... Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMautG)

    
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Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge

§ 2 Mautschuldner

Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen

  1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder

  2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder

  3. das Motorfahrzeug führt.

Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.


 
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§ 2 ABMautG: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMautG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.07.2009. Zuletzt geändert durch: Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29 S. 1170, ausgegeben zu Bonn am 04. Juni 2009).
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