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Geschrieben von JanM12 - 20.06.2025 15:49 - 2 Kommentar(e)
Guten Tag,
ich hätte eine Frage bezüglich der gespeicherten Daten in der Führerscheinakte: Ist es möglich, diese Daten vor Ablauf der regulären Speicherfrist auf Antrag löschen zu lassen – zum Beispiel unter Berufung auf bestimmte Gründe (z. B. Datenschutz/GDPR)?
Kurz zu meiner Situation: Im Jahr 2018 wurde ich mit über 1,7 ‰ Alkohol im Blut beim Fahren erwischt. Mein ausländischer EU-Führerschein wurde daraufhin vom Gericht für ein Jahr entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist habe ich 2019 einen Antrag auf Anerkennung meines ausländischen Führerscheins gestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daraufhin ein MPU-Gutachten. Ich habe mich später jedoch entschieden, den Antrag zurückzuziehen.
Heute habe ich eine Kopie meiner Führerscheinakte erhalten. Darin befinden sich unter anderem:
Der Schriftverkehr zwischen der Führerscheinstelle und dem KBA, inklusive der Information, dass ich aktuell 3 Punkte für die Tat aus dem Jahr 2018 habe,
Das Gerichtsurteil von 2018,
Korrespondenz zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Führerscheinstelle bezüglich der Tat,
Mein Anerkennungsantrag von 2019,
Die Aufforderung zur MPU durch die Führerscheinstelle,
Mein Rückzug des Antrags aus dem Jahr 2020,
Kopien meines Führerscheins und Ausweises,
Mein bisheriger Schriftverkehr mit der Behörde.
Meine Fragen dazu:
Muss in der Akte explizit stehen, dass ich ein MPU-Gutachten vorlegen muss, um in Deutschland wieder fahren zu dürfen – oder gilt das nur, wenn ich erneut einen Antrag auf Anerkennung stelle? Denn außer dem Schreiben aus dem Jahr 2019 finde ich nichts Aktuelles zum MPU.
Können bestimmte Inhalte der Akte auf Antrag gelöscht werden (z. B. durch Berufung auf die DSGVO), oder ist das grundsätzlich nicht möglich?
Falls eine Löschung nicht möglich ist – wann werden diese Einträge regulär aus der Akte gelöscht?
Ich bedanke mich im Voraus für jede hilfreiche Antwort!
Anforderung an die Begründung für die Nichtfreigabe einer Einbahn für gegenläufigen Radverkehr
Einbahnstraßen sollen in der Regel für gegenläufigen Radverkehr freigegeben werden, wenn diese bestimmte in der VwV gelisteten Kriterien erfüllen.
Welche Anforderungen sind an die Begründung eines solchen Verwaltungsaktes zu stellen, insbesondere wenn die Freigabe abgelehnt wird?
Wir haben nämlich öfters das Problem, daß diese Frage in einer Bezirksvertretung (Stadtteilparlament) politisch, das heißt mit sachfremden Argumenten, entschieden wird. In der amtlichen Begründung steht dann (vermutlich): „Freigabe wurde von der BV xy abgelehnt.“
Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein politisches Gremium in einer kommunalen Satzung dafür zuständig Beschlüsse innerhalb des behördlichen Ermessens faßt. Hier macht die zuständige StrVB macht von ihrem Ermessen letztlich gar keinen (sachlichen) Gebrauch.
Ist eine solche Entscheidung nicht gerichtlich angreifbar?
Darf ich am Feiertag dort als Nicht-Anwohner den ganzen Tag stehen? Ich interpretiere das Schild so, dass an einem Feier-/Sonntag die P-Zone nicht "gilt" und damit nicht die Beschränkung , dass nur Anwohner dort ohne Parkscheibe parken dürfen