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> Nebenthema zu: "Ist das nun ein allgemeiner Parkplatz?" von @oscar the grouch, öffentlich/privat und Zuständigkeiten bei Flughafen BER
Gast_er1sbg_*
Beitrag 02.06.2013, 13:21
Beitrag #1





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Der Titel wurde von der Moderation vergeben


Zitat (superdiesel @ 31.08.2010, 07:37) *
@oscar: Ich kenne diese Beschilderung. Man könnte ja mal einen Selbstversuch starten, aber.....

....ich bin mir nicht sicher, ob das Flughafen-Gelände -hier das obere Parkgeschoss des Innenbereichs- nicht ausdrücklich Privatgelände ist. Meiner Beobachtung nach scheinen dort eigene Mitarbeiter der Flughafengesellschaft zu kontrollieren und nicht die Polizei oder das Reinickendorfer Ordnungsamt.


Hallo
An oscar_the_grouch und alle Interessierte

1.Der Flughafen ist Privatgelände(Eigentümer ist die Flughafengesellschaft)
2.Das Flughafengelände ist öffentlicher Verkehrsraum(da für jedermann zugänglich und von ständig wechselnden Personenkreisen tatsächlich genutzt und nutzbar.)(nicht öffentlich wäre es,wenn nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich)
Das Gleiche gilt für den Supermarkt-Parkplatz:Privatgelände,aber öffentlicher Verkehrsraum
Die auf dem Flughafengelände fest installierten Verkehrszeichen wurden mit größter Wahrscheinlichkeit von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt.
Hinweis:Grundsätzlich sind alle im Öffentlichen Straßenverkehr fest installierten Verkehrsschilder angeordnet und durch das Tiefbauamt aufgestellt.
Tatsächlich können in Einzelfällen Zusatzzeichen angebracht sein,die man so in der STVO nicht widerfindet.Wenn die Straßenverkehrsbehörde diese Zeichen genehmigt hat,wird man kaum eine Chance haben,im Fall einer Owi-Anzeige,Recht zu bekommen.
(Auf welcher rechtlichen Grundlage das so ist,bzw.ob die Straßenverkehrsbehörde das darf,dessen bin ich mir nicht sicher)

Anders sieht es aus bei mobilen Verkehrszeichen.Auch diese müssen vom Straßenverkehrsamt genehmigt worden sein.Sie werden aber von der Person,bzw.von der Firma aufgestellt,die den Antrag dafür gestellt hat.Hier findet man häufiger Schilder,die von der STVO sehr stark abweichen(häufig Halteverbotsschilder,zeitlich begrenzt,wegen Baumaßnahmen oder Umzug,Baumfällungen u.s.w.)
Hier sind die Chancen schon etwas besser,bsw.bei Anzeige wegen Parken im Haltverbot Z.283,Recht zu bekommen,wenn die Beschilderung stärker abweicht von der STVO.
Allerdings wird dieser Bereich wenig kontrolliert(jedenfalls nicht von den Parkraumüberwachungskräften der bezirklichen Ordnungsämter)Das Problem ist:Die Kontrolleure haben keine Liste über Fahrzeuge,die auf einer Ausnahmeliste stehen könnten.(Diese hat der Bauherr bzw.das Straßenverkehrsamt.)Auch können Fahrzeuge schon vor Aufstellung der mobilen Beschilderung dort gestanden haben.(Fahrzeughalter nüssen ihr Fahrzeug erst nach 72 Stunden aufsuchen)
Also wird dort geparkt,ohne eine Owi-Anzeige zu bekommen.Auch der Parkschein wird nicht kontrolliert,weil die Ahndung des Parkens ohne Parkschein,gleichzeit das Parken im Haltverbot erlauben würde.)Die Veranlassung der Fz.-Umsetzung kann aber erfolgen,wenn bsw.Umzugsunternehmen oder Bauherr das wünscht.Meist wird jedoch zunächst der Fahrzeughalter ermittelt.(Dies ist eigentlich zwingend notwendig,da nach Ordnungswidrigkeitengesetz immer "von allen geeigneten Maßnahmen,das mildeste Mittel"für den Betroffenen zu wählen ist.(Das bedeutet auch die Umsetzung zur nächsten Parkmöglichkeit und nicht an den Stadtrand)

Zurück zum Flughafen:
Es wurde spekuliert,ob möglicherweise Kontrolleure der Flughafengesellschaft,dort Fahrzeuge kontrolliert haben.
Das wäre verboten.Die Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist ein Verwaltungsakt(siehe Verwaltungsverfahrensgesetz,)Für diese "hoheitliche Augfgabe einer Behörde"bedarf es einer Eingriffsermächtigung(in die Grundrechte der Bürger)Diese hat nur Polizei und Ordnungsamt nach ASOG und OWIG(Allgemeines Sicherheits-und Ordnungsgesetz,Ordnungswidrigkeitengesetz)

Der Eigentümer(Flughafengesellschaft)kann natürlich von seinem Hausrecht Gebrauch machen.So kann er Ordnungsamt und Polizei zur Überwachung der STVO in Anspruch nehmen(siehe oben:öffentlicher Verkehrsraum)
Der Supermarktbetreiber will in der Regel keine Überwachungskräfte auf seinem Kundenparkplatz.Wenn ihm ein Dauerparker stört,ruft er aber auch die Polizei.
schönen Gruß


Der Beitrag wurde von mir bearbeitet: 02.06.2013, 19:29
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Mr.T
Beitrag 02.06.2013, 14:05
Beitrag #2


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Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 14:21) *
Die Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist ein Verwaltungsakt(siehe Verwaltungsverfahrensgesetz,)
Nö, s. § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_er1sbg_*
Beitrag 02.06.2013, 14:09
Beitrag #3





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Nun hab ich doch meinen eigen Text vollständig zitiert.Also das muss ich nochmal üben.
Irgendwo hab ich "wird" so geschrieben:würd.
Würde mich ärgern,wenn das zum Hauptthema wird. crybaby.gif grins




Die Moderation hat das aufgeräumt und den Tippfehler korrigiert. Aber immer wieder mach ich das nicht wink.gif

Der Beitrag wurde von mir bearbeitet: 02.06.2013, 14:13
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Odenwälder
Beitrag 02.06.2013, 14:12
Beitrag #4


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Hier wird dir alles erklärt: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=99444
Hier kannst du üben: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=67978


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Theoretisch gibt es keinen Unterschied zwischen Theorie und Praxis, praktisch schon.
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Gast_er1sbg_*
Beitrag 02.06.2013, 14:17
Beitrag #5





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Hier nochmal die Definition Verwaltungsakt:Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.


Die konkrete Zuständigkeit der Behörden geht aus ASOG und OWig hervor.Dazu zusätzlich in Berlin die Ordnungsdiensteverordnung.
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Mr.T
Beitrag 02.06.2013, 14:25
Beitrag #6


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Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 15:17) *
Hier nochmal die Definition Verwaltungsakt:Verwaltungsverfahrensgesetz
Nochmal: Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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mir
Beitrag 02.06.2013, 14:26
Beitrag #7


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Was willst uns Du damit sagen? Die Texte sind hier ganz gut bekannt.


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 02.06.2013, 14:41
Beitrag #8





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und hier nochmal das OWIG

§ 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.



Wer mehr wissen will:§35-45

Das ASOG regelt widerum die Zuständigkeit von Ordnungsämtern u.Polizei zur Gefahrenabwehr
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mir
Beitrag 02.06.2013, 14:43
Beitrag #9


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Ähm, wozu tippst Du denn die ganzen Rechtsnormen nun ab?


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 02.06.2013, 14:58
Beitrag #10





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Ich will sagen,dass die Zuständigkeiten gesetzlich geregelt sind.Im hier genannten Fall ergibt sich die Zuständigkeit aus dem OWIG und natürlich nicht aus dem VwvfG.Da aber das Ordnungsamt sachlich zuständig ist,wird der Eingriff zu einem Verwaltungsakt.Selbst wenn wir die Ahndung ausklammern,haben wir immer noch die Feststellung und Datenermittlung.

Im Wesentlichen ging es mir aber um die Zuständigkeit und die liegt nunmal bei Ordnungsamt und Polizei,da niemand sonst zur Gefahrenabwehr und zur Feststellung sowie Ahndung von Ordnungswidrigkeiten über eine Eingriffsermächtigung verfügt.
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mir
Beitrag 02.06.2013, 15:01
Beitrag #11


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Und auf welchen Beitrag ist das eine Antwort? Ich kann beim besten Willen keinen Beitrag finden, der anzweifelt, daß das Ordnungsamt sachlich zuständig ist.


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 02.06.2013, 15:10
Beitrag #12





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Das Abtippen mach ich nur,wenn konkrete Gesetzestexte u.Definitionen zur Debatte stehen.
Ansonsten bleib ich lieber dabei Standpunkte zu schildern
Gruß.bin zwischenzeitlich weg wavey.gif

Mein erster Beitrag weiter oben ist eine Reaktion in einem anderen Thread von oscar the grouch.Ich hab hierher verlinkt,weil es eher hierher gehört.Ich gebe zu,dass ich etwas abgeschwiffen bin und möchte mich weiter auf hier besprochene Fragen konzentrieren.Schaut mal an den Anfang dieses Threads,dann seht ihr,dass ich garnicht so weit vom Thema weg bin Gruß wavey.gif wavey.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 02.06.2013, 15:11
Beitrag #13


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@ er1sbg:
In Deinen Beiträgen geht vieles durcheinander. Wenn diese also nunmehr der Klarstellung dienen sollen, wird dieses Ziel gründlich (!) verfehlt.
Mir fehlen Zeit und Lust hier einen Grundkurs zur Verkehrsüberwachung niederzuschreiben. Aber lass Dir doch von Deinem Dozenten zumindest mal den Unterschied zwischen OWi- und Verwaltungsrecht (inbesondere Maßnahmen der Gefahrenabwehr) und die §§-Ketten für die Zuständigkeiten in beiden unterschiedlichen Fachgebieten für Berlin erklären.


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_er1sbg_*
Beitrag 02.06.2013, 20:03
Beitrag #14





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Guten Abend
Also der ständige Verweis auf meinen Dozenten nervt allmählich,wenn ich ihn auch selbst zu verschulden habe.Ich habe das Gefühl,dass sich hier einige für 200%ige
Dozenten halten,die absolut unfehlbar sind.Vielleicht trifft das sogar bei Einigen annähernd zu.Man sollte dies aber mit etwas mehr Zurückhaltung nach außen zeigen.
Ich weis zu Themen wie Eingriffsrecht,Ordnungswidrigkeitengesetz oder Verkehrsüberwachung viel mehr als ich auch nur annähernd wissen muss.Natürlich hab ich mal was darüber gelernt.Für meine tägliche Arbeit spielt aber eigentlich nur noch der Tatbestandskatalog eine Rolle.(Einige Unwissenheiten zur STVO könnte ich mir auch locker erlauben,weil die praktische Erfahrung ausreicht,für die tägliche Arbeit)
Nun hab ich aber schon einmal (in einem anderen Thread)geäußert ,dass meinem Anspruch und der Verantwortung dem Bürger gegenüber damit nicht genüge getan ist.

Und natürlich bin ich auch etwas angefressen,wenn ich das Gefühl bekomme,man stellt mich als vollkommen inkompetente und unwissende Person dar.

Zu meinem,wieder einmal heiß umkämpften Beitrag:Ich habe keine Dinge durcheinander gebracht.Vielmehr habe ich mehrere Dinge in einen Zusammenhang gestellt,die auch miteinander im Zusammenhang stehen und etwas tiefgründiger(als vielleicht notwendig)erörtert.Natürlich neige ich dazu,auch die Position eines Außendienstmitarbeiters des Ordnungsamtes mit einzubringen.Und ich muß natürlich neben der STVO auch die gesetzlichen Grundlagen meiner Arbeit kennen,auch wenn mich wie gesagt,auf der Straße keiner danach fragt.

Mehr als über mich,würd ich hier gern wieder über Recht und Ungerechtigkeiten im Allgemeinen diskutierten um auch gemeinsam mit euch Leuten helfen zu können,die vielleicht noch weniger Ahnung haben als ich(so es die denn gibt)
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durban
Beitrag 02.06.2013, 20:11
Beitrag #15


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Ich finde auch, dass sich die Diskussion nicht weiter auf die Person von @er1sbg konzentrieren sollte. Und der Witz mit dem Dozenten ist inzwischen auch ausgelutscht.

Und übrigens, @er1sbg: Willkommen im Forum! smile.gif

MfG
Durban wavey.gif


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Proxima Estación: Esperanza.
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Herrn Schorch
Beitrag 02.06.2013, 20:18
Beitrag #16


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@ er1sbg:
Es zwingt Dich ja niemand, hier bestimmte Dinge zu schreiben. Aber wenn Du schon etwas im Forum äußerst und dazu noch eine Diktion wählst, die den Anspruch einer abschließenden Klärung vermittelt, dann musst Du auch mit Widerworten rechnen.
Wenn Du Dich bei bestimmten Themen nicht sicher fühlst, dann stelle doch Fragen dazu!

Im Übrigen finde ich es sehr gut, dass Du Dich für Deinen Job sicher weit über das nötige Maß hinaus für das Verkehrsrecht interessierst. Dies kann in der Bewertung Deiner Beiträge aber keinen anderen Maßstab zur Folge haben. Es gibt auch Leute hier, die wollen aus dem Forum Erkenntnisse gewinnen und da sollten m. E. tatsächlich und erwiesen falsche Aussagen nicht unwidersprochen im Raum stehen bleiben.

Ich werde mich aber so pauschal nun auch nicht mehr äußern.

Edit: @durban
Mein Verweis auf den Dozenten war nicht mal ansatzweise witzig gemeint!


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 02.06.2013, 20:31
Beitrag #17





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Nun gut.Ich muß auch was zugeben:
Erst kürzlich ist von meiner Dienststellenleitung daran erinnert worden,dass Alles was ich beruflich mache einen Verwaltungsakt darstellt.Das habe ich auch so an der Verwaltungsakademie gelernt.Die Definition"Verwaltungsakt"musste auswendig gelernt werden.Den §2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bekam ich aber noch nie zu lesen(oder zu hören).Mit einiger Selbstsicherheit habe ich dann hier von einem Verwaltungsakt gesprochen und bekomme promt die Mitteilung,dass die Ahndung v. Ordnungswidrigkeiten nicht diesem Gesetz untersteht.
Ich habe mich bisher gut ausgebildet gefühlt.Jetzt werd ich erstmal das VwvfG.auswendig lernen,um hier nicht restlos verspottet zu werden.
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Mitleser
Beitrag 02.06.2013, 20:52
Beitrag #18


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Mal in Kurzform:

Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 14:21) *
Hinweis:Grundsätzlich sind alle im Öffentlichen Straßenverkehr fest installierten Verkehrsschilder angeordnet und durch das Tiefbauamt aufgestellt.
Grundsätzlich heißt ja nicht immer, aber auch grundsätzlich wird dieser Schluss nicht sein.

Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 14:21) *
Tatsächlich können in Einzelfällen Zusatzzeichen angebracht sein,die man so in der STVO nicht widerfindet.Wenn die Straßenverkehrsbehörde diese Zeichen genehmigt hat,wird man kaum eine Chance haben,im Fall einer Owi-Anzeige,Recht zu bekommen.
Die StVB kann keine abweichenden Zz genehmigen.

Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 14:21) *
... mobilen Verkehrszeichen ... Auch können Fahrzeuge schon vor Aufstellung der mobilen Beschilderung dort gestanden haben.(Fahrzeughalter nüssen ihr Fahrzeug erst nach 72 Stunden aufsuchen)
Eine Owi liegt entweder sofort oder nie vor. Die 72 Std beziehen sich allein auf die Abschleppkosten.

Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 14:21) *
[mobiles Haltverbot] ... Auch der Parkschein wird nicht kontrolliert,weil die Ahndung des Parkens ohne Parkschein,gleichzeit das Parken im Haltverbot erlauben würde.)
Der Schluss ist falsch.

Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 14:21) *
Die Veranlassung der Fz.-Umsetzung kann aber erfolgen,wenn bsw.Umzugsunternehmen oder Bauherr das wünscht.
Für die Umsetzung braucht es keinen Antrag, dass darf die VKÜ auch so bei genehmigten Beschilderungen.

Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 14:21) *
Zurück zum Flughafen:
Es wurde spekuliert,ob möglicherweise Kontrolleure der Flughafengesellschaft,dort Fahrzeuge kontrolliert haben.
Das wäre verboten.Die Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist ein Verwaltungsakt(siehe Verwaltungsverfahrensgesetz,)Für diese "hoheitliche Augfgabe einer Behörde"bedarf es einer Eingriffsermächtigung(in die Grundrechte der Bürger)Diese hat nur Polizei und Ordnungsamt nach ASOG und OWIG(Allgemeines Sicherheits-und Ordnungsgesetz,Ordnungswidrigkeitengesetz)
Jedermann kann Owi aufnehmen und den Behörden zur Verfolgung/Ahndung "anbieten".

Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 14:21) *
Der Eigentümer(Flughafengesellschaft)kann natürlich von seinem Hausrecht Gebrauch machen.So kann er Ordnungsamt und Polizei zur Überwachung der STVO in Anspruch nehmen(siehe oben:öffentlicher Verkehrsraum)
Die Polizei / das OA wird sich höflich bedanken und ablehnen, wenn ich einen Anspruch auf ihr Einschreiten durchzudrücken versuche.
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Herrn Schorch
Beitrag 02.06.2013, 21:01
Beitrag #19


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Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 21:31) *
Ich habe mich bisher gut ausgebildet gefühlt.Jetzt werd ich erstmal das VwvfG.auswendig lernen,um hier nicht restlos verspottet zu werden.

Mach das mal lieber nicht! Das Verwaltungsrecht spielt für Deine Aufgabe doch keine Rolle! Daher wäre es auch sinnfrei, Euch bezogen auf die Tätigkeit der Parkraumüberwachung die Definition für einen Verwaltungsakt auswendig lernen zu lassen. Was war denn das für ein Kurs?
Dann nimm Dir lieber die StVO und vor allem die Regelungen zum ruhenden Verkehr vor.


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 02.06.2013, 21:33
Beitrag #20





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1.Mitleser: zu den Zitaten Zitat 1:Dazu gilt zu sagen,dass man davon ausgehen sollte,dass fest installierte Verkehrsschilder angeordnet sind und etwaige Spekulationen in eine andere Richtung meistens unbegründet sind.
Zitat 2.Die Straßenverkehrsbehörde darf keine abweichenden Z.Z. anordnen.Das habe ich schon in einem anderen Thread thematisiert.Jedoch tauchen immer wieder solche Z.Z. auf.Also begeht die Straßenverkehrsbehörde entweder einen Fehler oder es wurden Z.Z. genehmigt,die auf einer Liste stehen,abseits der STVO und welche
nicht jeder kennt.
Zitat 3.Wenn eine mobile Beschilderung aufgestellt wird,können natürlich in diesem Bereich bereits ein oder mehrere Fahrzeuge parken.Fahrzeughalter müssen ihre KFZ alle 72 Stunden aufsuchen,wenn die im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt sind.(Unter Anderem)wird deshalb abgewartet.Es parken dort aber auch Fahrzeuge,die eine Genehmigung dazu haben.Daher brauch das O.A. die besagte Liste,dessen Anforderung in der Praxis selten vorgenommen wird.
Zitat 4.Es ist so wie geschrieben.Im eingeschränkten oder absoluten Haltverbot wird das Parken ohne Parkschein nicht geahndet.Und zwar mit der Begründung,dass damit die Verletzung von Z.283,286 tolleriert werden würde.
Zitat 5.Ich rede hier von der Praxis.Da wird so schnell nichs umgesetzt.Der Allgemeine Ordnungsdienst(AOD)ist vollkommen unterbesetzt.Die Mitarbeiter der Parkraumüberwachung dürfen nicht umsetzen(da Ihnen die Ordnungsdiensteverordnung Berlin)in diesem Punkt die Eingriffsermächtigung entzieht.Die Polizei kommt erst wenn nötig.
Zitat 6.Nach Ordnungsdiensteverordnung ist die Feststellung der Owi,Sache der Ordnungsämter.Die Ordnungsdiensteverordnung konkretisiert die Aufgaben der bezirklichen Ordnungsämter für Berlin als Ergänzung zum ASOG.(Die Polizei hat natürlich,wie euch bekannt auch das Recht dazu.)
Zitat 7.Nein,das Ordnungsamt wird nicht unbedingt ablehnen.Es wird grundsätzlich da tätig,wo öffentliches Interesse besteht.Bei Privateigentum,muss natürlich auch Interesse des Eigentümers bestehen.Deshalb nannte ich das Beispiel mit dem Supermarkt.Ständige Kontrollen der Einhaltung der STVO wären schlecht fürs Geschäft.Dauerparker möchte man aber manchmal auch loswerden.Flughafengesellschaft und Ordnungsamt sind sich einig.

achso:die 72 Stunden,haben mit den Abschleppkosten rein garnichs zu tuhen.Hier sind es festgesetzte Gebühren,die auch unabhängig von der Owi-Anzeige sind.
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Herrn Schorch
Beitrag 02.06.2013, 21:47
Beitrag #21


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Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 22:33) *
Im eingeschränkten oder absoluten Haltverbot wird das Parken ohne Parkschein nicht geahndet.

Wenn an einer Stelle ein Haltverbot (nach Z 283/286) gilt, dann kann dort doch gar keine Parkscheinpflicht bestehen.

Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 22:33) *
Nach Ordnungsdiensteverordnung ist die Feststellung der Owi,Sache der Ordnungsämter.Die Ordnungsdiensteverordnung konkretisiert die Aufgaben der bezirklichen Ordnungsämter für Berlin als Ergänzung zum ASOG.

Maßgebliche Vorschrift für die Aufgaben im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten in Berlin ist übrigens die Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG). Die wichtigste Funktion der OrddVO dürfte in der Regelung der Befugnisse einzelner Beschäftigtengruppen liegen. Im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten spielt das ASOG primär keine Rolle.

Bestimmt findet sich auch noch jemand, der die 72-Stunden-Regel erläutert. Dieses Thema ist für Dienstkräfte in der Parkraumüberwachung allerdings nicht praxisrelevant.


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 02.06.2013, 21:55
Beitrag #22





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Ihr dürft auch nicht vergessen:Ich komme aus der Praxis.
Hier wird in Threads bsw. jahrelang über die Rechtmäßigkeit von Verkehrsschildern diskutiert,wegen teils kleiner farblicher Unterschiede.
Für mich ist klar:An Verkehrszeichen habe ich mich zu halten.Ich würde nie darüber spekulieren,ob ich im Fall einer Owi-Anzeige damit durchkomme,wenn ich argumentiere:"Das Z.Z.war nicht grün sondern schwarz"
Natürlich soll man hier ruhig darüber diskutieren(Dafür ist dieses Forum ja auch da)
Für mich jedoch wäre es einfacher,ich halte mich an das was dort geschrieben steht und bin auf der sicheren Seite.Das man selten vor Gericht Recht bekommt,wurde hier vielfach zitiert.Auch wenn ich das für einen Rechtsstaat natürlich nicht begrüßen kann.
Gute Nacht.Ich muß morgen wieder auf die Straße: wavey.gifins wahre Leben

Ordnungsämter sind nach ASOG auch f.die Gefahrenabwehr zuständig.Dem Allg.Ordnungsdienst kommt hier noch eine andere Rolle zu als dem Parkraumkontrolleur(PRK)
daher die konkrete Zuständigkeit durch OrddVo. geregelt.

und:in einer Parkraumbewirtschaftungszone brauchst du einen Parkschein.Natürlich berechtigt dieser nicht z.Parken im Haltverbot.Es wird ja wie gesagt,dort auch nicht geahndet

Gute Nacht! wavey.gif wavey.gif wavey.gif
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oscar_the_grouch
Beitrag 02.06.2013, 23:15
Beitrag #23


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Zitat (Mitleser @ 02.06.2013, 21:52) *
Mal in Kurzform:


Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 14:21) *
[mobiles Haltverbot] ... Auch der Parkschein wird nicht kontrolliert,weil die Ahndung des Parkens ohne Parkschein,gleichzeit das Parken im Haltverbot erlauben würde.)
Der Schluss ist falsch.



Wo hab ich da grad den Knoten im Gehirn? Warum ist der Schluss falsch ?

Edit: Hr. Schorsch hat den Knoten zerschlagen, Hr oscar seine Antwort zu spät gelesen.
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Odenwälder
Beitrag 02.06.2013, 23:16
Beitrag #24


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Bitte informiere dich über das korrekte Zitieren.

Anleitung zur Benutzung der Zitierfunktion


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Herrn Schorch
Beitrag 02.06.2013, 23:18
Beitrag #25


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@ oscar_the_grouch:

Weil
1. dort wo ein Haltverbot gilt, zeitgleich schon mal keine Parkscheinpflicht gelten kann.
2. durch die (versuchte) Ahndung eines falschen Tatbestandes nicht der Verstoß gegen eine andere Vorschrift legitimiert werden kann.


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oscar_the_grouch
Beitrag 02.06.2013, 23:27
Beitrag #26


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Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 22:33) *
Zitat 5.Ich rede hier von der Praxis.Da wird so schnell nichs umgesetzt.Der Allgemeine Ordnungsdienst(AOD)ist vollkommen unterbesetzt.Die Mitarbeiter der Parkraumüberwachung dürfen nicht umsetzen(da Ihnen die Ordnungsdiensteverordnung Berlin)in diesem Punkt die Eingriffsermächtigung entzieht.Die Polizei kommt erst wenn nötig.
Zitat 6.Nach Ordnungsdiensteverordnung ist die Feststellung der Owi,Sache der Ordnungsämter.Die Ordnungsdiensteverordnung konkretisiert die Aufgaben der bezirklichen Ordnungsämter für Berlin als Ergänzung zum ASOG.(Die Polizei hat natürlich,wie euch bekannt auch das Recht dazu.)


Jetzt wird mir Einiges klarer. Konsequentes Abschleppen würde einen Großteil des Schilderwaldes überflüssig machen. Ist aber offensichtlich, berlin-politisch nicht gewollt.
Derselbe Bürokratiewahnsinn wie in jedem anderen Amt in B. Und dann steht da ein kaputter Flughafen und keiner ist Schuld.

Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 22:55) *
Hier wird in Threads bsw. jahrelang über die Rechtmäßigkeit von Verkehrsschildern diskutiert,wegen teils kleiner farblicher Unterschiede.


Ein VZ hat der StVO zu entsprechen. Ist es grün statt blau, ist es kein VZ mehr und kann nicht geahndet werden.
Beispiel
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Herrn Schorch
Beitrag 02.06.2013, 23:29
Beitrag #27


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Zitat (oscar_the_grouch @ 03.06.2013, 00:27) *
Konsequentes Abschleppen würde einen Großteil des Schilderwaldes überflüssig machen. Ist aber offensichtlich, berlin-politisch nicht gewollt.

Wie kommst Du denn auf diese Schlussfolgerung(en)?


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oscar_the_grouch
Beitrag 02.06.2013, 23:37
Beitrag #28


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Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 22:33) *
1.Mitleser: zu den Zitaten Zitat 1:Dazu gilt zu sagen,dass man davon ausgehen sollte,dass fest installierte Verkehrsschilder angeordnet sind und etwaige Spekulationen in eine andere Richtung meistens unbegründet sind.


Diese Aussage ist falsch, auch wenn ich verstehen kann, dass diese aus der Praxis kommt, wo man sich mit genügend Idioten rumschlagen muß, die einem erklären, dass ihr eigenes Fehlverhalten absolut korrekt ist, weil......
Die StVO ändert sich und vor Jahrzehnten angeordnete VZ sind ungültig geworden, bzw die Grundlage für deren Anordnung längst entfallen.
Hinzu kommen diverse offensichtlich rechtswidrig angeordnete VZ.

Zitat (Herrn Schorch @ 03.06.2013, 00:29) *
Zitat (oscar_the_grouch @ 03.06.2013, 00:27) *
Konsequentes Abschleppen würde einen Großteil des Schilderwaldes überflüssig machen. Ist aber offensichtlich, berlin-politisch nicht gewollt.

Wie kommst Du denn auf diese Schlussfolgerung(en)?


Parken auf Zeichen 297 ("wieso? steht doch kein Zeichen 283")

Ach ja, hier darf ich nicht, weil Z283 steht

"Aber sonst darf ich natürlich neben Zeichen 295 parken"

und das können wir beliebig fortführen. Konsequentes Durchgreifen würde auch dem Haushalt der Stadt helfen....
Ich habe demnächst Bilder zum widerechtlichen Parken im VBB. Muss ich ein Z283 aufstellen, wenn ich wegen Bauarbeiten nicht will, dass jemand auf nicht markierten Parkflächen steht, oder kann ich direkt abschleppen, wenn der Kran kommt ?
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Herrn Schorch
Beitrag 02.06.2013, 23:43
Beitrag #29


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@ oscar_the_grouch:
Also einen Zusammenhang zwischen unsinnigen Doppelbeschilderungen und dem Abschleppen sehe ich nicht, schließlich genügt für eine Ersatzvornahme (Abschleppen) ein Verstoß gegen die Rechtsordnung. Auch bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung (u. a. wegen der Verhältnismäßigkeit) würde ein doppeltes Verbot das jeweilige Ergebnis nicht ändern.


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oscar_the_grouch
Beitrag 02.06.2013, 23:54
Beitrag #30


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Es ging mir darum, das an solchen Stellen, weder verwarnt noch abgeschleppt wird und sich somit einbürgert, wo kein VZ da ist parken ok.
Warum nicht abgeschleppt wird hat er1sbg beschrieben.
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Herrn Schorch
Beitrag 03.06.2013, 00:00
Beitrag #31


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Da stimme ich Dir zu. Gesetzliche Regelungen sind schlicht einzuhalten und bei Verstößen muss von der Feststellung bis zur Ahndung und Vollstreckung konsequent und ebenso nach den rechtlichen Vorgaben vorgegangen werden. Jede Abweichung lässt falsche Erwartungen bei Wiederholungstätern und Nachahmern entstehen.


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 03.06.2013, 05:56
Beitrag #32





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Zitat Herrn Schorch
Zitat
Im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten spielt das ASOG primär keine Rolle.


Falsch:die allgemeinen Ordnungsbehörden sind im Falle der Gefahrenabwehr vor der Polizei zuständig § 2 I ASOG
und die Ordnungsbehörde ist nun mal ausschließlich für Ordnungswidrigkeiten zuständig.Also besteht der Zusammenhang





Ihr könnt drüber philosophieren,wie ihr wollt.Im Bereich mobiler Haltverbote wird keine Owi im Ruhenden Verkehr geahndet(bzw. während der angegebenen zeitlichen Beschränkung)hier ist also ein rechtsfreier Raum für Verkehrsteilnehmer geschaffen,leider...

Und:Natürlich sind oder werden Verkehrszeichen ungültig.Ich würde aber in der Praxis nicht allzu schnell die Gültigkeit in Frage stellen,ebenso wie die von Zusatzzeichen aufgrund einzelner Farbunterschiede.Rechtlich gesehen sind Abweichungen von der STVO natürlich unzulässig.Nur hilft dir dieses Argument selten in der Praxis.Und du ärgerst dich umso mehr,wenn du vor Gericht kein Recht bekommst.
Natürlich ist es meine Pflicht,Owi-keiten gegen ungültige Verkehrszeichen nicht zu ahnden,da ja genau genommen garkeine Owi vorliegt.Jedoch könnt ihr euch in der Praxis(wie ihr ebenfalls wisst)nicht darauf verlassen,dass das generell so passsiert und jeder Kollege jede Abweichung eines VZ.zu deuten vermag.
Insofern ist es wenig hilfreich nur die theoretische Seite zu durchleuchten.

euch einen schönen Morgen
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blackdodge
Beitrag 03.06.2013, 06:44
Beitrag #33


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Zitat (er1sbg @ 03.06.2013, 06:56) *
die allgemeinen Ordnungsbehörden sind im Falle der Gefahrenabwehr vor der Polizei zuständig § 2 I ASOG


Da kann ich ja heute zu Hause bleiben ( Stichwort Hochwasser ) Ich weiß ja noch nicht mal wie ich trocken zum Auto komme blink.gif

Zitat
Im Bereich mobiler Haltverbote wird keine Owi im Ruhenden Verkehr geahndet(bzw. während der angegebenen zeitlichen Beschränkung)hier ist also ein rechtsfreier Raum für Verkehrsteilnehmer geschaffen,leider...



Das ist mir Neu blink.gif laugh2.gif


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Aqua-Cross
Beitrag 03.06.2013, 07:45
Beitrag #34


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Zitat (er1sbg @ 02.06.2013, 22:55) *
Ihr dürft auch nicht vergessen:Ich komme aus der Praxis.
Hier wird in Threads bsw. jahrelang über die Rechtmäßigkeit von Verkehrsschildern diskutiert,wegen teils kleiner farblicher Unterschiede.
Für mich ist klar:An Verkehrszeichen habe ich mich zu halten.Ich würde nie darüber spekulieren,ob ich im Fall einer Owi-Anzeige damit durchkomme,wenn ich argumentiere:"Das Z.Z.war nicht grün sondern schwarz"
Natürlich soll man hier ruhig darüber diskutieren(Dafür ist dieses Forum ja auch da)
Für mich jedoch wäre es einfacher,ich halte mich an das was dort geschrieben steht und bin auf der sicheren Seite.Das man selten vor Gericht Recht bekommt,wurde hier vielfach zitiert.Auch wenn ich das für einen Rechtsstaat natürlich nicht begrüßen kann.
Gute Nacht.Ich muß morgen wieder auf die Straße: wavey.gifins wahre Leben


Vom Prinzip richtig, ABER die Behörden halten sich doch auch nicht an das was geschrieben steht. Damit meine ich nicht einmal marginale Unterschiede an den Verkehrszeichen, sondern auch wirklich missverständliche Aufstellung. Wenn z.B. ein längs zur Fahrtrichtung eingerichteter behinderten Parkplatz ohne Bodenmarkierung der in Fahrtrichtung hinter diesem und nicht davor beschildert wird. Fällt dann ein Bürger auf diesen Fehler herein, dann wird genadenlos abkassiert. Denn "man sieht ja was gemeint ist". Somit räumen sich Behörden oft einen Freiraum ein, den genau diese Behörden dem Bürger oft nicht zugestehen. Darin liegt die eigentliche Diskrepanz. Wenn die Behörden dort etwas locker agieren würden und vor allem einsichtiger bei eigenen Fehlern wären (den Behinderten ist ja auch nicht geholfen, wenn der Parkplatz wegen falscher Beschilderung ständig belegt ist), dann könnte man auch über die andere Seite der Medallie reden. Wenn Behörden aber kleinlich mit dem Bürger sind, dann muß sie damit leben, daß die Bürger auch kleinlich mit der Behörde sind.

Wenn man sich wirklich detailiert mit Verkehrszeichen beschäftig, dann drängt sich häufig der Eindruck auf, daß sich jemand im Rathaus mit diesem Thema beschäftigt, der bestenfalls über eine gewisse Allgemeinbildung in dem Thema verfügt, weil gerade die Details oft und nachhaltig falsch gemacht werden. Diesen Spielraum räumt man dem VT dann jedoch nicht ein. Selbst in meiner heimatlichen Kleinstadt ist schon mal jemand beknollt worden, weil er eine italienische Parkscheibe (ein paar cm zu klein) ausgelegt hatte. In der selben Stadt gibt es aber reichlich schwarze Parkscheiben. Das passt einfach nicht zusammen und das ist frech.

Viele Gerichtsentscheide gehen übrigens zu Euren Gunsten aus, weil der allgemeine VT noch weniger Ahnung hat als die Behörden. (Gehwegparken etc.) Wobei man festhalten kann, daß diese Verstöße auch vielfach durch die Behörden anerzogen werden. Linksseitige Radwege verleiten dazu auch woanders als Geisterradler zu fahren. In Bielefeld oder Bad Oeynhausen ist Gehwegparken vielerorts auch ohne Beschilderung oder Markierung eindeutig erwünscht und dann wundert man sich, daß diese Leute auch woanders auf dem Gehweg parken. Und es gibt massig solcher Beispiele. Sonderwege beschildert mit Zeichen 250 (Verbot der Durchfahrt) und dem Zeichen für einen Gemeinsamen Geh und Radweg. Das suggeriert, daß Zeichen 250 nicht für Radfahrer gilt. Und all dieser Müll, den man Massenhaft auf unseren Straßen findet verzieht die Verkehrsteilnehmer, welche für andernorts rechtswidrig angeordnetes Verhalten plötzlich abgestraft werden. Oder kurz: Der Fisch fängt vom Kopf an zu stinken.

Es kann nicht zuviel verlangt sein, daß die anordnende Behörde Ihre Arbeit vernümftig macht. Das ist auch die Grundlage für Deine Tätigkeit und würde Dir Dein Leben vereinfachen. Und es ist auch nicht besonders schwer. Vielfach würde es nämlich reichen die eigene Regelungswut zu drosseln und nicht zuviel zu machen.
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oscar_the_grouch
Beitrag 03.06.2013, 08:29
Beitrag #35


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Zitat (blackdodge @ 03.06.2013, 07:44)
1057453326[/url]']

Zitat
Im Bereich mobiler Haltverbote wird keine Owi im Ruhenden Verkehr geahndet(bzw. während der angegebenen zeitlichen Beschränkung)hier ist also ein rechtsfreier Raum für Verkehrsteilnehmer geschaffen,leider...



Das ist mir Neu blink.gif laugh2.gif


In Berlin hab ich das genauso schon aus dem Munde einer OAM gehört, war mir aber nicht bewusst, dass es eine "allgemeine Dienstanweisung" ist.
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durban
Beitrag 03.06.2013, 08:59
Beitrag #36


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Zitat (er1sbg @ 03.06.2013, 05:56) *
Ihr könnt drüber philosophieren,wie ihr wollt.Im Bereich mobiler Haltverbote wird keine Owi im Ruhenden Verkehr geahndet(bzw. während der angegebenen zeitlichen Beschränkung)hier ist also ein rechtsfreier Raum für Verkehrsteilnehmer geschaffen,leider...


Wie meinst Du das?
Es wird ja zumindest (auf Grundlage des ASOG) abgeschleppt. So beispielsweise geschehen bei meinem Umzug. Aber eine Owi wird dann nicht geschrieben (auch, wenn das Fahrzeug erst nach Beginn des Gültigkeitszeitraums dort geparkt wurde)?


--------------------
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oscar_the_grouch
Beitrag 03.06.2013, 11:12
Beitrag #37


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Es wird im Vorbeigehen, wenns keinen stört und keiner sich beschwert keine OWI geschrieben.
Suchst du also in Mitte einen kostenlosen Parkplatz mit Gänsehautfaktor und erhöhtem Risiko, dann...
Im 50/50 Chance das du entweder abgeschleppt, oder total Straffrei davon kommst.
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Herrn Schorch
Beitrag 03.06.2013, 14:51
Beitrag #38


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Zitat (er1sbg @ 03.06.2013, 06:56) *
Zitat Herrn Schorch
Zitat
Im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten spielt das ASOG primär keine Rolle.


Falsch:die allgemeinen Ordnungsbehörden sind im Falle der Gefahrenabwehr vor der Polizei zuständig § 2 I ASOG
und die Ordnungsbehörde ist nun mal ausschließlich für Ordnungswidrigkeiten zuständig.Also besteht der Zusammenhang

huh.gif
Das ASOG nebst Zuständigkeitskatalog regelt die Zuständigkeiten im speziellen Verwaltungsrecht der Gefahrenabwehr (Polizei- und Ordnungsrecht). Der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist - wie schon oben zu lesen war - nicht dem Verwaltungsrecht zuzurechnen. Daher muss eine Festlegung der Zuständigkeit auch über andere Normen erfolgen. Ich habe die maßgebliche Vorschrift (ZustVO-OWiG) oben auch genannt.


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Herrn Schorch
Beitrag 03.06.2013, 15:31
Beitrag #39


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Jetzt ist noch schnell Zeit für eine kurze Ergänzung:
Das ASOG spielt im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten eine (nicht primäre) Rolle, weil
- die ZustVO-OWiG die Zuständigkeiten zum Teil analog zum ZustKatOrd (Anlage zum ASOG) zuweist.
- Fragen der Datenerhebung, -speicherung und -übermittlung in keiner anderen Landesvorschrift für die Ordnungsbehörden geregelt sind und daher hilfsweise auf die diesbezüglichen Vorschriften des ASOG zurückgegriffen werden muss.
- zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes (Gefahrenabwehr mit Wirkung in die Zukunft) natürlich das ASOG zur Anwendung kommt.


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 03.06.2013, 18:48
Beitrag #40





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Zitat
die allgemeinen Ordnungsbehörden sind im Falle der Gefahrenabwehr vor der Polizei zuständig § 2 I ASOG


Das bedeutet natürlich(so stehts auch im Gesetz):Ordnungsbehörden sind originär zuständig(nicht etwa bevor die Polizei kommt,muß schon mal das Ordnungsamt anwesend gewesen sein)

blackdodge:
Zitat
Das ist mir Neu

Kaum zu glauben,dass ich etwas berichte,was ein Forumsmitglied noch nicht weis( und nicht obendrein auch noch viel besser als ich)wie beruhigend!
Wobei die Gegenstimmen werden nicht auf sich warten lassen.Ich bin in dem Fall aber gern bereit Gesprächsstoff anzuregen!

Aqua-Cross:
Zitat
Vom Prinzip richtig, ABER die Behörden halten sich doch auch nicht an das was geschrieben steht.

Das ist richtig.Laut Grundgesetz ist die Verwaltung gebunden an Recht u.Gesetz.(Das gilt natürlich für alle 3 Staatsgewalten)
Ich hab aber mehrfach darauf hingewiesen,dass Niemandem geholfen wird,wenn man ihm ausschließlich die rechtliche Situation erklärt.
Daher auch mein Verweis auf den Umgang mit nicht ganz korrekten Verkehrszeichen.
Ich kann Niemandem hier im Forum mit gutem Gewissen Folgendes anraten:"Wenn du ein Verkehrszeichen siehst,welches geringe Abweichungen zur aktuellen STVO-Fassung aufweist,dann beachte es nicht.Im Fall einer Owi-Anzeige kannst du dich ja auf die Unrechtmäßigkeit des VZ.berufen."
Mit solchen Hinweisen,wird Niemandem geholfen.Natürlich soll ruhig trotzdem die rechtliche Situation angesprochen werden.Bürger,die hier um Rat bitten brauchen die rechtliche Aufklärung und die Erläuterung der Praxis.

O.K.Ich hatte heute folgende Situation:
Ich komme auf 2 Fahrzeuge zu,die auf einem Seitenstreifen stehen.Davor Zeichen 283-10(Haltverbot-Anfang),dadrunter ZZ."auf dem Seitenstreifen"
etwa 15 Meter weiter das Zeichen 283-20 (Haltverbot Ende).Allerdings war hier das ZZ."auf dem Seitenstreifen entfernt worden.Ich habe mich geweigert,die in diesem Bereich parkenden Fahrzeuge anzuzeigen.Mein Partner hat jedoch(nach Rücksprache mit unserer Dienststellenleitung)die Anzeigen geschrieben.
Ich weis auch,das mögliche Einsprüche bei der Bußgeldstelle kaum eine Chance haben werden,da der Geltungsbereich des Z.283 nur sehr kurz und übersichtlich war(etwa 15 Meter).Ich jedoch hielt es für nicht zu verantworten,hier anzuzeigen.
Damit will ich nur sagen,man kommt allein mit Recht u.Gesetz nun mal nicht weiter.

Aber noch etwas will ich euch sagen.Ich habe in meiner Karriere noch keinen Einspruch eines Betroffenen auf meinem Tisch gehabt,wegen unkorrekter oder nicht der STVO entsprechender Beschilderung.Und auch sonst ist das bei uns im Bezirk überhaupt kein Thema.Das widerum bedeutet im Umkehrschluss nicht,dass alle Schilder in Berlin korrekt sind.Jedoch ist dieses Problem nicht so gewaltig,wie hier teilweise empfunden.

Zitat
Ihr könnt drüber philosophieren,wie ihr wollt.Im Bereich mobiler Haltverbote wird keine Owi im Ruhenden Verkehr geahndet(bzw. während der angegebenen zeitlichen Beschränkung)hier ist also ein rechtsfreier Raum für Verkehrsteilnehmer geschaffen,leider...




Wie meinst Du das?
Es wird ja zumindest (auf Grundlage des ASOG) abgeschleppt. So beispielsweise geschehen bei meinem Umzug. Aber eine Owi wird dann nicht geschrieben (auch, wenn das Fahrzeug erst nach Beginn des Gültigkeitszeitraums dort geparkt wurde)?


Ich mein es wie ich es schreibe.Wenn natürlich der Bauherr,die Baufirma loslegen will und kann nicht,weil Fahrzeuge im Wege stehen,wird AOD oder Polizei herangezogen.Da die Umsetzung nicht dem "Mildesten Mittel"entspricht,wird erstmal versucht den Halter herbei zu holen.Wenn das nicht gelingt,wird umgesetzt.In dem Zusammenhang kann natürlich auch eine Owi-Anzeige erstellt werden.Aber solange niemand Interesse bekundet die Fahrzeuge aus dem mobilen Haltverbot heraus bekommen zu wollen,wird der Bereich nicht bei der Verkehrsüberwachung berücksichtigt(bezogen auf Ruhenden Verkehr)

oscar:
Zitat
Es wird im Vorbeigehen, wenns keinen stört und keiner sich beschwert keine OWI geschrieben.
Suchst du also in Mitte einen kostenlosen Parkplatz mit Gänsehautfaktor und erhöhtem Risiko, dann...
Im 50/50 Chance das du entweder abgeschleppt, oder total Straffrei davon kommst.

Das ist nah dran an der Realität.Ich würde sagen,wenn man in einem zeitlich begrenzten "mobilen"Haltverbot parkt,welches einen Monat gültig ist,kannst du im Schnitt 20 Tage da drin stehen,wie du willst(links,quer,ohne Parkschein,auf Sperrfläche u.s.w.)Nur Gehweg solltest du auslassen!
Oder anders gesagt:Solange sich im mobilen HV. nichs rührt,tut dir keiner was.Und wenn dich jemand weg haben will,ist die Wahrscheinlichkeit groß,dass du erstmal aus dem Bett geklingelt wirst,bevor man umsetzt.


Herrn Schorch:
Zitat
zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes (Gefahrenabwehr mit Wirkung in die Zukunft) natürlich das ASOG zur Anwendung kommt.


So ist es.Wie bereits erwähnt,dient das ASOG als Rechtsgrundlage für die Gefahrenabwehr
Das OWIG bietet die Rechtsgrundlage für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Aus beidem gemeinsam ergibt sich die Eingriffsermächtigung(§17 ASOG,§35OWIG)
Die Ordnungsdiensteverordnung in Berlin konkretisiert noch einmal die sachliche Zuständigkeit innerhalb der Ordnungsämter.Dadurch fällt die Eingriffsermächtigung für den Allgemeinen Ordnungsdienst beispielsweise üppiger aus als für Dienstkräfte in der Parkraumüberwachung.(Sowas müsst ihr nicht wissen.Tut mir Leid,wenn ich euch langweile)Abgesehen davon,wisst ihr das wahrscheinlich ohne hin alles und werdet mich bald berichtigen.
Das soll auch in einem Diskussionsforum so sein.Ich hoffe,ich kann mich aber auch noch vermehrt darauf konzentrieren hier mit euch gemeinsam Leuten zu helfen,die um Rat ersuchen.Das reine Profilieren und gegenseitige Nachweisen von Unwissenheit,genügt mir auf Dauer nicht.Ich werd mich also verstärkt in Beiträge einbringen,wo ich Bürgern helfen kann,die nun wirklich etwas wissen wollen,ohne zu glauben,dass sie bereits alles wissen.

Dennoch bitte ich darum,dass meine Beiträge weiter auch in Frage gestellt oder als Diskussionsanlass verwendet werden,so denn der Bedarf besteht.
Die rege Teilnahme an meinen Beiträgen,ehrt mich auch ein wenig.(Würde ich nur Schmarn schreiben,würde mich keiner beachten oder davon jagen)

herzlichst:er1sbg
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Gast_er1sbg_*
Beitrag 03.06.2013, 19:09
Beitrag #41





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Ich möchte natürlich hier Niemanden verärgern(wegen meinem Sarkasmus).Daher nochmal klar die Ansage:Ich möchte vorrangig mit euch(den langerfahrenen Mitgliedern)gemeinsam in einem Team sein,dass anderen Personen,die wirklich Hilfe und Rat benötigen,hier unterstützen.Natürlich gehören Meinungsaustausch und Diskussion untereinander mit dazu.Das ist sogar nötig,um sich weiter zu entwickeln.Und natürlich ist es auch hilfreich sich allmählich etwas besser kennen zu lernen.Das braucht Zeit.Ich bin hier reingeplatzt wie eine Bombe.!
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oscar_the_grouch
Beitrag 03.06.2013, 19:13
Beitrag #42


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Zitat (er1sbg @ 03.06.2013, 19:48) *
Aber noch etwas will ich euch sagen.Ich habe in meiner Karriere noch keinen Einspruch eines Betroffenen auf meinem Tisch gehabt,wegen unkorrekter oder nicht der STVO entsprechender Beschilderung.Und auch sonst ist das bei uns im Bezirk überhaupt kein Thema.


Sicher das wir von dem Berlin reden, in dem auch ich parke ? Die Bußgeldstelle hat nen eigenen oscar SB inzwischen laugh2.gif

"Mein Partner hat jedoch(nach Rücksprache mit unserer Dienststellenleitung)die Anzeigen geschrieben."

Und genau DAS, ist das PROBLEM!
Statt sofort das korrekte ZZ (und das wäre eh besser/nur 1052-37) anzufordern und erst danach weiter zu verwarnen, soll der dumme Bürger doch zahlen oder klagen, er gewinnt ja eh nicht, da man ja sieht was gemeint ist.
(Wobei zumindest der Anfang korrekt beschildert war, ich aber davon ausgehe, das deine Kollege genauso gehandelt hätte, wenn nur das ENDE Schild vollständig gewesen wäre.)
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Gast_er1sbg_*
Beitrag 03.06.2013, 19:20
Beitrag #43





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Nabend Oscar

Bei uns im Bezirksamt ist die Schildersituation tatsächlich kein Thema.Es wird allenfalls intern mal darauf hingewiesen,dass dieses oder jenes Schild nicht von uns zu beachten ist.In Bezug auf Bürgerbeschwerden oder Widersprüchen,ist es eher kein Thema.

...meld mich etwas später wieder...
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oscar_the_grouch
Beitrag 03.06.2013, 19:29
Beitrag #44


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Zitat (er1sbg @ 03.06.2013, 20:20) *
.Es wird allenfalls intern mal darauf hingewiesen,dass dieses oder jenes Schild nicht von uns zu beachten ist.In Bezug auf Bürgerbeschwerden oder Widersprüchen,ist es eher kein Thema.


Mit welcher Begründung ? Du hast oben darauf hingewiesen, das sämtliche Schilder von der zuständigen Behörde genauso angeordnet sind!
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Gast_er1sbg_*
Beitrag 03.06.2013, 19:43
Beitrag #45





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"angeordnet" bedeutet nicht unbedingt rechtmäßig.Häufig sind sie widersprüchlich,unzureichend oder falsch plaziert.Aber da erzähl ich ja nichs Neues
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Herrn Schorch
Beitrag 03.06.2013, 21:12
Beitrag #46


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Nach welchem Verfahren werden denn fehlerhafte Beschilderungen innerhalb des Bezirksamtes durch die Überwachungskräfte gemeldet? Hierbei kommen neben falschen Anordnungen ja auch beispielsweise Diebstähle oder andere Mängel in Betracht.

Oder wie läuft das bei einer "Gegenäußerung" für die Bußgeldstelle. Wird dann die Beschilderung so hingenommen oder intern ein Hinweis an die Straßenverkehrsbehörde gesandt?


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Gast_er1sbg_*
Beitrag 03.06.2013, 21:45
Beitrag #47





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Die Überwachungskräfte rufen an oder sagen Bescheid.Grundsätzlich ist man in der Dienststelle daran interessiert hier Abhilfe zu schaffen,um die Überwachung überall auch rechtlich abgesichert zu sehen.In wie weit das Straßenverkehrsamt(und dann das Tiefbauamt) dann zeitnah reagiert,ist eine andere Frage

Noch etwas zu Bedenken:
In Berlin gibt es Parkraumbewirtschaftungszonen.(Seit wenigen Jahren)Hier ist ein Großteil der Beschilderung auf einen neuen Stand gebracht.Das bedeutet nicht das alles absolut exakt und richtig beschildert ist(Mein Arbeitsvertrag verbietet mir auf dieses Thema allzu intensiv und konkret hier einzugehen).Aber in jedem Fall ist die Beschilderung weit aktueller als im restlichen Berlin,da diese Zonen ja von vielen Überwachungskräften überschwämmt werden.In den genannten Zonen kann man sein Auto keine 10 Minuten falsch parken,ohne mit einer Anzeige rechnen zu müssen.Außerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone,kann man teilweise den ganzen Tag mitten auf dem Gehweg parken.Nur mit etwas Pech kommt hier mal die Polizei vorbei,ganz selten auch der AOD(Allg.Ordnungsdienst)


Bedenkt auch bitte,das viele meiner Beiträge sich auf Berlin beziehen.Dieses Forum wird natürlich überall gelesen.Konkrete Fragen des Rechts sind natürlich häufiger auch allgemein geltend.Bei überregionalen Fragen,werde ich natürlich auch allgemeiner antworten. wavey.gif

P.S.mache heut langsam Feierabend
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oscar_the_grouch
Beitrag 03.06.2013, 21:47
Beitrag #48


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Zitat (Herrn Schorch @ 03.06.2013, 22:12) *
Oder wie läuft das bei einer "Gegenäußerung" für die Bußgeldstelle. Wird dann die Beschilderung so hingenommen oder intern ein Hinweis an die Straßenverkehrsbehörde gesandt?


Da kann ich ein Beispiel einfügen. Wer hier auf der gekennzeichneten PArkfläche steht




erhält dann den Verweis auf ein nahegelegenes Parkhaus als Begründung für das OWI Ticket.

Stellungnahme des OA

Zitat (er1sbg @ 03.06.2013, 22:45) *
In Berlin gibt es Parkraumbewirtschaftungszonen.(Seit wenigen Jahren)Hier ist ein Großteil der Beschilderung auf einen neuen Stand gebracht.


Einspruch! Zumindest für den Prenzlauer Berg mit Zeichen 290.1 und ZZ
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Gast_er1sbg_*
Beitrag 03.06.2013, 22:05
Beitrag #49





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Zitat oscar the grouch:
Zitat
Einspruch! Zumindest für den Prenzlauer Berg mit Zeichen 290.1 und ZZ


Einspruch angenommen und Volltreffer.Glückwunsch

Wie gesagt,kann ich hier nicht alles erzählen.Du schon.Gute Nacht wavey.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 03.06.2013, 22:42
Beitrag #50


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Zitat (oscar_the_grouch @ 03.06.2013, 22:47) *
Wer hier auf der gekennzeichneten PArkfläche steht

@ oscar_the_grouch:
Dass eine derartige Gestaltung für einen 325er-Bereich (und dann auch noch als Neubau) ziemlicher Mumpitz ist, steht nicht zur Debatte. Aber worin erkennst Du dort eine markierte Parkfläche?


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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