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> ZgM ist 3,5 Tonnen, bei Anhängerbetrieb 100 kg mehr, Welche FE-Klasse?
Doc aus Bückeburg
Beitrag 23.05.2013, 20:45
Beitrag #251


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Zitat (amfa @ 23.05.2013, 21:07) *
Kann nicht einfach mal einer hier mit BE sich so ein Fahrzeug nehmen,
einen Hänger dran machen, bei nachteule vorbei fahren und sich eine Anzeige wegen FoF geben lassen?T

Geht noch einfacher:
Einfach ne Runde fahren (am besten vor Zeugen), und dann den Hoeneß machen - sich selbst anzeigen... whistling.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Kühltaxi
Beitrag 24.05.2013, 20:22
Beitrag #252


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Das würde bestimmt mit einer Verfahrenseinstellung wegen Mangel an öffentlichem/r Interesse enden. Wobei "öffentliche(s) Interesse" in dem Fall wortwörtlich die Lust der Staatsorgane sich näher damit zu befassen ist.... whistling.gif

Ist es eigentlich die oder das Interesse? think.gif


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
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Der Dicke
Beitrag 24.05.2013, 21:44
Beitrag #253


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das


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Schreibe wenig aber wahr, vieles Schreiben bringt Gefahr.
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Ichtyos
Beitrag 24.05.2013, 22:32
Beitrag #254


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FoFE wegen mangelndem Interesse? blink.gif


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blackdodge
Beitrag 24.05.2013, 23:18
Beitrag #255


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mhhh
kann mir mal jemand einen Scan eines solchen Fahrzeugscheines, ggf mit geschwärztem Halter , Kennzeichen und teilgeschwärzter FG-Nr. übersenden ? habe da ne Idee whistling.gif


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Ichtyos
Beitrag 25.05.2013, 00:09
Beitrag #256


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Ich bin mir gerade nicht sicher. Aber wenn wir den Insignia von hier, einen 1,1-Tonnen-Anhänger (hat nicht @Bonsai-Brummi so einen? think.gif ) und einen Klasse B -Fahrer finden (letzteren zu finden sollte kein Problem sein - ich könnte zur Not einen Beisteuern), könnte das doch eine interessante Lage ergeben. think.gif

FoFE bei Klasse B...


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ergchebbi
Beitrag 25.05.2013, 18:41
Beitrag #257


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So,

ich hab jetzt Kontakt mit dem Hessischen Verkehrsministerium smile.gif

Nen Scan eines Scheines haben die jetzt.
Nun mal abwarten, was da für ne Antwort kommt.

Schade dass BErlin sich auch nach Ewigkeiten nicht gemeldet hat bis jetzt. Sehr schwache Leistung
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ergchebbi
Beitrag 26.05.2013, 00:12
Beitrag #258


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Zitat (blackdodge @ 25.05.2013, 00:18) *
mhhh
kann mir mal jemand einen Scan eines solchen Fahrzeugscheines, ggf mit geschwärztem Halter , Kennzeichen und teilgeschwärzter FG-Nr. übersenden ? habe da ne Idee whistling.gif


Schau in deine PN smile.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 26.05.2013, 07:34
Beitrag #259


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Zitat (ergchebbi @ 25.05.2013, 19:41) *
... Nen Scan eines Scheines haben die jetzt...

Prima!

Nur um mal vorab meine Neugier zu befriedigen:
Um was für einen Transporter handelt es sich? dribble.gif

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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Aloisius
Beitrag 26.05.2013, 08:51
Beitrag #260


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Da mir das Fz ebenfalls bekannt ist, antworte ich mal darauf.
Citroen Jumper, Ausbauer Pössl.


Grüße smile.gif


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Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein!
Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller
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ergchebbi
Beitrag 26.05.2013, 10:47
Beitrag #261


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Ey, das ist doch top secret biggrin.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 26.05.2013, 10:59
Beitrag #262


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Zitat (Aloisius @ 26.05.2013, 09:51) *
... Citroen Jumper, Ausbauer Pössl.

Weder Citroen noch Pössl schreiben Verkehrsrecht, aber dennoch könnte man doch mal be denen ganz doof anfragen, was für eine Fe-Klasse man bei deren Fahrzeug braucht.
Es KÖNNTE sich ja so verhalten wie ich bei Mercedes gemutmaßt hatte: Dass die sich zuvor bei kompetenter Stelle erkundigt haben, was so eine Auflastung für rechtliche Konsequenzen hat... whistling.gif

Doc


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Kühltaxi
Beitrag 26.05.2013, 11:35
Beitrag #263


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PSA scheibt beim Boxer/Jumper eh nix sondern Fiat. whistling.gif


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haschee
Beitrag 26.05.2013, 16:53
Beitrag #264


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Ah, erst jetzt gesehen...

@doc:
Wie interpretierst du die Antwort von Mercedes zum 3,5t.?

a) wir wissen, das könnte problematisch sein bzw. vielleicht wissen wir sogar, es ist dann eine C1(E) Zugkombination, deswegen machen wir sowas nicht
b) rein technisch geht das bei diesen Fahrzeugen nicht, deswegen machen wir sowas nicht


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Kühltaxi
Beitrag 26.05.2013, 17:01
Beitrag #265


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b) ist abwegig, wenn es beim Fronttriebler Ducato technisch geht geht es beim Sprinter oder Vito alle Male.


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haschee
Beitrag 26.05.2013, 17:08
Beitrag #266


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Das ist ja auch ne Frage für doc der sagt keine Eintragung oder weniger als Anhängelast Eintragung wäre wohl eben "technisch" bedingt. whistling.gif


Und wenn ich doc mal folge - warum sollte das nicht technisch bedingt sein? Die knallen eben alles in die zul. Anhängelast und beim Fahrzeug machen sie nur die Achslast höher, nicht die zul. Gesamtmasse. wavey.gif



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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 26.05.2013, 19:54
Beitrag #267


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Zitat (Kühltaxi @ 26.05.2013, 18:01) *
b) ist abwegig, wenn es beim Fronttriebler Ducato technisch geht geht es beim Sprinter oder Vito alle Male.

Beim Vito wird es ja auch gemacht: Meiner hat 2770 + 100 kg.

Nur rutsche ich damit nicht über irgendeine FE-Grenze.
Über die C1E-Grenze eh nicht, und noch nicht mal über die BE-Grenze, denn schon mit einem 750kg-Anhänger komme ich auch ohne die "*100 kg" auf 3520 kg. und DIE darf ich haben, weil ein Ahänger bis 750 kg gar nicht"führerscheinrelevant" zählt.



Zitat (haschee @ 26.05.2013, 17:53) *
... @doc
Wie interpretierst du die Antwort von Mercedes zum 3,5t.?
a) wir wissen, das könnte problematisch sein bzw. vielleicht wissen wir sogar, es ist dann eine C1(E) Zugkombination, deswegen machen wir sowas nicht
b) rein technisch geht das bei diesen Fahrzeugen nicht, deswegen machen wir sowas nicht

Weiß ich nicht.
Wenn ich so manche 3,5t-Sprinter betrachte, kann ich mir durchaus vorstellen, dass die schlichtweg nicht für 3,6 t gemacht sind... whistling.gif

Andererseits kann ich mir auch vorstellen, dass man wegen offener fahrerlaubnisrechtlicher und StVO/StVZO-Fragen diese 100 km/h nicht eiträgt.
Und die armen Leute, die dann Kundenanfragen beantworte müssen, wissen von nix - und durchforsten daraufhin die Kfz-Scheine ihrer Werks-Sprinter...



Zitat (haschee @ 26.05.2013, 18:08) *
Das ist ja auch ne Frage für doc der sagt keine Eintragung oder weniger als Anhängelast Stützlast Eintragung wäre wohl eben "technisch" bedingt. whistling.gif

Nö.
KEINE Erhöhung kann alles mögliche bedeuten. Es KANN technische Gründe geben, MUSS aber nicht.
Lediglich eine Erhöhung vder zGM von WENIGER als des Stützlast durfte auf irgendeine technische Grenze zurückzuführen sein.

Doc


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blackdodge
Beitrag 26.05.2013, 20:10
Beitrag #268


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mhhh


kann es vielleicht auch sein, dass irgendein Sachverständiger, der die Mustergutachten schreibt, PLUS und MINUS nicht unterscheiden kann ??


Denn, ich kenne es eigentlich auch so, dass die Stützlast des ANH das max. Gewicht des Zugfahrzeuges herabsetzt !


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haschee
Beitrag 26.05.2013, 20:27
Beitrag #269


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@doc:
Stüztlast, richtig.

Und deine Ausführung dazu hab ich von den vorgestellten Hyundais ohne Erhöhung aber anders in Erinnerung?


@blackdodge:
nee theoretisch passt das schon.

Die Stützlast bleibt (soll) unberücksichtigt (bleiben).

Das wäre nicht das Problem nur wie kriegt man das eintragungstechnisch hin. Da haben sich einige offenbar sowas ausgedacht.*

Problem dabei ist die FEV interessiert sich nicht die Bohne für die FZV. whistling.gif

Sondern geht rein auf die zulässigen Gesamtmassen.

Sieht man auch daran, daß 2t. + 2t. die Eintragung einer 3,4t. Zuggesamtmasse nicht interessiert.


Und die zulässige Gesamtmasse ist eben höher im Anhängerbetrieb.

Es wird einfach 1+1 zusammengezählt.

Und wer bitteschön könnte sagen bei Bemerkungen können keine anderen EINZEL Gesamtmassen stehen? Bzw. diese wären für die FEV einfach nicht relevant?

Bei einer Zuggesamtmasse kann man es sagen.
Die FEV spricht von Einzelgesamtmassen die zusammengezählt werden. Die Zuggesamtmasse ist ohne Bedeutung. Sonst könnte man ja jeden Anhänger hinhängen solange die Leermasse gerade so am Zuggesamtgewicht kratzt. Sowas ist aber BE vorbehalten.


*Manche hier kriegen den Hals auch nicht voll und wollen die Stützlast und die + X kg beladen. whistling.gif
Das ist auch interessant. Vor allem weil genau das bedeuten würde es ist eine neue zulässige Gesamtmasse.


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Kühltaxi
Beitrag 30.05.2013, 16:16
Beitrag #270


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 26.05.2013, 20:54) *
Wenn ich so manche 3,5t-Sprinter betrachte, kann ich mir durchaus vorstellen, dass die schlichtweg nicht für 3,6 t gemacht sind... whistling.gif

Ich wüßte jetzt außer dem Daily und dem sehr seltenen Mascott keinen 3,5-Tonner der überladetoleranter ist als der Sprinter, schon gar nicht die ganzen Fronttriebler. Der Master hängt bei normaler Beladung schon fast mit dem Reserverad am Boden.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 30.05.2013, 19:53
Beitrag #271


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Zitat (Kühltaxi @ 30.05.2013, 17:16) *
Ich wüßte jetzt außer dem Daily und dem sehr seltenen Mascott keinen 3,5-Tonner der überladetoleranter ist als der Sprinter...

Mag sein, ich bin da vielleicht ein wenig voreingenommen. Ich habe diverse Sptinter-Generationen ausprobieren "dürfen", und auch einen VW LT (unmittelbarer Vorgänger vom "Crafter")
Vergleichbare Konkurrenz-Fahrzeuge habe ich nie gefahren.

Und als ich von meinem letzten 150 PS - Sprinter auf meinen ersten 150 PS - Vito umgestiegen bin, hatte ich das Gefühl, von der Straßenlage her einen Porsche unterm Hintern zu haben... wavey.gif

Doc


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ergchebbi
Beitrag 11.06.2013, 21:00
Beitrag #272


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So,

Antwort vom Hessischen VErkehrsministerium ist da smile.gif

Zitat
Sehr geehrter Herr *****,



in Abstimmung mit dem für das Zulassungswesen zuständigen Mitarbeiter beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:



Das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils beträgt gemäß Fahrzeugschein 3499 kg. Für das Solofahrzeug ist somit die Fahrerlaubnisklasse B ausreichend.



Wird das Fahrzeug im Anhängerbetrieb geführt, erhöht sich – unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des jeweiligen Anhängers – das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils gemäß Fahrzeugschein um 100 kg. Das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs „Wohnmobil“ beträgt im Anhängerbetrieb somit stets 3599 kg. Der Fahrer der Kombination „Wohnmobil mit Anhänger“ bedarf somit mindestens der Fahrerlaubnis der Klasse C1, in Abhängigkeit vom zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers ggf. auch C1E.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
*************

Referat VI 4

Straßenverkehr und Straßenbetrieb,

Zulassung von Personen und Fahrzeugen,

Gefahrgut
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Ichtyos
Beitrag 11.06.2013, 23:35
Beitrag #273


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Danke für die Rückmeldung! wavey.gif


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haschee
Beitrag 12.06.2013, 09:13
Beitrag #274


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Tja Mercedes tut sowas nicht so eintragen sagen sie.

Vielleicht wissen wir jetzt warum.

Wobei es wie bei meinem "mit entstempelten alten Kennzeichen A-XY 10 und neuen gestempelten Kennzeichen A-XY 10 parallel heimfahren" immer noch Länderunterschiede geben kann. In einem Bundesland könnte es eine Straftat sein, ein anderes Bundesland erlaubt es.


Hat jemand Ramsauer deswegen angeschrieben? biggrin.gif


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svensson
Beitrag 17.01.2017, 22:34
Beitrag #275


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Moin,

gibt es in der Sache schon etwas Neues?

Ich habe hier den Schein eines brandneuen VW-Crafters liegen (m.W. baugleich mit MB-Sprinter?), der die +100kg Erhöhung im Feld 22 stehen hat.

Viele Grüße

S.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 18.01.2017, 00:20
Beitrag #276


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Es ist für einen "BE"-Inhaber auf jeden Fall billiger, nicht den "C1E" zu machen, sondern bei der Zulassungsstelle diese "+100 kg" schleunigst wieder austragen zu lassen.

Ich komme allerdings auf meinen schon lange zurückliegenden Vorschlag zurück:
Mal die betreffende Firma (im vorliegenden Fall "VW Nutzfahrzeuge" in Hannover) anzuschreiben und zu fragen,
- ob DIE näheres wissen;
- falls die Auskunft aus dem hessischen Verkehrsministerium stimmt: Was der Unsinn mit der anhängerbezogenen Auflastung denn dann soll.

Doc


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svensson
Beitrag 18.01.2017, 12:15
Beitrag #277


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Lustigerweise ist der Crafter selbst mit einem Klaufix nicht mehr mit "B" fahrbar. Und die im Feld 22 ebenfalls stehende Gespannstabilisierung für die 100 km/h-Anhängerausnahmeregelung wäre dann auch für die Katz'...
Und der hat auch nur die "normale" Anhängelast von 2 t, daran kann es also nicht liegen.

Es reizt mich irgendwie, die Rechtsabteilung mit der Klärung zu beauftragen. Fraglich wäre nur, ob dabei irgendetwas Brauchbares herauskommen würde.

OT: Eine Frechheit ist das Leergewicht, das mit einer Spanne von 500 kg angegeben ist.
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Kühltaxi
Beitrag 18.01.2017, 14:27
Beitrag #278


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Zitat (svensson @ 17.01.2017, 22:34) *
eines brandneuen VW-Crafters liegen (m.W. baugleich mit MB-Sprinter?),

Baugleich waren die beiden nie, kamen nur aus den gleichen Fabriken. Jetzt seit kurzem baut VW wieder selber, neben Crafter auch als MAN TGE, die sind wirklich baugleich bis auf Grill und Logos.


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hk_do
Beitrag 18.01.2017, 14:46
Beitrag #279


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 18.01.2017, 00:20) *
Es ist für einen "BE"-Inhaber aug jeden fall billiger, nicht den "C1E" zu machen, sondern bei der Zulassungsstelle diese "+100 kg" schleunigst wieder austragen zu lassen.


Vor allem ist das Austragen billiger als die ggf. benötigte Klasse D1(E) wavey.gif
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hk_do
Beitrag 18.01.2017, 18:13
Beitrag #280


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Zitat (svensson @ 18.01.2017, 12:15) *
Lustigerweise ist der Crafter selbst mit einem Klaufix nicht mehr mit "B" fahrbar.


Das kann man so pauschal nicht sagen:
Wenn man nur durch Teile Deutschlands fährt in denen die zGM Erhöhung bei Anhängebetrieb nicht FE-relevant ist, darf man die Kombination natürlich auch mit Klasse B führen.

In den anderen Teilen braucht man C1, falls es sich um einen echten Lkw handelt. Ist es ein Fahrzeug zur Personenbeförderung, dann braucht man die Klasse D1 oder eine C1 von vor dem 19.01.2013.

Wenn nur eine Klasse C1 von nach dem 18.01.2013 vorhanden ist, müsste man ein paar zusätzliche Sitze einbauen, um immerhin Probefahrten ohne Fahrgäste machen zu dürfen. crybaby.gif
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svensson
Beitrag 18.01.2017, 20:55
Beitrag #281


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Also laut ZB ist das Fahrzeug vom Typ "M1". In der Zeile darunter steht noch "Mehrzweckfahrzeug". Ist aber ein ganz normaler Fenster-Bus mit halbhoher Trennwand.

In Feld S steht 9. Und unter Feld 22 steht noch: *zu S: MAX. S-PL ANZ*.

Wieso dann D1(E)? Sind doch nur 9 Sitzplätze.

Mir ist das egal, da ich noch Kl. 3 habe, aber die ganzen jüngeren Leute könnten hier ein Problemchen bekommen...

@Kühltaxi
Na ja, ganz baugleich nicht, aber die Karosse war doch sehr, sehr ähnlich. Wir hatten vorher einen Sprinter, dessen komisches Automatikgetriebe wohl zu viele zur Verzweifelung getrieben hat, weshalb es dann der Crafter geworden ist.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 18.01.2017, 21:20
Beitrag #282





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Zitat (svensson @ 18.01.2017, 20:55) *
Wieso dann D1(E)? Sind doch nur 9 Sitzplätze.

Die Klasse D1 ist nicht mehr definiert als Kfz. zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrzeugführer, sondern als Kfz. zur Personenbeförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer. Es könnten also auch nur 5 Sitzplätze vorhanden sein. Wenn dann Klasse B nicht ausreicht, dann reichte früher C1, jetzt ist D1 erforderlich.
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svensson
Beitrag 19.01.2017, 01:20
Beitrag #283


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Wieso denn D1? Die folgende Definition von C1 habe ich hier aus dem Forum:
Zitat
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Fahrer plus 8 Personen = 9 Sitzplätze. Müßte doch passen?
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Jupiter
Beitrag 19.01.2017, 01:45
Beitrag #284


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Die FeV wurde am 28.12.2016 geändert, siehe u.a. im Thread zur 3. EU-Führerschein-Richtlinie.
Die im vorigen Beitrag zitierte Definition der Klasse C1 ist nicht mehr aktuell: Änderungen von § 6 FeV.

Kurzfassung der Änderungen bei den C-Klassen (pdf): klick
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svensson
Beitrag 19.01.2017, 02:29
Beitrag #285


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Ach, du Schei##e, das war mir komplett entgangen. Die Texte im Portal sollten dann aber angepaßt werden. whistling.gif

Der Crafter ist ein Fensterbus, der zu 95% der Zeit als Kleintransporter (Lkw ähnlich) eingesetzt wird.

Wenn der nun im Anhängerfalle (3,6t) nur 2 Sitzplätze hat, ist er dann "für den Personentransport ausgelegt"? Wohl nein, dann dürfte C1 reichen.

Ist er dagegen voll bestuhlt (auch ohne Personen), dann fällt er in D1 (in C1 nur, sofern vor 18.1.13 erteilt).

Und bei 5 oder 6 Plätzen (nur 2. Reihe) wird's dann spannend. Da er extralang ist, überwiegt die Ladefläche. Aus der ZB kann man ja nichts erkennen, da dort steht "max. 9 Sitzplätze".

Wer denkt sich denn nur so etwas aus? ranting.gif Und wegen so einem Schmarrn wird DE dann einem Vertragsverletzungsverfahren unterworfen - langsam verstehe ich den Brexit...

Potentielle Fahrer mit C1 hätten wir vielleicht noch, aber mit D1 kann niemand dienen.

Und jetzt das Lustigste: ist ein Behördenfahrzeug, fällt aber unter keine der Ausnahmen. laugh2.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 19.01.2017, 15:27
Beitrag #286





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Zitat (svensson @ 19.01.2017, 02:29) *
Der Crafter ist ein Fensterbus, der zu 95% der Zeit als Kleintransporter (Lkw ähnlich) eingesetzt wird.

Nach § 6 FeV kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung an, sondern darauf, ob das Fahrzeug zur Personenbeförderung "ausgelegt und gebaut" ist. Wenn Fenster und eine entsprechende Bestuhlung vorhanden sind, dann wird das wohl zutreffen, auch wenn man durch den Ausbau einiger Sitze eine Ladefläche entstehen lässt.
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svensson
Beitrag 19.01.2017, 18:51
Beitrag #287


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Ja, aber genau beim VW-Bus und dem Crafter sind die Übergänge ja fließend.

Wir haben einen Bus, der ist als LKW zugelassen, der hat auch rundherum Fenster und auch alle Befestigungspunkte für Sitze und Gurte. Und dann haben wir noch einen Bus, der mit 9 Sitzen ausgestattet ist, der hat selbstverständlich auch rundherum Fenster. Worin unterscheiden sich denn jetzt die beiden? think.gif
Beide haben übrigens eine halbhohe Trennwand, an der kann man es also nicht festmachen.

Und so ähnlich ist es mit dem Crafter doch auch, den gibt es mit Fenstern und ohne, mit verschiedenen Radständen, mit und ohne Trennwand, usw. Der Vorteil für uns ist ja gerade die Variabilität.

Woran macht man denn nun fest was "ausgelegt und gebaut" bedeuten soll?

Ein für uns realistisches Szenario wäre der Crafter mit 9 Personen und Boot im Schlepptau oder der gleiche Crafter nur mit Vorderreihe (2 Personen) und Lastanhänger (2,5 t), der mit einem 1000 Liter-Tank beladen ist.

Viele Grüße

Svensson
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 19.01.2017, 19:40
Beitrag #288





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Zitat (svensson @ 19.01.2017, 18:51) *
Woran macht man denn nun fest was "ausgelegt und gebaut" bedeuten soll?

Da gibt es verschiedene Möglichkeiten, von denen man derzeit wohl nicht weiß, welche die richtige ist.

- Man könnte wie in guten alten Zeiten die Fahrzeugart der Zulassungsbescheinigung entnehmen.

- Man könnte auf den tatsächlichen überwiegenden Verwendungszweck abstellen und die Fz.-Art laut Zulassungsbescheinigung ignorieren.

- Man könnte auf § 6 Abs. 4a FeV verweisen, wo durch die Hintertür wieder die 9-Plätze-Regelung eingeführt wurde und die nur "insbesondere" für die dort genannten Fahrzeugarten gilt, die also offenbar nur eine beispielhafte und nicht abschließende Aufzählung enthält.

Wie ein Crafter mit Pritsche, Doppelkabine, voller oder halber Bestuhlung, ohne oder mit hinteren Fenstern zu beurteilen ist, könnte man dann entsprechend diskutieren. Oder auswürfeln. ;-)
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hk_do
Beitrag 22.01.2017, 01:35
Beitrag #289


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Zitat (svensson @ 19.01.2017, 02:29) *
Ach, du Schei##e, das war mir komplett entgangen. Die Texte im Portal sollten dann aber angepaßt werden. whistling.gif


Es ist seit vielen Jahren kein Geheimnis, dass es oft nicht gelingt solche Inhalte zuverlässig aktuell zu halten.

Deswegen gibt es doch eigentlich schon lange die Empfehlung, solche Inhalte nicht selbst bereit zu stellen sondern zu verlinken. Die Leute von www.gesetze-im-internet.de nehmen einem dann die Arbeit schnell und zuverlässig ab!

Zitat (Georg_g @ 19.01.2017, 15:27) *
Nach § 6 FeV kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung an, sondern darauf, ob das Fahrzeug zur Personenbeförderung "ausgelegt und gebaut" ist. Wenn Fenster und eine entsprechende Bestuhlung vorhanden sind, dann wird das wohl zutreffen, auch wenn man durch den Ausbau einiger Sitze eine Ladefläche entstehen lässt.


Wenn der als Transporter verwendete Kleinbus dann mit einem Anhänger am Haken und einem frischen C1-Inhaber am Steuer auf der Landstraße mit 80 km/h angetroffen wird, bekommt der Fahrer dann

a) Eine Anzeige wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
b) Eine Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis
oder
c) die Kombination aus a) und b)?

think.gif

(der fiktive Vorfall spielt sich natürlich in einer Gegend ab, in der die zGM-Erhöhung beim Anhängerbetrieb FE-relevant ist...)
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 22.01.2017, 10:12
Beitrag #290


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Zitat (hk_do @ 22.01.2017, 01:35) *
... (der fiktive Vorfall spielt sich natürlich in einer Gegend ab, in der die zGM-Erhöhung beim Anhängerbetrieb FE-relevant ist...)

Wie ist das jetzt eigentlich?
Die FeV an sich ist ja meines Wissens keine "Ländersache", sondern sie wurde vom BUNDES-Verkehrsministerium erlassen.
Die AUSLEGUNG einer solchen vom Bund erlassenen Rechtsverordnung ist zunächst mal Sache des damit befassten Richters am Amtsgericht Kleinkleckersdorf, und wenn einer Seite das von ihm gefällte Urteil nicht passt, dann kann sie dagegen Rechtsmittel einlegen.

Auch ICH hatte ja bekanntlich beim BMV angefragt und von dort die seltsame Auskunft erhalten, dass ich mich an die Verkehrsministerien der einzelnen Bundesländer halten müsse.
Frage: WAS haben jetzt eigentlich die Bundesländer mit der Auslegung der FeV zu tun? Steht in irgendeinem Gesetz oder einer Rechtsverordnung, dass die Länder hier Auslegungs-Freiheit genießen?


Zur Zeit der "alten" StVO hatte ich mal durch Nachfragen beim BMV zu klären versucht, ob die zulässige Breite nach Zeichen 264 jetzt MIT oder OHNE Außenspiegel gemeit sei. Auch HIER erhielt ich die Auskunft, dass das "Ländersache" sei.

Gibt es eigentlich irgendwo eine Tabelle zu kaufen, aus der hervorgeht, welche StVO, welche StVZO, welche FeV etc. jetzt in den einzelnen Bundesländern gilt?

Als Bundesbürger habe ich mich ja bekanntlich über die mich betreffenden Gesetze und Verordnungen SELBST zu informieren, aber jetzt auch noch abfragen zu müssen, welche Auslegungen in den einzelnen Bundesländern gelten, die ich zu befahren gedenke? blink.gif
DAS geht doch wohl etwas zu weit!!.

Es ist doch schon schlimm genug, dass man als Fahrer von Lkw über 7,5 t zGM (bzw. jeglicher Lkw mit Anhänger) zur Einhaltung des Sonntagsfahrverbots wissen muss, in welchen Bundesländern welche gesetzlichen Feiertage zu feiern sind.
Übrigens: In 2017 - und NUR dann - ist der 31.10. auch in den ALTEN Bundesländern ein "Gesetzlicher Feiertag" - und zwar auch für katholische, orthodoxe, muslimische, buddhistische und atheistische Fahrer... whistling.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Jupiter
Beitrag 22.01.2017, 11:42
Beitrag #291


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Zitat (hk_do @ 22.01.2017, 01:35) *
Es ist seit vielen Jahren kein Geheimnis, dass es oft nicht gelingt solche Inhalte zuverlässig aktuell zu halten.

Deswegen gibt es doch eigentlich schon lange die Empfehlung, solche Inhalte nicht selbst bereit zu stellen sondern zu verlinken. Die Leute von www.gesetze-im-internet.de nehmen einem dann die Arbeit schnell und zuverlässig ab!

Unter "schnell und zuverlässig" stelle ich mir von einer offiziellen Seite etwas anderes vor!

Die Änderungen mit Wirkung vom 28.12.2016 waren bei gesetze-im-internet.de erst am 07.01.2017 online.
Bei buzer.de dagegen bereits vollständig am 28.12.2016 um 0.00 Uhr bzw. 01.01.2017 um 0.00 Uhr.

Einen interssanten Fehlercheck gibt es auch bei buzer.de: Qualität
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 22.01.2017, 20:22
Beitrag #292





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Zitat (hk_do @ 22.01.2017, 01:35) *
Wenn der als Transporter verwendete Kleinbus dann mit einem Anhänger am Haken und einem frischen C1-Inhaber am Steuer auf der Landstraße mit 80 km/h angetroffen wird, bekommt der Fahrer dann ...

§ 21 OWiG regelt das Zusammentreffen von Straftat und OWi. Allerdings ist bei deinem Beispiel noch nicht gesagt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Hier müsste man erst wieder die Fz.-Art nach StVO feststellen. Denn nur, weil der Fahrer die Klasse D1 oder D1E benötigt, heißt das noch nicht, dass er einen Kraftomnibus führt. Ein KOM kann es ja auch nicht sein, denn hinter diesem dürfte man nur einen Gepäckanhänger mitführen. Wäre das Zugfahrzeug weiterhin als Pkw im Sinne der StVO anzusehen, dann dürfte man damit außerorts 80 km/h fahren. Aber vermutlich müsste man auf den tatsächlichen Verwendungszweck abstellen (s. Sprinter-Urteil), dann wäre es wohl ein Lkw.
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 22.01.2017, 10:12) *
Steht in irgendeinem Gesetz oder einer Rechtsverordnung, dass die Länder hier Auslegungs-Freiheit genießen?

Die FeV selbst enthält eine entsprechende Regelung in § 73.
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 22.01.2017, 10:12) *
Übrigens: In 2017 - und NUR dann - ist der 31.10. auch in den ALTEN Bundesländern ein "Gesetzlicher Feiertag"

Damit alles seine Ordnung hat, wurde hierfür im baden-württembergischen Feiertagsgesetz eigens ein § 1a eingeführt:
"Das Reformationsfest am 31. Oktober 2017 wird einmalig als gesetzlicher Feiertag festgesetzt."
Das dürfte in den anderen Bundesländern ähnlich geregelt sein.
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hk_do
Beitrag 23.01.2017, 00:04
Beitrag #293


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 22.01.2017, 10:12) *
Zitat (hk_do @ 22.01.2017, 01:35) *
... (der fiktive Vorfall spielt sich natürlich in einer Gegend ab, in der die zGM-Erhöhung beim Anhängerbetrieb FE-relevant ist...)

Wie ist das jetzt eigentlich?


kurz gesagt: zum crybaby.gif

Zitat
Gibt es eigentlich irgendwo eine Tabelle zu kaufen, aus der hervorgeht, welche StVO, welche StVZO, welche FeV etc. jetzt in den einzelnen Bundesländern gilt?


Du hast offensichtlich soeben eine Marktlücke entdeckt laugh2.gif

Zitat
DAS geht doch wohl etwas zu weit!!.


sehe ich auch so!

Zitat
Es ist doch schon schlimm genug, dass man als Fahrer von Lkw über 7,5 t zGM (bzw. jeglicher Lkw mit Anhänger) zur Einhaltung des Sonntagsfahrverbots wissen muss, in welchen Bndesländern welche gesetzlichen Feiertage zu feiern sind.


nein, muss er nicht.

Es würde reichen, wenn er bei der Lektüre von §30(3) StVO auch noch den direkt folgenden Absatz 4 liest wavey.gif

Zitat
Übrigens: In 2017 - und NUR dann - ist der 31.10. auch in den ALTEN Bundesländern ein "Gesetzlicher Feiertag"


Trotzdem gilt das Feiertagsfahrverbot an diesem Tag nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Oder? unsure.gif

Zitat (Georg_g @ 22.01.2017, 20:22) *
Damit alles seine Ordnung hat, wurde hierfür im baden-württembergischen Feiertagsgesetz eigens ein § 1a eingeführt:
"Das Reformationsfest am 31. Oktober 2017 wird einmalig als gesetzlicher Feiertag festgesetzt."
Das dürfte in den anderen Bundesländern ähnlich geregelt sein.


Die StVO hat man aber dafür nicht geändert, oder? think.gif


Zitat (Georg_g @ 22.01.2017, 20:22) *
Zitat (hk_do @ 22.01.2017, 01:35) *
Wenn der als Transporter verwendete Kleinbus dann mit einem Anhänger am Haken und einem frischen C1-Inhaber am Steuer auf der Landstraße mit 80 km/h angetroffen wird, bekommt der Fahrer dann ...

§ 21 OWiG regelt das Zusammentreffen von Straftat und OWi. Allerdings ist bei deinem Beispiel noch nicht gesagt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde.


Natürlich nicht.

Ein 3,6t-PKW mit Anhänger darf auf meiner fiktiven Landstraße natürlich diese 80 km/h fahren.

Ein 3,6t-LKW mit Anhänger allerdings nur 60 km/h.

Zitat
Hier müsste man erst wieder die Fz.-Art nach StVO feststellen.


genau!

Und die Fahrzeugart nach FeV.

Zitat
Denn nur, weil der Fahrer die Klasse D1 oder D1E benötigt, heißt das noch nicht, dass er einen Kraftomnibus führt.


Ein KOM steht hier für mich nicht zur Diskussion.

Zitat
Wäre das Zugfahrzeug weiterhin als Pkw im Sinne der StVO anzusehen, dann dürfte man damit außerorts 80 km/h fahren.


Genau. Und der Fahrer bräuchte die Klasse D1(E)

Zitat
Aber vermutlich müsste man auf den tatsächlichen Verwendungszweck abstellen (s. Sprinter-Urteil), dann wäre es wohl ein Lkw.


Das wäre günstig für den Fahrer, denn dann hätte er die passende Fahrerlaubnis und wäre "nur" zu schnell.

Wobei halt noch nicht unbedingt gesagt ist, dass die Fahrzeugart im Sinne der StVO identisch ist mit der im Sinne der FeV. Die Breite ist ja im Sinne der StVO auch anders als im Sinne der StVZO whistling.gif
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janr
Beitrag 23.01.2017, 00:23
Beitrag #294


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Zitat (hk_do @ 23.01.2017, 00:04) *
...
Zitat
Gibt es eigentlich irgendwo eine Tabelle zu kaufen, aus der hervorgeht, welche StVO, welche StVZO, welche FeV etc. jetzt in den einzelnen Bundesländern gilt?


Du hast offensichtlich soeben eine Marktlücke entdeckt laugh2.gif ...

Die sich schlecht verkaufen wird denn Art 31 GG legt fest, daß das Bundesrecht vor Landesrecht geht.
Und im Artikel 74 GG steht, daß nur der Bund im Straßenverkehr Gesetze erlassen darf.
Warum man sich Doc an die Länder wenden solte ist mir nicht klar. unsure.gif


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.01.2017, 01:08
Beitrag #295





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Zitat (hk_do @ 23.01.2017, 00:04) *
Zitat
Aber vermutlich müsste man auf den tatsächlichen Verwendungszweck abstellen (s. Sprinter-Urteil), dann wäre es wohl ein Lkw.

Das wäre günstig für den Fahrer, denn dann hätte er die passende Fahrerlaubnis und wäre "nur" zu schnell.

Ich meinte das nur im Sinne der StVO, basierend auf der OLG-Rechtsprechung, die die Eintragung der Fz.-Art in den Papieren für irrelevant hält und die "konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs" für entscheidend hält. Fahrerlaubnisrechtlich kommt es ja, wie weiter oben schon erörtert wurde, darauf an, ob das Fahrzeug zur Beförderung von Personen "ausgelegt und gebaut" ist. Das muss nicht zwingend das Gleiche sein.
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ulm
Beitrag 23.01.2017, 08:22
Beitrag #296


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Zitat (janr @ 23.01.2017, 00:23) *
Und im Artikel 74 GG steht, daß nur der Bund im Straßenverkehr Gesetze erlassen darf.
Warum man sich Doc an die Länder wenden solte ist mir nicht klar. unsure.gif

Es geht ja in dem Fall nicht um das Erlassen von Gesetzen, sondern um die Interpretation derselben.

Der Amtsrichter am Amtsgericht Tiergarten darf ja auch interpretieren... whistling.gif
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janr
Beitrag 23.01.2017, 10:44
Beitrag #297


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Was aber dann keine bundesweite Gültigkeit hat, sondern eine Einzelfallentscheidung ist. whistling.gif


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 24.01.2017, 12:26
Beitrag #298


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@janr:
DAS BVM hat eine FeV erlassen, in der steht, dass man für Kraftfahrzeuge mit einer zGM von mehr als 3500 kg mindestens mindestens eine FE der Klasse C1 (bzw. bei Anhängerbetrieb C1E) bemötigt.
DAS ist "Bundesrecht".
Nun gibt es für die FeV an manchen Stellen (zum Beispiel im hier diskutierten Fall) unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten.
Und da macht unser BMV das, was Verordnungsgeber schrecklich gern machen: NICHTS

Also gibt es zu dieser Frage kein Bundesrecht, das Landesrecht brechen könnte.


Nun, von unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten von Gesetzes- und Verordnungstexten leben schließlich diejenigen Juristen, die schlaue Kommentare verfassen. Nur sind meiner Meinung nach solche Kommentare kein "Gesetz", sonder sie geben lediglich die - wenn auch meistens fachlich gut begründete - persönliche Meinung des jeweiligen Verfassers wieder, und der Amtsrichter ist zwar an das Gesetz an sich gebunden, nicht aber unbedingt an irgendeinen Gesetzeskommentar.


Nun haben wir hier die Streitfrage, ob die Erhöhung der zGM eines Kraftfahrzeugs nach Feld 22 der Zulassungsbescheinigung 1 eine fahrerlaubnisrechtiche Relevanz hat.
Es gibt zwei mögliche Antworten:
a) "Ja, die zul. Gesamtmasse wird tatsächlich erhöht, das hat dann Konsequenzen für die erforderliche Fahrerlaubnisklasse."
b) "Nein, die gesetzlich gelevante Gesamtmasse wird NICHT erhöht, es wird lediglich in gewissen Grenzen eine mögliche Überladung legalisiert."
Es wäre natürlich für den Gesetzgeber ein Leichtes, diese Frage mit einem einzigen Satz in der FeV ein- für allemal zu klären.
Aber er TUT es nicht. wallbash.gif

Wenn der Bund untätig ist, gibt es wie gesagt kein "Bundesrecht", das Landesrecht brechen könnte. Also haben jetzt 16 Landesverkehrsminister Narrenfreiheit.
ICh weiß nicht, wer von denen für SEIN Land schon eine Klärung auf dem Verordnungswege herbeigeführt hat.
Ich weiß auch nicht, ob eine diesbezügliche Antwort eines einzelnen Sachbearbeiters eines Landesverkehrsministeriums jetzt "Gesetz" ist oder lediglich dessen persönliche Meinung darstellt.

Im Fall "Hessen" ("Es ist eine Fe Klasse C1E erforderlich") ist die Aussage ja noch harmlos, den bei deren Beachtung ist der Fahrer auf der sicheren Seite. Aber was ist, wenn so eine Antwort irgendwo lautet: "Einzig relevant ist die Angabe in Feld 2"?
Was ist, wenn der kontrollierende Polizist diese Meinung nicht teilt? Ist der Richter dann an die Aussage im Brief vom LMV-Sachbearbeiter Meier II gebunden?


Weitere Frage:
Wenn die Aussage des Sachbearbeiters tatsächlich juristische Relevanz hat gilt sie gilt sie ja vermutlich nur für das betreffende Bundesland.
Aber was ist dann relevant:
- der Ort der Fahrt mit der womöglich unzureichenden FE-Klasse;
- der Wohnsitz des Fe-Inhabers;
- der Standort des Fahrzeugs?

Gesetzt den Fall, ich stelle die Frage an das Niedersächsische Verkehrsministerium und bekomme die Antwort: "Klasse B bzw. BE reicht aus":
Kann ich dann in Sachsen-Anhalt wegen FoF verknackt werden? think.gif


Dritte Frage:
Wer räumt diesen Saustalll endlich mal auf? ranting.gif

Doc


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Tanker
Beitrag 24.01.2017, 23:57
Beitrag #299


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Denn die Juristen im Bundestag und Ministerien wollen denen die es nicht geschafft haben auch noch ein bisschen Arbeit lassen. wink.gif
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svensson
Beitrag 25.01.2017, 12:01
Beitrag #300


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Danke für die ganzen Antworten.

@Georg
Auswürfeln finde ich bei der Frage, ob es sich nun um eine Straftat handelt oder nicht, irgendwie unbefriedigend. Zumal der als Behördenfahrzeug nicht versichert ist, könnte im Fall des Falles eine genaue Nachprüfung stattfinden. Nicht, daß den Fahrer noch unterstellt werden könnte, er habe grob fahrlässig oder gar mit Vorsatz gehandelt, weil der das Fzg gar nicht hätte führen dürfen...

@hk_do
Dann fasse ich zusammen, der oben genannte - und real existierende - Crafter mit 9 Personen und Bootsanhänger ist entweder
A.) ein PKW mit mehr als 3,5t, dann D1E
B.) ein LKW mit mehr als 3,5t, dann C1E

Wenn ich davon ausgehe, daß unsere potentiellen Fahrer derzeit noch alle ihre FE vor 2013 gemacht haben, dann ist lediglich die BE/C1E-Frage entscheidend.
Die 60 km/h auf der Landstraße dürfte sich vollbeladen samt Boot bei den 114 PS wohl auch nur zweitrangig stellen. rolleyes.gif

Ich kann es ja nicht lassen:
Was wäre denn mit einem 9-Sitzer-Bus mit mehr als 3,5t, der einen Anhänger mit 3,6t (klar, mit DLB) im Schlepp hätte. Gäbe dafür überhaupt keine Fahrerlaubnis mehr? Der E von D ist doch auf 3,5t begrenzt, oder?

Viele Grüße

dfk
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