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Gast_ALMAPAPA_* |
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Beitrag
#1
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Mein Auto steht abgemeldet in der Garage und muß zur Wiederneuanmeldung vorher zum Tüv. Wie soll das funktionieren? Das ist doch ein dämlicher Kreislauf? Ohne TÜV keine Anmeldung und ohne Anmeldung keine Fahrt zum TÜV!!! Sicherlich gibt es die alternative des roten Nummernschildes. Aber nicht jeder hat die Beziehungen um an solch Kennzeichen zu gelangen! Wer kann mir helfen?? PS.: Mein TÜV Mensch hat mir gesagt, dass man auch ohne Zulassung zum TÜV fahren kann, wenn der PKW nicht länger als ein Jahr abgemeldet war. Stimmt das?? Ich konnte in der STVO bzw STVZO nichts darüber inden! Wäre nett wenn Ihr mir mit Zahlreichen (wenn möglich positiven) Antworten die Sache erleichtern könntet. Tschüß Sebastian |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 410 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: 42579 Heiligenhaus Mitglieds-Nr.: 19 ![]() |
Ansonsten Kurzzeitkennzeichen, die haben auch Ihre Daseinsberechtigung und ist ganz ohne Beziehung zu bekommen.
-------------------- Gruss, Dirk
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 480 Beigetreten: 23.09.2003 Mitglieds-Nr.: 146 ![]() |
Vielleicht hilft dir auch dieser Thread weiter...
-------------------- das hnes
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 ![]() |
eigentlich steht doch alles im §28 StVZO, oder?
-------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 ![]() |
§ 24 Abs. 4 StVZO lesen...
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 ![]() |
Schraibfeler: § 23 Abs. 4 StVZO...
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 480 Beigetreten: 23.09.2003 Mitglieds-Nr.: 146 ![]() |
Zitat (peter @ 27.10.2003, 22:30) Schraibfeler: § 23 Abs. 4 StVZO... wer zu faul zum suchen ist: § 23 Abs. 4 StVZO (...) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind (....) -------------------- das hnes
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 08.05.2025 - 00:12 |