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StVG: [ § 31 | § 32 | § 33 ] | |||||
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StraßenverkehrsgesetzV. Fahrzeugregister § 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister (1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
festzustellen oder zu bestimmen. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.01.2018. Letzte Änderung durch: Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58 S. 3202, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017). | |
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