... Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    
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  StVO: § 13 | § 14 | § 15  ]

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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

 (1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

 (2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.


 
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§ 14 StVO: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
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Lieber Andy, an dieser Stelle vielen Dank für die hervorragende Kooperation im Rahmen der jüngsten StVO-Aktualisierung! Gruss Rolf (Betreiber Verkehrsportal.de).
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