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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften ERSTER ABSCHNITT Geltungsbereich § 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Sachliche Geltung Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht. § 3 Keine Ahndung ohne Gesetz Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. § 4 Zeitliche Geltung
§ 5 Räumliche Geltung Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. § 6 Zeit der Handlung Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend. § 7 Ort der Handlung
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Stand / Letzte Änderung ... | |
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.08.2013. Letzte Änderung durch: Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42 S. 2586 Art. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013). |
Weitere Infos ... | |
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