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BKrFQG: [ § 01 | § 02 | § 03 ] | |||||
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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)§ 2 Mindestalter, Qualifikation (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. (4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise. (5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist. (6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.10.2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39 S. 1958, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006). | |
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