... Deutsches Straßenverkehrsrecht - Fachbeiträge von RA Goetz Grunert

    
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Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten:

Allgemeines zur "Verjährung"

Was bedeutet "Verjährung" überhaupt?

In § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heißt es wörtlich: "Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung." Diese Vorschrift gilt ganz allgemein für Ansprüche. Dabei bezeichnet die Verjährung den Zeitablauf, der für den Verpflichteten das Recht begründet, die Leistung zu verweigern.

Beispiel: Wenn jemand von einem anderen die Zahlung eines Geldbetrags, zum Beispiel als Kaufpreis, verlangen kann, so tritt nach einer gewissen Zeit allein durch das Verstreichen der Zeit die Verjährung des Kaufpreisanspruchs ein. Ist die Verjährung erst einmal eingetreten, so kann derjenige, der eigentlich zahlen müsste, die Verjährungseinrede erheben.

Selbst eine Klage hilft dann demjenigen, der den Kaufpreis zu bekommen hat, nicht weiter. Der Gedanke, der hinter der Verjährung steht, ist der Wunsch des Gesetzgebers, dass irgendwann "Rechtsfriede" eintreten möge. Irgendwann soll Schluß sein, es muß irgendwann Rechtssicherheit eintreten. Es ist nicht erwünscht, dass man bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag Ansprüche geltend machen kann.

Es gilt also folgender Grundsatz:

Sofern ein Anspruch verjährt ist, kann derjenige, der den Anspruch eigentlich erfüllen müsste, zu Recht die Leistung verweigern mit dem Hinweis auf die eingetretene Verjährung.

Speziell "Verfolgungsverjährung" - Begriff und Wirkung

In § 78 Strafgesetzbuch (StGB) heißt es wörtlich:

"Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus."

Ähnlich lautet die Regelung für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in § 31 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG):

"Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen."

Auch im Bereich der Strafverfolgung und bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten spielt also der Verjährungsgedanke eine Rolle. Auch hier gibt es die Verjährung, weil auch hier irgendwann "Rechtsfriede", also rechtliche Klarheit, eintreten soll. Irgendwann, nämlich nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, soll der Täter nicht mehr damit rechnen müssen, wegen einer Tat belangt zu werden. Durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung werden die Verfolgung und die Ahndung der Tat ausgeschlossen. Nicht zuletzt soll hierdurch die Strafverfolgungs- oder Bußgeldbehörde zu einer zügigen (Ermittlungs-) Arbeit angehalten werden. In der Praxis erfolgt bei Eintritt der Verfolgungsverjährung in der Regel eine Einstellung des Verfahrens. Dabei werden die Kosten des Verfahrens in der Regel der Staatskasse auferlegt, der Betroffene muß allerdings seine notwendigen Auslagen meist selbst tragen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch etwaige Anwaltsgebühren.

Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren muß der Betroffene im Falle einer Verfahrenseinstellung in der Regel selbst bezahlen, falls nicht insoweit eine Rechtsschutzversicherung einsteht.

Welche genaue rechtliche Konstruktion hinter der Verfolgungsverjährung steht, ist in der wissenschaftlichen Literatur umstritten. Es ist jedenfalls für den Alltagsgebrauch wohl richtig, sich die Verfolgungsverjährung als "Verfahrenshindernis" vorzustellen. Das bedeutet, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung der Durchführung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens entgegensteht. Ein solches Verfahren darf also nach Eintritt der Verjährung nicht mehr eingeleitet oder fortgeführt werden.

Die Verfolgungsverjährung ist in jeder Lage des Verfahrens "von Amts wegen" zu berücksichtigen. Daher müssen Verfolgungsbehörde und Gericht von sich aus prüfen, ob das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Das heißt, der Betroffene muß sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen. Insoweit besteht ein Unterschied zur Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen, wie z.B. Kaufpreisforderungen, weil bei solchen Ansprüchen die Verjährungseinrede von demjenigen ausdrücklich geltend gemacht werden muß, der sich auf Verjährung berufen will.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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