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BKrFQG: [ § 07 | § 08 | § 09 ] | |||||
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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)§ 8 Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über
(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.10.2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39 S. 1958, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006). | |
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