... Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    
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> Rubrik: Gesetze
  StVZO: § 35b | § 35c | § 35d  ]

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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§35c Heizung und Lüftung

 Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.


 
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§ 35c StVZO: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 29.04.2009. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge vom 21. April 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21 S. 872, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009).
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