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> Parkflächenmarkierung, Best practice
wernecmn
Beitrag 18.05.2013, 13:31
Beitrag #1


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Bei uns wurden Parkflächen wie folgt markiert:



Die Markierung zeigt an, wie weit die Fahrzeuge in die Fahrbahn ragen dürfen. Ist solch eine Parkflächenmarkierung zulässig? Welche Breite muss für Fußgänger und parkende Autos insgesamt vorgesehen werden, damit auf dem Gehweg noch genügend Platz bleibt? (Ein weiterer Zweck der Markierung ist evtl., die Grundstückseinfahrt freizuhalten.)
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Officer
Beitrag 18.05.2013, 13:45
Beitrag #2


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Ist dort auch mit VZ 315 beschildert?


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Frechdachs75
Beitrag 18.05.2013, 13:48
Beitrag #3


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Es muss ja eigentlich eine Beschilderung vorhanden sein, denn Gehwegparken darf man doch nur bei entsprechendem Schild..
Aber so Markierungen gibt es hier auch, warum sollten die net zulässig sein?

Und das Unkraut müsste mal wieder entfernt werden whistling.gif
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schilderwald
Beitrag 18.05.2013, 13:56
Beitrag #4


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Zitat (Frechdachs75 @ 18.05.2013, 14:48) *
Es muss ja eigentlich eine Beschilderung vorhanden sein, denn Gehwegparken darf man doch nur bei entsprechendem Schild..
Muss es das? Anlage 2 StVO, Nummer 74:
Zitat
Ge- oder Verbot
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.

Erläuterung
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.
Ich gehe davon aus, dass auch Markierung im Bereich des Gehweges vorhanden ist. Leider gibt das Foto keinen Aufschluss.

Für den TE: Parkstandbreite in der Längsaufstellung i.d. R. 2,00 m (Maß steht so u.a. aus der RMS 2 und RASt06). Die Markierung scheint auch der RMS 2 zu entsprechen.
Für Fußgänger sollte entsprechend der Vorgabe aus der VwV-StVO zu den Zeichen 315 die restliche Breite überprüft werden. Das ist zumindest meine Meinung.


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Officer
Beitrag 18.05.2013, 14:04
Beitrag #5


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Ich meine, neben dem rechten Vorderrad des Citroen vage eine Markierung erkennen zu können. Sollte sich auf dem Gehweg keine Markierung befinden, müsste entsprechend beschildert sein. Daher die Frage nach VZ 315.
Ohne Markierung oder Beschilderung wäre das Parken auf dem Gehweg unzulässig.


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wernecmn
Beitrag 18.05.2013, 17:32
Beitrag #6


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Nein, auf dem Gehweg ist keine Markierung.

ist nicht vorhanden.
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rapit
Beitrag 18.05.2013, 17:47
Beitrag #7


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Bei Parkmarkierungen reicht es, wenn die vier Ecken markiert sind.

Bei Dir sind nur zwei markiert, das reicht also nicht, jedenfalls nicht für eine Gehwegparkerlaubnis.


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wernecmn
Beitrag 18.05.2013, 17:49
Beitrag #8


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Die Polizei sieht das offenbar anders und lässt die Wagen dort stehen. Mit dem Kinderrad kommt man da häufig nicht vorbei. Gibt es irgendwo eine Vorschrift, wo sich nachlesen lässt, dass Gehwegparken dort nicht zulässig ist (ich meine: damit nicht angeordnet wird).
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 18.05.2013, 18:07
Beitrag #9





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Hallo wernecm

Ich schätze: VwV-StVO

Demnach dürfen Fahrzeuge, die breiter sind, als der Abstand zwischen äußerer Markierung und Bordsteinkante, dort nicht parken.
In der Praxis heißt das, parken dürften dort z. B.: Fahrrad, Motorrad/Mofa, Dreirad, Kettcar, Bollerwagen. (Endlich mal vernünftige Parkplätze für diese Verkehrsmittel, leider von Pkw blockiert)

Die Polizei darf nach Opportunitätsprinzip handeln und auf Verwarnungen verzichten, ebenso das Ordnungsamt.
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wernecmn
Beitrag 18.05.2013, 18:10
Beitrag #10


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Ich hab's evtl. gefunden: die Verwaltungsvorschrift zu StVO Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen schreibt:

Zitat
Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegen den Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind. Die Zulassung des Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Anordnung des Zeichens 315 ratsam.


Zitat (münsterland-radler @ 18.05.2013, 19:07) *
Die Polizei darf nach Opportunitätsprinzip handeln und auf Verwarnungen verzichten, ebenso das Ordnungsamt.

Das wäre noch meine nächste Frage: wieso ist es opportun, die StVO nicht durchzusetzen, wenn dort der Gehweg regelmäßig zugeparkt wird?
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steveluke
Beitrag 19.05.2013, 07:47
Beitrag #11


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Zitat (wernecmn @ 18.05.2013, 19:10) *
Das wäre noch meine nächste Frage: wieso ist es opportun, die StVO nicht durchzusetzen, wenn dort der Gehweg regelmäßig zugeparkt wird?

Ich halte das Maß der Vorwerfbarkeit für verhältnismäßig gering, da die Parkenden durch die fehlerhafte bzw. irrtumerregende Straßenmalerei schlicht in die Falle gelockt worden sind.
I.S.d. allgemeinen Rechtsfriedens scheint es mir sinnvoller zu sein, die Straßenverkehrsbehörde unverzüglich zu informieren und zu bitten, den Verkehrsraum umgehend ordentlich und eindeutig zu beschildern/markieren.

Beknollen und/oder Abschleppen hätte mE nicht mal vorübergehenden Erfolg, denn auf Grund der Gesamtgestaltung wäre es nur eine Frage der Zeit, bis sich die nächsten PKW-Fahrer in gutem Gewissen dort hinpflanzen.


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Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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Beitrag 19.05.2013, 07:56
Beitrag #12


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Zitat (wernecmn @ 18.05.2013, 19:10) *
wieso ist es opportun, die StVO nicht durchzusetzen, wenn dort der Gehweg regelmäßig zugeparkt wird?

Du musst nicht darauf warten, dass Ordnungsamt oder Polizei hier tätig werden, sondern kannst deine Feststellungen ebenso beim zuständigen Ordnungsamt zur Anzeige bringen (Zeit, Ort, Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Sachverhalt).
Ansonsten siehe Ausführungen von steveluke.


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wernecmn
Beitrag 19.05.2013, 12:22
Beitrag #13


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Ich habe mir die Lage nochmals angeschaut. An einer Stelle schimmert noch eine uralte Markierung auf dem Gehweg durch. Ich werde die Verwaltungsgemeinschaft bitten, die Parksituation zu prüfen und neu zu bescheiden.
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rapit
Beitrag 19.05.2013, 14:51
Beitrag #14


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Zitat (wernecmn @ 19.05.2013, 13:22) *
Ich werde die Verwaltungsgemeinschaft bitten, die Parksituation zu prüfen ...

Wen? unsure.gif


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wernecmn
Beitrag 19.05.2013, 15:28
Beitrag #15


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Die Verwaltungsgemeinschaft, zu welcher unsere Gemeinde gehört, d. h. die örtliche Verkehrsbehörde. Und ich bitte natürlich, die verkehrsrechtliche Anordnung und die Markierung auf der Fahrbahn zu prüfen.
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wernecmn
Beitrag 24.05.2013, 20:26
Beitrag #16


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Zitat (schilderwald @ 18.05.2013, 14:56) *
Für den TE: Parkstandbreite in der Längsaufstellung i.d. R. 2,00 m (Maß steht so u.a. aus der RMS 2 und RASt06). Die Markierung scheint auch der RMS 2 zu entsprechen.
Für Fußgänger sollte entsprechend der Vorgabe aus der VwV-StVO zu den Zeichen 315 die restliche Breite überprüft werden. Das ist zumindest meine Meinung.

Ich komme hierauf nochmals zurück. Gemäß RASt06 benötigen zwei Fußgänger 1,80 m Breite, um sich begegnen zu können. Hinzu kommen noch die Sicherheitsabstände zum parkenden PKW und zur Hauswand. In einem Selbsttest im Esszimmer haben wir mit zwei Stühlen eine Durchlass von 1,50 m simuliert und mussten feststellen, dass wir nicht vernünftig aneinander vorbei kamen. Meine Frage nun: welche Gehweg-Restbreite wird üblicherweise von der Verwaltung und von den Verwaltungsgerichten noch akzeptiert?
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 25.05.2013, 00:44
Beitrag #17





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Zitat
welche Gehweg-Restbreite wird üblicherweise von der Verwaltung und von den Verwaltungsgerichten noch akzeptiert?

In der Praxis? Ca. 0,5 m.

Radwege z. B. werden oft so gebaut, dass man zum Teil in den Luftraum des Gehwegs hineinragt, selbst wenn man auf dem Weg so weit links wie möglich fährt. Da solche Wege oft benutzungspflichtig sind, wird das wohl von der Verwaltung, die das so angeordnet hat, als akzeptabel angesehen. Damit fällt schon mal ein Teil des Gehwegs für die tatsächliche Nutzung weg. Wegen der natürlichen Schwankung von Radfahrern mit ihren Fahrrädern muss zusätzlich ein Sicherheitsabstand gewährleistet sein. Ein weiterer Teil, der entfällt.
Schätze ich beide Teile auf etwa 50cm, blieben bei einer Gehwegbreite von einem Meter 50cm, also die Hälfte, zum Gehen.

Es gibt aber auch Gehwege, die schmaler sind und gerade mal 20-30cm Breite aufweisen.


Zur Veranschaulichung: 30-50cm ist etwas länger als ein Standardlineal, 20cm liegen in der Länge gerade mal 6cm über der Hypothenusenseite eines Geodreiecks fürs Federmäppchen.
Für eine wie vorgesehene Nutzung (Rollstuhlfahrer, Kinderwagen, Skater und Kinder mit ihren Dreirädern neben den Standard-Fußgängern) dürfte das viel zu wenig sein.

In der Straße, in der ich wohne, benutzt niemand die Gehwege, auch nicht die normalen Spaziergänger und auch nicht, wenn er/sie keinen Hund dabei hat - und ich nutze sie auch nicht. Sie sind viel zu eng für ein normales Gehen. Da wurde sinnlos Geld für den Bau verpulvert. (Es gibt Beispielfotos ähnlich schmaler Gehwege hier im VP)

Fußgänger sind in der Welt der Verkehrsplanung noch weniger gleichberechtigte VT als Radfahrer.
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Kuli
Beitrag 25.05.2013, 00:50
Beitrag #18


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Zitat (münsterland-radler @ 25.05.2013, 01:44) *
Fußgänger sind in der Welt der Verkehrsplanung noch weniger gleichberechtigte VT als Radfahrer.

Das mag damals so gewesen sein, mittlerweile nicht mehr
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 25.05.2013, 00:54
Beitrag #19





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Hallo Kuli

Was sollte sich denn geändert haben? Die Gehwege heute sind doch größtenteils so, wie sie immer schon waren, und daran wird auch nichts geändert.
(Aber vielleicht sieht das in anderen Städten, die weniger auto-zentriert arbeiten als Warendorf, anders aus)
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Kuli
Beitrag 25.05.2013, 01:05
Beitrag #20


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Zitat (münsterland-radler @ 25.05.2013, 01:54) *
Was sollte sich denn geändert haben? Die Gehwege heute sind doch größtenteils so, wie sie immer schon waren

Dann fand aber die Verkehrsplanung eben "damals" statt wink.gif

Bei Neu- und Umbauten werden die Belange der schwächeren Verkehrsteilnehmer berücksichtigt. Die Zeiten der autofreundlichen Stadt sind vorbei!
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 25.05.2013, 01:07
Beitrag #21





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Zitat
Die Zeiten der autofreundlichen Stadt sind vorbei!

Für Warendorf glaube ich das noch nicht. (Warum sonst ändert man nicht die Vorfahrtsregeln an Kreisverkehren so, dass dort auch Radfahrer Vorfahrt haben? Die Vorfahrt für umlaufende oder begleitende Radwege kommt bei den vorhandenen 5 Kreisverkehren nur 1 Mal vor, also 4 von 5 Kreisverkehren ohne gleichwertiger Vorfahrt. Und das ist nur ein Beispiel aus Vielem, was mich noch stört)

Für Münster hingegen glaube ich das längst...
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wernecmn
Beitrag 25.05.2013, 07:14
Beitrag #22


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Ich habe die Gemeinde gebeten, die Markierungen zu entfernen. Damit ich besser argumentieren kann, brauche ich aber die freizuhaltende Gehwegbreite. Das Urteil des VG Köln 20 K 5470/08 sieht eine Restbreite von 1,20 m (wobei es letztlich auf einen 10 oder 20 cm größeren oder kleineren Abstand nicht ankommt) als Grund für eine Abschleppmaßnahme an.
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rapit
Beitrag 25.05.2013, 13:48
Beitrag #23


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Es gibt keine notwendige Restbreite.

Es kann genausogut sogar eines der beiden Trottoirs komplett nur zum Parken freigegeben werden und nur ggü ein Bürgersteig verbleiben.

Beispiel


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wernecmn
Beitrag 25.05.2013, 16:37
Beitrag #24


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Die Verwaltungsvorschrift sieht sehr wohl eine ausreichende Restbreite vor. Dein Beispiel zeigt eine sinnvolle Lösung, vor allem wegen der einseitigen Bebauung. Wenn das allerdings kein Parkstreifen sondern ein Gehweg sein soll, dann ist das meines Erachtens formal nicht korrekt.
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schilderwald
Beitrag 25.05.2013, 16:44
Beitrag #25


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Zitat (wernecmn @ 25.05.2013, 17:37) *
Die Verwaltungsvorschrift sieht sehr wohl eine ausreichende Restbreite vor.
Schau mal hier: klick, da hat @Peter Lustig vor einigen Jahren etwas geschrieben. wavey.gif


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willi
Beitrag 25.05.2013, 16:55
Beitrag #26


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Zitat (rapit @ 25.05.2013, 14:48) *
Es kann genausogut sogar eines der beiden Trottoirs komplett nur zum Parken freigegeben werden und nur ggü ein Bürgersteig verbleiben.
Dann wäre dort kein Gehweg, sondern ein Seitenstreifen und es wäre nicht einzusehen, warum die Parklinge diesen nicht vollständig Nutzen, sondern halb auf der Fahrbahn stehen sollen. think.gif
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rapit
Beitrag 25.05.2013, 17:06
Beitrag #27


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Zitat (wernecmn @ 25.05.2013, 17:37) *
Die Verwaltungsvorschrift sieht sehr wohl eine ausreichende Restbreite vor.

Ich entnehme der VwV aber nicht, dass die Restbreite auf beiden Seiten der Straße vorhanden sein muss.


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wernecmn
Beitrag 25.05.2013, 17:11
Beitrag #28


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Die Verwaltungsvorschrift bezieht sich jeweils auf den Gehweg, auf welchem die Anordnung erfolgt. Die Situation auf der anderen Straßenseite ist dabei egal. Wohlgemerkt: im Beispiel ist das ja gut gelöst, allerdings meines Erachtens (formal) nicht korrekt beschildert. Ich würde mich hier auch nicht beschweren.
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wernecmn
Beitrag 26.05.2013, 20:00
Beitrag #29


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Zitat (Officer @ 19.05.2013, 08:56) *
Du musst nicht darauf warten, dass Ordnungsamt oder Polizei hier tätig werden, sondern kannst deine Feststellungen ebenso beim zuständigen Ordnungsamt zur Anzeige bringen (Zeit, Ort, Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Sachverhalt).

Chancenlos. Ein anderer Vater eines Rad fahrendem Kindes informierte mich, dass die Polizei in dieser Straße Anzeigen prinzipiell nicht weiter verfolgt. Einmal hat ein Autofahrer, der den Gehweg komplett zugeparkt hat, mir selbst empfohlen, ich könne ihn ja bei der Polizei anzeigen. Die Polizei macht hier nichts.
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oscar_the_grouch
Beitrag 26.05.2013, 21:23
Beitrag #30


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Foto, DInA4 Blatt mit Anzeige und Beschreibung des Vorfalls > ans OA schicken.
Immer wieder. Du solltest eine Reaktion erhalten.
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Freisinn
Beitrag 27.05.2013, 07:05
Beitrag #31


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Privatanzeigen von Situationen, in denen normalerweise das Opportunitätsprinzip angewendet wird, werden bei uns idR auch verfolgt. Der Anzeigeerstatter steht dann aber auch in der schriftlichen Verwarnung als Zeuge, und muss ggf. auch vor Gericht.
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Achim
Beitrag 27.05.2013, 13:03
Beitrag #32


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Zitat (Officer @ 18.05.2013, 15:04) *
Sollte sich auf dem Gehweg keine Markierung befinden, müsste entsprechend beschildert sein. Daher die Frage nach VZ 315.
Ohne Markierung oder Beschilderung wäre das Parken auf dem Gehweg unzulässig.
Ich glaube, dass die vorhandene Markierung für die Annahme des Gehbahnparkens ausreichend ist. Zumindest ist diese Malerei nicht eindeutig und folglich kann die Polizei auch nicht vollziehen.

Zitat (rapit @ 18.05.2013, 18:47) *
Bei Parkmarkierungen reicht es, wenn die vier Ecken markiert sind.

Bei Dir sind nur zwei markiert, das reicht also nicht, jedenfalls nicht für eine Gehwegparkerlaubnis.
blink.gif Hast Du dafür auch eine Rechtsgrundlage think.gif


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Mitleser
Beitrag 27.05.2013, 13:33
Beitrag #33


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@Achim:

Darf man Deiner Meinung nach hier auch auf teilweise auf dem Gehweg parken, wenn das eigene Fahrzeug (max 2,7t) breiter als die Markierung ist?
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Achim
Beitrag 27.05.2013, 13:51
Beitrag #34


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Gute Frage. Denn wenn ich mir die RMS so ansehe, sind hier einige Fehler drin. Denn idR sind diese Markierungen nur für Fahrzeuge von 2,0 m Breite, minimal sogar von 1,8 m breite vorgesehen. Und auf Gehwegen sollen Parkmarkierungen nur möglich sein, wenn auch Z 315 steht. Alles etwas ominös.
Bleibt also nur der GVM und zu ermitteln, was denn nun gemeint ist. In der Ausgangsfrage scheint das Gehwegparken gemeint zu sein, bei Deiner Frage eher nicht think.gif


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rapit
Beitrag 27.05.2013, 14:17
Beitrag #35


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Zitat (Mitleser @ 27.05.2013, 14:33) *
@Achim:

Darf man Deiner Meinung nach hier auch auf teilweise auf dem Gehweg parken, wenn das eigene Fahrzeug (max 2,7t) breiter als die Markierung ist?

Vielleicht sind die schmalen Malereien ja die Erlaubnis dafür, mit dem Spiegel auf den Gehwegbereich zu ragen... laugh2.gif scared.gif

(Ich nehme die Diskussion wieder auf, wenn ich mehr Zeit als heute habe)

@Achim: weil die StVO die "Parkmarkierung" nicht näher definiert, greife ich hier auf die VwV zurück, die als Grundsatz die Boxen hat, aber auch vier Ecken ausreichen lässt.

Zwei reichen nicht.

Was nicht heißt, dass man einem Autofahrer an der von TE geposteten Stelle einen Vorwurf machen könnte, wenn er dort halbhüftig parkt.

Ich meinte das nur in dem Zusammenhang, dass man ihm auch nicht vorwerfen könnte, nicht entsprechend der Parkmarkierung geparkt zu haben, wenn er (als Einziger) am Fahrbahnrand parkt, und nicht auf dem Gehweg. wavey.gif


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wernecmn
Beitrag 27.05.2013, 15:23
Beitrag #36


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Ich kämpfe derzeit parallel: mit der Gemeindeverwaltung, dass sie eine korrekte Markierung anbringt und mit der Ordnungsbehörde, dass sie das Gehwegparken weiter nördlich in der Straße, wo es überhaupt keine Markierung gibt, unterbindet. Das kam bislang im Thread vielleicht nicht so deutlich raus. Ich gebe @rapid Recht, dass eine fehlerhafte Markierung nicht dem Autofahrer zur Last gelegt werden kann.

Noch eine Ergänzung: die RASt 06 geht von einer PKW-Breite von 1,75 m (ohne Spiegel) aus. In den Zeichnungen haben die PKW keinen rechten Außenspiegel.
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wernecmn
Beitrag 02.06.2013, 19:48
Beitrag #37


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Zitat (rapit @ 25.05.2013, 14:48) *
Es gibt keine notwendige Restbreite.

Es kann genausogut sogar eines der beiden Trottoirs komplett nur zum Parken freigegeben werden und nur ggü ein Bürgersteig verbleiben.

Beispiel

Ich bin zunächst davon ausgegangen, dass diese Beschilderung nicht zulässig sei. Ich muss mich jedoch insoweit korrigieren, als dass es sich bei dem hier komplett zum Parken freigegebenen Straßenteil aufgrund seiner Gestaltung ohne Zweifel um einen Gehweg handelt. Die Beschilderung mit Zeichen 315 ist folglich korrekt. Da dieser Gehweg nicht an bebaute Grundstücke grenzt, handelt es sich um einen atypischen Fall, in dem die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 315 keinen Sinn macht.
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Herrn Schorch
Beitrag 02.06.2013, 20:46
Beitrag #38


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Zitat (Mitleser @ 27.05.2013, 14:33) *
@Achim:
Darf man Deiner Meinung nach hier auch auf teilweise auf dem Gehweg parken, wenn das eigene Fahrzeug (max 2,7t) breiter als die Markierung ist?

Wenn man sich dort etwas nach links dreht, kommt man zu diesem Z 267 mit einem interessanten Zz. O.k. ist OT und eher etwas für den Schild-Thread, aber passt hier örtlich so schön. wink.gif

Ist ein 325er-Bereich. Aber das dürfen von dieser Seite wohl auch Fußgänger nicht erfahren. thread.gif


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 02.06.2013, 22:21
Beitrag #39





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Das habe ich auch schon bemerkt (aber nicht erwähnt, da OT).

Natürlich dürfen Fußgänger das nicht bemerken. Sonst fällt ihnen womöglich noch auf, dass die baulichen Anforderungen an einen VBB nicht erfüllt wurden und ein, auf der "Fahrbahn" zu gehen pinch.gif
(Das Schild am Anfang steht schließlich auch so, dass man es vom Gehweg aus möglichst schlecht sehen kann...)
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Herrn Schorch
Beitrag 02.06.2013, 22:38
Beitrag #40


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Und dreht man sich am 325er-Anfang um, sieht man diese Schilderkombination: schwarze Pfeile ohne Anfang und Ende.
Eine also virtuelle Schnitzeljagd durch Leipzig ...


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Herrn Schorch
Beitrag 02.06.2013, 23:07
Beitrag #41


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Und dann bin ich noch schnell zur Hauptstraße nach vorne "geflogen". Auch hübsch, oder:
Vorfahrt gilt auch für Radfahrer

Jetzt ist aber Schluss mit OT, sorry!!! thread.gif


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wernecmn
Beitrag 07.06.2013, 20:37
Beitrag #42


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Am 5. Juni wurde das
Zitat (wernecmn @ 18.05.2013, 18:32) *
fehlende

montiert, so dass jetzt die Zulässigkeit des hälftigen Gehwegparkens geklärt ist. Von der Zulässigkeit der Anordnung bin ich allerdings noch nicht überzeugt, aber das ist eine andere Sache.
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 07.06.2013, 21:08
Beitrag #43





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Zitat (Herrn Schorch @ 03.06.2013, 00:07) *
Und dann bin ich noch schnell zur Hauptstraße nach vorne "geflogen". Auch hübsch, oder:
Vorfahrt gilt auch für Radfahrer

Etwas enttäuscht bin ich ob des Ergebnisses schon, denn ich hatte sowas zu sehen erwartet:

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