... Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    
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> Rubrik: Gesetze
  StVZO: § 30a | § 30b | § 30c  ]

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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§30b Berechnung des Hubraums.

 Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:

  1. Für pi wird der Wert 3,1416 eingesetzt.

  2. Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist.

  3. Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden.

  4. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.


 
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§ 30b StVZO: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.06.2016. Letzte Änderung durch: Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2016 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29 S. 1463, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016).
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