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> landwirtschaftlicher Anhänger
Solek
Beitrag 05.10.2012, 20:26
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,
jetzt habe ich eine Frage:
Und zwar möchten ich zum Transport eines Weinlesebottich einen Anhänger kaufen/bauen, also einen zulassungsfreien bis 25km/h. Da in unserer Garage nicht so viel Platz ist sollte er aber nur etwa einen Meter breit sein. Am besten also die Räder unter die Ladefläche.
Gibt es dazu eine rechtliche Beschränkung?

Gruß
Solek
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hk_do
Beitrag 05.10.2012, 20:42
Beitrag #2


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Mahlzeit!

Zitat (Solek @ 05.10.2012, 21:26) *
jetzt habe ich eine Frage:
Und zwar möchten ich zum Transport eines Weinlesebottich einen Anhänger kaufen/bauen, also einen zulassungsfreien bis 25km/h. Da in unserer Garage nicht so viel Platz ist sollte er aber nur etwa einen Meter breit sein. Am besten also die Räder unter die Ladefläche.
Gibt es dazu eine rechtliche Beschränkung?


§4(1) FZV und in Verbindung damit eine ganze Latte von Vorschriften der StVZO...

Gruß,
HK
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Solek
Beitrag 06.10.2012, 12:53
Beitrag #3


Neuling


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Naja die Antwort hilft mir jetzt nicht so wahnsinnig viel weiter. Hab nur folgendes gefunden:
"(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind"
"2. folgende Arten von Anhängern:
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden"

Was bedeutet das aber für mich? Ich muss ihn nicht zulassen, das kenn ich ja schon.
Aber wie sieht es mit der Breite aus? Und dürfen die Räder bei einem Einachser unter die Ladefläche?
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Hoheneicherstation
Beitrag 06.10.2012, 13:09
Beitrag #4


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Hallo

Eine Mindestbreite wird nirgends gefordert. (Maximal sind 2,55 Meter zulässig)

Bei jedem Hochlader sind die Räder "unter" dem Anhänger ...


So ein Schmalspuranhänger sieht übrigens so aus


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hk_do
Beitrag 06.10.2012, 13:48
Beitrag #5


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Hallo!

Zitat (Solek @ 06.10.2012, 13:53) *
Naja die Antwort hilft mir jetzt nicht so wahnsinnig viel weiter. Hab nur folgendes gefunden:
"(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind"
"2. folgende Arten von Anhängern:
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden"


Das ist §3 Absatz 2. §4 Absatz 1 fordert auch für diese Anhänger eine Betriebserlaubnis.

Du musst also für einen umgebauten Anhänger eine Einzelabnahme bei der zuständigen technischen Prüfstelle durchführen lassen, einen selbstgebauten Anhänger kannst du auch bei einem technischen Dienst begutachten lassen. Mit diesem Gutachten musst du dann bei der zuständigen Behörde eine Betriebserlaubnis beantragen.

Um ein positives Gutachten zu erhalten, musst du alle relevanten nationalen bzw. internationalen Vorschriften einhalten. Das ist hier in einem Posting nicht zu erklären, für einen simplen Einachs-Anhänger aber auch kein Ding der Unmöglichkeit. Bestimmte Teile wie Achse, ggf. Bremse, Verbindungseinrichtung und Beleuchtungseinrichtungen wirst du natürlich zukaufen müssen, weil für selbstgebaute Teile der Prüfaufwand unverhältnismäßig hoch wäre.

Der von dir zitierte §3 Absatz 2 ist aber auch wichtig: der 25 km/h-Anhänger muss erstens wirklich landwirtschaftlich genutzt werden (da musst du ggf. vorher klären, ob deine Weinerzeugung dazu gehört) und er darf nur hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, also nicht etwa hinter einem PKW oder LKW. Möglicherweise ist der Mehraufwand für eine 100km/h-Version aber auch nicht wirklich groß, und die Kosten für Zulassung und Versicherung sind ja auch überschaubar, so dass du mit einem "vollwertigen" Anhänger besser da stehst.

Zitat
Was bedeutet das aber für mich? Ich muss ihn nicht zulassen, das kenn ich ja schon.
Aber wie sieht es mit der Breite aus? Und dürfen die Räder bei einem Einachser unter die Ladefläche?


Mir sind weder Vorschriften für eine Mindestbreite noch ein Verbot von "Rädern unter der Ladefläche" bekannt (im Gegenteil, das ist durchaus üblich).

Nützt dir aber nichts, da ich den Anhänger nicht begutachten darf ;-)

Deswegen solltest du das Projekt vorher mit demjenigen besprechen, der hinterher die Abnahme macht!

Gruß,
HK
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Solek
Beitrag 06.10.2012, 17:30
Beitrag #6


Neuling


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So, dankeschön für die Antworten.
Ja der Anhänger wird nur landwirtschaftlich genutzt und haben auch einen normalen PKW Anhänger.
Das Problem ist, dass der viel zu breit ist um durch eine Rebzeile zu fahren^^
Haben auch bereits einen selbstgebauten Anhänger, da nun aber noch ein dritter Bottich dazukommen soll, sollte auch ein entsprechender Anhänger vorhanden sein.
Selbstgebaute Anhänger sind in der Kleinlandwirtschaft übrigens durchaus üblich.
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GolfVI
Beitrag 08.10.2012, 17:35
Beitrag #7


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Dafür brauchst Du aber trotzdem eine Betriebserlaubnis. Frag doch mal Deine Kollegen, wie die police.gif das bei Dir in der Gegend sieht. Dann kannst Du es einschätzen, wie riskant das Fahren ohne BE ist. Hier in der Gegend werden zwar lof Fahrzeuge kontrolliert, die Frage nach Papieren beschränkt sich aber auf die Papiere der Zugmaschine und Führerschein. Eine Prüfung auf (gravierende) technische Mängel am Anhänger findet aber trotzdem statt.
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Hoheneicherstation
Beitrag 08.10.2012, 18:06
Beitrag #8


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Hallo

Ein lof Anhänger benötigt doch erst ab Bj. 1960(?) eine Betriebserlaubnis.

Wie weist man das Baujahr nach, wenn mangels Betriebserlaubnis - weil z.B. Eigenbau - keine Fahrzeugpapiere vorhanden sind?


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GolfVI
Beitrag 08.10.2012, 18:10
Beitrag #9


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Die Frage wer wem was beweisen muss, konnte mir auch noch niemand sinnvoll beantworten. Muss mir jemand beweisen, dass mein Anhänger so "neu" ist, dass er eine BE braucht oder muss ich das Gegenteil beweisen. think.gif
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hk_do
Beitrag 08.10.2012, 23:27
Beitrag #10


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Zitat (Hoheneicherstation @ 08.10.2012, 19:06) *
Hallo

Ein lof Anhänger benötigt doch erst ab Bj. 1960(?) eine Betriebserlaubnis.


gem. der Übergangsvorschrift zu §18 StVZO a.F. galt zumindestens bis zum 01.03.2007:

§ 18 Abs 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge)
gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen
sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden
Tage an.


Man könnte nun argumentieren, dass diese Vorschrift aufgrund von §50(1) FZV weiterhin gilt, allerdings geht das nach meinem Verständnis nicht aus dem Vortlaut hervor.

Ebenfalls ist mir nicht bekannt, ob der Verkehrsminister jemals einen solchen Tag bestimmt hat.

Zitat
Wie weist man das Baujahr nach, wenn mangels Betriebserlaubnis - weil z.B. Eigenbau - keine Fahrzeugpapiere vorhanden sind?


Realistisch gesehen ist es schon auf den ersten Blick unwahrscheinlich, dass es vor 1961 jemals so viele Anhänger gegeben hat, wie heute in der Landwirtschaft ohne (nachgewiesene) BE herumgezogen werden ;-)

Gruß,
HK
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GolfVI
Beitrag 09.10.2012, 18:15
Beitrag #11


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Zitat (hk_do @ 09.10.2012, 00:27) *
Realistisch gesehen ist es schon auf den ersten Blick unwahrscheinlich, dass es vor 1961 jemals so viele Anhänger gegeben hat, wie heute in der Landwirtschaft ohne (nachgewiesene) BE herumgezogen werden ;-)
Gruß,
HK

Das eine hat ja mit dem anderen nichts zu tun und beantwortet nicht die von @Hoheneicherstation und mir gestellten Fragen.
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