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Dürfen Elektrokleinstfahrzeuge (Scooter) in eine mit Z250 und per Z1022-10 freigegebene Straße einfahren, analog zur Regelung in der StVO zu Zeichen 267 mit ZZ1022-10?
Ich denke da an die (zahlreichen) verkehrsartbeschränkten verkehrsberuhigten Geschäftsbereiche („Tempo-20-Zone“), die sind nämlich als Einbahnstraße häufig in Gegenrichtung mit Z267 und Z1022-10 für Rad und Scooter freigegeben.
Würde die Rnr. 41.1 in Anlage 2 StVO (Scooter sind beim ZZ für Radverkehr inbegrifffen) nicht auch für Z250 gelten, darf ich mit dem Scooter zwar entgegen der EInbahnrichtung fahren (Z267+ZZ1022-10), aber nicht in die mit Z250+Z1022-10 auch für Scooter gesperrte Straße.
Geschrieben von truckercharly - 05.11.2023 17:12 - 1 Kommentar(e)
Seit August diesen Jahres ist für Neufahrzeuge der Einbau eines Fahrtenschreibers der 2. Generation / 2. Version vorgeschrieben, in dem als wichtige Neuerung u.a. die Erfassung des Be- und Entladens vorgeschrieben ist. Etliche Fahrzeuge mit diesen Geräten sind ja nun schon im Verkehr, aber ich kann nirgendwo Hinweise finden, wie die Fahrer die Ladevorgänge einzugeben haben. Vielleicht kann die Schwarmintelligenz im Forum mir zu folgenden Fragen hilfreiche Antworten geben:
Wie gibt der Fahrer das Be- oder Entladen in den Fahrtenschreiber ein (z.B. bei VDO-Geräten)?
Muss das Be- und Entladen auch im Personenverkehr (Gelegenheitsverkehr) eingegeben werden?
Wie wird der Fahrtenschreiber dieser neuesten Version auf die Verwendung in Fahrzeugen des Güter- oder Personenverkehrs eingestellt (Werkstatt? Unternehmer?)
Entfällt bei der neuesten Version schon die leidige Eingabe des Landes bei der Grenzüberfahrt, weil die Geräte dank ihrer "Intelligenz" das endlich selber erkennen, oder muss man immer noch anhalten und etwas (was?) eingeben?
Wie sind eventuell erste Erfahrungen mit Kontrollen oder Ahndung von Verstößen (Bußgeld?) bei den neuesten Geräten?