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Geschrieben von Fußgänger2025 - 22.06.2025 18:12 - 6 Kommentar(e)
Hallo,
ich bin am 29.03.2025 lum 22:45 Uhr leider mit 1,39 Promille bak, mit Beifahrer gegen einen Baum geprallt, Auto natürlich Totalschaden.
Führerscheinentzug per sofort durch die Polizei
1Tag KH Aufenthalt, keinerlei Verletzungen, weder bei mir oder dem Beifahrer
Keine Anzeige seitens des Beifahrers
Seitdem freiwillig geleistet:
Sofort Suchtberatung aufgesucht und mehrere Termine , Einzelgespräche durchgeführt
MPU / Verkehrspsychologe, Erstgespräch
Blutabnahme Cdt / ggt bestimmen lassen (einmalig, die nächsten Termine folgen ) - bisher alle Werte i.O
Keine Vorstrafen
Keine Punkte
Anwaltlich vertreten
Nun kam der Strafbefehl, leider kenne ich mich nicht aus und meine Anwältin ist derzeit nicht wirklich erreichbar, die Staatsanwaltschaft ging am Freitag auch nicht ans Telefon
Kann mir das jemand ausklabüstern ? - ab wann kann ich einen Antrag auf Neuerteilung stellen, ab wann besteht die Möglichkeit meinen Führerschein zu bekommen
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 30,00 E, die Geldstrafe insgesamt mithin 1.200,00 e. Es wird Ihnen gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 100,00 E, beginnend am 05. Werktag des auf die Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, sofern die Zahlungen nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe erfolgen. Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Der zuständigen Verwaltungsbehörde wird untersagt, Ihnen vor Ablauf einer Frist von 10 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Strafbefehls. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sicherstellung bzw. Beschlagnahme Ihres Führerscheins eingerechnet, soweit sie nach Erlass des Strafbefehls verstrichen ist. Sie haben die Kosten des Verfahrens und lhre notwendigen Auslagen zu tragen (5 465 Abs. 1 StPO).
Geschrieben von velolex - 22.06.2025 14:21 - 2 Kommentar(e)
Hallo zusammen,
ich hätte gern euren Rat zu einem Vorfall, der sich kürzlich in einem EU-Urlaubsland ereignet hat. Es geht um eine Trunkenheitsfahrt und eine Kontrolle, die aus dem Ruder lief – nicht von mir, aber von jemandem aus meinem Bekanntenkreis. Mich interessiert vor allem, welche rechtlichen Folgen das in Deutschland haben könnte, falls die Behörden im Urlaubsland den Vorfall weiterverfolgen.
Die Person war abends mit einer Gruppe unterwegs, zuerst zum Essen, später spontan in einem Ausgehviertel. Man wollte das Auto nicht über Nacht in einem bestimmten Viertel stehen lassen (Sicherheitsbedenken), daher fuhr die Person selbst dorthin. Später wurde in der Gruppe Alkohol konsumiert, unter anderem eine große Flasche Hochprozentiges. Obwohl die Person anfangs nur ein Getränk nahm, wurde später weitergetrunken. Am Ende war sie nicht mehr fahrtüchtig, fuhr aber aus Unsicherheit und Angst vor Diebstahl oder Vandalismus doch los – ein klassischer Kurzschluss unter Alkoholeinfluss.
Auf dem Rückweg geriet sie in eine groß angelegte Polizeikontrolle: Jeder Fahrer musste ohne Mundstück in ein Gerät pusten, das bei Alkohol entweder ein Häkchen oder ein Kreuz anzeigte. Bei der betroffenen Person schlug das Gerät an. Sie sollte rechts ranfahren, Warnblinker einschalten und in einer Schlange warten, um den konkreten Wert ermitteln zu lassen.
Dort fiel ihr ein, dass der Schlüssel noch im Auto steckte. Beim Zurückgehen merkte sie, dass die Polizei mit anderen Fahrern beschäftigt war. Aus Panik und Angst vor den Konsequenzen setzte sie sich wieder ins Auto und fuhr einfach weg. Etwa 5 km entfernt stellte sie es in einem Wohngebiet ab, rief ein Taxi und übernachtete bei einer Vertrauensperson.
Nun die Fragen: • Was könnte diese Person in Deutschland erwarten, wenn die ausländischen Behörden den Führerschein behalten haben und ein Foto des Kennzeichens gemacht wurde? • Ist damit zu rechnen, dass der Fall über EU-Rechtshilfe verfolgt wird? • Kann es in Deutschland zu Konsequenzen (z. B. Fahrerlaubnisentzug) kommen, obwohl die Tat im Ausland geschah? • Wie sollte man sich jetzt verhalten? Abwarten oder aktiv selbst melden?
Wie ist es wenn man mit dem Auto angereist ist, und jetzt keinen Führerschein mehr hat jedoch auch kein offizielles Fahrverbot?
Ich bin sehr dankbar für fundierte Einschätzungen. Vor allem stellt sich auch die Frage, wie man mit so einer extrem schlechten Entscheidung (Trunkenheit + Flucht) im Nachhinein psychisch umgehen soll – das belastet sehr.
Danke im Voraus.
Kann ein Moderator bitte die Überschrift von dem Thema bearbeiten?
Der spezifische Name des Landes soll in EU-Ausland am Mittelmeer geändert werden.
Geschrieben von JanM12 - 20.06.2025 15:49 - 2 Kommentar(e)
Guten Tag,
ich hätte eine Frage bezüglich der gespeicherten Daten in der Führerscheinakte: Ist es möglich, diese Daten vor Ablauf der regulären Speicherfrist auf Antrag löschen zu lassen – zum Beispiel unter Berufung auf bestimmte Gründe (z. B. Datenschutz/GDPR)?
Kurz zu meiner Situation: Im Jahr 2018 wurde ich mit über 1,7 ‰ Alkohol im Blut beim Fahren erwischt. Mein ausländischer EU-Führerschein wurde daraufhin vom Gericht für ein Jahr entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist habe ich 2019 einen Antrag auf Anerkennung meines ausländischen Führerscheins gestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daraufhin ein MPU-Gutachten. Ich habe mich später jedoch entschieden, den Antrag zurückzuziehen.
Heute habe ich eine Kopie meiner Führerscheinakte erhalten. Darin befinden sich unter anderem:
Der Schriftverkehr zwischen der Führerscheinstelle und dem KBA, inklusive der Information, dass ich aktuell 3 Punkte für die Tat aus dem Jahr 2018 habe,
Das Gerichtsurteil von 2018,
Korrespondenz zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Führerscheinstelle bezüglich der Tat,
Mein Anerkennungsantrag von 2019,
Die Aufforderung zur MPU durch die Führerscheinstelle,
Mein Rückzug des Antrags aus dem Jahr 2020,
Kopien meines Führerscheins und Ausweises,
Mein bisheriger Schriftverkehr mit der Behörde.
Meine Fragen dazu:
Muss in der Akte explizit stehen, dass ich ein MPU-Gutachten vorlegen muss, um in Deutschland wieder fahren zu dürfen – oder gilt das nur, wenn ich erneut einen Antrag auf Anerkennung stelle? Denn außer dem Schreiben aus dem Jahr 2019 finde ich nichts Aktuelles zum MPU.
Können bestimmte Inhalte der Akte auf Antrag gelöscht werden (z. B. durch Berufung auf die DSGVO), oder ist das grundsätzlich nicht möglich?
Falls eine Löschung nicht möglich ist – wann werden diese Einträge regulär aus der Akte gelöscht?
Ich bedanke mich im Voraus für jede hilfreiche Antwort!