Strafzettel kam nach dem Ableben |
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Strafzettel kam nach dem Ableben |
04.12.2012, 20:24
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 04.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66539 |
ich habe leider nichts Entsprechendes gefunden, aber auch nicht die Kraft zu suchen. Vergangenen Sonntag ist mein Vater verstorben. Er hat einen Bescheid bekommen über Ordnungswidrigkeit (9km/h zu schnell - 10€). Der ist 1,5 Wochen alt und wir haben den erst jetzt gefunden. Was tun? Reicht ein Schreiben mit Kopie von Sterbeurkunde an die Gemeinde? Danke schon jetzt! Grüße Ichbinnurzugast |
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04.12.2012, 20:32
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#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 |
Das sollte reichen, der Tod des Beschuldigten ist nunmal ein endgültiges Verfahrenshindernis. Wenn ihr keine Lust haben solltet, euch jetzt mit den Behörden auseinander zusetzen könnt ihr auch einfach die 10€ bezahlen, da fragt dann auch keiner mehr nach.
-------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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05.12.2012, 07:46
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
Zunächst mal ein Herzliches Beileid.
Was tun? Reicht ein Schreiben mit Kopie von Sterbeurkunde an die Gemeinde? Vielleicht reicht es auch schon aus, ein kurzes Telefonat mit der Dienststelle zu führen und den Sachverhalt zu schildern. Wenn die Behörde dann tatsächlich überdies noch einen Nachweis (Sterbeurkunde) haben/sehen möchte, kannst du das dann immer noch machen. -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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05.12.2012, 16:13
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1443 Beigetreten: 15.07.2009 Wohnort: Landkreis Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 49477 |
Auch von mir ein herzliches Beileid an den TE.
Muss denn der TE überhaupt etwas tun bzw. nachweisen? Angenommen, an den Verstorbenen ergeht ein Bussgeldbescheid, der rechtskräftig wird, weil niemand dagegen Einspruch einlegt. Kann dieser dann vollstreckt werden, bzw. hat der Erbe dadurch einen Nachteil? Gruss, Couscous -------------------- Gruss, Couscous |
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05.12.2012, 17:27
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#5
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Auch von mir mein herzliches Beileid!
Im Prinzip muss man gar nichts tun: der Postbote kann an einen Verstorbenen nicht rechtswirksam zustellen (d.h. müsste das Schriftstück mit dem Vermerk Empfänger verstorben zurückgehen lassen), wenn er es trotzdem tut, ist die Zustellung nichtig. Insofern kann ein Bußgeldbescheid nach dem Tod gar nicht rechtskräftig werden. Auch aus einem vor dem Tod rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid kann übrigens nach dem Tod zumindest die Geldbuße nicht mehr vollstreckt werden. Eine gründlich arbeitende Behörde würde übrigens nach einer Nichtäußerung erst einmal das Blitzerfoto mit dem Foto beim Einwohnermeldeamt vergleichen und von dort dann informiert werden, dass der Betroffene verstorben ist. In meinem ersten hier eröffneten Thread haben wir (die Hinterbliebenen) jedenfalls auf das Knöllchen nicht reagiert, es ist dann auch nie wieder etwas gekommen. Das Fahrzeug wurde dann ca. 3 Monate nach dem Tod bei einer anderen Zulassungsstelle umgeschrieben. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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05.12.2012, 17:49
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#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 343 Beigetreten: 21.06.2007 Wohnort: Langenzerdorf/Wien Mitglieds-Nr.: 33209 |
.... der Postbote kann an einen Verstorbenen nicht rechtswirksam zustellen .... Das Schriftstück wurde aber noch bei Lebzeiten zugestellt. Ist aber liegengeblieben und wurde erst nach dem Ableben von den Hinterbliebenen aufgefunden. Ändert aber nichts daran, daß nix zu zahlen ist.... lg aus Wien Weinberg |
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05.12.2012, 17:54
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#7
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Der "Bescheid" über 10 Euro war mit Sicherheit ein Verwarngeldangebot.
Dieses hat ohnehin keine Rechtswirkung in dem Sinne, dass aus einer fehlenden Reaktion eine Bußgeldschuld entsteht. Meine Ausführungen bezogen sich darauf, dass die Behörde eventuell noch einen Bußgeldbescheid erlassen könnte. Dieser ist ja förmlich zuzustellen, was aber nach dem Tod des Bescheidempfängers nicht mehr möglich ist. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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06.12.2012, 13:48
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 04.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66539 |
Vielen Dank an alle!
Noch eine kurze Frage. Wie würde ich das Schreiben formulieren? "Herr xyz ist dann und dann verstorben. _____________(???) Die Kopie der Sterbeurkunde liegt bei. Mfg" |
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06.12.2012, 13:54
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#9
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bekennender Pfostenumfahrer Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9703 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 |
Ich denke das sollte ausreichen.
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06.12.2012, 14:10
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4409 Beigetreten: 20.06.2009 Wohnort: "arm aber sexy"-Town Mitglieds-Nr.: 49054 |
Meines Erachtens sollte es auch ausreichen, das Schreiben ohne die Kopie der Sterbeurkunde zu versenden.
Das behauptete Ableben kann die Bußgeldstelle doch bei Bedarf auch über eine Meldedatenabfrage überprüfen. -------------------- „Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“ Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten. Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker. |
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06.12.2012, 14:37
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#11
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
§ 101 OWiG
Vollstreckung in den Nachlaß In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden. .... Das gilt nicht für die Kosten eines noch zu Lebzeiten des Betroffenen wirksam zugestellten BB; diese sollten jedoch prinzipiell durch Niederschlagung erledigt werden. Kann mich aber auch an einen Fall erinnern, in dem wegen sehr hoher Kosten (Gebühren und Auslagen wegen Gutachten technischer Mängel an LKW) auch in den Nachlass -allerdings letztlich fruchtlos- vollstreckt wurde. |
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06.12.2012, 19:34
Beitrag
#12
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bekennender Pfostenumfahrer Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9703 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 |
Wieder was gelernt, Danke tomcraft.
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