nach edit: Hallo im Forum,
anhand eines konkreten Beispiels stellen sich mir einige Fragen zum
vbB, die ich gerne hier behandelt sehen würde.
Gegeben:
igO, ein Wohngebiet, Zone 30. Innerhalb dieser Zone 30 ein vbB.
Der vbB hat Knoten, Äste und Übergangsstellen zu anderen Straßenabschnitten.

Betrachten wir den
Knoten A:
Wir fahren von Norden kommend aus der Zone 30 nach Süden in den vbB ein und sehen linksseitig das
Z. 274.2 (Ende einer Tempo 30-Zone), rechtsseitig das
Z. 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs). So weit so gut. Einwände?
Wir fahren nach Norden aus dem vbB heraus und sehen linksseitig das
Z. 325.2 (Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) und rechtsseitig das
Z. 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone). Auch das erscheint mir verständlich, wobei man den Sinn der links und rechts unterschiedlich beschilderten Aufstellung hinterfragen könnte: Können nicht beide Zeichen an ein- und demselben Mast befestigt sein?
Betrachten wir
Knoten B:
Innerhalb des vbB zweigt eine Sackgasse als Erschließungsweg zu Wohnbebauung ab. Sackgasse an der Abzweigung rechtsseitig beschildert. Soweit okay, oder?
Betrachten wir
Knoten C:
Vom vbB zweigt ein gemeinsamer Geh- und Radweg ab, einseitig links beschildert mit
Z. 240. Ein Sonderweg innerhalb eines vbB? Das erscheint mir fragwürdig.
Oder endet hier etwa der vbB und der gemeinsame Geh- und Radweg beginnt? Wenn dem so sein sollte, vermisse ich das
Z. 325.2 (Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) an dieser Stelle. Und auch an der Stelle, an der der gemeinsame Geh- und Radweg dadurch aufhört, dass dieser auf einen Gehweg entlang einer Landesstraße trifft, ist kein Ende des vbB zu sehen.
Interessant ist auch die Gegenrichtung: Von der Landesstraße igO zweigt ein gemeinsamer Geh- und Radweg ab, aus dieser Richtung m.E. korrekt beschildert mit
Z. 240. Aber dieser Weg mündet im Punkt C in unseren vbB ein, aus dieser Richtung ohne jegliche Beschilderung. Der Rad- oder Fußling befindet sich also aus seiner Sicht noch immer auf einem nur für seine Verkehrsarten zugelassenen Raum. Dem ist aber nicht so! Nur weiß er davon nichts!
Betrachten wir
Knoten D:
Eine 4-armige Kreuzung. Die Straßen von oder nach Westen, Süden und Osten sind sämtlich Zone 30. Der Ast nach Norden ist links- und rechtsseitig jeweils mit
Z. 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs) beschildert. Aha: ein vbB innerhalb der Zone 30. Das ist anders als im Knoten A, da wird Zone 30 ausdrücklich aufgehoben an der Stelle, wo der vbB beginnt. Hier im Knoten D wird der vbB in die Zone 30 kaskadiert. Frage: Wenn ein vbB in eine Zone 30 kaskadiert sein kann, muss er es dann nicht von allen Armen aus gleichermaßen sein?
Wenn wir nämlich den Knoten D aus der Richtung betrachten, wo wir aus dem vbB in die Zone 30 ausfahren (nach links, rechts oder geradeaus: es besteht dort Zone 30), sehen wir nur die Zone 30 beschildert, links- und rechtsseitig je mit
Z. 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone), nicht jedoch die Aufhebung des vbB! Wenn wir von Norden in den vbB gekommen sind, wurde dort ja die Zone 30 aufgehoben, die hier zwar wieder beginnt, aber wird denn durch Zone 30-Beschilderung ein vbB beendet? M.W. nicht.
Betrachten wir
Knoten E:
Wir bewegen uns von Osten kommend in den vbB hinein. Beschilderung: links und rechts jeweils
Z. 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs). Man merke: Zone 30 wird hier nicht beendet, könnte also, falls der vbB in die Zone 30 kaskadiert werden soll/kann/darf, nach dem Ende des vbB wieder Gültigkeit haben. An manchen Stellen, an denen wir den vbB verlassen, wird Zone 30 wieder signalisiert, aber nicht an allen.
So z.B. auch in unserem Knoten E: Wenn wir dort den vbB verlassen - das wissen wir aufgrund links und rechts beschilderten
Z. 325.2 (Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) - wissen wir aber nicht, dass wir uns in einer Zone 30 befinden! Wenn wir z.B. im Knoten A von Norden in den vbB gekommen sind, wird der vbB ja gerade nicht in eine 30er Zone kaskadiert, sondern die 30er Zone ausdrücklich beendet. So kommt man in E aus dem vbB heraus und kann von der Existenz der 30er Zone nichts ahnen!
Fragen:
Ein vbB wird nur und ausschließlich und durch nichts anderes als Z. 325.2 beendet. Richtig?
Was gilt beim Verlassen eines vbB: muss eine zuvor aufgehobene Zone 30 nicht wieder beschildert sein?
Kann es innerhalb eines vbB einen Sonderweg (z.B. gemeinsamer Geh- und Radweg) geben? Was gilt dort?