... Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

    
... Anzeige im separaten Fenster!

> Rubrik: Gesetze
  BOKraft: § 29 | § 30 | § 31  ]

Seite drucken
Tipp:
 >> Hilfe im §§-Dschungel ...
Komplette Übersicht
über alle Foren oder
Beiträge (24 Std.)

   (ohne Foren!)
 nur exakte Wortphrase  |  Foren durchsuchen
 

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

3. Abschnitt

3. Titel - Taxen und Mietwagen

§30 Wegstreckenzähler

 (1) In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

 (2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.


 
Werbung:
 

§ 30 BOKraft: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung des Inkrafttretens vom 16.11.2007. Letzte Änderung durch: Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 8. November 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57 S. 2569, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2007).
Weitere Infos ...
Sie haben Fragen oder Anmerkungen zur Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)? Sie suchen sach- und fachkundigen Rat? Kein Problem, stellen Sie doch einfach Ihre Frage(n) in den Verkehrsportal-Foren...
Hinweise ...
Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!
Diese Seite ausdrucken? ...
Seite drucken Bei Klick auf das nebenstehende Drucksymbol öffnet sich ein separates Fenster mit der Druckversion dieser Seite.
 




 >>  Anwaltssuche im Strafzettel-Netzwerk



 
  //