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> Klasse A mit 21 Jahren, Der große A wird beschränkt
Christl
Beitrag 28.01.2013, 20:41
Beitrag #1


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Soweit ich informiert bin, kann man nun schon mit 21 Jahren die Klasse A für die großen Motorräder erwerben. Allerdings wird dieser Führerschein auf das fahren 3-rädriger Fahrzeuge beschränkt.

Kann mir jemand sagen, ab wann man dann die unbeschränkte Klasse A fahren darf?

Ist es ab 23 mit einer Prüfung?

Oder mit 24 mit ohne Prüfung?

Die Prüfung selbst muß man ja auf einem Motorrad der Klasse A ablegen.

Wie siehts aus. Kennt sich jemand aus??
dry.gif


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Mr.T
Beitrag 28.01.2013, 21:22
Beitrag #2


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Zitat (Christl @ 28.01.2013, 20:41) *
Ist es ab 23 mit einer Prüfung?

Oder mit 24 mit ohne Prüfung?
Entweder oder.


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Christl
Beitrag 28.01.2013, 21:54
Beitrag #3


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und welche Prüfung dann mit 23? die gleiche nochmal?


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Mr.T
Beitrag 28.01.2013, 21:57
Beitrag #4


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Die praktische Aufstiegsprüfung A2 -> A.


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Christl
Beitrag 28.01.2013, 22:11
Beitrag #5


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die hat doch der Bewerber schon gemacht. sogar auf dem richtigen Motorrad.


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Mr.T
Beitrag 28.01.2013, 22:13
Beitrag #6


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Stimmt. Aber so steht es in der FeV. Vor Erreichen des Mindestalters ist die Prüfung erforderlich.


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Christl
Beitrag 28.01.2013, 22:18
Beitrag #7


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Moment. das ist keine Aufstiegsprüfung. Er besitzt mit 21 die Klasse A. Nur etwas beschränkt mit der Zahl 80 wahrscheinlich.


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Mr.T
Beitrag 28.01.2013, 22:20
Beitrag #8


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Richtig. Er kann ja bis 24 warten, dann entfällt die SZ 80.


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Christl
Beitrag 28.01.2013, 22:26
Beitrag #9


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Nun ja. aber mit 21 wird er ja wohl hoffentlich A2 bekommen. Ich möchte ihn dann mit 23 nicht nochmal auf dem gleichen Motorrad prüfen. Irgendwie entspricht das nicht meinem Ehrgeiz. Dann würde ich das Kästchen eher verschenken.

Der Beitrag wurde von Christl bearbeitet: 28.01.2013, 22:32
Bearbeitungsgrund: doppelten Text gelöscht


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Mr.T
Beitrag 28.01.2013, 22:35
Beitrag #10


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Zitat (Christl @ 28.01.2013, 22:26) *
mit 21 wird er ja wohl hoffentlich A2 bekommen.
So sollte es sein. Er hat mit 21 dann A2 und A mit SZ 80.
Und die SZ 80 entfällt erst mit Erreichen des 24. Lebensjahres. Oder er wählt den Aufstieg mit 23 aus A2 auf A mit praktischer Prüfung.


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Christl
Beitrag 28.01.2013, 22:35
Beitrag #11


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Ach ja noch was, Das Mindestalter für die Klasse A hat er ja schon mit 20 erreicht. Ein Direkteinstieg ist es ja dann nicht mehr, da er schon 2 Jahre die A2 besitzt. Es ist alles nicht so richtig schlüssig, was die FeV da beschreibt oder weglässt.

Die Prüfung, die er mit 23 machen müsste hat er ja schon gemacht. In vollem Umfang, mit dem richtigen Fahrzeug, wenn er schlau ist dann ist die Prüfung sogar noch gültig(2 Jahre ?)
mellow.gif


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Mr.T
Beitrag 28.01.2013, 22:53
Beitrag #12


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Was denn genau? unsure.gif
Jetzt beschreibst du einen ganz anderen Fall.


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Polo79
Beitrag 28.01.2013, 23:23
Beitrag #13


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Zitat (Mr.T @ 28.01.2013, 22:35) *
Zitat (Christl @ 28.01.2013, 22:26) *
mit 21 wird er ja wohl hoffentlich A2 bekommen.
So sollte es sein. Er hat mit 21 dann A2 und A mit SZ 80.
Sicher?
Zitat ( § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV)
Außerdem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2
Da steht "Klasse A", nicht Klasse A + SZ 80. think.gif


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Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Jupiter
Beitrag 29.01.2013, 10:10
Beitrag #14


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D.h. jemand, der zwischen 21 und unter 24 Jahren alt ist und bisher keine Klasse A1 hatte, sollte in jedem Fall Klasse A 80 statt Klasse A2 erwerben, weil damit die Aufstiegsprüfung von A2 auf A entfällt und mit dem 24. Geburtstag die Klasse A 80 automatisch zur uneingeschränkten Klasse A wird.
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Mr.T
Beitrag 29.01.2013, 10:38
Beitrag #15


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Zitat (Polo79 @ 28.01.2013, 23:23) *
Zitat (Mr.T @ 28.01.2013, 22:35) *
Zitat (Christl @ 28.01.2013, 22:26) *
mit 21 wird er ja wohl hoffentlich A2 bekommen.
So sollte es sein. Er hat mit 21 dann A2 und A mit SZ 80.
Sicher?
Ja.

Zitat (Polo79 @ 28.01.2013, 23:23) *
Zitat ( § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV)
Außerdem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2
Da steht "Klasse A", nicht Klasse A + SZ 80. think.gif
Nö, er hat die Klasse A, die lediglich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres auf das Führen von 3-rädrigen Fahrzeugen durch die SZ 80 beschränkt ist.



Zitat (Jupiter @ 29.01.2013, 10:10) *
D.h. jemand, der zwischen 21 und unter 24 Jahren alt ist und bisher keine Klasse A1 hatte, sollte in jedem Fall Klasse A 80 statt Klasse A2 erwerben, weil damit die Aufstiegsprüfung von A2 auf A entfällt und mit dem 24. Geburtstag die Klasse A 80 automatisch zur uneingeschränkten Klasse A wird.
Ja, wenn er bereit ist, mehr als 2 Jahre mit A2 zu fahren.


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Polo79
Beitrag 29.01.2013, 12:03
Beitrag #16


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Zitat (Mr.T @ 29.01.2013, 10:38) *
Nö, er hat die Klasse A, die lediglich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres auf das Führen von 3-rädrigen Fahrzeugen durch die SZ 80 beschränkt ist.
Wenn man eine Klasse 3 umschreibt, bekommt man eine Klasse CE, beschränkt auf den Umfang der Klasse 3 (CE 79). Dann müsste man nach Deiner Logik ja auch Klasse T nach § 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV bekommen. think.gif
Warum ist das nicht so?


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Mr.T
Beitrag 29.01.2013, 12:23
Beitrag #17


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CE 79 ist eine dauerhafte Beschränkung (wie auch A 79.03 und 79.04 bei Umtausch der Klasse B), während die SZ 80 und 81 lediglich zeitlich befristete SZ sind.


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Christl
Beitrag 29.01.2013, 19:11
Beitrag #18


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Zitat (Mr.T @ 28.01.2013, 22:53) *
Was denn genau? unsure.gif
Jetzt beschreibst du einen ganz anderen Fall.


Ich beschreibe keinen anderen Fall.
Wenn er mit 21 Jahren die Klasse A erwirbt, bekommt er grundsätzlich die volle Klasse A. Allerdings beschränkt auf 3-rädrige Fahrzeuge der Klasse A. Da er nicht die Schlüsselzahl 46 eingetragen bekommt ist die Klasse A nur in dem Teil beschränkt, die das Mindestalter von 24 als Voraussetzung hat. (die "großen" Motorräder). Die Klasse A2 sollte er wohl unbeschränkt erhalten. Die Prüfung findet auf einem Motorrad der Klasse A statt.
Nun könnte er wirklich warten bis er 24 wird. dann würde die Beschränkung "automatisch entfallen.
Er möchte aber nach 2 Jahren Besitz von A2 die Klasse A erwerben.
Dafür ist eine praktische Prüfung auf einem Motorrad der Klasse A erforderlich, die er 1 Monat vor Erreichen der Mindestwartezeit durchführen kann. Zu diesem Zeitpunkt wäre sogar noch die Prüfung, die er mit 21 abgelegt hat gültig. Er hat ja damals sogar einen Antrag abgegeben auf Erteilung der Klasse A.
Ich bin nun der Meinung, dass ihm ohne weiters die Klasse A erteilt werden muß. Er hat alle Voraussetzungen erfüllt.

Was sehe ich verkehrt?


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Polo79
Beitrag 29.01.2013, 21:50
Beitrag #19


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Zitat (Mr.T @ 29.01.2013, 12:23) *
CE 79 ist eine dauerhafte Beschränkung (wie auch A 79.03 und 79.04 bei Umtausch der Klasse B), während die SZ 80 und 81 lediglich zeitlich befristete SZ sind.
Das ist doch eher ein Argument mit den Einschlussklassen zu warten, bis die Beschränkung wegfällt. unsure.gif
Warum sollte in eine Klasse A, die auf dreirädrige Fahrzeuge beschränkt ist und zu der ausdrücklich zweirädrige Fahrzeuge nicht zählen sollen, eine Klasse A2 eingeschlossen sein, zu der ausschließlich zweirädrige Fahrzeuge gehören? Das ergibt doch keinen Sinn.


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Jupiter
Beitrag 29.01.2013, 22:21
Beitrag #20


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Zitat (Polo79 @ 29.01.2013, 21:50) *
Warum sollte in eine Klasse A, die auf dreirädrige Fahrzeuge beschränkt ist und zu der ausdrücklich zweirädrige Fahrzeuge nicht zählen sollen, eine Klasse A2 eingeschlossen sein, zu der ausschließlich zweirädrige Fahrzeuge gehören? Das ergibt doch keinen Sinn.

Es ergäbe es aber noch viel weniger Sinn, dass die praktische Prüfung für A 80 auf einem "großen" Zweirad abgelegt werden muss, und danach ausschließlich dreirädrige KFZ gefahren werden dürften, die eine ganz andere Fahrphysik haben.

Meiner Meinung nach ist die neue Regelung, Trikes in die A-Klassen einzuschließen, ohne großes Nachdenken über die Konsequenzen von einigen Bürokraten in Brüssel beschlossen worden.

Die Änderungsrichtlinie mit den neuen Schlüsselzahlen 79.xx, 80, 81 etc. ist erst am 20. November kurz vor knapp im EU-Amtsblatt verkündet worden und es fehlen mehrere Schlüsselzahlen, die den Besitzstand absichern.
Und in der neuen Äquivalenztabelle tauchen die Schlüsselzahlen 79.03, 79.04 und 79.06 nur bei Deutschland auf, obwohl diese auch in den anderen EU-Ländern zur Besitzstandssicherung vergeben werden müssten.

Auch hier ist wohl alles kurz vor knapp unter massivem Zeitdruck verabschiedet worden, so dass die Änderungsrichtlinie, die zudem erst bis zum 31.12.2013 von den EU-Staaten umgesetzt werden muss, bei der Äquivalenztabelle außer bei Deutschland gar nicht berücksichtigt wurde. Vom Problem der fehlenden besitzstandssichernden Schlüsselzahlen ganz abgesehen.
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Christl
Beitrag 29.01.2013, 22:23
Beitrag #21


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Sie ist ja nicht beschränkt auf nur 3-rädrige Fahrzeuge. Sie ist voll umfänglich, allerdings beginnt dieser volle Umfang erst mit erreichen des 24. Lebensjahrs (Vollendung natürlich). Insofern muß sie die Eingeschlossene Klasse A2 auch ermöglichen, erst recht wenn auf einem Motorrad die Prüfung abgelegt wurde. Alles andere wäre reichlich hirnrissig. Mit Verlaub.
blink.gif


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Polo79
Beitrag 29.01.2013, 22:30
Beitrag #22


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Zitat (Jupiter @ 29.01.2013, 22:21) *
Es ergäbe es aber noch viel weniger Sinn, dass die praktische Prüfung für A 80 auf einem "großen" Zweirad abgelegt werden muss,
Zitat (Christl @ 29.01.2013, 22:23) *
erst recht wenn auf einem Motorrad die Prüfung abgelegt wurde.

Ist das denn überhaupt so, dass die Prüfung zwingend auf einem Motorrad abgelegt werden muss? think.gif
Der TüV ist dieser Meinung, allerdings begründet er seine Ansicht nicht.


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Jupiter
Beitrag 29.01.2013, 22:32
Beitrag #23


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Zitat (Polo79 @ 29.01.2013, 22:30) *
Ist das denn überhaupt so, dass die Prüfung zwingend auf einem Motorrad abgelegt werden muss? think.gif

Anlage 7 FeV:
Zitat
2.2 Prüfungsfahrzeuge

Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig.

Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1 Für Klasse A:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A


a) ab dem 1. Januar 2014 Motorleistung mindestens 50 kW und

b) Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist,

c) ab dem 1. Januar 2014 Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,

d) ab dem 1. Januar 2014 mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.


Von A 80 und dreirädrigen KFZ ist dort nichts erwähnt.
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Polo79
Beitrag 29.01.2013, 22:35
Beitrag #24


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Eben. Im Rahmen von § 74 FeV könnte die Behörde doch alles mögliche ermöglichen. laugh2.gif


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Mr.T
Beitrag 30.01.2013, 14:59
Beitrag #25


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Zitat (Christl @ 29.01.2013, 19:11) *
Er möchte aber nach 2 Jahren Besitz von A2 die Klasse A erwerben.
Dafür ist eine praktische Prüfung auf einem Motorrad der Klasse A erforderlich, die er 1 Monat vor Erreichen der Mindestwartezeit durchführen kann. Zu diesem Zeitpunkt wäre sogar noch die Prüfung, die er mit 21 abgelegt hat gültig. Er hat ja damals sogar einen Antrag abgegeben auf Erteilung der Klasse A.
Ich bin nun der Meinung, dass ihm ohne weiters die Klasse A erteilt werden muß. Er hat alle Voraussetzungen erfüllt.

Was sehe ich verkehrt?
Es kommt nicht auf den markierten Zeitpunkt an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des 2-jährigen Vorbesitzes. Und wenn dieser Zeitraum erfüllt ist, ist die Gültigkeit der Prüfung abgelaufen.


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Honkie
Beitrag 17.05.2014, 00:27
Beitrag #26


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Was macht jemand, der seinen Führerschein Klasse B schon vor dem 19.01.2013 erworben hat? Der darf ja Trike fahren, der kann den A 80 nicht beantragen, oder?
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Christl
Beitrag 17.05.2014, 18:50
Beitrag #27


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Die Frage sieht danach aus, dass dort eine kleine Gesetzeslücke entstanden ist. Zum fahren von Trikes braucht man ja keinen Antrag stellen. Das darf man schon. Um A2 zu fahren muss man A2 beantragen. Hm, ich denke Pech für den Bewerber.
wink.gif


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