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> "StVO, VwV-StVO und ERA in der Praxis", Veranstaltung des DIFU
mgka
Beitrag 17.02.2013, 16:45
Beitrag #1


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Ich war zwar nicht persönlich auf dieser Veranstaltung vergangenen Donnerstag und Freitag in Berlin, mir wurde aber aus erster Hand davon berichtet. Sie trägt übrigens den Untertitel "Rechtssicherheit und Verkehrssicherheit bei der Radverkehrsförderung" und findet auch noch in Augsburg und Paderborn statt. Das vollständige Programm hier als PDF.

An die einzelnen Vorträge schließt sich jeweils eine Fragerunde an. Einige Aussagen der Vortragenden will ich mal hier zur Diskussion stellen:

In der Veranstaltung Radverkehr in StVO und VwV-StVO – Die aktuelle Rechtslage mit J. Leyendecker als Referenten aus dem BMVBS wurde von diesem u.a. folgendes geäußert:
Zitat
Linksseitige und gleichzeitig rechtsseitige Benutzungspflicht verstoßen nach Auffassung des BMVBS gegen § 44 II Nr. 4 VwVfG. Damit wären beide Anordnungen nichtig. Gleichermaßen sind z.B. linksseitiges Benutzungsrecht und rechtsseitige Pflicht sinnlos, weil dann die Pflicht einzuhalten wäre.
Interessanter Punkt, damit könnte ich einige Benutzungspflichten hier in der Nähe "killen". Offenbar gibt es dazu ein Urteil eines Bundesgerichts, welches noch nachgereicht werden soll.

Zitat
Die ERA kann zur Ergänzung der VwV herangezogen werden; die StVB hat hier aber ihr Ermessen.
Gut, das ist nichts Neues, die ERA sind juristisch unverbindlich, aber als Orientierungshilfe denkbar.

Zitat
Die VwV ordnet keinesfalls die Benutzungspflicht für alle Hauptverkehrsstraßen an, die StVB müssen auch hier stets den ihnen zustehenden Ermessensspielraum beachten.
Klar, haben die meisten StVB aber leider immer noch nicht verinnerlicht.

Zitat
Radwege müssen "wie die Fahrbahn" unterhalten werden.
Trifft insbesondere dieser Tage für München definitiv nicht zu (Winterdienst auf den Radwegen oft Fehlanzeige, die Fahrbahn dafür "geschleckt" sauber). Damit dürfte das VG Regensburg in diesem aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Urteil eher eine Mindermeinung vertreten (Randnummer 78).

Zitat
Auch bei Zeichen 205 besteht an Kreisverkehren (§ 9 Abs. 3 StVO) weiterhin Vorrang gegenüber den Abbiegern.
Aha. Das gibt an den meisten mir bekannten Kreisverkehren Durcheinander, sofern der Radverkehr nicht die Fahrbahn benutzen darf.

Am interessantesten jedoch dies:
Zitat
Es gibt keinen Bestandsschutz einer Benutzungspflicht. Radwege sind regelmäßig zu überprüfen.
Damit wäre aber die Jahresfrist hinfällig, eine Anfechtung/ein Widerspruch auch noch Jahre nach dem ersten Betroffensein ohne den Umweg einer Neuverbescheidung möglich. Das werde ich beim BMVBS einmal schriftlich nachfragen.

Übrigens befindet sich die VwV-StVO schon wieder in der Überarbeitung und soll noch 2013 neu veröffentlicht werden. Die BASt erstellt einen Handlungsleitfaden zur Auslegung der VwV. Er kommt nach der geänderten VwV heraus und könnte so ähnlich aussehen wie der bestehende Handlungsleitfaden der Stadt Mainz (bzgl. der Beurteilung von Benutzungspflichten).


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danke_mama
Beitrag 17.02.2013, 20:23
Beitrag #2


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Sehr interessant das alles, vielen Dank!


Zitat (mgka @ 17.02.2013, 16:45) *
Zitat
Radwege müssen "wie die Fahrbahn" unterhalten werden.
Trifft insbesondere dieser Tage für München definitiv nicht zu (Winterdienst auf den Radwegen oft Fehlanzeige, die Fahrbahn dafür "geschleckt" sauber).
Zum Winterdienst in Hamburg war ich vor einigen Wochen über folgende Quellen gestolpert und überrascht, dass sie es so ehrlich sagen:
Wie der Winterdienst funktionert
Die Stadtreinigung räumt zentrale Fahrradrouten
Also, wen es interessiert, wo geräumt wird ... natürlich gibt es mehr benutzungspflichtige Radwege als im Räumplan vorgesehene. Vielleicht ist es mal nützlich, sich u.a. auf Ansagen wie die zitierte, die ja immerhin aus dem BMVBS stammt und aktuell ist, berufen zu können? Also noch mal vielen Dank.


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Ichtyos
Beitrag 17.02.2013, 21:47
Beitrag #3


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Aus dem Link:
Zitat
Liebe Radfahrerinnen und Radfahrer.
Leider können nicht alle Radwege in der Stadt geräumt werden. Mit glatten Stellen müssen Sie immer rechnen, außerdem bleibt es kalt und dunkel im Winter. Ganz wichtig sind jetzt Reflektoren und Licht.
-> Ab auf die Straße Fahrbahn. wavey.gif


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_/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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mgka
Beitrag 17.02.2013, 22:49
Beitrag #4


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Achso, Reflektoren und gutes Licht helfen jetzt gegen Glätte bzw. Rutschgefahr auf dem Fahrrad think.gif . Also bei mir nicht.


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willi
Beitrag 17.02.2013, 23:05
Beitrag #5


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Das Trivialitäten, die nichts mit dem Thema zu tun haben ohne jeglichen Zusammenhang gleich mal eben mit erzählt werden ist doch normal.
Soll ja sicher nicht bedeuten, dass man auf geräumten Radwegen durchaus ohne Licht fahren soll. wacko.gif
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Aqua-Cross
Beitrag 18.02.2013, 08:59
Beitrag #6


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Zitat (mgka @ 17.02.2013, 16:45) *
Zitat
Auch bei Zeichen 205 besteht an Kreisverkehren (§ 9 Abs. 3 StVO) weiterhin Vorrang gegenüber den Abbiegern.
Aha. Das gibt an den meisten mir bekannten Kreisverkehren Durcheinander, sofern der Radverkehr nicht die Fahrbahn benutzen darf.


Besteht ein Zeichen 205, dann ist der Radweg offenkundig nicht fahrbahnbegleitend. In dem Fall ist für mich Fahrbahnradeln grundsätzlich erlaubt. Bei diesem gefährlichen Quatsch mit den kleinen Zeichen 205 für Radwege spiele ich grundsätzlich nicht mit.
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Mitleser
Beitrag 18.02.2013, 09:09
Beitrag #7


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Aus der Quelle für diesen Thread nehme ich noch eine andere interessante Aussage mit:

"Schutzstreifen [...] Auch müsste man dann auch bei anderen Markierungen, die den Fließverkehr einschränken, z. B. markierten Parkplätzen, § 45 Abs. 9 StVO berücksichtigen - Recht hat er. :-} "

Dass Schutzstreifen aktuell eigentlich nicht anordnungsfähig sind, ist mit seit dem Entwurf des StVO-Neuerlass und der vorangegangenen Entscheidung des VG Saarlouis (Beschluß vom 19.1.2011, 10 L 1655/10) auch klar. Aber dass man das auch auf Parkstände, Abbiegepfeile und Co ausdehnen kann, war mir neu. Richtig ist es jedoch.
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sigggi
Beitrag 18.02.2013, 16:42
Beitrag #8


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Zitat (Aqua-Cross @ 18.02.2013, 08:59) *
Bei diesem gefährlichen Quatsch mit den kleinen Zeichen 205 für Radwege spiele ich grundsätzlich nicht mit.


Wo findet man estwas über kleine Zeichen 205 für Radwege?
Habe in der StVO dazu leider nichts gefunden. Da steht dass ein Zeichen 205 für die ganze Strasse gilt.


--------------------
Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Replica
Beitrag 18.02.2013, 19:40
Beitrag #9


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Zitat (mgka @ 17.02.2013, 16:45) *
Übrigens befindet sich die VwV-StVO schon wieder in der Überarbeitung und soll noch 2013 neu veröffentlicht werden. Die BASt erstellt einen Handlungsleitfaden zur Auslegung der VwV. Er kommt nach der geänderten VwV heraus und könnte so ähnlich aussehen wie der bestehende Handlungsleitfaden der Stadt Mainz (bzgl. der Beurteilung von Benutzungspflichten).

Bei dem Handlungsleitfaden, geht es da nur um das Thema Benutzungspflicht (wie bei dem Mainzer), oder wird das ein umfangreicherer auch für all die anderen Dinge aus den VwV?


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Symptom-Doktorei in Reinkultur:
"»Überall in der Stadt funktioniert es. Jetzt haben wir einen einzigen Radweg und es funktioniert nicht.« Der Bürgermeister schlug vor, auszuprobieren, ob die rote Markierung des Radwegs [...] eine Besserung bringt."
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mgka
Beitrag 18.02.2013, 22:48
Beitrag #10


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Soweit ich das verstanden habe, geht es nur um Radwegebenutzungspflichten bzw. die Beurteilung einer Gefahrenlage auf der Fahrbahn. Das habe ich wohl unklar geschrieben.


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Aqua-Cross
Beitrag 19.02.2013, 08:38
Beitrag #11


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Zitat (sigggi @ 18.02.2013, 16:42) *
Wo findet man estwas über kleine Zeichen 205 für Radwege?
Habe in der StVO dazu leider nichts gefunden. Da steht dass ein Zeichen 205 für die ganze Strasse gilt.


Daher muß es sich bei einem Radweg bei abweichender Vorfahrt von der Fahrbahn um eine eigene Straße handeln, mit den entsprechenden Konsequenzen.
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Mitleser
Beitrag 19.02.2013, 08:39
Beitrag #12


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Oder halt um eine nichtige Vorfahrt-Beschilderung. Je nach persönlichem Auslegungsgusto.


P.S.: Glückwunsch dem neuen "Members 1000+" flowers.gif
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Aqua-Cross
Beitrag 19.02.2013, 09:05
Beitrag #13


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Da hast Du vollkommen recht! Wobei die Nichtigkeitsthese häufig mit gewissen Gefahren verbunden ist. Frag mal in Berlin. wink.gif Daher würde ich mich wohl ehr für den zweiten Fall entscheiden. Die Gefahr eines MSDWGI schätze ich darüber hinaus in diesen Fall als geringer ein.


Zitat (Mitleser @ 19.02.2013, 08:39) *
P.S.: Glückwunsch dem neuen "Members 1000+" flowers.gif


Danke ... Habe das selber garnicht bemerkt. blushing.gif
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sigggi
Beitrag 19.02.2013, 16:27
Beitrag #14


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Zitat (Aqua-Cross @ 19.02.2013, 08:38) *
Daher muß es sich bei einem Radweg bei abweichender Vorfahrt von der Fahrbahn um eine eigene Straße handeln, mit den entsprechenden Konsequenzen.


Klar, wenn der Radweg eine eigene Strasse ist, dann hat sie auch ihre eigenen Vorfahrtsregeln. Ich frage mich dann nur, was der Begriff abweichende Vorfahrt aussagen soll. Wovon soll die Vorfahrt abweichen?


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klausimausi
Beitrag 20.02.2013, 09:34
Beitrag #15


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Ich denke hier wird "abweichend" und "eingenständig" synonym verwendet wavey.gif

Sprachlich unsauber, aber Allgemeingut (etwa vergleichbar mit "Straße" und "Fahrbahn" whistling.gif )

Gruß,
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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hugo790
Beitrag 27.05.2013, 10:13
Beitrag #16


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Zitat (mgka @ 17.02.2013, 17:45) *
In der Veranstaltung Radverkehr in StVO und VwV-StVO – Die aktuelle Rechtslage mit J. Leyendecker als Referenten aus dem BMVBS wurde von diesem u.a. folgendes geäußert:
Zitat
Linksseitige und gleichzeitig rechtsseitige Benutzungspflicht verstoßen nach Auffassung des BMVBS gegen § 44 II Nr. 4 VwVfG. Damit wären beide Anordnungen nichtig. Gleichermaßen sind z.B. linksseitiges Benutzungsrecht und rechtsseitige Pflicht sinnlos, weil dann die Pflicht einzuhalten wäre.

Nun bräuchte ich mal euren Rat:
Ich habe also Klage wegen Nichtigkeit eingereicht, hilfsweise auch Abschaffung der Radwegbenutzungspflicht, weil keine besondere Gefährdung vorliegt.

Die Stadt behauptet nun folgendes:
Anordnung für beidseitige Benutzungspflicht war vor 1991 und ist (im Original) nicht mehr vorhanden. Aber aus anderen Unterlagen ist nachvollziehbar, dass diese Anordnung mal vorhanden war. Jetzt gibt es eine neue Anordnung, die die linksseitige Benutzungspflicht aufhebt. Deswegen soll die ursprüngliche Anordnung nun nicht mehr nichtig sein. Ist das so?

Und wegen der Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass die Stadt Mitte 2013 feststellen will, ob eine besondere Gefährdung vorliegt. Unabhängig von der Klage. Die Klage ist deswegen abzuweisen. Hat die Stadt mit der Begründung eine Chance durchzukommen?

Noch eine generelle Frage zu Klagen:
Wenn die Stadt antwortet und ich vom Gericht die Antwort erhalte, fehlen alle Anlagen. Ist das normal?
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Aqua-Cross
Beitrag 27.05.2013, 10:30
Beitrag #17


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Als Laie fasst man sich ob solch einer Begründung an den Kopf. Sinngemäß wurde ja gesagt: Die Klage ist abzuweisen, weil wir uns seit 22 Jahren nicht um diese Thematik gekümmert haben und ob der Klage jetzt ja doch noch wach geworden sind und man uns mal machen lassen soll. Willkommen im Tollhaus. Ich bin gespannt was die Juristen dazu meinen.
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Mitleser
Beitrag 27.05.2013, 10:37
Beitrag #18


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Zitat (hugo790 @ 27.05.2013, 11:13) *
Die Stadt behauptet nun folgendes:
Anordnung für beidseitige Benutzungspflicht war vor 1991 und ist (im Original) nicht mehr vorhanden. Aber aus anderen Unterlagen ist nachvollziehbar, dass diese Anordnung mal vorhanden war. Jetzt gibt es eine neue Anordnung, die die linksseitige Benutzungspflicht aufhebt. Deswegen soll die ursprüngliche Anordnung nun nicht mehr nichtig sein. Ist das so?
Nach meinem Grundverständnis von Verwaltungsakten [jenseits des Straßenverkehrs], ist ein nichtiger VA nicht (mehr) existent und belebt sich auch nicht von selbst wieder wenn der Nichtigkeitsgrund entfällt. Er muss neu erlassen werden.
Bei Vz wird diese Ansicht nach meiner Wahrnehmung bislang von Gerichten nicht getragen - aber auch nicht nachvollziehbar verneint. Es scheint mir dazu keine griffigen Entscheidungen zu geben, was sowohl an den Vorträgen / Anträgen der Parteien als auch an der weitreichenden Konsequenz liegen könnte.
(Verkehrszeichen und deren Anordnung sind zwar simple VA, welche auch so zu behandeln sind, aber deren Behandlung als ordinärer VA nur zu Problemen führt.) crybaby.gif

Zitat (hugo790 @ 27.05.2013, 11:13) *
Und wegen der Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass die Stadt Mitte 2013 feststellen will, ob eine besondere Gefährdung vorliegt. Unabhängig von der Klage. Die Klage ist deswegen abzuweisen. Hat die Stadt mit der Begründung eine Chance durchzukommen?
Ich verlange demnächst auch, dass berechtigte Klagen auf Zahlung abgewiesen werden, da ich demnächst schon zahlen werde. wallbash.gif
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wernecmn
Beitrag 27.05.2013, 16:48
Beitrag #19


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Hier kommt es evtl. sehr genau darauf an, auf was geklagt wurde:

  • Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts rolleyes.gif
  • Anfechtung eines Verwaltungsakts innerhalb Jahresfrist no.gif
  • Prüfung der nachträglichen Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rolleyes.gif

Die schriftliche Zusicherung der Neubescheidung ist durchaus ein interessantes Teilziel. Bis zur Jahresmitte 2013 ist ja nicht mehr weit. Die Kostenaufteilung liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichts.
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wernecmn
Beitrag 27.05.2013, 17:37
Beitrag #20


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Der Leitfaden zur Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht in Mainz zeigt bei der Gehwegbreite jeweils Bilder mit zwei Erwachsenen und einem Kind. Im Original, der RASt 06, sind es zwei Erwachsene ohne Kind bei gleichen Maßen. Weiter hinten ist eine Mutter mit Kind abgebildet, wo nur Platz für die Mutter ist. Ansonsten hat der Leitfaden aber wirklich gute Hinweise.
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Aqua-Cross
Beitrag 28.05.2013, 06:21
Beitrag #21


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Zitat (wernecmn @ 27.05.2013, 17:48) *
Die schriftliche Zusicherung der Neubescheidung ist durchaus ein interessantes Teilziel. Bis zur Jahresmitte 2013 ist ja nicht mehr weit. Die Kostenaufteilung liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichts.


Das mag ja formaljuristisch so sein. Aber zieht das nach nunmehr 16 Jahren nichts tun immer noch? Kein Wunder, daß Behörden sich soviel Zeitlassen. Wenn es brennt kann man ja immer noch reagieren.
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mgka
Beitrag 28.05.2013, 10:03
Beitrag #22


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Zitat (hugo790 @ 27.05.2013, 11:13) *
Zitat (mgka @ 17.02.2013, 17:45) *
In der Veranstaltung Radverkehr in StVO und VwV-StVO – Die aktuelle Rechtslage mit J. Leyendecker als Referenten aus dem BMVBS wurde von diesem u.a. folgendes geäußert:
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Linksseitige und gleichzeitig rechtsseitige Benutzungspflicht verstoßen nach Auffassung des BMVBS gegen § 44 II Nr. 4 VwVfG. Damit wären beide Anordnungen nichtig. Gleichermaßen sind z.B. linksseitiges Benutzungsrecht und rechtsseitige Pflicht sinnlos, weil dann die Pflicht einzuhalten wäre.

Nun bräuchte ich mal euren Rat:
Ich habe also Klage wegen Nichtigkeit eingereicht, hilfsweise auch Abschaffung der Radwegbenutzungspflicht, weil keine besondere Gefährdung vorliegt.

Klingt für mich nach der korrekten Vorgehensweise, aber Achtung: während die Feststellung der Nichtigkeit an keinerlei Fristen geknüpft ist, trifft das auf die Anfechtungsklage natürlich zu. Wie lange bist Du von der Anordnung persönlich betroffen? Der Hilfsantrag zum Anfechten ist dann notwendig, wenn das Gericht keine Nichtigkeit sieht, sonst ist ohne diesen nichts erreicht (im Gegenteil: damit hat das Gericht dann quasi die Verbindlichkeit der Anordnung erst einmal bestätigt, denn eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sieht § 43 VwGO nicht vor)

Zitat
Die Stadt behauptet nun folgendes:
Anordnung für beidseitige Benutzungspflicht war vor 1991 und ist (im Original) nicht mehr vorhanden. Aber aus anderen Unterlagen ist nachvollziehbar, dass diese Anordnung mal vorhanden war. Jetzt gibt es eine neue Anordnung, die die linksseitige Benutzungspflicht aufhebt. Deswegen soll die ursprüngliche Anordnung nun nicht mehr nichtig sein. Ist das so?

Die neue Anordnung ersetzt meines Erachtens in der Tat die alte. Das heißt aber auch, dass die Anfechtungsfrist für diesen neuen Verwaltungsakt erneut zu laufen beginnt, die Behörde sich also nicht auf irgendeine Bestandskraft berufen kann.

Zitat
Und wegen der Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass die Stadt Mitte 2013 feststellen will, ob eine besondere Gefährdung vorliegt. Unabhängig von der Klage. Die Klage ist deswegen abzuweisen. Hat die Stadt mit der Begründung eine Chance durchzukommen?

Nun ja, wie schon woanders gesagt wurde: eigentlich hätte diese Feststellung schon vor vielen Jahren stattfinden müssen. M.E. kommt es darauf an, ob Du zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch durch den Verwaltungsakt belastet bist. Falls ja: die Klage ist zulässig, ob sie auch begründet ist, hängt von den Umständen ab. Falls nein: wirst Du die Klage für erledigt erklären müssen. Dann entscheidet das Gericht per unanfechtbarem Beschluss über die Kosten, es sei denn, Du versuchst die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (=FFK - Du lässt das Gericht auch nach Erledigung der Sache feststellen, dass diese rechtswidrig war) zu Ende zu bringen, was allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen geht. Diese FFK geht m.W. aber nur bei Anfechtungsklagen, man kann also nachträglich nicht mehr die Nichtigkeit feststellen lassen.

Zitat
Noch eine generelle Frage zu Klagen:
Wenn die Stadt antwortet und ich vom Gericht die Antwort erhalte, fehlen alle Anlagen. Ist das normal?

Das kann durchaus sein, dann rufe bei Gericht an und vereinbare einen Termin zur Akteneinsicht.


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