... Deutsches Straßenverkehrsrecht - Fachbeiträge von RA Goetz Grunert

    
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Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten:

Gefahr einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO - Gefährliche "Gute Tipps"

In der Praxis kommt es sehr häufig zu der Situation, dass der Halter eines Kfz einen Anhörungsbogen erhält, obwohl nicht er, sondern ein Dritter als Fahrer des Kfz eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies ist insbesondere bei den sogenannten "Kennzeichenanzeigen" häufig der Fall. Für diese Fallgestaltung wird in vermeintlich hilfreichen Praxisratgebern (z.B. "Auto & Recht", Beilage zu "Auto Motor und Sport" 12/2001, S. 9) darauf hingewiesen, dass zunächst der Halter des Kfz, der ja den Verstoß nicht begangen hat, Einspruch gegen einen etwaigen Bußgeldbescheid einlegen könne. Dann könne später zur Begründung des Einspruchs die Identität des tatsächlichen Fahrers nachgereicht werden, sobald drei Monate vergangen sind, ohne dass Maßnahmen gegen den tatsächlichen Fahrer ergriffen würden. In diesen Fällen ist nämlich im Verhältnis zu dem tatsächlichen Fahrer nach Ablauf von drei Monaten regelmäßig Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die durch das Verfahren gegen den Halter herbeigeführte Verjährungsunterbrechung wirkt nach dem Grundsatz des § 33 Absatz 4 OwiG nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht, also gegenüber dem Halter. Im Verhältnis zu dem tatsächlichen Fahrer, gegen den keine verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen wurden, ist nach Ablauf von drei Monaten Verjährung eingetreten.

Es wird für diese Fälle dann zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der tatsächliche Fahrer nach Ablauf der Verjährungsfrist als Fahrer melden oder benennen lassen kann, ohne sich der Gefahr weiterer Verfolgung auszusetzen. Diese vermeintlich "schlaue" Vorgehensweise im Bußgeldverfahren birgt aber die konkrete Gefahr für den Halter, sich eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO einzuhandeln. In der Rechtsprechung (OVG Berlin, VRS 51, 319) wird nämlich unterstellt, dass der Halter zur Mitwirkung bei der Feststellung des Verantwortlichen verpflichtet ist.

Benennt der Halter den ihm seit Anfang des Ermittlungsverfahrens bekannten Fahrer gegenüber der Bußgeldbehörde erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, so kann ihm nach der Rechtsprechung wegen der verspäteten Mitwirkung bei der Ermittlung des Verantwortlichen das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden.

Es sollte also sorgfältig abgewogen werden, ob eine Fahrtenbuchauflage wirklich "günstiger" ist, als eine Ahndung des ursprünglichen Verstoßes.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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