... Deutsches Straßenverkehrsrecht - Fachbeiträge von RA Goetz Grunert

    
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Atemalkoholmessung:

Die Diskussion über die Atemalkoholmessung

Die Einführung des Atemalkoholwerts für die Ermittlung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG hatte in Deutschland zu einer sehr umfassenden und kontroversen Diskussion der Problematik geführt. Es gibt zahlreiche Beiträge aus medizinischer und juristischer Sicht, die jeweils von sachkundigen Autoren stammen, und die sich unter zahlreichen Gesichtspunkten mit unterschiedlichen Problemen bei der Feststellung der Atemalkoholkonzentration und der Verfolgung von verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen auseinandersetzen. Die geführte Debatte ist von einer Einzelperson kaum noch nachzuvollziehen, weil es auf fachliche Standpunkte aus unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen ankommt.

Bei der Debatte um die Anwendung des um den Atemalkoholmeßwert ergänzten § 24a StVG und um die Feststellung der Atemalkoholkonzentration wird teilweise bereits bezweifelt, dass Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration überhaupt miteinander vergleichbar sind. Soweit eine Vergleichbarkeit grundsätzlich bejaht wird, gibt es unterschiedliche Ansichten darüber unter welchen Voraussetzungen eine Vergleichbarkeit gewährleistet sein soll.

Es wird darüber diskutiert, ob die in § 24a StVG vorgenommene Gleichstellung eines Atemalkoholwerts von 0,25 mg/l mit einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille dem Gleichbehandlungsgebot entspricht. Der Umrechnungsfaktor für eine Umrechnung eines Atemalkoholwerts in einen Blutalkoholwert kann unterschiedlich groß angesetzt werden, so dass auch an diesem Punkt unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Atemalkohol-Werte im Tatbestand des § 24a StVG einen Umrechnungsfaktor von 2000:1 zu Grunde gelegt.

Nach rechtsmedizinischen Erkenntnissen ist für die Umrechnung eines Atemalkoholwerts in einen Blutalkoholwert hingegen ein anderer Faktor sachgerecht. Der vom Gesetzgeber gewählte Umrechnungsfaktor führt dazu, dass derjenige, der sich einer Atemalkohlmessung unterzieht, prinzipiell eine Besserstellung um 5% erfährt, verglichen mit demjenigen, dessen alkoholische Beeinflussung mittels einer Blutalkoholmessung festgestellt wird. Nach dem in der Rechtsmedizin anerkannten Umrechnungsfaktor entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ein Atemalkoholwert von 0,238 mg/l. Der von dem Gesetzgeber gewählte Umrechnungsfaktor führt aber dazu, dass erst ein Atemalkoholwert von 0,25 mg/l einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille gleichgestellt wird.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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