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Beitrag
#101
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Na denn eben auch noch einmal: Für die Laufbahn der Allgemeinen Verwaltung ist beispielsweise das Einstiegsamt im gehobenen Dienst mit der Besoldungsgruppe A 9 verbunden mit der Amtsbezeichnung "Inspektor". Dabei handelt es sich um eine sog. Grundamtsbezeichnung. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. In Berlin wird dies für Dienstkräfte beim Polizeipräsidenten in Berlin [...] durch den Zusatz "Polizei" umgesetzt, also für den gD: Polizeiinspektor, Polizeioberinspektor, Polizeiamtmann, Polizeiamtsrat und Polizeioberamtsrat. Das sind Beamte der allgemeinen Verwaltung und keine Vollzugsbeamten. Somit beantwortet sich die Sache schon automatisch. -------------------- |
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Beitrag
#102
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
So aus dem Zusammenhang gerissen macht es wenig Sinn, jetzt noch eine Antwort zu geben. Die zugrunde liegende Frage ist längst beantwortet. Insbesondere relevant war dieser Aspekt hinsichtlich meiner Argumentation, dass im § 36 StVO eben mit Polizeibeamten nur Polizeivollzugsbeamte gemeint sind.
@ Achim: Ich darf deshalb daran erinnern, dass von Deiner Seite aber die Frage gestellt wurde, was ein Polizeiamtsrat "sein soll". Und nur dieser Punkt war insoweit noch offen. Ich habe dazu keine Frage gestellt und erwarte daher auch keine Antwort. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Beitrag
#103
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Die Beamten haben halt damals erstmal falsch (das stelllte sich übrigens auch erst damals heraus, da es bis dahin ja funktioniert hatte) argumentiert. Und warum war es falsch? Weil die Zuständigkeit für die Verfolgung von VOWi fehlte. Zitat Wie ich schon weiter oben geschrieben habe, ist ein entsprechendes Verhalten von BPol-Beamten durchaus legitim, wenn diese mit der Gefahr und nicht mit der Verfolgung der Owi argumentieren. ![]() Ein Einschreiten wäre nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr möglich. Die allerwenigsten festgestellten VOWi lassen diese Konstellation zu. Die Beanzeigung der VOWi wäre dann auch allenfalls Beiwerk, da man zunächst aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift einschreiten konnte, die IDF durchgeführt hat usw. Eine Konstruktion über die Gefahrenabwehr, mit der tatsächlichen Zielrichtung eine VOWi zu verfolgen, ist klar unzulässig. -------------------- Gruß, Officer
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