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> Welcher Tatbestand, wenn Luft aus Reifen gelassen
ichbin
Beitrag 18.09.2012, 18:42
Beitrag #1


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Welcher Tatbestand wird durch einen Übeltäter erfüllt, der bei einem PKW den Luftdruck bei einem schlauchlosen Reifen von normal ca.2,8 bar auf ca. 0,5 bar absenkt?
Bei 0,5 bar muß damit gerechnet werden, daß der Reifen urplötzlich von der Felge springt und ein Unfall fast unausweichlich ist.
Kann man diese Tat mit einer durchgetrennten Bremsleitung gleichsetzen?
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jfk
Beitrag 18.09.2012, 18:44
Beitrag #2


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§ 315b Strafgesetzbuch?


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Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.

Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt.
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Peter Lustig
Beitrag 18.09.2012, 19:08
Beitrag #3


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Einige Gerichte haben dies in der Vergangenheit durchaus schon als Sachbeschädigung gesehen und auch verurteilt.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kommt nicht in Frage, da es hier regelmäßig an der tatbestandsmäßig erforderlichen konkreten Gefährdungssituation scheitern dürfte. Eine abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Außerdem muss die konkrete Gefahr auf einem durch den Eingriff beeinträchtigten Verkehrsvorgang beruhen. Die Vorschrift findet bei Eingriffen, die nicht auf öffentlichem Gelände erfolgen, keine Anwendung. Dasselbe gilt auch für die durchtrennte Bremsleitung.
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ts1
Beitrag 19.09.2012, 08:54
Beitrag #4


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D.h. solange nichts passiert (Fast-Unfall ist aber kein nichts mehr), ist das nur ein harmloser "Streich".
Öllachen auf der Strasse, Drahtseil gespannt über der Strasse, Steine auf der Schiene - ups, nicht StVO - dann eben Steine, die von einer Brücke auf die Autobahn fallen, ...
Ich frage mich dann aber, wo die Grenze zwischen einem "Streich" und einem heimtückischen (Mord-)Anschlag ist (durchtrennte Bremsleitung an der Präsidenten-Limousine!?).
Es fällt mir schwer zu glauben, dass allein ein zufälliger (bei durchtrennter Bremsleitung ziemlich voraussehbarer!) Verkehrsvorgang aus einer Mücke so einen Elefanten machen kann.


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MfG Thomas
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durban
Beitrag 19.09.2012, 09:03
Beitrag #5


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Wenn man die Bremsleitung mit Tötungsvorsatz durchschneidet, hat man in diesem Moment die Schwelle des Versuchs überschritten, sodass von einem Tötungs- (oder Mord-) Versuch ausgehen könnte.

Und auch der Versuch des § 315b StGB ist strafbar. Wer also vorsätzlich handelt, macht sich wegen Versuch des § 315b strafbar, wenn er die Tathandlung vornimmt, die konkrete Gefährdung aber ausbleibt.

Bei einem einfachen Luft- Herauslassen wird aber zweifelhaft sein, ob man Vorsatz auf die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs hatte, oder ob man "nur" den Fahrer ärgern (o.ä.) wollte. Im letzteren Fall würde allenfalls fahrlässig die Sicherheit des StrV beeinträchtigt, und dann ist für den Versuch kein Raum.

Fazit:
"Hat man irgendwas vor", so ist bereits der Versuch dessen strafbar;
bei Fahrlässigkeit muss jedoch eine konkrete Gefahr eintreten.


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Mclane
Beitrag 19.09.2012, 09:20
Beitrag #6


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Im Gegensatz z.B. zu einer Bremsleitung muss der Fahrer den Zustand der Reifen vor Fahrantritt prüfen. Ein Gefährdung ist somit ausgeschlossen,


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Wenn die Klugen immer nachgeben, dann regieren die Dummen die Welt.
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ts1
Beitrag 19.09.2012, 09:49
Beitrag #7


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§23 StVO verlangt vom Fahrer, den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs zu prüfen. Bremsen gehören nicht dazu? think.gif


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MfG Thomas
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DaNieSu
Beitrag 19.09.2012, 10:07
Beitrag #8


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Zitat
(Es) kommt es bei der zu entscheidenden Frage nicht, (...), darauf an, ob das Ablassen der Luft den einzelnen Reifen stofflich verändert oder gebrauchsunfähig macht. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie das vorlegende Gericht mit Recht bemerkt, ob dann das Kraftfahrzeug, eine zusammengesetzte Sache, noch bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Das ist zweifelsfrei zu verneinen. (...)

Tatfrage ist, ob durch das Ablassen der Luft aus der Bereifung eine so erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Kraftfahrzeugs eintritt, daß diese nach § 303 StGB tatbestandsmäßig ist. Es mögen Fälle denkbar sein, wo das selbst dann nicht zutrifft, wenn der Täter die Luft aus allen Reifen entweichen läßt, z.B. wenn dies unmittelbar an einer Tankstelle geschieht, die die Reifen für den Besitzer mühelos und kostenfrei wieder aufpumpt. Andererseits kann unter Umständen schon das Ablassen der Luft aus einem einzigen Reifen unter § 303 StGB fallen, sofern das Wiederauffüllen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht (RGSt 39, 223, 224; 74, 14, 15; § 294 Entw. 1925; § 326 Entw. 1927), z.B. bei Nacht, an entlegenen Orten oder wenn der Fahrer kein Ersatzrad bei sich führt. Nach diesen Grundsätzen wäre auch zu beurteilen, ob es eine Sachbeschädigung ist, wenn jemand die Luft aus den Reifen eines Fahrrades abläßt.


BGH, Beschluss vom 14.07.1959
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mapam
Beitrag 19.09.2012, 10:18
Beitrag #9


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Zitat (ts1 @ 19.09.2012, 09:49) *
§23 StVO verlangt vom Fahrer, den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs zu prüfen. Bremsen gehören nicht dazu? think.gif

Es steht in § 23 STVO keineswegs, dass er den vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeugs prüfen muss. Es steht nur drin, dass er dafür verantwortlich ist. Wie er das macht, ist sein Sache.


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______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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ts1
Beitrag 19.09.2012, 10:23
Beitrag #10


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Ok.
Aber ich sehe immer noch nicht den Unterschied: Reifendruck aktive Prüfpflicht aber Bremsen nur verantwortlich? Wo steht das?
Welche Strafe kann denn die Obrigkeit verhängen, wenn sie bemerkt, dass der (UPS-)Fahrer den Luftdruck nicht vor jedem Fahrtantritt aktiv geprüft hat?


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MfG Thomas
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Mitleser
Beitrag 19.09.2012, 10:25
Beitrag #11


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Nochmal: Es gibt keine aktive Prüfpflicht. Es gibt nur die Pflicht, in einem ordnungsgemäßen Zustand herumzufahren.

Ob dieser Zustand per Glück, Kontrolle, Wartungsvertrag oder göttlichem Beistand (nicht) eingehalten wird, ist egal.
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nachteule
Beitrag 19.09.2012, 10:43
Beitrag #12


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Hallo, Peter Lustig,

das "Entlüften" der Reifen fällt nicht unter den § 315b StGB; da stimme ich Dir zu.

Zitat (Peter Lustig @ 18.09.2012, 20:08) *
Die Vorschrift findet bei Eingriffen, die nicht auf öffentlichem Gelände erfolgen, keine Anwendung. Dasselbe gilt auch für die durchtrennte Bremsleitung.

Bei der Bremsleitung und dem öffentlichen Gelände bin ich mir da nicht so sicher.

Zur Zeit passiert es immer wieder, dass Radbolzen an Fahrzeugen der Polizei, aber auch an Privatfahrzeugen von Polizeibeamten, teilweise auch auf deren Privatgrundstück, gelöst werden.

Dies stellt in aller Regel den Versuch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr dar ( hier mal ein Beispiel ) und kann sogar soweit gehen, dass es den Tatbestand des (versuchten) Totschlags erfüllt, je nach Sachlage und wie es ausgegangen ist.

Eine durchtrennte Bremsleitung setze ich mit gelockerten Radbolzen gleich, so dass m. E. auch hier der Versuch nach § 315b StGB erfüllt wäre, egal, ob dies auf öffentlichem Gelände oder z. B. in einer Garage erfolgt.

Hallo, Ts1,

den Luftdruck kann man problemlos an den meisten Tankstellen prüfen und einen fast platten Reifen sieht man normalerweise bei der kurzen Rundschau um das Fahrzeug herum.

Eine durchschnittene Bremsleitung sieht man dagegen bei einem PKW eher nicht, denn zur Überprüfung des Fahrzeugs gehört nicht, dass man jedesmal unter das Fahrzeug kriecht.

Das bedeutet:

Verursacht jemand einen Unfall, weil er aufgrund einer eindeutig durchtrennten Bremsleitung nicht bremsen konnte, wird ihm (ist jetzt utopisch) allenfalls eine Mitschuld eingeräumt werden können, wenn er angibt, dass er vorher schon bemerkt hat, dass seine Bremsen nicht mehr funktionieren und dass er versucht habe, mit diesen defekten Bremsen zur Werkstatt zu fahren.

Wurde die Bremsleitung nicht durchtrennt, sondern war sie einfach durch fehlende Wartung marode, kann es schon anders aussehen, vor allem für den Halter.

Anders ist es bei Reifen, bei denen eindeutig kaum noch Luft vorhanden ist.

Dies merkt man schon bei der Nachschau, spätestens aber nach einigen Metern Fahrt.

Fährt man trotzdem weiter und verursacht man dabei einen Unfall, wird man um eine gehörige Mitschuld nicht herumkommen (oder um die alleinige Schuld, wenn sich nicht herausfinden lässt, wer die Luft abgelassen hat).

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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ts1
Beitrag 19.09.2012, 11:01
Beitrag #13


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Zitat (nachteule @ 19.09.2012, 10:43) *
... denn zur Überprüfung des Fahrzeugs gehört nicht, dass man jedesmal unter das Fahrzeug kriecht.
Was gehört denn überhaupt dazu?
Ich meine nicht laut fahrzeugspezifischer Betriebsanleitung (Ölstand etc.) oder Güterkraftverkehr (Ladungssicherung etc.), sondern für den normalen Rad-/Krad-/Pkw-Fahrer laut StVO.


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MfG Thomas
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Mitleser
Beitrag 19.09.2012, 11:29
Beitrag #14


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Es gibt keinen Katalog, was man überprüfen muss bzw. welche Nichtprüfung einem im Zweifel negativ angelastet wird.

Es ist in der richterlichen (Be)Wertung schon ein Unterschied, ob ein Auto einen Monat am Straßenrand oder nur 3min an der Tankstelle stand und man vorm Losfahren nicht auf die Reifen achtet.
Ein Licht kann schon vorher kaputt sein (wer kontrolliert wann und vor allem wie seine rückwärtige Beleuchtung?) oder während der Fahrt kaputt gehen. Bei einem Scheinwerfer und dem Vorbeifahren an mehreren Tankstellen wird auch dann ein Richter geneigt sein, eine Owi vorzuwerfen. Bei einem Blinker wird es schwieriger und bei TFL oder Kennzeichenbeleuchtung sinnlos.
Auch ohne Fremdeinwirkung können lebensgefährliche Teile kaputtgehen, die man sehen könnte aber deren Kontrolle vor jeder Fahrt schlicht lebensfremd ist. Es kommt also auch nicht auf das Gefahrenpotential an.
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Uwe Mettmann
Beitrag 19.09.2012, 11:35
Beitrag #15


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Zitat (nachteule @ 19.09.2012, 11:43) *
Eine durchtrennte Bremsleitung setze ich mit gelockerten Radbolzen gleich, so dass m. E. auch hier der Versuch nach § 315b StGB erfüllt wäre, egal, ob dies auf öffentlichem Gelände oder z. B. in einer Garage erfolgt.

Hallo, Ts1,

den Luftdruck kann man problemlos an den meisten Tankstellen prüfen und einen fast platten Reifen sieht man normalerweise bei der kurzen Rundschau um das Fahrzeug herum.

Eine durchschnittene Bremsleitung sieht man dagegen bei einem PKW eher nicht, denn zur Überprüfung des Fahrzeugs gehört nicht, dass man jedesmal unter das Fahrzeug kriecht.

Hallo Nachteule,

man braucht nicht unter das Auto zu kriechen, um eine durchschnitte Bremsleitung festzustellen, denn man braucht vor Fahrtantritt einfach nur das Bremspedal zu betätigen, was ja üblicherweise beim Anlassen des Fahrzeugs auch gemacht wird.

Also ist eine durchschnitte Bremsleitung wesentlich leichter zu erkennen als ein halbplatter Reifen.

Anders sieht das natürlich bei einer angeschnittenen oder angelösten Bremsleitung aus. So eine Manipulation ist ohne genauere Untersuchung kaum feststellbar.


Gruß

Uwe
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haschee
Beitrag 19.09.2012, 11:54
Beitrag #16


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Das ist immer eine gute Frage.

Unter Umständen ist das Luftablassen ein Fall für den Staatsschutz. thread.gif



Andererseits, mit entsprechenden Hinweisen an den Fahrer muß es noch nichtmal Sachbeschädigung sein. thread.gif


Das kommt dann immer auf die Hintergründe, die Tat selbst und den Richter an.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Peter Lustig
Beitrag 19.09.2012, 13:22
Beitrag #17


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Zitat (durban @ 19.09.2012, 10:03) *
.....
Und auch der Versuch des § 315b StGB ist strafbar. Wer also vorsätzlich handelt, macht sich wegen Versuch des § 315b strafbar, wenn er die Tathandlung vornimmt, die konkrete Gefährdung aber ausbleibt.
.........

...aber auch nur dann, wenn dem Täter nachzuweisen ist, dass er die Gefährdung bei seiner Tathandlung zumindest billigend in Kauf genommen hat.
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