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> Autoverkauf - Versicherung
Geschrieben von Der_Veranstalter - 28.04.2024 16:17 - 3 Kommentar(e)
Hallo beinand,

ein Thema, das eigentlich noch nie jemanden betroffen hat, aber das gerne immer wieder kontrovers diskutiert wird.

A verkauft ein zugelassenes und versichertes Auto an B. Nehmen wir mal den Normalfall, dass A die Versicherung jährlich bezahlt und dass es gerade Mai ist, sprich die Versicherung läuft noch 7 Monate und wurde wie gesagt von A im voraus bezahlt.

Nun steht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen genauso wie auf vielen Internetseiten der Versicherer, dass der Versicherungsvertrag auf den Erwerber übergeht.

Text aus "Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung, AKB 2015 – Stand: 17.04.2024, Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)":

Zitat
G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.
G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.


Solche Versicherungsbedingungen dürfte ja jeder mehr oder weniger gleich in seinem Vertrag haben.

Ich habe noch nie ein angemeldetes Fahrzeug gebraucht gekauft, aber würde es da wirklich funktionieren, wenn man sagt "ich übernehme den Vertrag vom Vorbesitzer"? Wie will man das in der Praxis nachweisen?

Meines Erachtens gehen 100 % aller Gebrauchtwagenkäufer mit einer eVB bzw. der Nummer zur Zulassungsstelle, melden um oder lassen zu, haben damit einen neuen Kfz-Versicherungsvertrag und der alte erlischt. Oder ist das nicht so?

Kann mir bitte auch jemand das erklären:

Zitat
Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
Übergang der Versicherung auf den Erwerber
G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfall- und die Fahrerschutzversicherung.
G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
G.7.3. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Anzeige der Veräußerung
G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des §97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
Kündigung des Vertrags
G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 ... den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.


Angenommen, B würde den Vertrag fortführen, kann die Versicherung gem 7.3 den Aufpreis für das neue, ggf. höhere Risiko vom A verlangen? Und A müsste sich das Geld dann zivilrechtlich von B zurückholen?
Gemäß 7.5 kann nur B den Vertrag kündigen, A kann das gar nicht? Mir erscheint das sehr seltsam, hier entsteht ja ein gesamtschuldnerisches Konstrukt...

Viele Grüße
105 mal gelesen - letzter Kommentar von nachteule   

> Baumscheibe
Geschrieben von Marcel55 - 28.04.2024 11:37 - 2 Kommentar(e)
Hallo zusammen,

ich habe an einer Baumscheibe geparkt, aber nicht längs, sondern nach vorne weg, sodass das Hinterteil des Autos auf der Straße herausragte.
Ich habe ein Knöllchen bekommen, was sich auf Paragraf 1 beruft, mit Konkretisierung Fließverkehr. Ich stand ca. 1,22m auf der Strasse.

Auf der Straße ist sehr wenig verkehr, und behindert habe ich auch niemand. Nun zu meiner Frage gibt es in der STVO einen Absatz, was solch eine Situation beschreibt?

VG Marcel

160 mal gelesen - letzter Kommentar von Marcel55   

> Abstinenznachweis - Erklärung beim Arbeitgeber
Geschrieben von Rabe1976 - 28.04.2024 11:02 - 5 Kommentar(e)
Hallo, ich lese schon seit einiger Zeit mit und habe eine Frage zu euren Erfahrungen bzw benötige ich eine Lösungsfindung rolleyes.gif. Ich habe 2020 meine nen Führerschein wg einer einmaligen 10 Minuten Fahrt mit 1,8 Promille verloren (Trennung). Ich bin dankbar, dass nichts passiert ist, war auch einsichtig, naja, ich habe daraus gelernt. Zweimal bin ich leider durch die MBU gefallen, da ich zu naiv an diese Thematik herangegangen bin. ( beim ersten Termin war das psychologische Gespräch eine Katastrophe, beim zweiten Versuch war es besser, dennoch bin ich trotz Vorbereitung über mehrere Bücher nicht am Ziel angekommen wg fehlender Abstinenznachweise). Lange Rede kurzer Sinn, ich möchte jetzt die Abstinenznachweise erbringen, bin aber gerade im Bewerbungsprozess, zuvor immer in Arbeit gewesen und habe Bedenken, einem neuen Arbeitgeber zu erklären, warum ich morgen kurz weg muss, ich dachte, vielleicht lässt sich das über einen halben Tag Urlaub regulieren, da viele Arbeitgeber einen sonst vielleicht stigmatisieren. Ich hatte nie zuvor eine Trunkenheitsfahrt, es war ein einmalige Strafangelegenheit mit drei Punkten in Flensburg. Meinen Führerschein hatte ich 26 Jahre lang, Alkoholiker bin ich auch nicht :-) nur möchte ich gerne eure Erfahrungen im Umgang mit Arbeitgebern und Abstinenznachweise erfragen, um hier nicht in das nächste Dilemma zu schlittern. Den MBU Fragebogen habe ich angefangen zu bearbeiten, danke im voraus und danke für eure sehr guten Beiträge, lg Rabe1976 wavey.gif
233 mal gelesen - letzter Kommentar von abstinent   

RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 28.04.2024 - 23:22