... Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

    
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  BOKraft: § 19 | § 20 | § 21  ]

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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

3. Abschnitt

2. Titel - Obusse und Kraftomnibusse

§20 Beschriftung

 (1) An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen

  1. auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,

  2. die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen

    1. an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,

    2. die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;

    die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.

 (2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.


 
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§ 20 BOKraft: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung des Inkrafttretens vom 16.11.2007. Letzte Änderung durch: Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 8. November 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57 S. 2569, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2007).
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