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> Knöllchen aus Kroatien
Gast_Gast_Toni_*
Beitrag 20.07.2004, 15:00
Beitrag #1





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Hallo!
Habe heute Post von einem deutschen Anwalt bekommen: Habe vor einigen Monaten in Zagreb falsch geparkt und ein Knöllchen bekommen (ca 25 EUR)(Bin Deutscher, mit deut. Staatsa.). Da ich nicht gezahlt habe, jetzt diese Zahlungsaufforderung vom RA (ca. 65 EUR).
Frage 1: Kann der Anwalt eine Halterabfrage beim StrVerkehrsamt durchführen?
Frage 2: Gibt es ein Rechtshilfeabkommen zwischen Deutschland und Kroatien?
Frage 3: Sollte ich zahlen? und was könnte schlimmstenfalls passieren?

Würde mich sehr über ein Feedback freuen. Danke
Toni
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Gast_Jasmin_*
Beitrag 20.07.2004, 16:05
Beitrag #2





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Hallo,
eine gegen Frage. Woher weiss der Anwalt Ihre Adresse? Dann hat er schon Fahrzeughalter.

Gruß von Jasmin (Kroatin)
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Gast_Guest_*
Beitrag 20.07.2004, 16:34
Beitrag #3





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Hallo Jasmin,

klar, der RA hat ganz offensichtlich meine Adresse und damit den Halter des Kfz abgefragt. Mir ist nur nicht bewußt, dass er das so ohne weiteres machen darf. think.gif
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Gast_Staatsanwalt_*
Beitrag 20.07.2004, 17:29
Beitrag #4





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Würd mich auch mal interssieren ob der das so einfach darf wegen ner Owi
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Andreas
Beitrag 20.07.2004, 19:21
Beitrag #5


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Zur Frage der Übermittlung von Halterdaten an ausländische Behörden (der Anwalt ist wohl von einer kroatischen Behörde beauftragt) sh. § 37 StVG

Frage 2 von Toni: Nein!

Frage 3 von Toni: Im Falle der Nichtzahlung würde ich die nächsten Jahre nicht mehr nach Kroatien reisen.


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Uwe W
Beitrag 20.07.2004, 20:12
Beitrag #6


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Die Einschaltung eines deutschen Anwaltes erinnert mich stark an die Threads:

Falschparken in Holland 1

Falschparken in Holland 2

Insofern ist dem Posting von Andreas eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Staatsanwalt_*
Beitrag 20.07.2004, 21:31
Beitrag #7





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Ich dachte immer man könne Owi die im Ausland begangen wurden nicht ahnden ?!
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Uwe W
Beitrag 20.07.2004, 21:34
Beitrag #8


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Im ausländischen Staat selber können diese OWis natürlich geahndet werden.
Ein Rechtshilfeabkommen existiert allerdings zur Zeit nur mit Österreich, d.h. die Möglichkeiten, dass man in Deutschland belangt wird, existiert für andere OWi's nicht.

Rechtsanwälte können natürlich (auf Kosten ihrer Auftraggeber) auch andere Ansichten vertreten.
Diese Meinungen dürften aber vor Gericht keinen Bestand haben.


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Gast_Gast_Toni_*
Beitrag 22.07.2004, 08:20
Beitrag #9





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So weit so gut. Nun handelt es sich bei der Gesellschaft, die die Parkraumbewirtschaftung in Zagreb betreibt, um eine "Handelsgesellschaft privaten Rechts" (GmbH). Diese treibt die Parkvergehen durch "privatrechtliche Forderungen" ein - so zumindest die Argumentation des RA. Öff.-rechtliche Forderungen aus Kroatien sind zwar in Deutschland nicht einzutreiben, privatrechtliche Forderungen mit Hilfe des "internationalen Privatrechts" schon. Wenn ich jetzt nicht zahle, kommt ein gerichtliches Mahnverfahren und anschließend eine Klage auf mich zu. Ist das tatsächlich so?
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Gast_Guest_*
Beitrag 22.07.2004, 13:26
Beitrag #10





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Da hast du keine Chance. ich würde zahlen crybaby.gif mad.gif wallbash.gif
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aaaaallex
Beitrag 24.07.2004, 16:31
Beitrag #11


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Zitat (Staatsanwalt @ 20.07.2004, 22:31)
Ich dachte immer man könne Owi die im Ausland begangen wurden nicht ahnden ?!

Lieber "Staatsanwalt",

wäre nicht vielleicht ein anderer Nick für dich sinnvoll? Du stellst Fragen, die deines (erwarteten) Berufes einfach nicht würdig sind. Deshalb liegt die Vermutung nahe, dass du den Begriff hier missbrauchst u andere Leute u.U. kompetente u richtige Antworten erwarten, die es dann nicht geben wird. Mit solchen Begriffen als Nick sollte man vorsichtig u sparsam umgehen. wavey.gif


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aaaaallex
Beitrag 24.07.2004, 16:40
Beitrag #12


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Im Übrigen wären hier und hier (Beitrag: "Jura vor Maastricht") noch interessante Beiträge zum Thema. wavey.gif


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Uwe W
Beitrag 24.07.2004, 18:50
Beitrag #13


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Was war denn das überhaupt für ein Parkplatz, auf dem falsch geparkt wurde?
Und worin bestand das Falschparken?

Gab es Parkscheinautomaten?
Zufahrtsschranken? (In diesem Fall könnte tatsächlich ein privatrechtliches Verhältnis entstanden sein)

Zu bedenken ist aber auch, dass ein privatrechtliches Verhältnis immer nur den Fahrer betrifft, d.h. bei einer Zivilklage müsst erst einmal die Fahrereigenschaft nachgewiesen werden.

Welche Anwaltskanzlei hat denn den Brief geschrieben?


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Gast_Guest_*
Beitrag 26.07.2004, 08:36
Beitrag #14





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Es handelte sich um einen normalen Parkplatz an der Straße. Parkscheinautomat war zwar vorhanden, aber natürlich nur in kroatisch beschriftet. Hatte meinen Wagen dort eine stunde abgestellt. Keine Zufahrtsschranken.

Der beauftragte RA ist Slaven L*********, der einen vierseitigen Standardbrief verschickt hat (und dafür 55 EUR haben will ranting.gif )

Der "Jura aus Maaastricht ist ja sehr ähnlich aber ohne Entscheidung, wie vorzugehen ist.

Mir bleibt unklar, ob ich zahlen muss? think.gif

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 05.12.2012, 10:21
Bearbeitungsgrund: Realname anonymisiert
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Uwe W
Beitrag 26.07.2004, 19:37
Beitrag #15


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Wegen der holländischen "Parkeerbelastingen" scheint sich folgendes Urteil des Amtsgerichts Münster hier klicken durchgesetzt zu haben.
Den Autor der Seite "Jura aus Maastricht" hatte ich mal per mail kontaktiert. Auch der dort beschriebene Fall ist so ausgegangen.
Das betrifft jetzt aber die Rechtslage für niederländische "Parkeerbelastingen".
Dabei handelt es sich um gemeindliche Steuern, die in der niederländischen "Gemeentewet" zusammen mit Grundsteuern und Hundesteuern geregelt sind.
Solche Steuern sind öffentlich rechtliche Geldforderungen und können deshalb in Deutschland nicht durch Zivilgerichte eingeklagt werden.

Ob das in Kroatien gesetzlich anders geregelt ist, weiss ich natürlich nicht.
Wenn die Gegenseite sich allerdings auf einen zivilrechtlichen Vertrag beruft, kann dieser meiner Meinung nach nur mit dem Fahrer geschlossen werden, nicht mit dem Halter.
Insofern müsste man dem Halter die Fahrereigenschaft erst einmal nachweisen.


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Gast_Gast_Toni_*
Beitrag 27.07.2004, 10:53
Beitrag #16





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Guter Ansatz, den Fahrer als Vertragspartner zu bestimmen. Nicht den Halter. Laut RA hat der Parkraumbewirschafter in seinen AGB jedoch eine Beweislastumkehr eingebaut, die den Halter in die Pflicht nimmt, wenn der nicht einen andere konkrete Person benennen kann. Dies sei in mehrern Urteilen des kroatischen Verfassungsgerichts auch als rechtmäßig anerkannt worden.

Es gibt ganz sicher einen Weg aus dieser Geschichte ohne zu zahlen. Insbesondere die Höhe der RA-Gebühren für einen Standardbrief sind in der Höhe sicher nicht in Ansatz zu bringen. Habe leider nur noch nicht den richtigen Weg gefunden... think.gif
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astaubach
Beitrag 27.07.2004, 18:07
Beitrag #17


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Zitat
Im Falle der Nichtzahlung würde ich die nächsten Jahre nicht mehr nach Kroatien reisen.

Das würde ich auch so sehen.
In Kroatien darf man sich sicher nicht an der deutschen Rechtsprechung orientieren. Die sind ganz bestimmt nicht kleinlich.
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angeklagt
Beitrag 16.09.2008, 19:06
Beitrag #18


Neuling


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hi toni,

mir ist genau dasselbe passiert (lächerliches 30ticket wird per anwalt gegen 55eur gebühr eingeklagt).
nun ist es bei dir ja schon einige zeit her und es würde mich brennend interessieren, wie die geschichte bei dir ausgegangen ist...?

mein anwalt hat mir gesagt, ich soll einfach alles wegwerfen was ich zu diesem thema geschickt bekomme und die werden schlicht und ergreifend gar nix machen können, ausser mich in kroatien dafür vor gericht zu bringen - was er ebenso flissentlich zu ignorieren empfiehlt...
auch für den fall dass ich nochmal nach kroatien einreisen würde, könnte mir nix passieren können, es sei denn, ich laufe zufällig dem für mich zuständigen gerichtsvollzieher über den weg - der mich dann aber ja erkennen müsste, was recht unwahrscheinlich erscheint.

mulmig ist mir dabei aber trotzdem - zumal ich gerne bereit wäre, die eigentliche strafe zu bezahlen (was ich schlicht vergessen habe..), nur eben die frechen anwaltsgebühren nicht.

bin gespannt auf feedback!

danke und besten gruß!
j.
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jens_16syncro
Beitrag 17.09.2008, 07:45
Beitrag #19


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Zitat (angeklagt @ 16.09.2008, 21:06) *
auch für den fall dass ich nochmal nach kroatien einreisen würde, könnte mir nix passieren können, es sei denn, ich laufe zufällig dem für mich zuständigen gerichtsvollzieher über den weg - der mich dann aber ja erkennen müsste, was recht unwahrscheinlich erscheint.


Diesen Fall halte ich im Gegensatz zu deinem Anwalt aber für sehr unwahrscheinlich.
Ich traue es den kroatischen Behörden durchaus zu, dich national zur Fahndung auszuschreiben und da in Kroatien Meldepficht für Touris herrscht, kann man dich aber sehr schnell finden.
Also lieber die nächsten 5 bis 10 Jahre (die kroatischen Verjährungsfristen sind mir unbekannt) nicht dort einreisen.

Gruß
Jens


--------------------
Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit
Lewer duad as Slaav!
Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens
vertrouw op god en je mauser
motto van de Boerenoorlog (1899-1902)
Слава Україні!
Sláva Ukrayíni!

Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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Dlarah
Beitrag 17.09.2008, 11:40
Beitrag #20


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Weisheit von einem befreundeten Anwalt:

Wenn ein Anwalt weiß, dass er Recht hat, schreibt er sein Anliegen in einem Dreizeiler. Wenn er auf wackeligem Boden steht, wird der Brief länger.
Bei einem vierseitigen Schreiben würde ich als Empfänger ziemlich gelassen bleiben dry.gif


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Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
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Cinderella56
Beitrag 17.09.2008, 12:05
Beitrag #21


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Hallo
Nach meinen Erfahrungen mußt du zahlen, mach es schnell sonst kommen unnötig kosten hinzu, dachte auch immer im Ausland ist falsch parken egal, aber da war ich im Irrtum, Habe dann alles meine Knöllchen bezahlt, aus Amerika, Australien ,Belgien, Singapur, hatte doert immer Mietwagen von Avis.
Gruß C


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Man kann aus einem Schwein kein Rennpferd machen, aber ein schnelles Schwein
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Q-Treiberin
Beitrag 17.09.2008, 16:12
Beitrag #22


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Grundsätzlich wäre es mir neu, dass kroatische Forderungen in D eingetrieben werden können.

Daher ist diese Aussage von C.
Zitat
Nach meinen Erfahrungen mußt du zahlen, mach es schnell sonst kommen unnötig kosten hinzu,
nicht richtig.

Aber auch diese Aussage Deines Anwaltes
Zitat
auch für den fall dass ich nochmal nach kroatien einreisen würde, könnte mir nix passieren können,
halte ich für falsch. Wenn Du nämlich in Kroatien einreist (Kroatien ist nicht in der EU) könnte es Dir passieren, dass bereits an der Grenze die Reise unterbrochen wird und "bettelnde Hände" auf Dich zukommen. Und dann hat die Reisekasse verdammt schnell Mager- oder Schwindsucht... whistling.gif


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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shocktrooper
Beitrag 17.09.2008, 18:55
Beitrag #23


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Zitat (Cinderella56 @ 17.09.2008, 13:05) *
Hallo
Nach meinen Erfahrungen mußt du zahlen, mach es schnell sonst kommen unnötig kosten hinzu

Falsch. Es gibt nach wie vor kein gültiges Vollstreckungsabkommen (außer mit Östereich).
Zitat (Cinderella56 @ 17.09.2008, 13:05) *
...aber da war ich im Irrtum, Habe dann alles meine Knöllchen bezahlt, aus Amerika, Australien ,Belgien, Singapur, hatte doert immer Mietwagen von Avis.Gruß C

Der Mietwagen wird der (einzige) Grund sein. Die belasten nämlich ansonsten Deine Kreditkarte mit dem Knöllchen plus Bearbeitungsgebühren nach.


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samyra
Beitrag 05.12.2012, 10:04
Beitrag #24


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Hallo!

ich habe heute ebenfalls - genau wie beim Thread-Eröffner- Post von diesem Anwalt Slaven L******* erhalten. Hatte im Sommer ein Knöllchen in Kroatien bekommen (ca 15 EUR). Da ich nicht gezahlt habe, kam jetzt diese Zahlungsaufforderung vom RA ( 57 EUR). ranting.gif

Ich habe bisher mehrfach zur gleichen Problematik googlen können, jedoch keine Lösung erfahren. Gibt es denn Erfahrungen damit, was passiert, wenn man nicht zahlt? Kann der Anwalt einen gerichtlich belangen? Kommt man wirklich um die hohe Summe rum, wenn man das ursprüngliche Knöllchen bezahlt, oder schreibt mir dann der Anwalt erst recht weiterhin Drohbriefe? Sollte ich einen Widerspruch schreiben? (Ich war gar nicht der Fahrer. Aber diesen werde ich auch nicht nennen.) Und ist es tatsächlich der Fall, dass dann die Mietwagenfirma (Hertz) mir das Geld von meiner Kreditkarte abbucht?
Hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren geändert? Denn ein befreundeter Kroate lachte nur, und meinte er würde nix zahlen.

Wer hat hier Erfahrungen gesammelt? Bitte keine Spekulationen.

Danke schonmal für eure Antworten,


Samyra

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 05.12.2012, 10:06
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Andreas
Beitrag 05.12.2012, 10:15
Beitrag #25


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Es gibt zwischen D und Kroatien kein Vollstreckungsabkommen.

Ein deutscher Anwalt kann kein Bußgeld aus Kroatien in D zwangsweise beitreiben. Er kann zwar viele Briefe schreiben, das war es dann aber schon.


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der_nutzer
Beitrag 05.12.2012, 10:20
Beitrag #26


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Geniale Idee, vor allem deshalb, weil er seit über 8 Jahren im Post 14 klar zu lesen ist.
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steveluke
Beitrag 05.12.2012, 10:21
Beitrag #27


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Danke für den Hinweis; nun nicht mehr.


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highlife78
Beitrag 05.12.2012, 11:50
Beitrag #28


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Es bringt trotzdem nicht so viel, da z.B. Google die Threads im Cache liegen hat.
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steveluke
Beitrag 05.12.2012, 11:52
Beitrag #29


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Unsere Verantwortlichkeit für das Board endet vor der Tür des Google Caches wink.gif


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highlife78
Beitrag 05.12.2012, 11:53
Beitrag #30


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OK.. wollte nur darauf hinweisen.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.12.2012, 13:52
Beitrag #31





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Wenn es sich bei den 15 Euro um ein Bußgeld handelt, dann kann es in Deutschland nicht eingetrieben werden. Bei zivilrechtlichen Forderungen (wie im Ausgangsbeitrag) könnte das europäische Mahnverfahren zur Anwendung kommen, im Falle Kroatiens aber wiederum nicht, da Kroatien nicht EU-Mitglied ist. Insofern kann man vermutlich sämtliche Schreiben ignorieren.
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Der_Veranstalter
Beitrag 05.12.2012, 14:03
Beitrag #32


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Und wenn man mal wieder hinfährt?


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.12.2012, 14:29
Beitrag #33





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Dann dürfte es bei einer zivilrechtlichen Forderung unwahrscheinlich sein, dass etwas passiert. Stell dir vor, ein Franzose schuldet einem deutschen Unternehmen noch Geld. Was passiert, wenn er wieder nach D einreist? Nichts, oder?

Ich will das nicht für jeden Einzelfall so behaupten, aber gelegentlich scheinen mir die Aussagen in der Form "Du solltest dann die nächsten 10 Jahre nicht mehr nach XYZ einreisen" auch etwas übertrieben.
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Bleistiftspitzer
Beitrag 05.12.2012, 15:10
Beitrag #34


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Zitat (Georg_g @ 05.12.2012, 14:29) *
Dann dürfte es bei einer zivilrechtlichen Forderung unwahrscheinlich sein, dass etwas passiert. Stell dir vor, ein Franzose schuldet einem deutschen Unternehmen noch Geld. Was passiert, wenn er wieder nach D einreist? Nichts, oder?

Das hängt von der Laune des Unternehmers ab. Der kann durchaus einen vollstreckbaren Titel erwierken damit erforderliche Maßnahmen ergreifen.
Er kann etwa, wenn er von der Einreise des Franzosen erfährt, einen Gerichtsvollzieher in Marsch setzen, auf dass der das Auto/die Rolex des Franzosen pfände solange diese sich in Deutschland befindet oder ihn zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versichererung einlade. Letzteres kann das persönliche Erscheinen des Schuldners erforderlichenfalls mittels Erzwingungshaft gefördert werden.
Gab kürzlich übrigens einen Fall wo ein Gerichtsvollzieher einen Privatjet der sehr gehobenen Preisklasse (Boeing?) gepfändet hat. In einem anderen Fall wurde ein Segelschulschiff gepfändet wavey.gif
Man kann also durchaus Geld von säumigen Schuldnern im Ausland eintreiben, vorrausgesetzt sie, oder zumindest Teile ihres Vermögens, kommen nach Deutschland

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Mitleser
Beitrag 05.12.2012, 15:13
Beitrag #35


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Zitat (Georg_g @ 05.12.2012, 14:29) *
Ich will das nicht für jeden Einzelfall so behaupten, aber gelegentlich scheinen mir die Aussagen in der Form "Du solltest dann die nächsten 10 Jahre nicht mehr nach XYZ einreisen" auch etwas übertrieben.

Wobei man da auch unterscheiden muss, ob es private oder öffentliche Forderungen sind. Letztere können durchaus in den polizeilichen Datenbanken hinterlegt sein und werden dann bei der (Einreise-)Kontrolle zum unangenehmen teuren Hindernis.
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zytgec
Beitrag 21.02.2014, 11:57
Beitrag #36


Neuling


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Hallo zusammen,

bei mir hat sich ein ähnlicher Fall zugetragen. Kroatien Urlaub 2012 - Reise nach Pula - geparkt und kaum 1,5 Jahre später kommt Post von einem Anwalt aus Berlin mit Namen K.... mit Adresse am Kurfürstendamm. Sie haben bla bla bla privatrechtlich bla bla bla somit sind folgende Kosten zu begleichen - Tagesticket + anwaltliche Gebühren + Auslagen in Summe 169,70 €.

Wie sind Sie auf mich gekommen steht da auch:
"Eine von unserer Kanzlei durchgeführte Halteranfrage bei der für Ihr Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle hat ergeben, dass sie am Tattag als Halter des nachstehenden Fahrzeugs registriert waren:"

Soweit so gut. Leider ist mir nach gut 1,5 Jahren nicht mehr möglich festzustellen, wer mit meinem Fahrzeug zu besagter Zeit "widerrechtlich" dort geparkt hatte. Wir waren in Summe mit drei Fahrzeugen und 7 fahrberechtigten Personen in diesem Urlaub.

Weiter in diesem Schreiben wird über eine halbe Seite erklärt warum hier der Halter zur Rechenschaft gezogen werden soll - kroatisches Recht/Verjährungsfrist 5 Jahre usw.

Dazu gibt es ein Urteil des AG Heidelberg:

Zitat
Die Klägerin betreibt einen für jedermann zugänglichen Parkplatz. Nach ihren dort aufgehängten allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt mit dem Abstellen eines Pkw auf dem Parkplatz ein Nutzungsvertrag über einen Abstellplatz zustande. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HD-..., dessen Halterin die Beklagte ist, befand sich am 26.09.2010 um 21.35 Uhr ohne gültigen Parkschein auf diesem Parkplatz. Die Klägerin begehrt nun von der Beklagten Nutzungsentgelt gemäß ihren allgemeinen Einstellbedingungen. Dies beträgt bei Parken ohne Parkschein 6,00 Euro, was dem zu zahlenden Höchstentgelt entspricht. Des Weiteren begehrt die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 Euro sowie Ersatz der von ihr verauslagten Gebühr für Halterauskünfte in Höhe von 5,10 Euro, insgesamt 36,10 Euro.



Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten erhöhten Parkentgelts in Höhe von 36,10 Euro gegen die Beklagte.
Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung des erhöhten Parkentgelts einschließlich der Nebenkosten gegen die Beklagte ist nicht anzunehmen, da ein diesbezüglich erforderlicher Miet- oder Verwahrvertrag nur mit dem jeweiligen Fahrer des abgestellten Fahrzeugs oder einem sonstigen Nutzer zustande kommt, nicht aber automatisch mit dem Halter des Fahrzeugs. Die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung des Fahrzeughalter durch ein entsprechendes schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten ist im Streitfall bereits deshalb abzulehnen, weil ein diesbezügliches Verhalten des Beklagten streitig und nicht nachweisbar ist. Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkplatzgebühren ist dem deutschen Recht fremd.
Die Klägerin war sodann im Ergebnis nicht in der Lage, den Beweis zu führen, dass ein diesbezüglicher Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen ist. Eine Beweislastumkehr oder die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast finden zugunsten der Klägerin keine Anwendung. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie an dem vorliegenden Tag das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gefahren ist. Zu weiteren Auskünften war die Beklagte nicht verpflichtet. Eine Regel dahingehend - wie die Klägerin meint -, dass der Halter eines privat auf ihn zugelassenen Fahrzeugs gewöhnlich auch der Fahrer des Fahrzeugs ist, existiert nicht. Es ist daher nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beklagte als Halterin ihres Privatfahrzeugs am 26.09.2010 mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch die Fahrerin des Fahrzeugs war und damit Vertragspartnerin der Klägerin. Dies ist vielmehr umfassend von der Klägerin darzulegen und zu beweisen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen vertraglichen sekundären Schadensersatzanspruch, da die Beklagte ihr gegenüber materiellrechtlich zu keiner weiteren Auskunft über die Nutzung des Fahrzeugs an dem streitigen Tag verpflichtet war. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung zur Offenbarung der Person des entsprechendes Fahrers, Es gibt im Ergebnis keine allgemeine Rechtspflicht für den Halter, gegenüber einem Dritten Auskunft über den Namen eines Fahrers zu geben. Die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründen grundsätzlich keine Auskunftspflicht.
Auch eine Haftung aus § 823 Absatz 1 BGB scheidet aus, da die Norm ein Handeln der Beklagten persönlich voraussetzt. Weder ein eigenes Handeln noch ein Verschulden kann der Beklagten nachgewiesen werden. Die Beklagte hat auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie als Halterin das Fahrzeug möglicherweise einem Dritten als Fahrer übergeben hat.
Ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 25a StVG scheidet ebenfalls aus, das § 25a StVG den Ersatz von Verwaltungskosten vorsieht, wenn der Fahrer unbekannt bleibt. Diese aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht stammende Vorschrift ist für zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar.
Die Klägerin kann die Beklagte daher weder in ihrer Eigenschaft als Nutzer oder Fahrer des Fahrzeuges noch als Fahrzeughalter in Anspruch nehmen. Insbesondere eine Halterhaftung für Privatparkgebühren scheidet nach derzeitiger Rechtslage aus.


Quelle

Somit ist eine Halterhaftung bei Privatparkplatzgebühren in Deutschland ausgeschlossen. Verhandelt wird an deutschen Gerichten nach deutschem Recht und nicht nach kroatischem.

Es ist aber wirklich Vorsicht geboten bei Wiedereinsreise nach Kroatien hier könnte die Parkkralle + anschließende erheblichen finanzielle Nachforderung drohen.

Noch ein Punkt - ich überweise nur die Parkgebühr - möp das ist eine Schuldanerkenntnis und gibt dem Rechtsanwalt K. die rechtliche Grundlage seine Aufwendungen einzufordern.

Gruß,
zytec

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 21.02.2014, 14:29
Bearbeitungsgrund: Aus urheberrechtlichen Gründen Quelle des Zitats hinzugefügt
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dohna
Beitrag 23.02.2014, 12:27
Beitrag #37


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Ich halte von diesen privaten Parkplatzknollen gar nichts. Abmahnen scheint eine tolle neue Geldquelle zu sein. Ich gebe mein Geld nicht gerne her.
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Freisinn
Beitrag 24.02.2014, 07:58
Beitrag #38


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Der private Betreiber/Eigentümer des Parkplatzes hält vermutlich auch nichts davon, dass Du seine Bedingungen zur Nutzung dieser Parkplätze nicht einhältst wink.gif
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durban
Beitrag 24.02.2014, 09:53
Beitrag #39


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Zitat (zytgec @ 21.02.2014, 11:57) *
Somit ist eine Halterhaftung bei Privatparkplatzgebühren in Deutschland ausgeschlossen. Verhandelt wird an deutschen Gerichten nach deutschem Recht und nicht nach kroatischem.


Das stimmt so nicht. Wenn es sich um einen nach koratischem Recht geschlossenen Vertrag handelt und trotzdem ein deutsches Gericht zuständig ist, beurteilt das deutsche Zivilgericht die Rechtslage nach kroatischem Recht.


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Mr.Eierhals
Beitrag 24.02.2014, 10:22
Beitrag #40


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dohna
Beitrag 24.02.2014, 10:50
Beitrag #41


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Zitat (Freisinn @ 24.02.2014, 07:58) *
Der private Betreiber/Eigentümer des Parkplatzes hält vermutlich auch nichts davon, dass Du seine Bedingungen zur Nutzung dieser Parkplätze nicht einhältst wink.gif


Wie kommst du darauf, dass ich die Bedingungen nicht einhalte?
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aug
Beitrag 25.02.2014, 13:31
Beitrag #42


Neuling


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Das mag jetzt (noch) für Kroatien gelten ... aber mittlerweile gibt es das EU Vollstreckungsabkommen 2005/214/JI zwischen folgenden Ländern, also Vorsicht:

Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Lettland
Litauen
Niederlande
Österreich
Rumänien
Schweden
Slowenien
Spanien
Tschechien
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
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wlanrouter
Beitrag 26.08.2014, 10:41
Beitrag #43


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Das ist so lange her, da muss doch bei einigen was geschehen sein. Bitte schreibt kurz wie ihr vorgegangen seid und was bis jetzt rausgekommen ist. Bitte auch wenn nichts gesehen ist!
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wlanrouter
Beitrag 21.09.2014, 10:13
Beitrag #44


Neuling


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Also, bei mir ist die Frist 20 Tage her. Ich habe weder angerufen, noch geschrieben, noch überwiesen. Nichts mehr vom Anwalt gehört.
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