor deinem Vorgarten stehen, da hatten wir im Forum auch schon genug Leute, die sich darüber aufgeregt haben rolleyes.gif

Zitat
Der Polizei ist das vermutlich egal. Ich frage mich, wie das Ganze wohl vor Gericht ausgehen würde?
So, wie wir das schon beschrieben haben: Die Schutzfunktion des Parkverbots vor Einfahrten dient nur dem Betroffenen. Er selbst darf sich behindern, also darf er sich dort hinstellen. So sehen das auch Gerichte. Die Argumentation "Privatparkplatz" wird wohl kaum geteilt werden.

----

Ich verstehe dein Problem immer noch nicht so ganz. Was genau stört dich denn jetzt an dem Auto?
Geht es dir darum, dass er sich selbst einen Parkplatz freihält? Kann ja nicht sein, da dort noch genug andere Plätze frei sind (nehme ich an, da du schreibst, dass du das Parken dort aufgrund er "engen Straße" als Zumutung ansiehst).
Oder geht es dir darum, dass er mit seiner Parkweise "den Verkehr behindert"? Dann solltest du auch darüber argumentieren, schließlich könnte er auch 5m weiter parken. Das wär dann nicht sein "Privatparkplatz", aber die Straße wäre immer noch genauso eng.

think.gif
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janr
Beitrag 08.06.2013, 12:26
Beitrag #33


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Zitat (er1sbg @ 08.06.2013, 12:57) *
... Der Nachbar hat nicht mehr Anrecht darauf gegenüber zu parken,als jeder Andere. ...
Oh doch mein Lieber, oh doch.

Lassen wir das malt mir der Restbreite, wenn der Einfahrtsbesitzer nicht rauskommt, weil da einer Parkt, dann darf der Einfahrtsbesitzer selber dort trotzdem Parken, weil er selber zu sich kein "Anderer" ist. wavey.gif
Sich selber darf man immer im Weg stehen.


Zitat (er1sbg @ 08.06.2013, 12:57) *
Übrigens:Ein
Zitat (janr)
Zwei bis drei maliges Rangieren
wird nicht zwingend von Ord.Amt u.Polizei als hinnehmbar akzeptiert.das liegt immer Im Ermessen des Ordnungshüters.
Und da liegst du auch vollkommen Falsch.

Das liegt im Ermessens des Richters der so entscheidet - ihr dürft zwar Zahlkarten ausstellen bis der Kuli raucht, aber wenn es vor Gericht geht, dann werden alte Entscheidungen heran gezogen und da geht man von zwei bis drei maligem Rangieren aus.

Wer als Ordnungshüter aber trotzdem weiter beknollt wird wohl intern Probleme bekommen, da die Entscheidungen der Staatskasse zu Lasten gehen werden. wavey.gif
Stichwort: Verschwendung von Steuergeldern. wink.gif


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pepschmier
Beitrag 08.06.2013, 19:03
Beitrag #34


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Hier ein Bildchen der Situation. Die beiden markierten Autos gehören dem Nachbarn.



Soweit ich das verstehe, darf zwar der Nachbar an dieser Stelle auf der Straße parken, aber sonst niemand. Es spielt auch keine Rolle, dass er selbst regelmäßig dort parkt und sich selbst behindert. Daraus läßt sich nicht ableiten, dass ihm die Behinderung nichts ausmacht.

Vielen Dank für eure Expertisen.
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Kuli
Beitrag 08.06.2013, 19:08
Beitrag #35


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Gehört der linke Stellplatz deinem Nachbarn, oder könnte sich auch das mittlere Fahrzeug auf den linken Platz stellen?
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pepschmier
Beitrag 08.06.2013, 19:18
Beitrag #36


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Zitat (Kuli @ 08.06.2013, 20:08) *
Gehört der linke Stellplatz deinem Nachbarn, oder könnte sich auch das mittlere Fahrzeug auf den linken Platz stellen?


Die Stellplätze sind privat und können nicht getauscht werden.
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Scitch
Beitrag 08.06.2013, 19:34
Beitrag #37


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Interessant. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass es nur um eine Einfahrt geht, die dem Nachbarn gehört. (Habe ich eventuell falsch gelesen/verstanden)

Also das Grundstück gehört nicht deinem Nachbarn? Dann könnte er dich theoretisch auch nicht abschleppen lassen. (Meines Wissens nach)
Als Mieter kann ich schließlich auch nicht wildfremde Autos abschleppen lassen, die auf dem Grundstück meines Vermieters stehen. think.gif

Und was ist mit den Besitzern der anderen beiden Parkflächen? Wenn diese nach links aus ihrer Einfahrt fahren wollten würde er diese doch mit Sicherheit behindern?
Und beim Einfahren in die Garagen ja wohl erst Recht.
Nach diesem Bild (Danke dafür übrigens pepschmier) denke ich nicht, dass dein Nachbar dort ohne weiteres parken darf.
Schließlich können sich auch die Besitzer der anderen beiden Stellplätze darauf berufen, nicht behindert zu werden beim Ein- und Ausfahren in ihre Garagen. think.gif


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
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pepschmier
Beitrag 08.06.2013, 19:45
Beitrag #38


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Also der Stellplatz gehört ihm schon, aber der Rest (Straße, etc) ist öffentlich. Was die beiden anderen (privaten) Stellplätze betrifft: Behinderung hauptsächlich wegen Straßenverengung. Wenn von links einer durch die Engstelle braust, ist das Rückwärtsausparken sehr gefährlich. Ansonsten gibt es ja das "Rangiergebot", man muss wegen dem parkendem Auto halt ein- oder zweimal rangieren. Ärgerlich, aber nicht zu vermeiden.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 08.06.2013, 23:53
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Scitch
Beitrag 08.06.2013, 20:20
Beitrag #39


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Zitat (pepschmier @ 08.06.2013, 20:45) *
Also der Stellplatz gehört ihm schon, aber der Rest (Straße, etc) ist öffentlich.
Was heisst "es gehört ihm" denn genau? Ist er der Besitzer des Grundstückes auf dem der Parkplatz steht oder hat er diesen gemietet?




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Gruß Scitch

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mir
Beitrag 08.06.2013, 20:58
Beitrag #40


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Wer einen Parkplatz mietet, der besitzt diesen Parkplatz auch.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Mitleser
Beitrag 08.06.2013, 21:04
Beitrag #41


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Tststs, @mir, Anfängerfehler. Nutzungsrechte und Besitz stehen doch nicht zwingend in Einklang. Auch ein Dieb ist Besitzer der gestohlenen Sachen.

Aber da ich weiß, was Du meintest, stimme ich Dir inhaltlich zu.
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Scitch
Beitrag 08.06.2013, 21:04
Beitrag #42


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Würde er dann aber auch das Recht besitzen, dort notfalls jemand abschleppen zu lassen? Oder wäre dies dem Eigentümer vorbehalten. (Tut mir leid hatte ursprünglich Eigentümer gemeint nicht Besitzer)


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Mitleser
Beitrag 08.06.2013, 21:07
Beitrag #43


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Ja, das darf auch der Mieter.
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mir
Beitrag 08.06.2013, 22:12
Beitrag #44


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Zitat (Mitleser @ 08.06.2013, 22:04) *
Tststs, @mir, Anfängerfehler. Nutzungsrechte und Besitz stehen doch nicht zwingend in Einklang. Auch ein Dieb ist Besitzer der gestohlenen Sachen.


Keine Ahnung, was Du meinst. Was ist falsch an meiner Antwort?


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Mitleser
Beitrag 08.06.2013, 22:18
Beitrag #45


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Wer mietet hat einen (theoretischen) Nutzungsanspruch und daraus entstehende Rechte. Aber besitzt wird der Platz durch denjenigen, der die (praktische) Herrschaft darüber ausübt.
Wenn Du einen Platz mietest aber jemand anderes darauf sein Auto abgestellt hat, so besitzt nicht Du sondern der Andere den Platz.
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mir
Beitrag 08.06.2013, 22:55
Beitrag #46


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Naja, auch das BGB spricht in § 859 von jemandem, der eine Sache besaß, die ihm weggenommen wurde, als Besitzer dieser Sache.

[Nachtrag]

Ein reines Nutzungsrecht (wie eben auch ein Mietvertrag) verhilft nicht zum Recht der Selbsthilfe, wenn der Gegenstand noch nicht in Besitz genommen wurde ... meintest Du das?


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oscar_the_grouch
Beitrag 08.06.2013, 23:49
Beitrag #47


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Zitat (janr @ 08.06.2013, 13:26) *
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Ts ts ts ... wir reden von BERLIN. Du glaubst doch sonst auch nicht mehr an den Storch, oder ?

Aber in der Flucht der linken Begrenzungskante des linken Stellplatzes dürfte jeder stehen. Man kann immer noch nach rechts ausfahren.
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mir
Beitrag 08.06.2013, 23:54
Beitrag #48


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Vielleicht bessert sich das ja, wenn Bayern und BW mit ihrer Klage zum Länderfinanzausgleich Erfolg erzielen sleep.gif


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Ichtyos
Beitrag 09.06.2013, 00:14
Beitrag #49


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Zitat (janr @ 08.06.2013, 13:26) *
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Das musst Du unserem Tönnerich mal klar machen.

Tante Edith sagt mir, dass er sich schon selbst zu Wort gemeldet hat. blushing.gif

Der Beitrag wurde von Ichtyos bearbeitet: 09.06.2013, 00:16


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oscar_the_grouch
Beitrag 09.06.2013, 00:21
Beitrag #50


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Wir müssen erstmal 1 Milliarde an die doofen reichen Wessies im Süden zurückzahlen, weil wegen der Park und OA Situation soviele Schwaben und andere Ausländer Berlin wieder verlassen haben, dass unsere Einwohnerzahl nicht mehr stimmt. (kein Witz)
Man war ganz überrascht, dass sich Europäer und andere Auswärtige, beim Wegzug nicht an das deutsche Meldegesetz halten.... cool.gif
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