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> Wieder mal eine Streitfrage - Parken vor Bordsteinabsenkungen
hachenburger
Beitrag 05.10.2012, 16:51
Beitrag #1


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Prüfungsfrage Theorie:

Wo ist das Parken verboten? - 1.2.12-105

[1] Am Fahrbahnrand, wenn hierdurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird

[2] Vor Bordsteinabsenkungen

[3] Unmittelbar hinter Fußgängerüberwegen

korrekte Antworten: 1 und 2


Lt. OLG Köln v. 05.11.1996: Eine Bordsteinabsenkung liegt nicht mehr vor, wenn sie länger als eine Pkw-Länge ist.

Demnach wäre ein Parken vor einer Bordsteinabsenkung nicht generell verboten, sondern nur dann, wenn sie zb wenn sie länger als eine Pkw-Länge ist.

Des weiteren: Was eine Bordsteinabsenkung ist, ist in der StVO auch nicht genau definiert, genauso wenig wie eine "PKW-Länge"


Solche Fragen sollte man direkt aus dem Fragenkatalog streichen.
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Rhein-Main
Beitrag 05.10.2012, 17:06
Beitrag #2


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Btw:

Das hier



wird von der örtlichen Polizeibehörde auch als Bordsteinabsenkung gesehen... dry.gif
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ulm
Beitrag 05.10.2012, 17:53
Beitrag #3


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Zitat (Rhein-Main @ 05.10.2012, 18:06) *
wird von der örtlichen Polizeibehörde auch als Bordsteinabsenkung gesehen... dry.gif

Hmm,
wenn es auch keine Absenkung ist, sondern eine Rampe, so erfüllt es doch den gleichen Zweck: Rollifahrer und Kinderwagen können einfacher den Gehweg verlassen.
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ukr
Beitrag 05.10.2012, 17:55
Beitrag #4


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Rechtlich gesehen aber eher die Kategorie MSDWGI. whistling.gif


--------------------


Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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ulm
Beitrag 05.10.2012, 18:15
Beitrag #5


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Drum schrub ich auch
Zitat (ulm @ 05.10.2012, 18:53) *
wenn es auch keine Absenkung ist
...und es würde mich auch mal interessieren, was das für ein graphisches Kunstwerk auf dem Parkplatz ist.

Ich bin neugierig, ob das nicht nur als Bordsteinabsenkungssurrogat gesehen wird, sondern ob es auch abgezettelt wird.
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Rhein-Main
Beitrag 05.10.2012, 18:22
Beitrag #6


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Regelmäßig mit der TBNR 112372 und folgende.
Noch haben die mich nicht bekommen, aber ich warte schon auf meinen ersten Anhörungsbogen zu dieser Stelle - dann werde ich es mal wagen, eine andere Meinung zu vertreten, als die Polizei thread.gif .
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ulm
Beitrag 05.10.2012, 18:27
Beitrag #7


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...nochmal anhand des Bildes gebildet:
Ist der Bordstein nicht auf der gesamten Breite abgesengt, nur dort zusätzlich mit einer Rampe versehen?

Öffentliche Straße oder privater Parkraum vor einer Wohnanlage?
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Rhein-Main
Beitrag 05.10.2012, 18:33
Beitrag #8


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Genau, der Bordstein ist auf der ganzen Breite auf "normaler" Höhe, es gibt also nur diese eine Rampe.
Öffentlicher Seitenstreifen an einer öffentlichen Straße vor einer Wohnanlage.
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haschee
Beitrag 05.10.2012, 18:38
Beitrag #9


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Das ist ganz klar eine Grundstücksausfahrt.

Für einspurige (Kraft)fahrzeuge.
Ob die eine Ausnahmegehmigung haben dort zu fahren auf dem Weg - hat uns (erstmal) nicht zu interessieren.


Man darf sich nicht auf PKW und sich selbst beschränken. wavey.gif
(da geht noch ein AUTO durch = was ist mit Bus, Feuerwehr, LKW? oder ich parke aus Nettigkeit für die PKW Fahrer auf dem Gehweg - aber so, daß ICH noch vorbeikomme = was ist mit Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühlen)


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Rhein-Main
Beitrag 05.10.2012, 18:43
Beitrag #10


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M.m.n. ist das KEINE Grundstückszufahrt!

Den Rest lasse ich mal unkommentiert... rolleyes.gif
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fahrtenbuchführer
Beitrag 05.10.2012, 18:55
Beitrag #11


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Zitat (ulm @ 05.10.2012, 19:27) *
Ist der Bordstein nicht auf der gesamten Breite abgesengt,


Nein - das kann ich ohne Ortskenntnis sagen tongue.gif


--------------------
In dubio pro reo
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Wollf_0708
Beitrag 05.10.2012, 19:06
Beitrag #12


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Zitat (fahrtenbuchführer @ 05.10.2012, 19:55) *
Zitat (ulm @ 05.10.2012, 19:27) *
...... nicht .......... abgesengt,
Nein - das kann ich ohne Ortskenntnis sagen tongue.gif
Auch mein Nein, weil rechts und links der Metallrampe die Zigarettenkippen und das Rampenbegleitgrün in der Vergrößerung des Bildes noch deutlich zu sehen sind. tongue.gif
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haschee
Beitrag 05.10.2012, 19:11
Beitrag #13


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Zitat (Rhein-Main @ 05.10.2012, 19:43) *
M.m.n. ist das KEINE Grundstückszufahrt!

Meiner Meinung nach ganz klar.

Warum sonst sollte da so etwas da sein?

Übrigens wäre es auch ohne diese Art der "temporären?" Absenkung eine mögliche Grundstücksausfahrt.




Und der Rest ist ganz lieb gemeint! wavey.gif
OT:
(mir ist schon passiert, daß ich in einer Prüfung angekreuzt hatte, man muß lesen können um wählen zu dürfen... in dem Moment hab ich das wirklich gedacht - Tellerrand usw...)


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Rhein-Main
Beitrag 05.10.2012, 19:28
Beitrag #14


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Du musst unterscheiden zwischen einem Grundstückszugang (im allgemein-juristischen Sinne) und einer Grundstückseinfahrt (im Sinne der StVO) --> Aus dem Ersten ergibt sich für mich kein Parkverbot, außer dort ist ein abgesenkter Bordstein vorhanden. Und um diese Fragestellung geht es hier, oder?!

Folgendes habe ich noch gefunden:
Zitat
Zufahrten müssen als solche deutlich erkennbar sein, abgesenkte Bordsteine sind nicht erforderlich (BGH VRS 53,302).


Was meinen denn andere fachkundige User hier zu diesem Thema?
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Mitleser
Beitrag 05.10.2012, 19:29
Beitrag #15


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Wenn dann Zugang, nicht -fahrt. Keine Absenkung iSd StVO.
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Rhein-Main
Beitrag 05.10.2012, 19:30
Beitrag #16


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Zitat (Mitleser @ 05.10.2012, 20:29) *
Wenn dann Zugang, nicht -fahrt. Keine Absenkung iSd StVO.

Genau das sehe ich auch!
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haschee
Beitrag 05.10.2012, 19:44
Beitrag #17


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eine Absenkung ist nicht erforderlich.
3. ist Grundstückszufahrt
5. ist Absenkung

Es gibt Zufahrten ohne Absenkung...


Und das temporäre Holz?auffahrkeildings ist etwas das deutlich macht, daß es sich um eine Zufahrt handelt. wavey.gif
Für Zweiräder. wavey.gif





Ich bin sicher, ich finde einen Amtsrichter der das so sieht. whistling.gif


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Schorsch
Beitrag 06.10.2012, 08:41
Beitrag #18


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Zitat (hachenburger @ 05.10.2012, 17:51) *
Demnach wäre ein Parken vor einer Bordsteinabsenkung nicht generell verboten, sondern nur dann, wenn sie zb wenn sie länger als eine Pkw-Länge ist.

Des weiteren: Was eine Bordsteinabsenkung ist, ist in der StVO auch nicht genau definiert, genauso wenig wie eine "PKW-Länge"



Vor einem durchgängig niedrigen Bordstein ist das Parken nicht verboten, sondern nur dann wenn sie nicht wesentlich länger sind, als die typischen Absenkungen vor Ausfahrten.
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hachenburger
Beitrag 06.10.2012, 09:51
Beitrag #19


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Zitat (Schorsch @ 06.10.2012, 09:41) *
Zitat (hachenburger @ 05.10.2012, 17:51) *
Demnach wäre ein Parken vor einer Bordsteinabsenkung nicht generell verboten, sondern nur dann, wenn sie zb wenn sie länger als eine Pkw-Länge ist.

Des weiteren: Was eine Bordsteinabsenkung ist, ist in der StVO auch nicht genau definiert, genauso wenig wie eine "PKW-Länge"


Vor einem durchgängig niedrigen Bordstein ist das Parken nicht verboten, sondern nur dann wenn sie nicht wesentlich länger sind, als die typischen Absenkungen vor Ausfahrten.


In der Prüfungsfrage wird eine solche Antwort leider nicht zur Auswahl angeboten, dort heisst es "Vor Bordsteinabsenkungen". IMO geht der Fragenerfinder also von einem generellen Verbot aus, was jedoch nicht ganz richtig ist.

Dann wäre noch die Frage zu klären, was unter "wesentlich länger" und "typischen Absenkungen vor Ausfahrten." zu verstehen ist.

Bedeutet "wesentlich länger" z.b. 1 Meter oder 1,50 Meter ? Wie breit ist eine typische Absenkung ? In einem Wohngebiet könnte eine typische Absenkung zb 5 Meter breit sein, eine Ausfahrt vom Betriebsgelände zb. 10 Meter. Beides wäre typisch.
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haschee
Beitrag 06.10.2012, 10:08
Beitrag #20


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wesentlich länger ist das was das Gericht interpretiert...


Und nochmal, Grundstücksein- und ausfahrten benötigen keinen abgesenkten Bordstein.

Die sind extra aufgeführt.


Nimm die Fragen einfach so wie es das Gesetz sagt.
Parken vor abgesenkten Bordsteinen ist verboten lt. Gesetz. Alles andere sind Interpretationen!



Ich meine, ich kann dir die Frage auch so formulieren: whistling.gif thread.gif
Zitat
Wo ist das Parken verboten? - 1.2.12-105

[1] Am Fahrbahnrand, wenn hierdurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird

[2] Vor Bordsteinabsenkungen
außer sie sind durchgängig nach Urteil von...
außer sie sind wesentlich länger nach Urteil von...
allerdings außer sie sind vor Grundstücks-Ein- und Ausfahrten,
allerdings außer man ist selbst "Berechtigter" bei abgesenkten Bordsteinen die gleichzeitig Grundstücks- Ein und Ausfahrten sind nach Urteil...
allerdings mit dem Spezialfall, falls die Absenkung gleichzeitig eine Querungshilfe für Rollstuhlfahrer darstellt nach Urteil...


[3] Unmittelbar hinter Fußgängerüberwegen



Verstehst du was ich meine? wink.gif


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hachenburger
Beitrag 06.10.2012, 10:18
Beitrag #21


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Ja sicher verstehe ich das.

Allerdings bin ich auch der Meinung, dass der Gesetzesgeber in solchen Dingen keinen Spielraum für Interpretationen oder Auslegungen lassen sollte. Schliesslich ist das Halten und Parken in anderen Situationen eindeutig geregelt, wie z.b. das Parken vor einem Andreaskreuz oder vor Verkehrsschildern usw.
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haschee
Beitrag 06.10.2012, 10:23
Beitrag #22


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Das ist aber eindeutig definiert... wavey.gif

Die Frage was ein abgesenkter Bordstein ist, ist interpretierbar.

Bei Grundstücksausfahrten und Berechtigten war/ist es die Frage, warum ist abgesenkt.
Wenns eine Querungshilfe ist, gilt das mit dem Berechtigten schon wieder nicht - also ausgelegt.
Quasi ausgehebelt und die Aushebelung nochmal ausgehebelt.


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hachenburger
Beitrag 06.10.2012, 10:58
Beitrag #23


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Zitat (haschee @ 06.10.2012, 11:23) *
Das ist aber eindeutig definiert... wavey.gif

Die Frage was ein abgesenkter Bordstein ist, ist interpretierbar.


Ok, ich interpretiere deine Antwort so, dass sie sich eindeutig widerspricht ...

Dann wäre ja zb auch noch auszuknobeln, was der Gesetzgeber mit "vor Bordsteinabsenkungen" meint.

Meint er direkt davor, 5 Meter davor oder 15 Meter, oder sogar 50 Meter ?

Bei Strasseneinmündungen oder Zebrastreifen heisst es ja auch nicht einfach VOR, sondern 5 Meter davor. Von einer eindeutigen Regelung kann also keine Rede sein, was natürlich dazu führt, dass dies in gewisser Weise Auslegungssache ist und u.U. jedes Gericht anders sehen könnte.
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haschee
Beitrag 06.10.2012, 14:19
Beitrag #24


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doch. 5 Meter sind 5 Meter.

Und ein Fußgängerüberweg ist ein Fußgängerüberweg und als solcher durchaus definiert.



Aber definier mir doch mal eine enge Straßenstelle... wavey.gif



Wenn die Frage lautet:
Wo ist das Halten verboten?

a) 10 Meter vor Ampeln wenn die Ampel dadurch verdeckt wird

b) an engen und unübersichtlichen Straßenstellen

c) an Taxiständen


Korrekt mußt du alle 3 ankreuzen.


Egal wie du jetzt eng und unübersichtlich definierst.

Das kann dann hinterher ein Gericht entscheiden.


Edit:
Es ist aber sehr schön und vorbildlich, daß du dir Gedanken machst.

Nur rein für die Prüfung - halt dich am besten einfach ans Gesetz, nicht an die Auslegung. wavey.gif
Das ist die ganz hohe Kunst die du hier mit uns gern betreiben kannst. wink.gif


btw:
Was hältst du von der Rampe im Bild weiter oben?

Absenkung, Grundstückseinfahrt oder ?


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hachenburger
Beitrag 09.10.2012, 11:24
Beitrag #25


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Zitat (haschee @ 06.10.2012, 15:19) *
btw:
Was hältst du von der Rampe im Bild weiter oben?

Absenkung, Grundstückseinfahrt oder ?


Ich würde mal behaupten, lt. Foto ist es völlig unerheblich, wie man die "Rampe" auf dem Foto deutet oder nennt.

Die Fläche vor der Rampe ist so gekennzeichnet, dass dort nicht geparkt werden darf, also ist es egal, ob es sich um eine Rampe, Absenkung oder Grundstückseinfahrt handeln würde.

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janr
Beitrag 09.10.2012, 11:32
Beitrag #26


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Zitat (hachenburger @ 09.10.2012, 12:24) *
... Die Fläche vor der Rampe ist so gekennzeichnet, dass dort nicht geparkt werden darf, ...
Mit MSDWGI liegst du zwar richtig, aaaber wir sind doch da viel spitzfindiger wink.gif , denn diese Asphaltkunst ist weder eine Sperrfläche (Zeichen 289) noch eine Zick-Zack-Linie (Zeichen 299) welche ohne Haltverbot so oder so nicht gelten würde.

Guck mal (runterscrollen bis lfd Nr 72 & 73) wavey.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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hachenburger
Beitrag 09.10.2012, 11:37
Beitrag #27


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Trotzdem:

Ich vermute, dass es sich dort um einen Parkplatz für Anwohner eines Mehrfamilienhauses handelt. Wenn dieser Parkplatz also dem Hauseigentümer gehört, hat er auch das Recht, die Parkfläche entsprechend zu kennzeichnen und dort auch das Parken zu verbieten, ähnlich, wie es zb auf Parkplätzen eines Supermarkts vorkommt.

Und da es sich vermutlich um einen Anwohnerparkplatz bzw. sogar Privatgrundstück handelt, gilt dort auch nicht die STVO
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janr
Beitrag 09.10.2012, 11:52
Beitrag #28


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Deine Vermutung in allen Ehren, aber wäre die Frage nach der Absenkung in Verbindung mit dem §12 StVO auch hinfällig.

Da sich aber die örtliche Poliziebehörde einmischt und dies als Absenkung deklariert ist es ein Bereich in dem die StVO gilt.


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hachenburger
Beitrag 09.10.2012, 12:04
Beitrag #29


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Das würde ich nicht so sehen.

Natürlich mischt sich auch die Polizei hier ein, wenn die Hausverwaltung es verbietet, auf dieser Fläche zu Parken. Aber wohl kaum aus dem Grund, dass es sich hierbei um eine Absenkung handelt, sondern weil die Fläche vom Eigentümer nicht zum Parken vorgesehen ist.

Ich glaube aber kaum, dass die Polizei deswegen ein Knöllchen rechtfertigen dürfte.

Auf dem Bild ist es leider nicht zu erkennen, aber im Hintergrund ist ein Pfahl zu erkennen, der zu einem Schild gehören könnte. Es könnte sich demnach auch um eine Feuerwehrzufahrt handelt, dann wäre das Parken dort auch gemäß STVO verboten.
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janr
Beitrag 09.10.2012, 12:10
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Da liest du falsch. Wenn auf einem Privatparkplatz einer steht der da nicht hingehört kommt die Polizei erst gar nicht.

Du kannst dich dann nur auf dem zivilrechtlichen Weg dagegen wehren.

Entweder mit Anwalt wie etwa hier beschrieben, oder aber kannst du natürlich auch abschleppen lassen, mußt aber erst mal für die Koten aufkommen und sie hinterher einklagen.

ps: amtliche Feuerwehrzufahten gibt es in erster Linie im öffentlichen Bereich und müßen so gestaltet sein, daß ein Feuerwehrfahrzeug dort auch entlang kann.


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hachenburger
Beitrag 09.10.2012, 12:17
Beitrag #31


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Wenn dort ein amtliches Schild "Feuerwehrzufahrt" stehen würde, ist auch dort das Parken verboten und nicht nur auf öffentlichen Bereichen.

Zum Bild:
"Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind", dazu würde dann auch die markierte Fläche zählen, nämlich wie wie Fahrzeuge dort nicht aufzustellen sind.

Ob es sich nun um eine Strasse oder einen Anwohnerparkplatz handelt, lässt sich leider nicht erkennen. Wie gesagt: ich habe meine Vermutung geäussert. Und nach wie vor vermute ich, dass das Parkverbot nichts mit der Rampe zu tun hat.
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janr
Beitrag 09.10.2012, 12:28
Beitrag #32


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Es wird nur dann ein amtliches Feuerwehrzufahrtsschild aufgestellt, wenn ein Feuerwehrfahrzeug da reinpasst und das prüft die Feuerwehr.

10t Achslast, 16t Gesamtgewicht, 3,50 m Breite > alles nicht gegeben, soviel kann man erkennen.

Und dein Einwand mit dem Satz: "Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind" gilt auch nur im StVO-Bereich, dann muß aber auch eine (ebenfalls amtliche angeordnete) Sperrfläche hingemalt werden, wenn dort niemand zu stehen hat.

Ich erkenne dort allenfalls nur die im rechten Winkel zum Bordstein hingemalten Striche als Parkflächeneizeichnung an die man sich zu halten hat.

Das Kreuz dazwischen ist kein Verkehrszeichen und somit unbeachtlich.

Und wenn es sich um Privatgrund handelt, dann könnte dort ein Schild stehen, daß das parken dort nicht erwünscht ist, aber dann kommt die Polizei nicht.



Nachtrag: Wenn dort eine Feuerwehrzufahrt wäre, dann würde die Polizei nicht wegen abgesentkem Bordstein aufschreiben sondern gleich abschleppen.


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Rhein-Main
Beitrag 09.10.2012, 13:29
Beitrag #33


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@hachenburger: Wie wäre es einfach mal mit lesen?! rolleyes.gif
Weiter oben wurden schon einige Punkte von mir klargestellt; Deine "Vermutungen" in allen Ehren, aber Deine Vorgehensweise finde ich hier etwas absurd!

Zur Sache:

1. Nochmals, es handelt sich um einen Seitenstreifen im Sinne der StVO an einer öffentlichen Straße, also nix mit Privatgrundstück!

2. Wie janr schon klargestellt hat: Dieses Kunstwerk hat absolut nichts zu sagen, da dieses Kreuz der StVO nicht bekannt ist!

3. Es ist KEINE Feuerwehrzufahrt!

4. Die Polizei verwarnt dort, wie von mir schon erwähnt, regelmäßig mit Tatbestand 112372 ff.

Ich hoffe, dass der ganze Sachverhalt nun von den m.M.n. unbegründeten Vermutungen bereinigt ist und man sich nun wieder auf die ursprüngliche Fragestellung im Zusammenhang mit dem Bild konzentrieren kann. smile.gif
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hachenburger
Beitrag 09.10.2012, 16:05
Beitrag #34


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Hmmm...

das mag ja durchaus sein, dass die Polizei mit Tatbestand 112372 (Parken vor einer Bordsteinabsenkung) verwarnt.

Die Frage ist nur, ob das auch tatsächlich rechtens ist UND ob man dagegen nicht vorgehen könnte. Wo kein Kläger (auf Grund der horrenden Summe von 10 EUR) da kein Richter wie es so schön heisst...

Meiner Meinung nach handelt es sich hier definitionsgemäss NICHT um eine Bordsteinabsenkung.

Denn: Das Verbot des §12 Abs. 3 Nr. 9 STVO gilt demnach nur dort, wo ein Bereich abgesenkt ist, der sich vom übrigen Bordsteinverlauf deutlich abgrent. Und das tut der Bordsteinverlauf eben nicht.

Eine Bordsteinabsenkung ist nur dann eine Bordsteinabsenkung im Sinne des Gesetzes, wenn der Bordstein abgesenkt ist z.B. als Fußgängerquerung, sich also vom übrigen Bordstein durch eien Absenkung unterscheidet und danach wieder angehoben weitergeht, was auf dem Bild eben nicht der Fall ist.

Und die Polizei kennt keineswegs die Gesetze bis ins Detail ... das könnte in diesem Fall bedeuten, dass man Tickets auf Gut Dünken ausstellt oder weil es in der Vergangenheit immer so gehandhabt wurde und sich noch niemand damit beschäftigt hat oder bei einer Summe von 10 EUR dagegen vorgegangen ist.


Kleiner Nachtrag dazu:
§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen. (BGH NJW 1980, 845; BayObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR 1986, 157; OLG Köln, DAR 1983, 333 f.) Auch das Zusatzzeichen "Parken nur innerhalb markierter Flächen" verbietet es nicht rechtswirksam, da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen ist; sonst ist derartiges Parken nur bei Behinderung Anderer (§ 1 StVO) ordnungswidrig (OLG Frankfurt DAR 78, 83;).

Die Parkflächenmarkierung bezweckt – lediglich – die raumsparende Ausnutzung des vorhandenen Parkraums und den ungehinderten Zu- und Abgang zu den einzelnen Parkfeldern (OLG Stuttgart VRS 74, 222 f.), regelt demzufolge nur das "Wie", nicht aber das "Wo" des Parkens.

Also darf ich dort parken und würde die 10 EUR auf jeden Fall nicht bezahlen, da zb auch die derartige Kennzeichnung der Parkfläche nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen ist

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hachenburger
Beitrag 09.10.2012, 16:33
Beitrag #35


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Und des weiteren:

Sperrflächen erkennt man daran, dass sie durch eine Sperrlinie umrahmt sind, also durch eine durchgehende Linie und der Innenraum ist durch diagonale Linien gekennzeichnet. Eine solche Sperrlinie ist oft im Stadtverkehr im Zusammenhang mit den öffentlichen Verkehrsmittel, beispielsweise bei den Gleiskörpern zu finden.

Dies würde auf den genannten Bereich zutreffen. Solcher Kennzeichnung von Sperrflächen bedienen sich viele Gemeinden und Städte...aber:

Etwas interessantes dazu:
Sperrflächen sind in Bereichen des ruhenden Verkehrs grundsätzlich unzulässig, müssen aber – wenn dennoch vorhanden – gleichwohl beachtet werden, weil die durch sie zum Ausdruck gebrachte Allgemeinverfügung zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig ist (OLG Köln VRS 80, 227).

DAS ist Deutschland

Bedeutet: Ist unzulässig, muss aber trotzdem beachtet werden. Auf Grund dessen kann man auch mal eben schnell 10 EUR kassieren...weil der grösste Teil sich wohl nicht wehrt bzw. auf Grund von Unkenntnis gar nicht auf die Idee kommt, sich zu wehren.
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haschee
Beitrag 10.10.2012, 20:14
Beitrag #36


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Es ist natürlich schade, daß die Polizei meiner Auffassung nicht folgt und den "falschen" Tatbestand bebußt. whistling.gif


Ernsthaft, ich halte das für eine Grundstückszufahrt - warum sonst sollte da die Rampe da sein?


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Rhein-Main
Beitrag 10.10.2012, 21:09
Beitrag #37


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Warum die Rampe da ist? Nicht eine ernstgemeinte Frage, oder?! --> Um Kinderwagen, Rollstuhl, etc. das queren der Straße an dieser Stelle zu ermöglichen! Also eine "MSDWGI"-Bordsteinabsenkung.

Und hier haben wir uns darauf geeinigt, dass das KEINE Bordsteinabsenkung im Sinne der StVO ist, daher auch kein wirksames Parkverbot vorhanden ist!
Und ich warte dementsprechend auf meinen ersten Anhörungsbögen zu diesem Falle, damit ich mal anderer Meinung sein kann, als die Polizei.

Warum Du jetzt Grundstückszufahrt und Rampe verbindest, verstehe ich nicht... - weiter oben haben wir doch sehr deutlich geschrieben, dass das eine mit dem anderen garnichts zu tun hat! Was willst Du uns also mit deinem letzten Satz sagen?
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haschee
Beitrag 10.10.2012, 21:49
Beitrag #38


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Wie ich bereits deutlich gemacht habe halte ich das für eine Grundstückseinfahrt für EINspurige Fahrzeuge. wavey.gif

Warum sollte das keine sein?



Und was haben Absenkungen mit Grundstückseinfahrten zu tun - nix. Das ist ja auch keine Absenkung sondern eine Grundstückseinfahrt.


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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janr
Beitrag 11.10.2012, 11:23
Beitrag #39


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Zitat (haschee @ 10.10.2012, 22:49) *
Wie ich bereits deutlich gemacht habe halte ich das für eine Grundstückseinfahrt für EINspurige Fahrzeuge. ...
Da wäre es interessant was auf den anderen Schildern steht wavey.gif


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Acki
Beitrag 11.10.2012, 11:40
Beitrag #40


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Zitat (haschee @ 10.10.2012, 21:14) *
Ernsthaft, ich halte das für eine Grundstückszufahrt - warum sonst sollte da die Rampe da sein?


Zitat (Rhein-Main @ 10.10.2012, 22:09) *
Warum die Rampe da ist? Nicht eine ernstgemeinte Frage, oder?! --> Um Kinderwagen, Rollstuhl, etc. das queren der Straße an dieser Stelle zu ermöglichen!


Zitat (haschee @ 10.10.2012, 22:49) *
Wie ich bereits deutlich gemacht habe halte ich das für eine Grundstückseinfahrt für EINspurige Fahrzeuge. wavey.gif


Ich halte das für eine Hausmeister-Hilfs-Mülltonnen-Rampe
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haschee
Beitrag 11.10.2012, 11:47
Beitrag #41


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Einigen wir uns auf?

Wir hätten gern mehr Bilder. wavey.gif



Da kanns zum Motorradstellplatz gehen, zum Fahrradkeller zu nem Schuppen in dem das Motorrad steht...


Bilder:
Ist an dem weißen Stab da nen Schild dran?

Was kommt bei den Wegen weiter hinten?
Sowohl der geradeaus als auch der halblinks.



Acki:
Parkst du da?
Kannst du ausschließen, daß das eine Grundstückseinfahrt ist? wavey.gif


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Acki
Beitrag 11.10.2012, 13:46
Beitrag #42


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Zitat (haschee @ 11.10.2012, 12:47) *
Acki:
Parkst du da?
Kannst du ausschließen, daß das eine Grundstückseinfahrt ist? wavey.gif

Nein, ich würde da nicht parken.
Ganz ab von rechtichen Feinabstimmungen bin ich nett zu Hausmeistern.

Irgendwer hat da - falsch - versucht zu verdeutlichen das da irgendwas den Bordstein runter muß was eine Rampe braucht und das man dort deshalb netterweise frei halten sollte.

gruß Acki
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Beitrag 11.10.2012, 21:16
Beitrag #43


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Ich kümmere mich mal bis zum Wochenende um mehr Bilder! smile.gif
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wernecmn
Beitrag 11.10.2012, 22:31
Beitrag #44


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Zitat (hachenburger @ 09.10.2012, 17:33) *
Sperrflächen sind in Bereichen des ruhenden Verkehrs grundsätzlich unzulässig, müssen aber – wenn dennoch vorhanden – gleichwohl beachtet werden, weil die durch sie zum Ausdruck gebrachte Allgemeinverfügung zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig ist (OLG Köln VRS 80, 227).

Und dennoch: TBNR 141245 "Sie benutzten die Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken. EUR 25,00. § 41 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 156 BKat"

Im Falle einer Klage wegen der Form der Sperr-Markierung würde mich das Ergebnis interessieren.
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Mitleser
Beitrag 12.10.2012, 06:01
Beitrag #45


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Zitat (wernecmn @ 11.10.2012, 23:31) *
Zitat (hachenburger @ 09.10.2012, 17:33) *
Sperrflächen sind in Bereichen des ruhenden Verkehrs grundsätzlich unzulässig, müssen aber – wenn dennoch vorhanden – gleichwohl beachtet werden, weil die durch sie zum Ausdruck gebrachte Allgemeinverfügung zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig ist (OLG Köln VRS 80, 227).

Und dennoch: TBNR 141245 "Sie benutzten die Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken. EUR 25,00. § 41 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 156 BKat"

Passt doch. Der Leitsatz des OLG Köln bezieht sich darauf, dass Sperrflächen nicht zur Ordnung des ruhenden Verkehrs herangezogen werden sollen. Die Katalognummer sanktioniert das Parken auf irgendeiner Sperrfläche, egal ob sie entgegen dem OLG Köln den ruhenden Verkehr regelt oder sinngerecht den fließenden Verkehr lenkt.
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haschee
Beitrag 12.10.2012, 09:38
Beitrag #46


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Aber dieses X im Quader ist doch keine vorgesehene Sperrfläche - dafür gibts andere Zeichen.


Bilder sind immer gut - je mehr desto guter. wavey.gif


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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Rhein-Main
Beitrag 12.10.2012, 10:44
Beitrag #47


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Auch ich bin der Meinung, dass dieses Kreuz weit von einer Sperrfläche entfernt ist! M.m.n. sieht das X nicht ansatzweise so aus, wie das amtliche Zeichen 298:

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Wollf_0708
Beitrag 12.10.2012, 11:23
Beitrag #48


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Zitat (Acki @ 11.10.2012, 12:40) *
Ich halte das für eine Hausmeister-Hilfs-Mülltonnen-Rampe
Dito wavey.gif
Betrachtet man die einstmals fachmännische Befestigung der Rampe (SW 13er Holzschrauben in vermutlich Kunststoffdübeln im Asphalt), weiterhin, dass die Rampe wohl im Laufe der Zeit abgerutscht ist...........
Kann ja auch sein, dass neben den bereits erwähnten Einsatzfällen (Rolli....usw.) auch der Rasentraktor des Hausmeisters dort herauffahren muss.....

Insgesamt doch ein netter (inoffizieller ?) Hinweis, dort sein Auto nicht abzustellen, wenn man einigermaßen wach durch's Leben geht/fährt. wink.gif




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