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Geschrieben von Freifahrt - 26.07.2024 09:20 - 11 Kommentar(e)
Ich habe eine vorläufige Fahrerlaubnis bekommen, möchte allerdings in ca 2 Wochen gerne in Österreich fahren. Nach etwas googeln, ist das wohl nicht möglich, da vorläufige Führerscheine im Ausland nicht unbedingt anerkannt werden.
Besteht irgendwie die Möglichkeit in Österreich fahren zu dürfen? Könnte ich z.B. einen internationalen Führerschein beantragen? ist das überhaupt möglich mit 'nur' der vorläufigen Fahrerlaubnis bzw. Prüfungsbestätigung?
Geschrieben von Craig Fenris - 25.07.2024 23:48 - 7 Kommentar(e)
Hallo Forengemeinschaft,
nach einigem lesen in diesem Forum habe ich jedoch eine Frage in die Runde. Wir machen seit Jahren Urlaub in einem Dorf in Bayern. Auf dem großen Gemeinde-Parkplatz gibt es seit 2 Jahren E-Parkplätze auf denen das Parken beim laden für 4 Stunden frei ist.
Seit circa 8 Monaten wurde das Wort "frei" auf dem Schild mit Panzertape abgeklebt. Nun frage ich mich, waren das E-Auto-Hasser oder die Gemeinde ?
Wenn es von der Gemeinde ist, sollte das Schild nicht einfach entfernt werden oder ein neues angebracht werden ? Außerdem, in der Mitte des Parkplatzes gibt es das blaue P Schild(314), darunter ist ein weißes Schild das sagt: "Mit Parkschein". Jeder könnte mit schwarzem Panzertape ankommen das weiße Schild abkleben, es würde nicht anders ausschauen als das E-Parkplatz Schild.
Geschrieben von Der_Veranstalter - 25.07.2024 18:03 - 2 Kommentar(e)
Grüeziwoll beinand,
in einem anderen Thread wurde verlinkt auf eine redliche Heimseite eines sicher nicht minder redlichen Anwalts. Dieser zitierte das "AG Straubing, Beschl. v. 23.08.2021 – 9 OWi 441/21 –, ergangen zur Halterhaftung nach § 25a StVG."
Ihr könnt hier klicken oder im dejure selbst suchen. Die Anwaltsseite ist aber okay, da kann man klicken, sonst hätte ich das nicht verlinkt.
Alternativ grob gesagt folgender Ablauf:
Zitat
Ein ******* geparktes Auto bekam am 31.3.xx eine Scheibenwischerverwarnung mit Verwarnungsgeldangebot.
Keine Zahlung.
Zwischenzeitlich wurde der Halter ermittelt, eine Firma.
Am 15.4.xx, nachdem nicht gezahlt wurde, versandte das Amt ein Schreiben zur Fahrerermittlung mit einem Hinweis bzgl. Kostentragungspflicht an die Halterfirma.
Keine Antwort.
Am 6.5.xx ging abermals vom Amt ein Schreiben zur Fahrerermittlung mit Hinweis auf die Kostentragungspflicht an die Firma.
Keine Antwort.
Am 9.6.xx sandte das Amt gegen die Firma einen Kostenbescheid gem. § 25a StVG, dieser wurde am 16.6.xx per Postzustellungsurkunde zugestellt.
Firma klagt dagegen. Gericht gibt der Klage statt, weil der Versand der Fahrerermittlung 15 Tage nach der Tat erfolgte und damit der Halter nicht rechtzeitig befragt wurde. 15 Tage nach dem "Verleih" eines Fahrzeugs muss man sich nicht mehr erinnern können, erst recht wenn - so wie hier - die Osterfeiertage innerhalb der Frist liegen. Das Amt argumentierte u.a. dass der Scheibenwischerzettel schon eine Anhörung an den Halter darstellen würde, was aber auch in meinen Augen unsinnig ist.
Wie hätte man das denn rechtsgetreu realisieren müssen? Ich denke mir, dass ein Scheibenwischerverwarnangebot ja immer eine Frist von sagen wir mal einer Woche haben muss zum bezahlen. Ein, zwei Tage dazu für Banklaufzeiten - dann hätte das Amt nur 5 Tage (einschließlich Wochenende, Feiertage etc.) zum ermitteln des Halters und dem Versand des Schreibens, wenn man sich an diese 14-Tage-Frist halten muss. Wie geht das anderswo?
(Ich habe neulich einen Brief bekommen von der Polizei (wg. Zeuge), der war vom Datum auf dem Brief bis zu meinem Briefkasten eine Woche unterwegs - bei einer Strecke von ca. 12 Kilometern wurde der wohl per pedes zu mir transportiert... Will sagen, bei einem durchschnittlichen Behördenlauf und den aktuellen Brieflaufzeiten geht es gar nicht, sowas innerhalb der gesteckten Frist zuzusenden.)
Was meint ihr?
Nochmals: Wie hätte man das rechtssicher realisieren können?