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> Strafzettel kam nach dem Ableben
Ichbinnurzugast
Beitrag 04.12.2012, 20:24
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

ich habe leider nichts Entsprechendes gefunden, aber auch nicht die Kraft zu suchen.

Vergangenen Sonntag ist mein Vater verstorben.
Er hat einen Bescheid bekommen über Ordnungswidrigkeit (9km/h zu schnell - 10€).
Der ist 1,5 Wochen alt und wir haben den erst jetzt gefunden.

Was tun?
Reicht ein Schreiben mit Kopie von Sterbeurkunde an die Gemeinde?


Danke schon jetzt!

Grüße
Ichbinnurzugast
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Tortenjan
Beitrag 04.12.2012, 20:32
Beitrag #2


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Das sollte reichen, der Tod des Beschuldigten ist nunmal ein endgültiges Verfahrenshindernis. Wenn ihr keine Lust haben solltet, euch jetzt mit den Behörden auseinander zusetzen könnt ihr auch einfach die 10€ bezahlen, da fragt dann auch keiner mehr nach.


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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steveluke
Beitrag 05.12.2012, 07:46
Beitrag #3


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Zunächst mal ein Herzliches Beileid.

Zitat (Ichbinnurzugast @ 04.12.2012, 20:24) *
Was tun?
Reicht ein Schreiben mit Kopie von Sterbeurkunde an die Gemeinde?

Vielleicht reicht es auch schon aus, ein kurzes Telefonat mit der Dienststelle zu führen und den Sachverhalt zu schildern.
Wenn die Behörde dann tatsächlich überdies noch einen Nachweis (Sterbeurkunde) haben/sehen möchte, kannst du das dann immer noch machen.


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Couscous
Beitrag 05.12.2012, 16:13
Beitrag #4


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Auch von mir ein herzliches Beileid an den TE.

Muss denn der TE überhaupt etwas tun bzw. nachweisen? Angenommen, an den Verstorbenen ergeht ein Bussgeldbescheid, der rechtskräftig wird, weil niemand dagegen Einspruch einlegt. Kann dieser dann vollstreckt werden, bzw. hat der Erbe dadurch einen Nachteil?

Gruss, Couscous


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Gruss, Couscous
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Uwe W
Beitrag 05.12.2012, 17:27
Beitrag #5


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Auch von mir mein herzliches Beileid!

Im Prinzip muss man gar nichts tun: der Postbote kann an einen Verstorbenen nicht rechtswirksam zustellen (d.h. müsste das Schriftstück mit dem Vermerk Empfänger verstorben zurückgehen lassen), wenn er es trotzdem tut, ist die Zustellung nichtig.
Insofern kann ein Bußgeldbescheid nach dem Tod gar nicht rechtskräftig werden.
Auch aus einem vor dem Tod rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid kann übrigens nach dem Tod zumindest die Geldbuße nicht mehr vollstreckt werden.

Eine gründlich arbeitende Behörde würde übrigens nach einer Nichtäußerung erst einmal das Blitzerfoto mit dem Foto beim Einwohnermeldeamt vergleichen und von dort dann informiert werden, dass der Betroffene verstorben ist.

In meinem ersten hier eröffneten Thread haben wir (die Hinterbliebenen) jedenfalls auf das Knöllchen nicht reagiert, es ist dann auch nie wieder etwas gekommen. Das Fahrzeug wurde dann ca. 3 Monate nach dem Tod bei einer anderen Zulassungsstelle umgeschrieben.




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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Weinberg
Beitrag 05.12.2012, 17:49
Beitrag #6


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Zitat (Uwe W @ 05.12.2012, 17:27) *
.... der Postbote kann an einen Verstorbenen nicht rechtswirksam zustellen ....



Das Schriftstück wurde aber noch bei Lebzeiten zugestellt. Ist aber liegengeblieben und wurde erst nach dem Ableben von den Hinterbliebenen aufgefunden.

Ändert aber nichts daran, daß nix zu zahlen ist....

lg aus Wien

Weinberg
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Uwe W
Beitrag 05.12.2012, 17:54
Beitrag #7


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Der "Bescheid" über 10 Euro war mit Sicherheit ein Verwarngeldangebot.
Dieses hat ohnehin keine Rechtswirkung in dem Sinne, dass aus einer fehlenden Reaktion eine Bußgeldschuld entsteht.

Meine Ausführungen bezogen sich darauf, dass die Behörde eventuell noch einen Bußgeldbescheid erlassen könnte. Dieser ist ja förmlich zuzustellen, was aber nach dem Tod des Bescheidempfängers nicht mehr möglich ist.


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Ichbinnurzugast
Beitrag 06.12.2012, 13:48
Beitrag #8


Neuling


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Vielen Dank an alle!

Noch eine kurze Frage. Wie würde ich das Schreiben formulieren?

"Herr xyz ist dann und dann verstorben.

_____________(???)

Die Kopie der Sterbeurkunde liegt bei.

Mfg"
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oscar_the_grouch
Beitrag 06.12.2012, 13:54
Beitrag #9


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Ich denke das sollte ausreichen.
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superdiesel
Beitrag 06.12.2012, 14:10
Beitrag #10


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Meines Erachtens sollte es auch ausreichen, das Schreiben ohne die Kopie der Sterbeurkunde zu versenden.
Das behauptete Ableben kann die Bußgeldstelle doch bei Bedarf auch über eine Meldedatenabfrage überprüfen.


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„Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist
und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

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tomcraft
Beitrag 06.12.2012, 14:37
Beitrag #11


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§ 101 OWiG
Vollstreckung in den Nachlaß

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.

....


Das gilt nicht für die Kosten eines noch zu Lebzeiten des Betroffenen wirksam zugestellten BB; diese sollten jedoch prinzipiell durch Niederschlagung erledigt werden. Kann mich aber auch an einen Fall erinnern, in dem wegen sehr hoher Kosten (Gebühren und Auslagen wegen Gutachten technischer Mängel an LKW) auch in den Nachlass -allerdings letztlich fruchtlos- vollstreckt wurde.
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oscar_the_grouch
Beitrag 06.12.2012, 19:34
Beitrag #12


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Wieder was gelernt, Danke tomcraft.
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