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Geschrieben von r.09112 - 21.07.2025 15:40 - 12 Kommentar(e)
Hallo, ich brauche eure Hilfe. Ich habe in einer Zone mit Zusatzschild Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt geparkt.
Nach der Einfahrt in die Zone kommt ein Fußgängerüberweg, sowie eine Kreuzung nach Links.
Die gekennzeichneten Flächen zum Parken waren kurz nach dem Zebrastreifen auf der rechten Seite, siehe Fotos.
Ich habe circa. 200 Meter weiter nach der Einfahrt zur Zone auf der rechten Straßenseite ohne gekennzeichnete Flächen auf der Straße geparkt. Ohne Sperrflächen.
Nur ein Parkschild VZ: 314 mit Zusatz 2 Std. Parken, mit Parkscheibe geparkt. Ich habe, wie die Fotos zeigen, kurz vor dem Parkschild geparkt.
Leider habe ich hier nichts gefunden, wie ich Fotos hochladen kann ??
Bußgeldbescheid : Sie parkten vor dem VZ 314 mit Zusatzzeichen Parkscheibe. Das Parken mit Parkscheibe beginnt aber immer erst nach dem Verkehrszeichen ! Somit parkten Sie innerhalb des VZ 290.1 , 290.2
Sie parkten im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone ( Zeichen 290.1 , 290.2 )
Geschrieben von Valentino - 21.07.2025 13:11 - 5 Kommentar(e)
Ich weiß nicht ob ich im richtigen Forenbereich bin.
Im Internet habe ich zum Thema rot-weiße Warntafeln in Italien verschiedene Aussagen gelesen. In Italien soll es angeblich eine gesetzliche Änderung ab 1.1.2025 betr. Warntafeln am Heck gegeben haben.
1. Aussage, Warntafeln sind nicht mehr erforderlich.
2. Aussage, auch lt. ADAC Warntafeln sind weiterhin erforderlich.
3. Aussage, Warntafeln sind nicht mehr erforderlich, wenn am Heckträger eine eigene Beleuchtung und das Nummernschild vorhanden sind.
Aufgrund der Tatsache, damals noch zu glauben man könnte es noch klarstellen, wurde vor Verwaltungs und Verfassungsgericht gezogen.... Verwaltung hat die Entscheidung der FS bestätigt und Verfassungsgericht kurzerhand abgelehnt. Daher gehe ich von dem zweiten Blatt aus - es gab keinerlei Vorkommnisse.
Was aber abweichende Daten aufweist
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Unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubnis
Betroffene Fahrerlaubnisklassen: A und C1E
Grund der Entscheidung: schwere Vergehen gegen Strafgesetze
Es beziehen sich beide Eintragungen auf das Urteil: Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit Körperverletzung - erhöhtes Agressionspotenzial -
Das Paradoxon für mich ist, welches ich nicht auflösen kann - da ich kein erhöhtes Agressionspotenzial habe - es gab vorher weder im Privaten noch im Straßenverkehr einen Vorfall auch die vielen Jahre nach dem Urteil nicht. Aber das ist eine eigene Geschichte. Und soll nur zur Einordnung erwähnt sein. Führungszeugnis war vor dem Urteil leer und nach dem Urteil plus Löschungsfrist, nun auch durchgehend leer...
Es wäre rein Lösungsorientiert hier die Frage:
Wie ist das mit den "Betroffenen Fahrerlaubnisklassen" zu verstehen?
Könnte ich alle niedrigeren beantragen?
Warum ist im zweiten Blatt jetzt die C1E und nicht mehr BE?
Ich traue keinem Anwalt (einen aufrichtigen Anwalt zu finden ist sehr schwer) und keinem Gericht und auch der Führerscheinstelle nicht mehr über den Weg.
Wäre über Hinweise und Information - euerer Meinung nach - dankbar.