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Geschrieben von superkolbi - 15.08.2024 11:24 - 4 Kommentar(e)
Hallo,
In Aschaffenburg besteh die Adenauerbrücke aus jeweils 2 Fahrstreifen mit Rad- und Fussweg pro Fahrtrichtung. Der Radweg ist mittels Markierung vom Fußweg getrennt, teilweise ist dieser auch auf Fahrbahngöge abgesenkt. Vor ein paar Tagen wurde auf der Ostseite der Fußweg als Fahrradspur markiert (mittels Piltogramm), somit für den Zweirichtungsbetrieb freigegeben. Es gibt damit dort jetzt den abgesenkt Radweg in Fahrtrichtung sowie einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung. Fußgänger sind dort scheinbar nicht mehr erwünscht. Ist das so tatsächlich zulässig? Einen sachlichen Grund mit seinem Fahrrad den Radweg in der jeweiligen Fahrtichtung ui benutzen gibt es eigentlich keinen, man spart sich auf der Nordseite halt das überqueren der Kreuzung. Die rechtliche Grundlage würde mich hier mal Interessieren.
Geschrieben von WurstCase - 14.08.2024 13:38 - 3 Kommentar(e)
Die hiesige Hochflurstadtbahn hat bei straßenbündiger Führung überwiegend Bahnsteige in Mittellage zwischen den Fahrstreifen. Wartende erwarten also dort die Bahnen und verlassen sie auch ohne, dass sie aus der Bahn direkt auf die Fahrbahn treten. Beispiel
Nun schreibt § 20 Abs. 2 StVO ja vor:
Zitat
Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
An Stellen wie im Beispiel kommt natürlich niemand darauf, das dort so zu handhaben, weil die Fahrgäste ja auf dem Bahnsteig und nicht auf der Fahrbahn sind. Aber gibt es eine rechtliche Grundlage, auf der der zitierte Absatz hier tatsächlich nicht anzuwenden ist? Die Bedingungen (Fahrgäste steigen ein oder aus, am öffentlichen Verkehrsmittel wird rechts vorbeigefahren) sind erfüllt, einschränkende Bedingungen gibt (zumindest hier) nicht.
Dass diese Frage gar nicht mal so theoretisch oder gar überflüssig ist, wie sie anfangs vielleicht erscheinen mag, zeigt ein Unfall mit Personenschaden an so einer Haltstelle hier in der Nähe (nicht dieselbe aus dem Beispiel, aber gleich Konfiguration). Die Türen der StraB öffneten sich – aus welchem Grund auch immer – zur Fahrbahnseite statt zum Bahnsteig hin, eine Person stieg dort aus und wurde von einem PKW angefahren, dessen Fahrer:in natürlich nicht damit rechnete und dementsprechend mit der üblichen Geschwindigkeit von ca. 50 km/h dort vorbei fuhr. Die rechtliche Klärung ist zwar insgesamt noch komplexer (weshalb öffneten z. B. die Türen auf der falschen Seite), aber es müsste dabei eigentlich auch eine Rolle spielen, ob § 20 Abs. 2 hier Anwendung findet oder nicht.
Edit: Im Übrigen würde die Anwendung der Regel hier in Abwesenheit von Lichtsignalen für zu Fuß Gehende auch bedeuten, dass diese Vorrang beim Überqueren der Fahrbahn vom oder zum Bahnsteig hätten, solange die Türen der Bahn noch geöffnet sind bzw. Fahrgäste ein- oder aussteigen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so weder beabsichtigt, noch von VT so interpretiert, jedoch eine logische Folge aus der Formulierung der Regel, sofern sie denn hier anzuwenden ist.
Geschrieben von Benni12345 - 14.08.2024 13:04 - 2 Kommentar(e)
Pünktlich vor dem Urlaub ist der Bußgeldbescheid rein geflattert, 500€ +1 Monat Fahrverbot. Wurde damals "zufällig" angehalten und durfte Urinprobe + Blutprobe abgeben. Hab das Bußgeld schon gezahlt.
Eigentlich fahr ich immer Verantwortungsbewusst und hatte mindestens 24 Stunden vorher nix konsumiert aber ich war geschockt, dass der Wert anscheinend bei 7ng lag. Ansonsten gab es keinerlei Auffälligkeiten und war sehr fit was auch der Arzt im Polizeirevier bemerkt hat.
Der bescheid wurde nach drei Monaten+zwei Wochen erstellt. Meine Frage: - soweit ich recherchiert habe verjähren solche Fälle erst nach sechs Monaten. In meinem Fall liegt also keine verjährung vor? - kann ich diesen Vorfall bei der Polizei irgendwie löschen lassen? - muss ich damit rechnen dass ich das nächste Mal "automatisch" urin- + Blutprobe abgeben muss (da ich ja jetzt"vorbelastet" bin)? - lohnt es sich einen Anwalt zu engagieren um zu schauen was möglich ist?