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BKrFQG: [ § 04 | § 05 | § 06 ] | |||||
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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)§ 5 Weiterbildung (1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit
Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht. (2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind. (3) Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.10.2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39 S. 1958, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006). | |
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