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> Nötigung durch zu langsames Fahren?
Shadow4753
Beitrag 13.06.2010, 15:49
Beitrag #1


Neuling


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Hallo

Angenommen ein Autofahrer vor mir fährt auf einer Landstraße bei guten Wetterverhältnissen wo Tempo 100 erlaubt ist 60 km/h.Erfüllt das den Tatbestand der Nötigung?

Hab das im Internet gefunden:

Ohne triftigen Grund so langsam gefahren, dass der reibungslose Verkehrsfluss behindert wurde - 40Euro (keine Punkte?!?)

Sie fuhren ohne triftigen Grund so langsam, dass der Verkehrsfluss behindert wurde. 20 Euro

Was ist bei den beiden Bußgeldnummer der Unterschied?
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MrMurphy
Beitrag 13.06.2010, 15:51
Beitrag #2


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Hallo,

mit Nötigung hat das nichts zu tun.

Gruss

MrMurphy
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Shadow4753
Beitrag 13.06.2010, 15:54
Beitrag #3


Neuling


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Also wenn vor mir einer mit 60 km/h fährt ist das nicht strafabr wo 100 km/h erlaubt sind?
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Q-Treiberin
Beitrag 13.06.2010, 15:55
Beitrag #4


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Nein.


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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Wattestäbchen
Beitrag 13.06.2010, 16:04
Beitrag #5


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Muss ich dazu noch was sagen?


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MfG
Troll

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911
Beitrag 13.06.2010, 16:06
Beitrag #6


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Zitat (Shadow4753 @ 13.06.2010, 16:49) *
Sie fuhren ohne triftigen Grund so langsam, dass der Verkehrsfluss behindert wurde. 20 Euro


Das ist der korrekte Tatbestand dafür. Den mit den 40 € kenne ich nicht.


--------------------
Saludos desde Argentina :-)
911
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superdiesel
Beitrag 13.06.2010, 16:49
Beitrag #7


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Zitat
Landstraße bei guten Wetterverhältnissen wo Tempo 100 erlaubt ist 60 km/h

Also wenn bei dieser Kombination mir jemand ein Verwarnungsgeld anhängen würde, wäre ich versucht, das gerichtlich zu klären.

60 km/h ist genau die Höchstgeschwindigkeit, die jeder LKW an dieser Stelle einzuhalten hat.
Wieso sollte das dann plötzlich falsch sein, diese Geschwindigkeit auch freiwillig als PKW-Fahrer zu fahren?


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„Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist
und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

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Bonsai-Brummi
Beitrag 13.06.2010, 17:04
Beitrag #8


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Zitat (superdiesel @ 13.06.2010, 17:49) *
60 km/h ist genau die Höchstgeschwindigkeit, die jeder LKW an dieser Stelle einzuhalten hat.


Nicht jeder - und nicht nur Lkw:

Zitat (StVO §3)
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
(...)
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
(...)
2. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, ... 60 km/h
(...)



book.gif
c.s.
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superdiesel
Beitrag 13.06.2010, 17:10
Beitrag #9


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Zitat
Nicht jeder - und nicht nur Lkw:

Das weiß ich wink.gif - das macht meine (vereinfachte) Argumentation aber nicht falscher.


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Bonsai-Brummi
Beitrag 13.06.2010, 17:19
Beitrag #10


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Zitat (superdiesel @ 13.06.2010, 18:10) *
... nicht falscher.
Sag' ich doch gar nicht....

Manch stiller Mitleser könnt's aber nicht wissen - und darob den 80 fahrenden 7,49tonner für'n pöhsen Rasser halten wink.gif


lieb.gif
c.s.
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superdiesel
Beitrag 13.06.2010, 17:48
Beitrag #11


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Dat stimmt natürlich. biggrin.gif

Wie man wohl auch ohne Übertreibung davon ausgehen darf, dass 90 Prozent aller Führerscheininhaber die von dir zitierte Geschwindigkeitsregelung nicht annähernd vollständig kennen.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 13.06.2010, 18:14
Beitrag #12


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 13.06.2010, 18:19) *
... Manch stiller Mitleser könnt's aber nicht wissen - und darob den 80 fahrenden 7,49tonner für'n pöhsen Rasser halten wink.gif...

Es gibt aber auch jede Menge 40tonner, die auf den schaumburg-lippischen Bundesstraßen locker mal 29 km/h zu schnell sind.
Da bei uns etliche Bundesstraßen-Abschnitte zwar kein Tempolimit, wohl aber kilometerlange Überholverbote haben, könnte ich diese "rücksichtslosen Raser" regelmäßig abknutschen!
Aber das nur am Rande.



Zum gefahrenen Tempo, das angeblich noch keine Verkehrsbehinderung darstellt:
Es gibt im öffentlichen Straßenverkehr nicht nur Fahrzeuge, die maximal 60 km/h fahren dürfen, sondern auch Fahrzeuge, die nur 40, 25 oder gar nur 6 km/h fahren dürfen. Alle dürfen sich auf öffentlichen "unbegrenzten" Landstraßen tummeln. Aber ist es nicht doch eine vermeidbare Behinderung, wenn einer, der bequem 100 km/h fahren KÖNNTE und DÜRFTE, nur 60, 40, 25 oder gar 6 km/h fährt?

Bei 60 km/h würde ich noch unterscheiden, ob es für andere eine Überhol-Möglichkeit gibt oder nicht, bei Geschwindigkeiten darunter sieht es für mich aber doch schon stark nach "Ordnungswidrigkeit" aus!

Aber Nötigung (=Straftat)?
Eher nicht.
Zur Nötigung gehör für mich die böse Absicht, einen anderen zu etwas zu ZWINGEN, was der eigentlich gar nicht will (hier also zum Langsamfahren). Also: Ich fahre nicht nur deshalb langsam, weil ich eben gern langsam fahre, sondern weil ich meinen Hiintermann ärgern will. Ein Indikator dafür wäre: Ich trödle im Überholverbot herum, aber sobald das Überholverbot aufgehoben ist, gebe ich Gas - bis zum nächsten Überholverbot

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Couscous
Beitrag 13.06.2010, 21:47
Beitrag #13


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Zitat (Wattestäbchen @ 13.06.2010, 17:04) *
Muss ich dazu noch was sagen?

Wenn Wattestäbchen das macht, ist es Nötigung.


--------------------

Gruss, Couscous
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nachteule
Beitrag 13.06.2010, 22:29
Beitrag #14


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Hallo, Shadow4753,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Es kann in Ausnahmefällen tatsächlich eine Nötigung sein, wenn jemand absichtlich langsamer fährt, um den Verkehr zu behindern.

Dies nachzuweisen dürfte allerdings sehr schwer werden.

Denkbar wäre es z. B., wenn ein Anwohner einer Straße regelmäßig immer wieder mit 50 - 60 km/h in einem Bereich mit Überholverbot vor den Fahrzeugen her fährt, Staus verursacht und vorher lauthals verkündet, dass er damit erreichen will, dass die Fahrzeuge hier nicht mehr so schnell fahren.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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superdiesel
Beitrag 14.06.2010, 08:17
Beitrag #15


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@nachteule:
Mal vom unüblichen Straftatbestand Nötigung abgesehen,
Hast du denn schon jemals eine solches Verwarnungs-Ticket verteilt:
Zitat
Sie fuhren ohne triftigen Grund so langsam, dass der Verkehrsfluss behindert wurde. 20 Euro

?
Wenn überhaupt, dann gibt es auch das doch allenfalls alle Jubeljahre mal, ist doch bestimmt kein Standard, oder?


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columbo
Beitrag 14.06.2010, 08:43
Beitrag #16


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Zitat (Shadow4753 @ 13.06.2010, 16:49) *
Angenommen ein Autofahrer vor mir fährt auf einer Landstraße bei guten Wetterverhältnissen wo Tempo 100 erlaubt ist 60 km/h.Erfüllt das den Tatbestand der Nötigung?


Eine Nötigung ist ein Straftatbestand. Eine ernste Sache, wie ein Betrug oder eine Körperverletzung. Eine Nötigung könnte allenfalls vorliegen, wenn es irgendeine Art von Auseinandersetzung gegeben hat; z.B. er hat Dich überholt, dann auf die Bremse getreten, ist extrem langsam gefahren und hat Überholversuche Deinerseits verhindert.

Ob Tempo 60 eine Ordnungswidrigkeit darstellt, hängt von den Verhältnissen ab. Gutes Wetter, gute Sicht sagtest Du. War die Straße breit? Gerade? Ohne Einmündungen, ohne Bebauung am Straßenrand? Wenn ja: Warum konntest Du nicht überholen (Gegenverkehr?)?

Meine persönliche Meinung ist: Wenn jemand 60 fährt, wo 100 erlaubt und möglich ist, sollte er allemal ein Bußgeld kriegen. Die Meinung der zuständigen Behörden dürfte aber normalerweise eine andere sein.
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ts1
Beitrag 14.06.2010, 08:50
Beitrag #17


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Zitat (nachteule @ 13.06.2010, 22:29) *
Denkbar wäre es z. B., wenn ein Anwohner einer Straße regelmäßig immer wieder mit 50 - 60 km/h in einem Bereich mit Überholverbot vor den Fahrzeugen her fährt, Staus verursacht und vorher lauthals verkündet, dass er damit erreichen will, dass die Fahrzeuge hier nicht mehr so schnell fahren.
Anwohner, d.h. geschlossene Ortschaft und Tempolimit 50!?
Wer absichtlich-ordnungsgemäß mit 50 vor einem Streifenwagen her fährt, macht sich der Nötigung schuldig - wer schneller fährt, zahlt nur ein Speedticket? rolleyes.gif


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MfG Thomas
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steveluke
Beitrag 14.06.2010, 08:57
Beitrag #18


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Bei dem hier diskutierten Behinderungstatbestand liegt das Augenmerk weniger auf den Faktoren "Sichtbedingungen", "Witterungsbedingungen" o.ä.
Wenn kein anderer VT durch die langasamere Fahrgeschwindigkeit nennenswert behindert wird, dann darf ich auch mit 50 km/h rumkutschen, wenn mir danach beliebt.

Es müssen weitere Faktoren hinzu kommen, damit ein derartiges Fahren zu einer Ordnungswidrigkeit werden kann: Z.B. muss sich bereits eine Reihe weiterer Fahrzeuge hinter dem Langsamfahrer angestaut haben, die auf Grund der örtlichen und Verkehrsverhältnisse über eine längere Strecke hinweg nicht die Möglichkeit hat, den "Schleicher" zu überholen.

In diesem Fall kann und soll der Führende in der Schlange seine Geschwindigkeit (bei erlaubten 100 km/h max.) auf über 60 km/h erhöhen oder den Hintermännern das Überholen anderweitig ermöglichen (rechts heranfahren und passieren lassen o.ä.).

Ein Gericht hat seinerzeit in einem Urteil entschieden, dass eine Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h bei erlaubten 100 km/h unter den oben beschriebenen Bedingungen einen Verstoß gegen §3 Absatz 2 StVO darstellt.

Eine strafbare Nötigung liegt hier i.d.R. aber nicht vor, da für die Verwirklichung einer Nötigung noch die entsprechenden subjektiven Tatbestandsmerkmale hinzukommen müssten.


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helmet lampshade
Beitrag 14.06.2010, 09:25
Beitrag #19


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Zitat (ts1 @ 14.06.2010, 08:50) *
Zitat (nachteule @ 13.06.2010, 22:29) *
Denkbar wäre es z. B., wenn ein Anwohner einer Straße regelmäßig immer wieder mit 50 - 60 km/h in einem Bereich mit Überholverbot vor den Fahrzeugen her fährt, Staus verursacht und vorher lauthals verkündet, dass er damit erreichen will, dass die Fahrzeuge hier nicht mehr so schnell fahren.
Anwohner, d.h. geschlossene Ortschaft und Tempolimit 50!?
Wer absichtlich-ordnungsgemäß ... 50 ... fährt, macht sich der Nötigung schuldig

Ich verstehe Nachteule so, dass das durchaus möglich ist, wenn die Fahrt nur deshalb angetreten wurde, um "Raser" verkehrserziehend zu behindern.
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blue0711
Beitrag 14.06.2010, 09:37
Beitrag #20


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Klappt trotzdem nicht, weil es an der Rechtswidrigkeit der Handlung fehlt.
Man kann mit korrektem Verhalten nicht nötigen, auch wenn man es noch so sehr will. wavey.gif


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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ilam
Beitrag 14.06.2010, 09:55
Beitrag #21


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Zitat (helmet lampshade @ 14.06.2010, 09:25) *
Ich verstehe Nachteule so, dass das durchaus möglich ist, wenn die Fahrt nur deshalb angetreten wurde, um "Raser" verkehrserziehend zu behindern.


Ich denke, "sich um Kopf und Kragen reden" wäre eine weitere Option nach dem Motto: "ich wusste, der Typ hinter mir ist ein Raser, also habe ich es ihm mal richtig gezeigt, indem ich ich schön runterbremste" [edit] Natürlich nur, wenn man ohne triftigen Grund deutlich unter der zul. HG fährt.
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steveluke
Beitrag 14.06.2010, 17:05
Beitrag #22


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Ich habe die doch etwas OT führende Diskussion um Grundsatzfragen der "sicheren Fahrzeugbeherrschung" i.S.d. §3 StVO an dieser Stelle abgeteilt und hierhin verschoben.


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nachteule
Beitrag 15.06.2010, 14:13
Beitrag #23


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Hallo, Superdiesel,

Zitat (superdiesel @ 14.06.2010, 09:17) *
Hast du denn schon jemals eine solches Verwarnungs-Ticket verteilt:

no.gif (ich hätte das "kann" etwas deutlicher hervorheben sollen).

Hallo, Ts1,

Anwohner gibt es nicht nur in einer geschlossenen Ortschaft.

Gerade in ländlichen Gegenden gibt es ausreichend Landstraßen, auf denen, zumindest nach Ansicht der Anwohner dieser Straßen, wesentlich zu schnell gefahren wird, und warum sollte es nicht denkbar sein, dass diese zur (möglicherweise strafbaren) Selbsthilfe greifen und regelmäßig durch langsames Fahren den Verkehr herunter bremsen? think.gif

Hallo, Blue0711,

mit korrektem Verhalten kann man sicher niemand nötigen, aber das bewusste und absichtliche Behindern anderer VT durch Langsamfahren kann durchaus eine Nötigung darstellen.

Hier mal ein Urteil dazu.

Viele Grüße,

Nachteule


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Taylor
Beitrag 16.06.2010, 09:18
Beitrag #24


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Ich möchte noch darauf hinweisen, dass es gem. § 5 Abs. 6 StVO sogar vorgeschrieben ist, dass ein langsames Fahrzeug (egal ob absichtlich oder betriebsbedingt langsam wie Traktor oder Lkw) an einer geeigneten Stelle seine Geschwindigkeit ermäßigen, notfalls sogar anhalten muss, wenn nur so nachfolgenden Fahrzeugen ein Überholen möglich ist.

Also ein Verstoß (OWi) liegt hier recht schnell vor, zu einer Nötigung fehlt aber regelmäßig die verwerfliche Gesinnung gem. § 240 StGB.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 16.06.2010, 09:29
Beitrag #25


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Zitat (Taylor @ 16.06.2010, 10:18) *
... dass ein langsames Fahrzeug (egal ob absichtlich oder betriebsbedingt langsam wie Traktor oder Lkw) an einer geeigneten Stelle seine Geschwindigkeit ermäßigen, notfalls sogar anhalten muss,...

Der übliche Gummi-§ ohne jegliche rechtliche Auswirkung, denn es bleiben ALLE Fragen offen:
- Wann gilt ein Fahrzeug als "langsam"?
- Wie viele Fahrzewuge müssen sich hinter dem lansamen stauen, damit es rechts ran muss?
- Nach wievielen Kilometern bzw. Minuten muss es erstmals rechts ran?
- nach wieviel Minuten ist dieser Vorgang zu wiederholen?

So lange da nix Konkreteres gesagt ist, hätte man das Papier für den § sparen können.

Doc


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Achim
Beitrag 16.06.2010, 09:59
Beitrag #26


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Zitat (blue0711 @ 14.06.2010, 10:37) *
Man kann mit korrektem Verhalten nicht nötigen, auch wenn man es noch so sehr will. wavey.gif

Doch, kann man. Dazu gibt es ein Urteil, ich glaube für eine Autobahnfahrt. Da hat ein VT mit ständigen Fahren auf dem linken Fahrstreifen und verhinderung des Überholens mit der zulässigen Hochstgeschwindigkeit die notorischen Raser erziehen wollen. Das Gericht sagte, dass die Verkehrserziehung nicht Aufgabe der Verkehrsteilnehmer ist und dieses Verhalten eine Nötigung darstellt.
Es kommen also, so wie es schon gesagt wurde, noch weitere Tatbestandsmerkmale hinzu, um aus reinem Langsamfahren auch eine Nötigung zu machen.


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ts1
Beitrag 16.06.2010, 10:17
Beitrag #27


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Zitat (Achim @ 16.06.2010, 09:59) *
Dazu gibt es ein Urteil, ich glaube für eine Autobahnfahrt. Da hat ein VT mit ständigen Fahren auf dem linken Fahrstreifen ...
Ständiges fahren auf dem linken Fahrstreifen klingt für Deutschland doch nicht ganz korrekt.
Oder hat er dabei ständig eine Lkw-Kolonne überholt? Link zum Urteil?
Zitat (§240 StGB)
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig ...


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Achim
Beitrag 16.06.2010, 10:56
Beitrag #28


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Verstehe ich nicht. Habe doch eindeutig etwas dazu gesagt:

Zitat (Achim @ 16.06.2010, 10:59) *
Da hat ein VT mit ständigen Fahren auf dem linken Fahrstreifen und verhinderung des Überholens mit der zulässigen Hochstgeschwindigkeit die notorischen Raser erziehen wollen.

Damit hast Du Deine Rechtswidrigkeit.

Lesen bildet.


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Mitleser
Beitrag 16.06.2010, 11:02
Beitrag #29


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Was besagt den die Tatbeschreibung des Urteils?
Hat der "Erziehende" während des Vorgangs andere VT in zulässiger Weise überholt ("korrektes" bzw. "rechtmäßiges" Verhalten) oder hat er nicht überholt und damit gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen ("rechtswidriges" Verhalten).


Reines "Erziehen" ist wohl noch keine rechtswidrige Handlung. wavey.gif
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Achim
Beitrag 16.06.2010, 11:10
Beitrag #30


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Zitat (Achim @ 16.06.2010, 10:59) *
Da hat ein VT mit ständigen Fahren auf dem linken Fahrstreifen und verhinderung des Überholens mit der zulässigen Hochstgeschwindigkeit die notorischen Raser erziehen wollen.

Gleicher Satz, anders formuliert:
Einer fährt immer mit der zul. HG links, um den nachfolgenden Schnellfahrer zu erziehen und an einer OWi zu hindern. Er überholt dabei nicht, da sein Ziel ja die Erziehung eines Anderen ist.


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Mitleser
Beitrag 16.06.2010, 11:13
Beitrag #31


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Also (gerichtlich festgestellte) Nötigung durch unkorrektes Verhalten - nämlich Verstoß gg Rechtsfahrgebot?!
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Jens
Beitrag 16.06.2010, 11:14
Beitrag #32


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Zitat (Achim @ 16.06.2010, 12:10) *
Einer fährt immer mit der zul. HG links, … Er überholt dabei nicht,

Das ist doch aber kein korrektes Verhalten. think.gif
@blue schrieb:
Zitat (blue0711 @ 14.06.2010, 10:37) *
Man kann mit korrektem Verhalten nicht nötigen, auch wenn man es noch so sehr will.

Ich versteh jetzt nicht, wie dein Beispiel dem widerspricht think.gif


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dete
Beitrag 16.06.2010, 11:18
Beitrag #33


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Lies doch einfach Achim Beitrag!


dete wavey.gif
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nachteule
Beitrag 16.06.2010, 11:19
Beitrag #34


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Hallo, Achim,

meinst Du das Urteil, das ich im Beitrag 23 verlinkt habe?

Viele Grüße,

Nachteule


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ts1
Beitrag 16.06.2010, 11:21
Beitrag #35


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@dete

Haben wir.
Aber Achims Beispiel ist eben nicht das eines korrekten Verhaltens und demzufolge kein Gegenbeispiel zu blue0711s Hypothese.


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MfG Thomas
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Jens
Beitrag 16.06.2010, 11:21
Beitrag #36


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Zitat (dete @ 16.06.2010, 12:18) *
Lies doch einfach Achim Beitrag!

Hab ich, sonst würd ich wohl nicht nachfragen

Zitat (ts1 @ 16.06.2010, 12:21) *
Aber Achims Beispiel ist eben nicht das eines korrekten Verhaltens und demzufolge kein Gegenbeispiel zu blue0711s Hypothese.

yes.gif


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dete
Beitrag 16.06.2010, 11:23
Beitrag #37


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Sorry Jens,

das ist durcheinander gegangen, ich meine Mitleser! wavey.gif


dete
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Mitleser
Beitrag 16.06.2010, 11:26
Beitrag #38


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@dete

Auch ich habe @Achims Beiträge gelesen und seine Aussage dahingehend zusammengefasst, dass man sie mit der von @Achim angegriffenen Bemerkung von @blue0711 vergleichen kann. Und dabei komme ich, wie @ts1 und @Jens, zu dem Ergebnis, dass @Achim die Aussage von @blueß0711 eben nicht widerlegt hat.
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helmet lampshade
Beitrag 16.06.2010, 12:55
Beitrag #39


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Was ist eigentlich in folgendem Fall: Eine lange Kolonne links hinter einem LKW, wie man das so manchmal kennt. Nun überholen einige diese Kolonne auf der freien rechten Spur. Ein Fahrzeug schert nun aus der Kolonne nach rechts, blockiert diese Spur und bleibt ohne rechts zu überholen rechts neben der Kolonne und blockiert potenzielle Rechtsüberholer.

Hängt es jetzt vielleicht nicht doch von der Intention des plötzlichen Rechstfahrgebotsbeachter ab, ob er nötigt oder nicht? "Korrekt" ist sein Verhalten ja in jedem Fall
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Achim
Beitrag 16.06.2010, 13:24
Beitrag #40


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Zitat (nachteule @ 16.06.2010, 12:19) *
Hallo, Achim,

meinst Du das Urteil, das ich im Beitrag 23 verlinkt habe?

Nicht direkt, dazu gibt es noch ähnliche Urteile anderer Gerichte.

Ich meinte ein Urteil, bei dem ein Fahrzeugführer allein mit zHG die Autobahn befährt. Von hinten kommt ein Raser und will (ordnungswidrig) schneller fahren. Der Fahrzeugführer fährt jetzt nach links um den Raser zu disziplinieren, damit sich dieser an die zHG hält. Das Gericht sieht dies als Nötigung.
Dabei habe ich den "Lapsus" des Linksfahren wissentilich als OWi weggelassen. Wichtig ist hier die Grundaussage des Gerichtes (welches ähnlich auch im Urteil von nachteule zu lesen ist), dass man nicht das Recht hat, andere an der Begehung von OWi´s zu hindern.
Auf unseren Fall übertragen ist jetzt die Frage zu stellen, warum der Autofahrer langsam fährt. Schaut er sich nur die Welt an und vergißt dabei die Umwelt? Dann wäre es eine Owi. Oder fährt er so langsam, weil er die Raserei so grausam findet und will andere auch zum Langsamfahren zwingen. Dann macht er es bewußt, vorsätzlich und nach den Tatbeständen der Nötigung. Selbst wenn er jetzt die zHG fährt hätte er nicht das Recht, andere mit Vorsatz (und Gewalt) davon abzuhalten, schneller zu Fahren.
Und genau das wollte ich rüberbringen, wenn ich auf den Beitrag von blue0711 einging. Auch ein sich an die Vorschriften haltender VT kann eine Nötigung begehen, wenn er andere durch eine absichtliche Handlung zu etwas zwingt, was dieser gerade nicht machen will (z.B. eine OWi begehen). Wenn jetzt einer erwidert, dass man dazu ja auch wieder OWi´s begehen muss, ist das für mich, im Zusammenhang der Frage gesehen, krümel....


Zitat (helmet lampshade @ 16.06.2010, 13:55) *
Hängt es jetzt vielleicht nicht doch von der Intention des plötzlichen Rechstfahrgebotsbeachter ab, ob er nötigt oder nicht?
Ja, genau hier liegt der Knackpunkt.


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Mitleser
Beitrag 16.06.2010, 13:28
Beitrag #41


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Zitat (Achim @ 16.06.2010, 14:24) *
Wenn jetzt einer erwidert, dass man dazu ja auch wieder OWi´s begehen muss, ist das für mich, im Zusammenhang der Frage gesehen, krümel....

Sorry, @Achim, aber genau diesen Krümel hast Du in die Runde geworfen:

Zitat (Achim @ 16.06.2010, 10:59) *
Zitat (blue0711 @ 14.06.2010, 10:37) *
Man kann mit korrektem Verhalten nicht nötigen, auch wenn man es noch so sehr will. wavey.gif

Doch, kann man.

Bis jetzt bist Du eine Argumentation schuldig geblieben, wie man mit 100% korrektem Verhalten den Tatbestand der Nötigung (sprich alle objektiven und subjektiven Elemente) erfüllen soll.
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Achim
Beitrag 16.06.2010, 13:40
Beitrag #42


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Zitat (Mitleser @ 16.06.2010, 14:28) *
Sorry, @Achim, aber genau diesen Krümel hast Du in die Runde geworfen:
Danke, und wo think.gif

Zitat (Mitleser @ 16.06.2010, 14:28) *
Bis jetzt bist Du eine Argumentation schuldig geblieben, wie man mit 100% korrektem Verhalten den Tatbestand der Nötigung (sprich alle objektiven und subjektiven Elemente) erfüllen soll.
Sag ich doch, Krümel....
Es ging nicht um 100%iges Einhalten, sondern um Einhalten. Und das mache ich schon, wenn ich weiter auf der Linken Spur fahre, da ich den Raser nicht vorbeilassen will, obwohl ich dazu die Möglichkeit hätte. @helmet lampshade hat genau die Richtige Frage gestellt. Denn es hängt maßgeblich von der Intention ab.


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ts1
Beitrag 16.06.2010, 14:03
Beitrag #43


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Zitat (Achim @ 16.06.2010, 13:40) *
Denn es hängt maßgeblich von der Intention ab.
Und wenn ich jetzt in der 1-spurigen BAB-Baustelle stur die erlaubten 60 fahre, entscheidet der "gutachterliche Gedankenleser" ob Straftat oder nicht?
Aber dann würde ja auch und insbesondere ein Polizist nötigen, denn der Polizist hindert den Verbrecher vollkommen absichtlich an dessen freier Willensentfaltung!

Doch imho steht im StGB immer noch etwas von rechtswidrig als Voraussetzung für eine Nötigung.


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Mitleser
Beitrag 16.06.2010, 14:14
Beitrag #44


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Zitat (Achim @ 16.06.2010, 14:40) *
Es ging nicht um 100%iges Einhalten, sondern um Einhalten.

Die beiden Feststellungen "A hat alle Rechtsnormen eingehalten" und "A hat nur gegen einige Rechtsnormen ein wenig verstoßen" sind weder sprachlich noch logisch identisch.

Entweder alle Rechtsnormen werden eingehalten (= 100% korrektes Verhalten = Einhalten) oder es wird gegen einzelne Normen verstoßen (= nicht 100% korrektes Verhalten = nicht Einhalten).


Dass man mit nicht korrektem Verhalten uU eine Nötigung begehen kann, ist klar. Aber kann man es auch dann, wenn man sich an alle Rechtsnormen hält? Ich sage ja, Du bis jetzt nein.
Ich halte mich daher an folgende Aussage von MisterOJ:
Zitat
Unsere Standpunkte & Sichtweisen haben wir nun abschließend ausgetauscht. Alles weitere sind persönliche Auffassungen und Ansichten - ich denke nicht, dass wir hierbei eine (freiwillige) Annäherung (zu neudeutsch. Konsenz) erreichen werden. thread.gif
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Achim
Beitrag 16.06.2010, 14:22
Beitrag #45


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Auch Krümel....

Rechtswidrig ist es schon, wenn ich andere mit Gewalt durch mein Verhalten erziehen will.
Sinngemäß aus einem Urteil des OLG Stuttgart Az: 3 Ss 343/90:
Ein Fahrzeugführer fuhr auf der Autobahn ständig links, obwohl es ihm aufgrund der Verkehrslage ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf die rechte Fahrspur hinüberzuwechseln", und "sich zeitweise links vor ihm keine Fahrzeuge befanden". In diesem Verhalten sah das Amtsgericht eine Nötigung des hinter dem Angeklagten ebenfalls auf dem linken Fahrstreifen in einem Porsche fahrenden Zeugen.
Jedoch ist nicht jede vorsätzliche Verhinderung des Überholens ist schon eine Nötigung. Vielmehr ist insoweit - in Abgrenzung zur bloßen Verkehrsordnungswidrigkeit - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein strenger Maßstab anzulegen. Kurzfristige Behinderungen reichen nicht. Notwendig ist eine planmäßige, länger währende Behinderung ohne vernünftigen Grund (vgl. BayObLG, DAR 1990, 187 f.).

Das BayObLG sah keine Nötigung, wenn ein Autofahrer über eine Strecke von 25 km hinweg auf der Überholspur einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h bis 120 km/h fährt und die Überholspur nicht räumt, weil er befürchtet, während des herrschenden dichten Wochenendverkehrs nicht mehr auf die Überholspur zurückkehren zu können. Denn Zweck dieser Fahrweise war nicht die Behinderung der nachfolgenden Fahrzeuge.


Zitat (Mitleser @ 16.06.2010, 15:14) *
Aber kann man es auch dann, wenn man sich an alle Rechtsnormen hält? Ich sage ja, Du bis jetzt nein.


Bist Du noch bei der Frage des TE oder schon bei persönlichen Befindlichkeiten. Denn die Frage war doch: Nötigung durch zu langsames Fahren?

Einige Antworten waren: Nein, da man nicht gegen die StVO verstößt.

Meine auf diese Frage und Antworten bezogenen Posts hast Du dann gelesen.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 16.06.2010, 15:09
Beitrag #46


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@Achim, wir reden hier von zwei verschiedenen Dingen.
Das eine ist falsches bzw. richtiges Verhalten im Straßenverkehr, das andere ist die Frage "Nötigung oder nicht Nötigung"

Wenn ich überflüssigerweise den linken Fahrstreifen blockiere, dann ist das - egal bei welcher Geschwindigkeit - eine OWi (nämllich ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot), aber es ist noch keine Nötigung - auch wenn mein Hintermann vor Wut ins Lenkrad beißen sollte.

Eine Nötigung wird es erst dann , wenn ich DESHALB links schleiche, weil ich meinen Hintermann ausbremsen bremsen will - und zwar auch dann, wenn ich mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahre und der Hintermann schneller fahren möchte: Merke: Auch wenn ich den Hintermann mit unerlaubten Mitteln an der Begehung einer OWi hindere, ist das eine (strafbare) Nötigung.

Aber nicht DESHALB, weil ich nur mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit fahre, sondern weil ich für meine Erziehungsmaßnahme ordnungswidrig die linke Fahrbahn blockiere.

Anders sähe es aus, wenn ich KEINE OWi begehe.

Gesetzt den Fall, in einer ABA-Baustelle besteht ein Überholverbot für Lkw, und es sind nur 60 km/h erlaubt.

Wenn ich dann auf der rechten Fahrspur 60 km/h fahre, ist das allemal o.k., egal ob ich die 60 km/h
- aus Jux und Dollerei, fahre
- aus Überzeugung fahre,
- aus Angst vor einer Radarkontrolle fahre,
- der nur fahre, um den Lkw-Fahrer hinter mir zu "erziehen".
Allein für das Fahren mit korrekter Geschwindigkeit kann ich nicht bestraft werdense) Absicht dahintersteckt!

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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ohoh007
Beitrag 16.06.2010, 15:12
Beitrag #47


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Da muss ich jetzt auch mal Fragen....
Vieleicht kennt das einer von euch.
Die A6 von Heibronn nach Nürnberg,stundenlanges Überholverbot für LKW`s. Ganz vorne,als ehrenamtlicher Stauführer, meist ein osteuropäisches Fahrzeug (das soll nicht diskriminierend klingen).
Bei ner konstanten Geschwindigkeit von 80 +/- 5 kmh ein herrliches fahren. Aber da geht das nicht,von 40 (auf gerader Strecke) bis 90 + (Berg hoch,ca 5 km kein Überholverbot) ist alles dabei.
Wie sieht es da mit dem im Post 24 genannten § 5 aus wenn da 40 - 50 Lkw`s hinterherbummeln MÜSSEN ?
Überholen darf man nicht und 80 darf man ja fahren,kann aber nicht weil der vorne nicht will/mag/kann .

Kleiner Nebeneffekt dabei,auf fast jeder 2ten Brücke ist ne Abstandsmessung,und bei dem Geschwindigkeitsgependel muss man da seeehr aufpassen. Tempomat kannste da auslassen. (Aber das nur am Rande)
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Schorsch
Beitrag 16.06.2010, 15:21
Beitrag #48


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 16.06.2010, 16:09) *
Auch wenn ich den Hintermann mit unerlAUBTEN mITTELN an der Begehung einer OWi hindere, ist das eine (strafbare) Nötigung.



Dann müßte der Hintermann aber schon argumentieren, dass die Einhaltung von Verkehrsregeln ein empfindliches Übel ist und er freiwillig dazu nicht bereit ist. Ob der Schuss wohl nach hinten losgehen würde?
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Achim
Beitrag 16.06.2010, 15:24
Beitrag #49


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 16.06.2010, 16:09) *
Aber nicht DESHALB, weil ich nur mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit fahre, sondern weil ich für meine Erziehungsmaßnahme ordnungswidrig die linke Fahrbahn blockiere.

Ja, der Zweck ist entscheidend.
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 16.06.2010, 16:09) *
Anders sähe es aus, wenn ich KEINE OWi begehe.
Und genau das kann man nicht so pauschal sagen.

Beispiel:
Opa fährt agO mit 65 und ich will überholen. Mehrere Kurven und keine Sicht, lange Gerade und Gegenverkehr. Opa weiter mit 65. Jetzt kommt endlich die Chance und da beschleunigt Opa. Dann wieder Kurve und das Spiel beginnt von neuem.
Jetzt die Frage, ob dieses Verhalten (eine OWi sehe ich hier nicht) Nötigung ist.

Meine Antwort:
Der Zweck und die Umstände der Fahrweise sind entscheidend. Träumt oder quatscht er nur mit/von Oma, dann ist es nichts. Macht er es aber, um mich bewusst und absichtlich zu behindern, dann kann es Nötigung sein. Daher auch das Fettgefruckte vom OLG Stuttgart:
Notwendig ist eine planmäßige, länger währende Behinderung ohne vernünftigen Grund.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 16.06.2010, 15:35
Beitrag #50


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Zitat (Achim @ 16.06.2010, 16:24) *
... (eine OWi sehe ich hier nicht...)

Natürlich IST es eine OWI, zu beschleunigen, während ein anderer zum Überholen ansetzt.

Es ist nur die Frage, ob es AUSSERDEM eine Nötigung darstellt. und da ist die Antwort ganz einfach:
- Macht Opi das nur, weil er sich auf der Geraden schneller traut, dann ist es KEINE Nötigung;
- macht Opi das aber, weil er Dich am Überholen hindern will, dann IST das Nötigung.

UNd wenn ich in einer Baustelle mit Überholverbot und "60 km/h" nur DESHALB stur "Tacho 60" fahre, weil ich den Lkw hinter mir ausbremsen will, dann ist das eben KEINE Nötigung.
Und Wenn er mich anblinkt und ich ihm dann den Stinkefinger zeige, dann wede ich zwar wegen des Stinkefingers bestraft, aber nicht wegen des Nötigung durch stures 60-Fahren.

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