... Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

    
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  BOKraft: § 34 | § 35 | § 36  ]

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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

4. Abschnitt

1. Titel - Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

§35 Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen

 In Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarortslinienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer Stelle eine Übersicht über den Linienverlauf und über die Haltestellen angebracht sein.


 
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§ 35 BOKraft: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung des Inkrafttretens vom 16.11.2007. Letzte Änderung durch: Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 8. November 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57 S. 2569, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2007).
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