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EG-Bus-Durchführungsverordnung (EGBusDV)§ 4 Anhörungsverfahren Die nach § 2 Abs. 2 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfahren entsprechend § 14 Abs. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen:
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Stand / Letzte Änderung ... | |
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Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EGBusDV) in der Fassung des Inkrafttretens vom 08.11.2006. Letzte Änderung durch: Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50 S. 2407, ausgegeben zu Bonn am 07. November 2006). |
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