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> Unfall KFZ gegen aufgebauten Wohnwagen
azrael
Beitrag 26.09.2025, 12:27
Beitrag #1


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Es ist ja klar das man bei einem unverschuldetem Unfall in der Regel einen Anwalt nimmt den die generische Versicherung bezahlen muss.

Nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall an:

Man hat einen aufgebauten und genutzten Wohnwagen. In diesen fährt vor über einem Jahr jemand mit seinem KFZ rein und beschädigt ihn. Es gibt keinen Personenschaden.

Der Unfallgegner ist bekannt und fährt einen gelben Lieferwagen mit dem er Pakete ausliefert...

Das der Unfallgegner den Schaden verursacht hat ist unstrittig.

Dann passiert erstmal lange nichts.

Dann tritt man Mitte diesen Jahres mit dem Unfallgegner in Kontakt und gibt ihm einen Kostenvoranschlag für die Reparatur.

Der Unfallgegner will nur 10% des Kostenvoranschlags zahlen.

Der Unfallgegner überweist dann diese 10% vor über einem Monat an den Wohnwageneigentümer. Dieser hat erst jetzt Kenntnis davon.

Frage 1: Ist das auch in dieser Konstellation, KFZ gegen aufgebauten Anhänger, so dass man sich einen Anwalt nehmen kann den der Unfallgegner zahlen muss, auch wenn der Unfallgegner in diesem Fall wahrscheinlich selbstversichert ist?

Frage 2: Lohnt sich noch ein Anwalt, oder ist das sowohl durch den Zeitpunkt des Unfalls vor über einem Jahr als auch durch die getätigte Zahlung des Unfallgegners vor über einem Monat verjährt?

Und nein, es geht nicht um mich.
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hk_do
Beitrag 26.09.2025, 14:07
Beitrag #2


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Unabhängig von einer sowieso nicht erlaubten rechtlichen Beratung fallen mir so ein paar Fragen ein:

Hat der Zusammenstoß im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden?

Wurden die Schäden (nachvollziehbar) zeitnah zum Schadenereignis dokumentiert, wann wurde der KVA erstellt?

Mit welcher Begründung hat der Schädiger nur 10% bezahlt?

Für den Fall, dass er nur diese Schadenhöhe akzeptiert hat: wurde dem widersprochen?

Ist das Kennzeichen des Schädigerfahrzeugs bekannt?


Ganz allgemein gesprochen verjähren zivilrechtliche Ansprüche üblicherweise nach drei Jahren, und diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Einen Anspruch zu haben nützt aber ggf. wenig, wenn man das nicht beweisen kann wavey.gif

Und ebenfalls ganz generell gesprochen: Die Ansprüche bemessen sich nicht in allen Fällen nach den Reparaturkosten. Nur die beziffert aber ein KVA...

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ulm
Beitrag 26.09.2025, 15:29
Beitrag #3


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...und ebenfalls hier wieder der grundsätzliche Hinweis:
Unverschuldet Schaden erlitten = Fachanwalt für Verkehrsrecht

Im konkreten Fall kommt ja erschwerend hinzu, dass es sich um ein selbst aufgebautes Fahrzeug handelt und daher automatisch Diskussionen entstehen über den Wert und die Wiederbeschaffungskosten.

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hk_do
Beitrag 26.09.2025, 15:46
Beitrag #4


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Interessant:

Du verstehst einen selbst (auf)gebauten Wohnwagen.

Ich hatte verstanden, der Wohnwagen war zum Unfallzeitpunkt "aufgebaut" im Sinne von "wohnbereit" (also abgestützt, ggf. an Strom angeschlossen usw.).

think.gif wavey.gif
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ulm
Beitrag 26.09.2025, 16:21
Beitrag #5


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Auch eine mögliche Möglichkeit.
Lassen wir uns überraschen, was der Threadersteller erläutert...
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azrael
Beitrag 26.09.2025, 17:24
Beitrag #6


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Zitat (hk_do @ 26.09.2025, 15:07) *
Hat der Zusammenstoß im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden?

Öffentliche Straße, zum Zeitpunkt des Unfalls für KFZ gesperrt. Der Anhänger stand dort legal.

Zitat (hk_do @ 26.09.2025, 15:07) *
Wurden die Schäden (nachvollziehbar) zeitnah zum Schadenereignis dokumentiert, wann wurde der KVA erstellt?

Zwei bis drei Wochen nach dem Unfall.

Zitat (hk_do @ 26.09.2025, 15:07) *
Mit welcher Begründung hat der Schädiger nur 10% bezahlt?

Keine Ahnung.

Zitat (hk_do @ 26.09.2025, 15:07) *
Für den Fall, dass er nur diese Schadenhöhe akzeptiert hat: wurde dem widersprochen?

Soweit ich weiß wurde widersprochen, ich weiß aber nicht in welcher Form.

Zitat (hk_do @ 26.09.2025, 15:07) *
Ist das Kennzeichen des Schädigerfahrzeugs bekannt?

Ja.

Zitat (hk_do @ 26.09.2025, 15:07) *
Ganz allgemein gesprochen verjähren zivilrechtliche Ansprüche üblicherweise nach drei Jahren, und diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Das ist schonmal gut.

Zitat (hk_do @ 26.09.2025, 16:46) *
Ich hatte verstanden, der Wohnwagen war zum Unfallzeitpunkt "aufgebaut" im Sinne von "wohnbereit" (also abgestützt, ggf. an Strom angeschlossen usw.).

So ist es korrekt.

Zitat (ulm @ 26.09.2025, 16:29) *
...und ebenfalls hier wieder der grundsätzliche Hinweis:
Unverschuldet Schaden erlitten = Fachanwalt für Verkehrsrecht

Gilt das auch in dieser Konstellation, bei der das geschädigte Fahrzeug ein aufgebauter Anhänger ist, und der Unfallverursacher anscheinend ein "Selbstversicherer" ähnlich wie bei der Polizei iirc?



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ulm
Beitrag 26.09.2025, 22:12
Beitrag #7


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Natürlich gilt das!
Der Schaden hat sich beim Gebrauch eines Kfz im öffentlichen Verkehrsraum ereignet.
Dadurch ist es ein Verkehrsunfall.

Was für Fahrzeuge oder Gebäude sonst noch außer dem schädigenden Fahrzeug beteiligt sind, ist genauso irrelevant wie die Frage, ob und wie die Fahrzeuge versichert sind.
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azrael
Beitrag 26.09.2025, 22:18
Beitrag #8


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Sorry wenn ich nochmal so deutlich nachfrage:

Der Unfallgegner muss den Anwalt des Geschädigten zahlen, auch wenn der Unfallgegner nicht versichert ist?

Und es ist in dieser Konstellation (Schaden vor über einem Jahr) auch nicht verjährt?
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hk_do
Beitrag 26.09.2025, 23:49
Beitrag #9


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Grundsätzlich spricht einem die Rechtsprechung den Anwalt dann und deswegen zu, wenn man mit einer leistungspflichtigen Versicherung zu tun hat.

Eben mit dem Argument der "Waffengleichheit", weil bei der Versicherung ja auch ausgebildete Leute sitzen (könnten).

Da wäre ich mir pauschal nicht so sicher, ob auch im Fall eines privaten Anspruchsgegners in jedem Fall der Anwalt "nötig" und damit vom Schädiger zu bezahlen ist. Das wäre im Zweifelsfall mit einem Anwalt im Rahmen einer Erstberatung zu klären.

Das größere Problem beim nicht versicherten Schädiger ist aber die Frage, ob der am Ende überhaupt Zahlungsfähig ist!? Für Anwalt und im Fall eines Prozesses auch für die Gerichtskosten sowie für die Kosten evtl. einzuholender Gutachten muss man als Anspruchsteller nämlich dann erstmal in Vorkasse gehen, und wenn der Gegner nicht zahlungsfähig ist nützt einem am Ende auch ein gewonnener Prozess nicht.


Aber warum steht denn im Raum, dass ein zugelassenes Fahrzeug nicht versichert sein sollte?
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Jens
Beitrag 27.09.2025, 03:32
Beitrag #10


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Zitat (azrael @ 26.09.2025, 13:27) *
Der Unfallgegner ist bekannt und fährt einen gelben Lieferwagen mit dem er Pakete ausliefert...

Zitat (azrael @ 26.09.2025, 18:24) *
und der Unfallverursacher anscheinend ein "Selbstversicherer" ähnlich wie bei der Polizei iirc?

Wie kommst du auf Selbstversicherer? Die DHL Group schreibt:
Zitat
Die Kraftfahrzeuge der Deutsche Post AG sind bei der HDI Global SE haftpflichtversichert.



--------------------
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azrael
Beitrag 27.09.2025, 04:19
Beitrag #11


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@hk_do: Ich bin dem Irrtum aufgesessen das der "Lieferdienst" ähnlich wie die Polizei ein "Selbstversicherer" ist.

@Jens: Das war das Ergebnis einer kurzen Google-Suche. Meine erneute Suche hatte jetzt auch die HDI angegeben, keine Ahnung warum das vorher anders war. Danke für den Hinweis, umso besser für das weitere Vorgehen.

Meine erneute Google-Suche zeigte nebenbei auch noch diesen Link...
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=133813
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HaWeThie
Beitrag 29.09.2025, 13:17
Beitrag #12


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hat der Unfallverursacher den Schaden überhaupt seinem Arbeitgeber gemeldet? ist die Versicherung eingeschaltet? Vorrangig ist die nämlich für die Schadensabwicklung zuständig.
ME wäre ein Anwalt schon längst fällig gewesen.


--------------------
Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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hk_do
Beitrag 29.09.2025, 13:26
Beitrag #13


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Den Vorrang sehe ich nicht.

Fahrer, Halter und Versicherung haften gleichberechtigt.

Natürlich ist es in den meisten Fällen am sinnvollsten, seine Ansprüche zunächst direkt an die Versicherung zu richten. Denn da werden sie in der Regel ohnehin landen, dann spart man sich den Umweg über Dritte.

Aber ein geeigneter Anwalt weiß, wann er die Ansprüche gegen wen richtet wavey.gif
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azrael
Beitrag 05.10.2025, 12:47
Beitrag #14


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Der Arbeitgeber ist derjenige der die 10% des KVA gezahlt hat, war etwas undeutlich von mir geschrieben.
Ich hoffe das jetzt ein Anwalt eingeschaltet wird, mal sehen was die Zeit bringt...
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azrael
Beitrag 08.11.2025, 15:31
Beitrag #15


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Leider kein Update (Es wird immer noch diskutiert ob ein Anwalt eingeschaltet wird), aber noch eine Frage von mir:

Soweit ich weiss hat der Besitzer des Wohnwagens seine Versicherung nicht über den Unfall informiert. Könnte das ein Problem für ihn werden?

Ob die Versicherung des Unfallgegners informiert ist ist mir unbekannt, bisher war nur der Arbeitgeber involviert.
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ulm
Beitrag 08.11.2025, 16:05
Beitrag #16


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Mein Rat:
Halte Dich raus!

Wer so ungeschickt ist, jetzt noch über einen Anwalt oder nicht zu diskutieren, hat es leider nicht anders verdient als die 90% der Schadensumme zu verlieren.
Wir können nicht jedem helfen, schon gar nicht den Menschen, die sich gegen die Vernunft so vehement wehren.
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azrael
Beitrag 08.11.2025, 17:25
Beitrag #17


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Ich bin nicht involviert, nur neugierig. Familie...
Über eine Antwort auf meine Frage würde ich mich dennoch freuen.
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hk_do
Beitrag 08.11.2025, 23:08
Beitrag #18


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Zitat (azrael @ 08.11.2025, 15:31) *
Soweit ich weiss hat der Besitzer des Wohnwagens seine Versicherung nicht über den Unfall informiert. Könnte das ein Problem für ihn werden?


Ist der Wohnwagen Vollkasko-versichert und besteht die Absicht, diese Versicherung in Anspruch zu nehmen?
Hat der Unfallverursacher Ansprüche gegen den Wohnwagen-Halter gestellt?

In den Fällen könnte das zum Problem werden.

Sonst eher nicht.

Zitat
Ob die Versicherung des Unfallgegners informiert ist ist mir unbekannt, bisher war nur der Arbeitgeber involviert.


Der leistungspflichtigen Versicherung des Schädigers gegenüber hat der Geschädigte keine vertraglichen Obliegenheiten. Hier gilt das Haftungsrecht nach BGB und StVG. Man kann also (innerhalb der Verjährungsfrist) jederzeit an einen der in Frage kommenden Anspruchsgegner seine Ansprüche stellen.

Wichtig ist, dass man dann auch Schadenhöhe und Kausalität nachweisen kann.
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azrael
Beitrag 08.11.2025, 23:33
Beitrag #19


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Zitat (hk_do @ 08.11.2025, 23:08) *
Ist der Wohnwagen Vollkasko-versichert und besteht die Absicht, diese Versicherung in Anspruch zu nehmen?
Hat der Unfallverursacher Ansprüche gegen den Wohnwagen-Halter gestellt?

Nein und nein.
Und danke.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 17.11.2025 - 12:09