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> Schieben abgemeldetes Fahrzeug auf öffentlicher Straße
der Fally
Beitrag 27.10.2012, 12:48
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Leute,

mich interessiert, wenn man ein abgemeldetes Fahrzeug aus seiner Garage bzw. von seinem Grundstück herausschiebt (nicht fährt!), nach ein oder zwei Tagen dieses von der öffentlichen Straße wieder in die Garage zurückschiebt, ist die Schieberei gleichgestellt mit Fahren auf öffentlicher Straße oder ist das nur der Tatbestand ein abgemeldetes Auto auf der Straße abgestellt zu haben? Im Klartext, ist das Schieben des Fahrzeugs auch eine Straftat oder strafbare Handlung oder wird man hier nur dafür bestraft, dass man ein abgemeldetes Fahrzeug auf der Straße abgestellt hat?

Viele Grüße!

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Mr.GVD
Beitrag 27.10.2012, 12:54
Beitrag #2


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Kurzantwort;

Auch wenn du im öffentlichen Verkehrsbereich nur parkst nimmst du am Verkehr teil.

Ich würde sagen, dass deine Handlung eine unerlaubte Sondernutzung an öffentlichen Straßen darstellt, also eine Owi.

Schieben ist natürlich auch nicht erlaubt!
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GerhardNL
Beitrag 27.10.2012, 14:11
Beitrag #3


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Hallo,

so lange das Fahrzeug einfach nur hinausgeschoben wird, dort eine Zeitlang steht und anschließend wieder auf das Privatgrundstück zurückgeschoben wird, ist das nur eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Wobei es wirklich geschoben werden muss!

Sobald aber, wie Du in Deinem anderen Posting andeutest, dabei ein nicht zu diesem Fahrzeug gehöriges Kennzeichen angebracht wird, wird eine Straftat daraus.

MfG
Gerhard


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jordon
Beitrag 27.10.2012, 14:16
Beitrag #4


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Aber es wird dich im öffentlichen Verkehrsraum bewegt, auch beim schieben kann es zu einen Unfall kommen und das Fahrzeug ist nicht versichert.
Also könnte m.E doch eine Strafbare Handlung im Raum stehen.
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GerhardNL
Beitrag 27.10.2012, 14:30
Beitrag #5


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Zitat (jordon @ 27.10.2012, 15:16) *
Aber es wird dich im öffentlichen Verkehrsraum bewegt ...

Bewegen alleine reicht nicht. Es muss schon "gebraucht" werden, damit PflVG §6 zutrifft:

"Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht ..."

MfG
Gerhard


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jordon
Beitrag 27.10.2012, 14:57
Beitrag #6


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Welche Versicherung springt denn dann ein, sollte es zu einem Unfall kommen?
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GerhardNL
Beitrag 27.10.2012, 15:11
Beitrag #7


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Vermutlich keine. Der "Kfz-Schieber" wird wohl seinen Anteil am Schaden aus eigener Tasche berappen müssen.

MfG
Gerhard


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der Fally
Beitrag 28.10.2012, 14:12
Beitrag #8


Neuling


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Danke für die Antworten. Uns geht es vielmehr darum, dass hier zwei verschiedene Sachen im Raum stehen. Erstens: sobald ein Fahrrad oder Motorrad nicht mehr technisch in Ordnung ist (z. B. in der Nacht das Licht nicht mehr brennt), wenn derjenige erwischt wird, darf er nicht mehr fahren, sondern nur noch schieben. Gleichzeitig kann man auch mit einer etwas größeren Sackkarre oder Schubkarre, die nicht einmal eine Zulassung haben, Sachen über die Straße transportieren.

Die Frage stellt sich bei mir schon lange, ab wann ist der Gegenstand Auto ein Fahrzeug, das im Straßenverkehr teilnimmt?
Wenn es abgemeldet ist und geschoben wird, wo ist da der Unterschied z. B. zu einem Bollerwagen? Ein Bollerwagen mit ein paar Kisten Bier am Vatertag kann auch ziemlich schwer werden. M. E. ist das nur ein Unterschied in den Maßen. Oder meint Ihr etwas anderes?

Kommt man mit diesem Argument weiter, wenn man wegen des Schiebens des Autos ein paar Meter belangt werden soll?

Danke!
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jfk
Beitrag 28.10.2012, 18:03
Beitrag #9


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Mmh, Sortierungsversuche:

Fahrräder und Sackkarren bleiben Fahrzeuge, egal wie groß sie sind oder wie schwer beladen. Ebenso Bollerwagen.
Hier springt u.U. die Privathaftpflichtversicherung ein, wenn mit diesen Fahrzeugen ein Schaden verursacht wird.

Ein Auto ist erstmal per se ein Kraftfahrzeug. (Ab wann ist ein PKW kein Kraftfahrzeug mehr? Wenn der Motor fehlt? Oder die komplette Antriebseinheit - oder ist er immer ein Kfz?) Und für Schäden, die durch den Gebrauch von Kfz verursacht wurden, tritt keine private Haftpflicht ein: Wenn das Auto also nicht angemeldet ist (und demzufolge nicht versichert), dann muss der Halter persönlich für entstehende Schäden haften.

Bei deinem Beispiel mit dem Motorrad hinkt übrigens ein Fuß:
Wenn du das Motorrad aufgrund eines technischen Defekts nicht mehr fahren, sondern nur noch schieben kannst, ist es ja idR noch angemeldet (oder meldest du es schnurstraks ab, wenn du es abstellst?)


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Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
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GerhardNL
Beitrag 29.10.2012, 08:59
Beitrag #10


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Hallo!

Zitat (der Fally @ 28.10.2012, 15:12) *
Die Frage stellt sich bei mir schon lange, ab wann ist der Gegenstand Auto ein Fahrzeug, das im Straßenverkehr teilnimmt?
Wenn es abgemeldet ist und geschoben wird, wo ist da der Unterschied z. B. zu einem Bollerwagen?

Der Unterschied ist ganz einfach: Ein Bollerwagen mag zwar ein Fahrzeug sein, hat aber keinen Motor, ist also kein Kraftfahrzeug. Und Kraftfahrzeuge sind, von ganz wenigen, klar definierten Ausnahmen abgesehen, zulassungs- und versicherungspflichtig. Und alleine die Tatsache, dass der Motor eines Autos nicht funktioniert, macht daraus noch keinen Bollerwagen. wink.gif

Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge dürfen ohne Zulassung noch nicht einmal auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen stehen. Alleine das Abstellen - und natürlich auch das Schieben - ist somit schon eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings noch keine Straftat.

Eine Straftat ist es dann, wenn mit dem nicht zugelassenen (und somit auch nicht versicherten) Fahrzeug gefahren wird (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz). Oder aber ein falsches Kennzeichen angebracht wird (Kennzeichenmissbrauch bzw. Urkundenfälschung).

MfG
Gerhard


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