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> Ist beschilderte Privatstraße öffentlich zugänglich oder nicht?, unangemeldetes Fahrzeug abstellen
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Beitrag 13.11.2025, 23:52
Beitrag #51


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Nochmal zurück zu einem Beitrag, zu dem ich erst jetzt komme:

Zitat (VerkehrRecht @ 13.11.2025, 18:34) *
Andere Rechtsprechungen werden konkreter: OLG Hamm (Beschluss vom 17. Juni 2014 Aktenzeichen 1 RVs 36/14): Ein frei zugänglicher Privatparkplatz bleibt tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum (töV). Hinweisschilder des Eigentümers (z. B. Privatgrundstück oder Einstellen auf eigene Gefahr) ändern nichts an diesem Status, solange die Nutzung geduldet wird. Die Gerichte verlangen sehr wohl eine eindeutige physische Absperrung (Schranke, Tor), weil das bloße Aufstellen von Schildern die faktische Zugänglichkeit nicht unterbindet. Die Rechtsprechung sieht die Gefahr, dass Schilder übersehen werden können, und verlangt zur Beendigung des töV eine unmissverständliche, äußerlich manifestierte Handlung des Verfügungsberechtigten.


OLG Hamm 1 RVs 36/14 ist für mich nicht auffindbar. Die Rechtsprechungsdatenbank NRW spuckt nichts aus, Juris kennt es nicht, Beck Online kennt es nicht, eine Google-Suche findet nichts, dejure ebenfalls Fehlanzeige. Wo hast Du das gefunden? Tippfehler im Aktenzeichen? Aber bitte lies Deinen eigen Text genau lesen: Bei geduldeter Nutzung. Das ist nicht der Normalfall und widerspricht auch nicht meiner Darstellung. Ich schrieb nirgends, dass Schilder alleine genügen, wenn weiterhin die Nutzung durch die Allgemeinheit geduldet wird. Es kommt eben entscheidend darauf an, ob eine solche Duldung vorliegt und ersichtlich ist. Im normalen Hinterhof ist das nicht der Fall.



Zitat (mir @ 13.11.2025, 13:16) *
Zitat
Erlaube mir ein Gedankenspiel: Ein Pkw-Fahrer verirrt sich auf einen solchen Hinterhof und der Sohnemann eines Anwohners übt gerade (ohne Fahrerlaubnis) das Anfahren. Kann es dann bei einem Zusammenstoß zu einem rechtlichen Konflikt kommen?
Das beantworte ich Dir gerne.
Ich gehe von einem normalen Hinterhof aus, bei dem man auch bemerkt, dass man sich in einem Privatgelände befindet, das nicht als Parkplatz für die Allgemeinheit zur Verfügung steht. Wenn dort jemand übt, ist das tatsächlich nicht vom StVG erfasst. Der Unfall ist dann kein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr, sondern löst einfach die normalen Schadensersatzabsprüche nach § 823 I aus (nicht aber nach § 7 StVG).


Dazu Du:

Zitat
Die massive strafrechtliche Gefahr für den Sohn und den Halter (§ 21 - StVG) beweist zwingend, dass die gesamte öffentlich-rechtliche Kette greift und der Hof trotz Privateigentums als töV einzustufen ist.


Wie kann eine "massive strafrechtliche Gefahr", was immer das sein soll, etwas zwingend beweisen? Und was ist eine "gesamte öffentlich-rechtliche Kette"? Wenn dort kein öffentlicher Straßenverkehr herrscht, ist § 21 StVG nicht anwendbar, da auf reinem Privatgelände gar keine FE erforderlich ist. Du kannst doch nicht aus einer Strafbarkeit bei einem Umstand X folgern, dass der Umstand X gegeben ist.

Zitat
Zitat
Jetzt auch mal eine Frage an Dich: Findest Du Rechtsprechung oder Literatur zum Fall, dass in einem Hinterhof oder einem ähnlichen Gelände, das nicht abgesperrt ist, aber in dem auch kein äußerer Umstand darauf hinweist, dass hier öffentlicher Verkehr geduldet wird?
Leider finde ich gerade keins, aber dies hier dürfte Dich interessieren.


Äh? Kommentare, die in wissenschaftlichen Arbeiten zitierfähig sind und die nachprüfbare Belege angeben, willst Du nicht akzeptieren, eine Webseite eines Verlags ohne weitere Referenzen ist für Dich relevant? Das ist ein vereinfachender Artikel, der sich an Laien richtet, und im Impressum steht auch noch: "Der Anbieter übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte". Ich kann auch ein paar Webseiten ins Netz stellen, in denen ich irgendwas behaupte, wenn Du das überzeugend findest.

Halte Dich doch bitte mal an die Rechtsprechung oder Literatur, die sich auf Rechtsprechung bezieht.

Schade, dass Du nichts besseres gefunden hast. Gerade der Fall würde unsere Meinungsverschiedenheit ja klären. Meine Suche war jedenfalls erfolgreich:

- OLG Rostock, Az.: 1 Ss 131/03 I 79/03, Urteil vom 28.11.2003
- 4 StR 163/98
- VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 9-IV-10

Lies Dich vielleicht mal ein wenig ein, bevor Du weiter Antworten gibst, die mit der tatsächlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmen.


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VerkehrRecht
Beitrag 14.11.2025, 07:20
Beitrag #52


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Zitat (F117 @ 13.11.2025, 22:05) *
Blind nicht, Troll ziemlich sicher. Er ist aber auch ein Meister des selektiven Zitierens. Das ist aber auch schon alles, was man aus seinen Postings hervorheben kann.
@VerkehrRecht: Du könntest mir noch erklären, was aus Deiner Sicht mit meinem Garten bei geöffneten Tor ist.
Nur, wenn beispielsweise der Garten gewerblich genutzt wird (z.B. als zugänglicher Teil eines Freiluft-Bistros oder einer Gärtnerei) und die fragliche Fläche dem Kundenverkehr dient.

Zitat (hk_do @ 13.11.2025, 22:57) *
Bei einem abgemeldeten Fahrzeug gibt es doch überhaupt keine Verkehrsfunktion think.gif
Vielleicht würde es die Argumentation verdeutlichen, wenn man hier nicht von "Parken" sondern nur von "Abstellen" sprechen würde...
Es mag befremdlich klingen: Ein abgemeldetes Fahrzeug hat im öffentlichen Verkehrsraum keine technische (zum Fahren), aber sehr wohl eine juristische Verkehrsfunktion. Das hängt mit der Gefährdungshaftung zusammen. Der Begriff "Abstellen" ist im juristischen Sinne ein Oberbegriff, der das Halten und das Parken umfasst.

@ mir: Ich werde nicht mehr auf jede Einzelheit eingehen, dafür fehlt mir einfach die Zeit. Mach Dir mal Gedanken über die Wörter "kann", "darf" und "muss.

Zitat (mir @ 13.11.2025, 22:53) *
Lies Dir bitte nochmal meine ausführliche Begründung im Beitrag #20 durch und sag, was daran falsch ist.
Deine Ausführungen sind juristisch in sich widersprüchlich, sobald Du sie auf den tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum (töV) anwendest. Du belegst mit deinen eigenen Zitaten, dass das Abstellen eines nicht zugelassenen Kfz auf dem töV verboten ist. Dein Hauptfehler liegt in der Vermischung der Ortsebene mit der Handlungsebene.
  1. Der Ort: Die Geltung des StVG-Regelwerks=
    Du zitierst selbst korrekt: Der tatsächlich-öffentliche Verkehrsraum (töV), also jede Fläche, die durch Duldung dem Gemeingebrauch zugänglich ist, ist rechtlich dem "öffentlichen Verkehrsraum" gleichgestellt.
    Dein Zitat (Burmann/Heß... StVO § 1 Rn. 5) bestätigt, dass die Verhaltensvorschriften des StVG (und damit auch seine Ausführungsbestimmungen) genau dort gelten:
    Die Verhaltensvorschriften der StVO (wie die der §§ 1 StVG...) beziehen sich grundsätzlich nur auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum (bei... Gemeingebrauch mit Zustimmung des Eigentümers).
  2. Die Pflicht: § 3 FZV=
    Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist eine zwingende Vorschrift des StVG-Regelwerks. § 3 Absatz 1 - FZV regelt glasklar die Zulassungspflicht:
    Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zugelassen sind.
    Fazit der Ortsebene: Wenn der töV für dich der Geltungsbereich des StVG ist, dann ist er auch der Geltungsbereich der Zulassungspflicht nach § 3 FZV.
  3. Die Handlung: Abstellen ist "Inbetriebsetzung"=
    Deine gesamte Argumentation zur Haftung (§ 7 StVG) und zur Zulassung (§ 3 FZV) dreht sich um den Betriebsbegriff. Du behauptest, die Zulassungspflicht ende, wenn das Fahrzeug vorschriftsmäßig auf einem Parkplatz abgestellt ist.
Das ist nur auf rein privatem, NICHT-öffentlichem Grund richtig! Wenn Du ein nicht zugelassenes Fahrzeug auf den töV fährst oder dort abstellst, verstößt Du direkt gegen § 3 FZV, weil das Abstellen dort als Teil der "Inbetriebsetzung" im öffentlichen Verkehrsraum gewertet wird. Nur weil das Fahrzeug steht, ist es nicht aus dem Verkehr gezogen. Deine Behauptung, die Frage des Abstellens habe nichts mit öffentlichem Verkehrsraum zu tun, ist falsch. Die Frage, ob es einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Landes-Straßengesetz bedarf, ist nur eine weitere Konsequenz des illegalen Abstellens auf öffentlichem Grund.
Zitat (mir @ 13.11.2025, 23:52) *
Wie kann eine "massive strafrechtliche Gefahr", was immer das sein soll......
Die Gefahr ist massiv, weil hier sofort zwei Straftaten kumulieren können: Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) plus Fahren ohne Versicherung (§ 6 PflVG). Bei einer Verurteilung droht nicht nur eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
  • OLG Rostock, Az.: 1 Ss 131/03 I 79/03, Urteil vom 28.11.2003 = Das Grundstück war eingefriedet.
  • 4 StR 163/98 = Keine Öffentlichkeit, weil die örtliche Gegebenheit der schmalen, tunnelartigen und nicht einsehbaren Durchfahrt zur Hofeinfahrt eine effektivere Abschirmung von der Allgemeinheit bewirkte, als es ein bloß geöffnetes Tor getan hätte. Der "Tunnel" signalisierte, dass die Fläche kein Teil des allgemeinen Verkehrsflusses war und nur einem geschlossenen Benutzerkreis (Bewohner und Besucher) diente, wodurch die faktische Öffentlichkeit wirksam ausgeschlossen wurde.
  • VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 9-IV-10 = Dieser Beschluss ist ein Formfehler-Urteil und sagt nichts über die Öffentlichkeit der Fläche aus. Er beweist lediglich, dass das Amtsgericht das Vorliegen privater Abgrenzungen (Schilder, bauliche Trennung) hätte prüfen müssen – was genau dem Grundsatz der Abgrenzung entspricht, den wir die ganze Zeit diskutieren. Wäre das Abstellen auf töV legal, hätte das Amtsgericht gar nicht prüfen müssen, ob die Fläche privat war. Der Beschluss verstärkt nur die Notwendigkeit, jeden Einzelfall genau zu prüfen.
Ende der Diskussion: Ein nicht zugelassenes Kfz auf dem töV abzustellen, verstößt gegen § 3 FZV. Deine Zitate bestätigen die Geltung der FZV auf dieser Fläche. Es gibt keine Ausnahme für nicht zugelassene Fahrzeuge auf faktisch-öffentlichem Grund.

Zitat (mir @ 13.11.2025, 23:52) *
Lies Dich vielleicht mal ein wenig ein, bevor Du weiter Antworten gibst, die mit der tatsächlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmen.
Ich gebe niemals Antworten, die mit der Rechtsprechung nicht übereinstimmen, es sei denn, sie sind so aktuell, dass ich sie noch nicht lesen konnte. Ich verbitte mir hier solche und andere Unterstellungen.

Es ist zwar lustig hier, aber die allgemeine Erkenntnisresistenz einiger Teilnehmer wirkt irgendwann ermüdend.

Fazit:
  • Das Parken gehört zum Abstellen und somit zum "Betrieb" eines Kraftfahrzeuges im weiten Sinne des Verkehrsrechts.
  • Die Frage nach der Öffentlichkeit eines Verkehrsraumes hat nichts mit Eigentums- oder Besitzverhältnissen zu tun (sondern mit der faktischen Duldung des Gemeingebrauchs).
  • Möchte der Verfügungsberechtigte der Verkehrsfläche die Öffentlichkeit ausgrenzen, muss er tätig werden, indem er diese Fläche absperrt (Tor, Schranke).
  • (Sehr seltene Einzelfallentscheidungen ersparen ihm die Absperrung, wenn die örtlichen Gegebenheiten – wie beim "Tunnel-Urteil" – bereits eine effektive Abschirmung bewirken.)
  • Das Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen ist im öffentlichen Verkehrsraum (rechtlich oder tatsächlich) nicht gestattet (Verstoß gegen FZV und PflVG).

Mal Hand aufs Herz: Jeder, der selbst recherchiert erkennt sofort, dass meine Ausführungen korrekt sind. Es geht doch nur noch darum, mir zu widersprechen. Das ist kindisch und völlig unproduktiv.
Ein zweideutiger Appell: gebe "mir" recht… think.gif
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sidefan
Beitrag 14.11.2025, 07:45
Beitrag #53


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Zitat (Jens @ 13.11.2025, 21:56) *
Zitat (VerkehrRecht @ 13.11.2025, 18:34) *
Ich sehe dort keine nicht zugelassenen Kraftfahrzeuge.
Dann bist du entweder blind oder ein Troll.

Darauf hat sich VerkehrRecht immer noch nicht abschließend geäußert, außer dass es für Autohäuser keine Sondergenehmigung gibt.
Aotohäuser sind doch schließlich auch nicht doof und lassen ihre schnuckeligen Neuwagen wie Freiwild öffentlich in der Prärie rumstehen.
Diese Konstellation wird doch wohl sicher klar geregelt und gegen Unfälle abgesichert sein.
Was wäre im Falle eines Unfalles auf derartigem Freigelände von Autohäusern. Gehfaule Besichtiger steigen nicht mal mehr aus und fahren die Autoreihen durch engste Gassen ab.
Kleinere Rempler oder Streifkratzer sind da nicht im Bereich des Unmöglichen.
Was greift dann: Privatgelände des Autohauses. nicht in Betrieb befindliche Fahrzeuge, also Zivilrecht als würde man dort eine Werbetafel fällen oder doch Verkehrsrecht weil es öffentlicher zugänglicher Verkehrsraum wäre.

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Tinu
Beitrag 14.11.2025, 07:59
Beitrag #54


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Zitat (VerkehrRecht @ 14.11.2025, 07:20) *
Es ist zwar lustig hier, aber die allgemeine Erkenntnisresistenz einiger Teilnehmer wirkt irgendwann ermüdend.
Endlich mal ein klares Statement, dem ich voll und ganz zustimmen kann!


Zitat (mir @ 13.11.2025, 18:39) *
Himmel!
Dir muss sehr langweilig sein, dass du im gleichen Stil unverändert weitermachst. Welche Erkenntnisse ziehst du denn aus der bisherigen Diskussion (kommunikativ, nicht inhaltlich!)? Und welche Konsequenzen ziehst du aus dieser Erkenntnis? wavey.gif


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Gruß
Martin
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sidefan
Beitrag 14.11.2025, 08:19
Beitrag #55


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Zitat (VerkehrRecht @ 14.11.2025, 07:20) *
Zitat (F117 @ 13.11.2025, 22:05) *
@VerkehrRecht: Du könntest mir noch erklären, was aus Deiner Sicht mit meinem Garten bei geöffneten Tor ist.
Nur, wenn beispielsweise der Garten gewerblich genutzt wird (z.B. als zugänglicher Teil eines Freiluft-Bistros oder einer Gärtnerei) und die fragliche Fläche dem Kundenverkehr dient.
Interessant, was ist dann mit meinem ausgehobenen doppelten Hoftor? Dahinter befindet sich absolut nichts was gewerblich genutzt werden könnte, eine stinknormale Garage allein zur privaten Nutzung, rundherum Garten ohne Freiluft-Bistro.
Deine Erklärungen drehen sich irgendwie immer nach dem Wind, der grad von der Fragestellung her weht.
Durfte ich denn nun meinen alten Golf4 ohne TÜV, aber noch geduldet zugelassen vor der Garage abstellen?
Durfte ich diesen danach abgemeldet immer noch dort abstellen?
Deiner Meinung nach war es bei fehlendem Hoftor öffentlich zugänglicher Verkehrsraum und somit eigentlich ein Fall "Schrottauto illegal abgestellt, geparkt oder wie auch immer"
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VerkehrRecht
Beitrag 14.11.2025, 08:35
Beitrag #56


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Zitat (sidefan @ 14.11.2025, 07:45) *
Aotohäuser sind doch schließlich auch nicht doof und lassen ihre schnuckeligen Neuwagen wie Freiwild öffentlich in der Prärie rumstehen.
Diese Konstellation wird doch wohl sicher klar geregelt und gegen Unfälle abgesichert sein.
Was wäre im Falle eines Unfalles auf derartigem Freigelände von Autohäusern. Gehfaule Besichtiger steigen nicht mal mehr aus und fahren die Autoreihen durch engste Gassen ab.
Kleinere Rempler oder Streifkratzer sind da nicht im Bereich des Unmöglichen.
Was greift dann: Privatgelände des Autohauses. nicht in Betrieb befindliche Fahrzeuge, also Zivilrecht als würde man dort eine Werbetafel fällen oder doch Verkehrsrecht weil es öffentlicher zugänglicher Verkehrsraum wäre.
Die Verantwortlichen der Autohäuser lassen die wertvollen Neuwagen nicht ungesichert stehen. Sie verlassen sich bei Schäden auf dem zugänglichen Gelände hauptsächlich auf das Verkehrsrecht, weil die Fläche als tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum gilt. Im Falle eines Remplers zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers. Zusätzlich sichern sich die Händler mit gewerblichen Bestandskaskoversicherungen ab, die für Schäden durch Vandalismus am Ausstellungsfahrzeug eintreten, egal ob es angemeldet oder abgemeldet war. Die Fahrzeuge sind also nicht wie "Freiwild", sondern durch entsprechende Verträge abgesichert. Wenn ein abgestellter Neuwagen auf dem frei zugänglichen Hof einen Schaden verursacht (z. B. Bremse löst sich, Öl läuft aus), haftet das Autohaus als Halter des Fahrzeugs für alle entstandenen Schäden am Eigentum Dritter. Da das Fahrzeug abgemeldet war, besteht keine Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Autohaus muss den Schaden (Reparaturkosten, Reinigungskosten, Umweltschäden) in voller Höhe aus eigener Tasche bezahlen. Die einzige Absicherung wäre eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung des Autohauses, die im besten Fall für solche Vorfälle greifen könnte.

Zitat (sidefan @ 14.11.2025, 08:19) *
Interessant, was ist dann mit meinem ausgehobenen doppelten Hoftor? Dahinter befindet sich absolut nichts was gewerblich genutzt werden könnte, eine stinknormale Garage allein zur privaten Nutzung, rundherum Garten ohne Freiluft-Bistro.
Deine Erklärungen drehen sich irgendwie immer nach dem Wind, der grad von der Fragestellung her weht.
Durfte ich denn nun meinen alten Golf4 ohne TÜV, aber noch geduldet zugelassen vor der Garage abstellen?
Durfte ich diesen danach abgemeldet immer noch dort abstellen?
Deiner Meinung nach war es bei fehlendem Hoftor öffentlich zugänglicher Verkehrsraum und somit eigentlich ein Fall "Schrottauto illegal abgestellt, geparkt oder wie auch immer"
Ich versuche es mal anders: Wenn Du es juristisch sicher so hinbekommst, dass Du da besoffen und zugekifft mit Deinem abgemeldeten Golf4 unter Missachtung der vorgeschriebenen Hauptuntersuchung umher fahren darfst, dann darfst Du ihn dort abstellen, ja. Nur endgültig stilllegen darfst du ihn nicht, dafür benötigst Du einen Verwertungsnachweis von einem zertifizierten Altfahrzeug-Annahme- oder Demontagebetrieb.
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Beitrag 14.11.2025, 08:58
Beitrag #57


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Zitat (mir @ 13.11.2025, 13:16) *
Und ich habe ausdrücklich begründet, dass der § 3 FZV (wie die gleichlautende Formulierung in § 1 StVG) mit "in Betrieb setzen" eben gerade nicht ein normal geparktes Fahrzeug umfasst.
Im Verwaltungsrecht, das die Zulassung regelt, wird "Betrieb setzen" als die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums für Zwecke des Verkehrs interpretiert, auch wenn das Fahrzeug gerade nicht rollt. Wenn ein Kraftfahrzeug außer Betrieb ist, muss es aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden.
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Jens
Beitrag 14.11.2025, 09:06
Beitrag #58


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Zitat (VerkehrRecht @ 14.11.2025, 08:35) *
Die Verantwortlichen der Autohäuser lassen die wertvollen Neuwagen nicht ungesichert stehen. Sie verlassen sich bei Schäden auf dem zugänglichen Gelände hauptsächlich auf das Verkehrsrecht, weil die Fläche als tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum gilt. […] Wenn ein abgestellter Neuwagen auf dem frei zugänglichen Hof einen Schaden verursacht (z. B. Bremse löst sich, Öl läuft aus), haftet das Autohaus als Halter des Fahrzeugs für alle entstandenen Schäden am Eigentum Dritter. Da das Fahrzeug abgemeldet war, besteht keine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Somit begehen also die Verantwortlichen der Autohäuser deiner Meinung nach Dutzende von Straftaten (Verstoß gegen das Pflichtversichrungsgesetz), denn du hast ja geschrieben
Zitat (VerkehrRecht @ 12.11.2025, 09:20) *
Die gesamte Kette der Gesetze und Verordnungen (StVG, StVO, StVZO, FZV, PflVG, FeV) gilt auf einem faktisch frei zugänglichen Privatgrundstück (töV). Ein nicht zugelassenes Kfz verstößt dort dauerhaft gegen die Zulassungs- und Versicherungspflicht. Nur eine physische Absperrung (Tor, Kette) beendet die tatsächliche Öffentlichkeit rechtssicher


Warum werden diese Straftaten nicht geahndet? think.gif


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Beitrag 14.11.2025, 09:08
Beitrag #59


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Zitat (Jens @ 14.11.2025, 09:06) *
Warum werden diese Straftaten nicht geahndet? think.gif
Du musst sie ja nicht verpetzen.
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sidefan
Beitrag 14.11.2025, 09:16
Beitrag #60


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Zitat (VerkehrRecht @ 14.11.2025, 08:35) *
Ich versuche es mal anders: Wenn Du es juristisch sicher so hinbekommst, dass Du da besoffen und zugekifft mit Deinem abgemeldeten Golf4 unter Missachtung der vorgeschriebenen Hauptuntersuchung umher fahren darfst, dann darfst Du ihn dort abstellen, ja. Nur endgültig stilllegen darfst du ihn nicht, dafür benötigst Du einen Verwertungsnachweis von einem zertifizierten Altfahrzeug-Annahme- oder Demontagebetrieb.

Wieder mal eine verwaschene alles und nichts sagende Antwort. Du eierst erneut um eine klare Aussage herum, erfindest Szenarien welche vom Kern meines Inhalts völlig abweichen.
Ich dachte du weißt alles und kannst mir eine kurze bündige Antwort geben.
Vielleicht machst Du dir mal Gedanken über "kann", "darf" und "muss". Die Realität sieht anders aus als deine gewünschte Transformation der Theorie in die Praxis.
Du beharrst auf das Tragen deiner Scheuklappen, links und rechts deiner Gesetzestexte kann und darf es nichts anderes geben.
Immerhin hast du die Autohausfrage beantwortet.
Ob nun jeder Depp bis zu meiner Garage vorfahren darf weiß ich aber immer noch nicht so ganz genau..

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 14.11.2025, 13:46
Bearbeitungsgrund: Zitat erkennbar gemacht
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Beitrag 14.11.2025, 09:23
Beitrag #61


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Zitat (sidefan @ 14.11.2025, 09:16) *
Ob nun jeder Depp bis zu meiner Garage vorfahren darf weiß ich aber immer noch nicht so ganz genau..
Wenn der Depp es kann, ist es öffentlicher Verkehrsraum. Ob er es darf, musst Du den Verfügungsberechtigten fragen.
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GerhardNL
Beitrag 14.11.2025, 09:24
Beitrag #62


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Zitat (VerkehrRecht @ 13.11.2025, 18:34) *
Zitat (Jens @ 13.11.2025, 11:32) *
Dann sind Autohäuser wohl massive Rechtsbrecher. Dort stehen im Regelfall dutzende nicht zugelassene Kfz auf den Höfen, ohne dass diese mit Ketten oder Toren abgesperrt sind.
Und das sind noch nichtmal Hinterhöfe. Finde ich erstaunlich. think.gif
Ich sehe dort keine nicht zugelassenen Kraftfahrzeuge.

So? Wirklich?

Dann schau Dir doch mal diese Stelle hier an: Klick! Nur eines von tausenden Beispielen. Kein Tor, keine Kette, trotzdem mehrere Kfz ohne Kennzeichen auf dem Gelände. Und das Sahnehäubchen ist die öffentlich zugängliche E-Auto-Ladestation mitten auf dem Gelände.

MfG
Gerhard


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Ich bremse nicht für Radarfallen.

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Beitrag 14.11.2025, 09:35
Beitrag #63


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Das finde ich jetzt echt unfair, es hier rein zu posten, ich habe doch bereits geschrieben, man muss die Leute nicht verpetzen.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 14.11.2025, 13:42
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Jens
Beitrag 14.11.2025, 09:37
Beitrag #64


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Zitat (VerkehrRecht @ 14.11.2025, 09:08) *
Zitat (Jens @ 14.11.2025, 09:06) *
Warum werden diese Straftaten nicht geahndet? think.gif
Du musst sie ja nicht verpetzen.

Ist dir diese alberne Antwort nicht peinlich?

Wenn deine Aussage bezüglich der Versicherungspflicht ("Ein nicht zugelassenes Kfz verstößt dort dauerhaft gegen die Zulassungs- und Versicherungspflicht") korrekt wäre, würde das von Polizei und Staatsanwaltschaften verfolgt werden, denn die sind ja nicht blöd und sehen auch die auf den Höfen der Autohändler stehenden nicht zugelassenen Fahrzeuge.


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Beitrag 14.11.2025, 09:46
Beitrag #65


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Meine Aussage ist korrekt, ich werde aber den Teufel tun und eine Verfolgung einleiten. Im Übrigen gibt es auch eine alltägliche Duldung. Ich sehe den ganzen Tag über wie gegen Verordnungen und Gesetze verstoßen wird. Ein Beispiel: Das Überfahren von Fahrbahn- und Fahrstreifenbegrenzungslinien ist grundsätzlich verboten, es passiert aber ständig. Anderes Beispiel (von wegen Autohaus): Ich sehe immer wieder wie Lkw-Fahrer, die die Autos anliefern, diese ohne Zulassung vom Lkw runter rangieren und in die Autohäuser fahren. So oft beobachte ich, wie Polizeibeamte es sehen. Sie schreiten nicht ein, weil sie es dulden. Ist vielleicht auch besser so, darüber will ich nicht entscheiden.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 14.11.2025, 13:42
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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sidefan
Beitrag 14.11.2025, 11:24
Beitrag #66


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Zitat (VerkehrRecht @ 14.11.2025, 09:23) *
Zitat (sidefan @ 14.11.2025, 09:16) *
Ob nun jeder Depp bis zu meiner Garage vorfahren darf weiß ich aber immer noch nicht so ganz genau..
Wenn der Depp es kann, ist es öffentlicher Verkehrsraum. Ob er es darf, musst Du den Verfügungsberechtigten fragen.
Die nächste wischiwaschi Antwort.
Verfügungsberechtigter auf meinem Grund und Boden wäre dann ja wohl ich selbst. Oder wer sonst? Doch nicht etwa ein irgendwelches Amt/Behörde?
Wenn der Depp nun meint dort einzufahren und gar parken zu dürfen weil ja auch kein Parkverbotsschild steht, müsste ich das dann dulden bis er seinen Besuch im nahe gelegenen Freibad beendet hat und von selbst wieder im Nirvana verschwindet. Ich konnte ihn nicht antreffen enbenso wenig er mich, dummerweise war ich auf Arbeit. Erfüllt das den Tatbestand des Hausfriedensbruchs und könnte ich des Deppen Auto auf seine Kosten entfernen lassen.
So an den Haaren herbei gezogen ist der Fall gar nicht, im Sommer herrscht am nahen Freibad akute Parkplatznot, umliegend Nebenstraßen werden zugeparkt, gar Hofeinfahrten.
Das ein Depp plötzlich vor der Garage im Grundstück parkt, wäre dann die nächstmöglich zu erwartende Steigerung.
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ulm
Beitrag 14.11.2025, 13:51
Beitrag #67


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Zitat (VerkehrRecht @ 14.11.2025, 09:46) *
Ich sehe immer wieder wie Lkw-Fahrer, die die Autos anliefern, diese ohne Zulassung vom Lkw runter rangieren und in die Autohäuser fahren. So oft beobachte ich, wie Polizeibeamte es sehen. Sie schreiten nicht ein, weil sie es dulden.

Die Polizisten schreiten nicht ein, weil die Speditionen genau für solche Zwecke Ausnahmegenehmigungen haben und die Speditionen genau für solche Zwecke Zusatzversicherungen haben.

Zitat (VerkehrRecht @ 14.11.2025, 07:20) *
Das Parken gehört zum Abstellen und somit zum "Betrieb" eines Kraftfahrzeuges im weiten Sinne des Verkehrsrechts.

Eine Deiner wunderbar falschen Verknüpfungen.
Katzen haben vier Beine.
Katzen sind Tiere.
Also haben alle Tiere vier Beine.
Blöderweise gibt es auch noch Vögel und Regenwürmer...

Ja, Parken ist eine Form des Abstellen.
Ja, Parken gehört zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges.
Nein, nicht jedes Abstellen gehört zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges.
Das Abstellen eines (Schrott-)Fahrzeuges ist kein Parken, sondern beispielsweise eine Lagerung oder ein Verstoß gegen diverse Umweltvorschriften.

Ja, auch Privatgrund kann öffentlicher Verkehrsraum sein.
Ja, eine Schranke trennt Privatgrund vom öffentlichen Verkehrsraum ab.
Nein, nicht alles ohne Schranke ist öffentlicher Verkehrsraum.
Und damit sind wir komischerweise beim Eröffnungsbeitrag angekommen: Ein privater Parkplatz am Fahrbahnrand ist privat, wenn er auch als solcher erkennbar ist. Beispielsweise durch eine Schranke, eine Beschilderung, andere Art der Flächenversiegelung.
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trunax
Beitrag 14.11.2025, 14:31
Beitrag #68


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Meiner Meinung, wenn die Polizisten nicht einschreiten, ist das erstmal eine Duldung. Sie können ja nicht wissen, ob genau dieser Spediteur eine Sondergenehmigung hat, bis sie kontrolliert haben. Und eine Sondergenehmigung bestätigt, dass das Abladen ohne diese illegal wäre. Sonst hätte man sie nicht gebraucht.
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sidefan
Beitrag 14.11.2025, 15:26
Beitrag #69


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Zitat (ulm @ 14.11.2025, 13:51) *
Ja, auch Privatgrund kann öffentlicher Verkehrsraum sein.
Ja, eine Schranke trennt Privatgrund vom öffentlichen Verkehrsraum ab.
Nein, nicht alles ohne Schranke ist öffentlicher Verkehrsraum.
Da war VerkehrRecht aber bisher vehement anderer Auffassung. Selbst Zufahrten zur Garage auf Privatgrund ohne Schranke (ohne Hoftor) wären öffentlicher Verkehrsraum, auch wenn dieser wie du meinst als Privatgrund als solcher erkennbar ist.
Eine Frage der Auslegung, worüber sich wieder trefflich diskutieren läßt. Manche sehen den Wald vor lauter Bäumen nicht...
Sollte ich nun gar ein Schild "Privat" anbringen um auf der absolut sicheren Seite zu sein?
Gibt es tatsächlich in einem vergleichbaren Wohngebiet der Nachbarstadt, worüber ich bisher immer nur verwundert gelächelt hatte.
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ulm
Beitrag 14.11.2025, 15:43
Beitrag #70


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Da @VerkehrRecht nicht weißt, wo Du wohnst, kannst Du in meinen Augen seinen Standpunkt getrost ignorieren.

Wenn Dein Abstellplatz erkennbar nicht zur Straße gehört, kannst Du in meinen Augen Dein nicht angemeldetes Auto dort problemlos abstellen.
Willst Du Risiken ausschließen, kannst Du natürlich ein Schild "Privat" am Abstellplatz anbringen.

Gibt es denn ein (anonymisiertes) Foto der Stelle?
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mir
Beitrag 14.11.2025, 19:20
Beitrag #71


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Zitat (VerkehrRecht @ 13.11.2025, 01:23) *
Solange eine Zufahrtsmöglichkeit vorhanden ist, ist es öffentlicher Verkehrsraum.


Also: Ohne Barriere ist es immer öffentlicher Verkehrsraum!

Zitat (VerkehrRecht @ 14.11.2025, 07:20) *
[*]4 StR 163/98 = Keine Öffentlichkeit, weil die örtliche Gegebenheit der schmalen, tunnelartigen und nicht einsehbaren Durchfahrt zur Hofeinfahrt eine effektivere Abschirmung von der Allgemeinheit bewirkte, als es ein bloß geöffnetes Tor getan hätte. Der "Tunnel" signalisierte, dass die Fläche kein Teil des allgemeinen Verkehrsflusses war und nur einem geschlossenen Benutzerkreis (Bewohner und Besucher) diente, wodurch die faktische Öffentlichkeit wirksam ausgeschlossen wurde.


Also: auch ohne Barriere kann es trotzdem nichtöffentlicher Verkehrsraum sein.


Es ist schwierig, mit Dir eine ernsthafte Diskussion zu führen.

Zitat (VerkehrRecht @ 13.11.2025, 18:34) *
Quelle: meine Musterlösung für diesen Sachverhalt.


rolleyes.gif


Zitat (sidefan @ 14.11.2025, 15:26) *
Da war VerkehrRecht aber bisher vehement anderer Auffassung.


Du lässt Dich von dem ins Boxhorn jagen? Eiei ... Ein Blick in die Realität zeigt, siehe die Hinweise der anderen auf Autohäuser und anderes, dass das ziemlicher Unsinn ist.


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sidefan
Beitrag 14.11.2025, 20:05
Beitrag #72


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Zitat (mir @ 14.11.2025, 19:20) *
Du lässt Dich von dem ins Boxhorn jagen? Eiei ... Ein Blick in die Realität zeigt, siehe die Hinweise der anderen auf Autohäuser und anderes, dass das ziemlicher Unsinn ist.
Würde ich so nicht sagen, habe doch mehrfach versucht ihm seine Widersprüche vorzuhalten und eine vernünftige Rechtfertigung hervorzukitzeln. Es kamen immer nur mehr oder weniger sinnfreie Gegenfragen als Antwort ohne eine konkrete Anwort im direkten Bezug des Posts.
Nun gut , ich meine VerkehrRecht ist hinreichend genug als nicht ganz für voll zu nehmender Oberlehrer identifiziert. Sein Hobby sind die Paragraphen in fanatischer Begeisterung, kann diese aber nicht so recht dem realen Leben in freier Wildbahn zuordnen.
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F117
Beitrag 14.11.2025, 22:35
Beitrag #73


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Zitat (VerkehrRecht @ 14.11.2025, 07:20) *
Zitat (F117 @ 13.11.2025, 22:05) *

@VerkehrRecht: Du könntest mir noch erklären, was aus Deiner Sicht mit meinem Garten bei geöffneten Tor ist.
Nur, wenn beispielsweise der Garten gewerblich genutzt wird


Zitat (VerkehrRecht @ 14.11.2025, 09:23) *
Wenn der Depp es kann, ist es öffentlicher Verkehrsraum.


Würdest Du Dich denn jetzt mal festlegen? Kannst Du nicht, weiß ich. Aber sei sicher, ich gehe Dir mit dieser Frage so lange auf den Sack, bis Du eine Antwort gibst, die hier allgemeine Zustimmung findet.

Du bist dran.


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Söne spitze Steine
Beitrag 15.11.2025, 02:19
Beitrag #74


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Es gab früher mal eine Diskussion um Polizisten, die abgestellte Kfz in frei zugänglichen (privaten) Grundstücken auf einen abgelaufenen TÜV untersucht und bei Ablauf die zuständige Bußgeldstelle informiert hat, die dann entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet hat. Da ging es teilweise auch darum, ob das Gartentor nun offen war oder versperrt.

Ist das mit „öffentlich (zugänglicher) Verkehrsraum“ vergleichbar? Oder wird eine Teilnahme des Kfz am öffentlichen Verkehr angenommen?

Ich weiß beim besten Willen nicht mehr den Ausgang der Diskussion.



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fredis-garage
Beitrag 15.11.2025, 18:26
Beitrag #75


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Ich bin echt begeistert, mit welcher Mühe und mit welchem Zeitaufwand man sich in diesem Forum auch dem "Unbelehrbaren" widmet. Als echter ehemaliger Verkehrsrechtler hätte ich im vorliegenden Fall längst aufgegeben. Für mich ist diese Diskussion ein Ritt durch durch die Tiefen des Verkehrsrechts- ein Beweis dafür, wie eigentlich einfache Regeln wie die zum tatsächlich öffentlichen- oder gewidmeten Verkehrsraum im Lauf der Jahre verkompliziert werden. Interessant zu verfolgen-
Danke dafür.

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jens_16syncro
Beitrag 17.11.2025, 17:47
Beitrag #76


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Zitat (Söne spitze Steine @ 15.11.2025, 02:19) *
Ist das mit „öffentlich (zugänglicher) Verkehrsraum“ vergleichbar? Oder wird eine Teilnahme des Kfz am öffentlichen Verkehr angenommen?

Solange ein KFZ zugelassen ist, unterliegt es der Pflicht zur HU. Das gilt auch, wenn man es in der Garage eingemauert hat.
Um die HU-Pflicht zu umgehen, müsste man das KFZ also abmelden oder es aus dem Bereich der deutschen Gesetzgebung entfernen. Solange es sich also im Ausland befindet, ist nix mit HU. Die Pflicht beginnt aber sofort wieder mit Grenzübertritt.

Das abgemeldete KFZ darf natürlich auf Privatgrund gelagert werden, auch ohne es einzumauern laugh2.gif


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Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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Ernschtl
Beitrag 17.11.2025, 19:32
Beitrag #77


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Was hat das Ganze nun mit der HU zu tun?


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sidefan
Beitrag 18.11.2025, 07:39
Beitrag #78


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Herrjeminee, es geht schon wieder los.
Die HU ist hervorragend geeignet erneut Verwirrung in diesem Thread zu stiften.
Ich sage mal solange sich ein noch zugelassenes Fahrzeug mit abgelaufener HU auf Privatgrund befindet hat das keinen Schwanz zu interessieren. Auch kein Ordnungsamt oder Polizeistreife hat etwas auf Privatgrund verloren, um Fahrzeuge mit abgelaufener HU-Plakette zu suchen und zu finden. Selbst noch angebrachte Kennzeichen sind keine Veranlassung für Übereifrige etwas zu unternehmen. Es liegt allein in der Verantwortung des Fahrzeughalters, ob er sich damit wieder auf öffentliche Verkehrsfläche begibt und sich damit strafbar macht. Wobei hier einige wieder in die verquere Diskussion über Abgrenzung Privatgrund zu öffentlicher Verkehrsfläche verfallen könnten.
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GerhardNL
Beitrag 18.11.2025, 08:43
Beitrag #79


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Zitat (sidefan @ 18.11.2025, 07:39) *
Ich sage mal solange sich ein noch zugelassenes Fahrzeug mit abgelaufener HU auf Privatgrund befindet hat das keinen Schwanz zu interessieren. Auch kein Ordnungsamt oder Polizeistreife hat etwas auf Privatgrund verloren, um Fahrzeuge mit abgelaufener HU-Plakette zu suchen und zu finden.

Der Unterschied zum abgemeldeten Fahrzeug ist halt, dass die Ordnungswidrigkeit bei angemeldetem Fahrzeug mit abgelaufener HU auch dann realisiert ist, wenn das Fahrzeug auf Privatgrund steht. Das Einmauern des Fahrzeugs in der Garage erschwert also bestenfalls die Verfolgung des Verstoßes.

Wenn aber Polizei oder Ordnungsamtsleute das Kennzeichen mit der abgelaufenen Plakette von außerhalb des Grundstücks aus erkennen können, können sie auch ein Bußgeld verhängen.

MfG
Gerhard


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fredis-garage
Beitrag 18.11.2025, 11:06
Beitrag #80


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Das wurde durch ein Gerichtsurteil so bestätigt und in diesem Forum (das Urteil) wiedergegeben. Verständnis dafür habe ich allerdings nicht.....
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F117
Beitrag 18.11.2025, 11:38
Beitrag #81


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Zitat (fredis-garage @ 18.11.2025, 11:06) *
Verständnis dafür habe ich allerdings nicht.....

Das wundert mich nicht.

Der Rennleiter stellt einen Verstoß fest. Verstoß=Bußgeld/Knöllchen. Welches Problem hast Du damit? Du klaust ein Fahrrad und stellst es in Deinen Vorgarten, weil ist ja Privatgrund. Keine Strafverfolgung? Du überziehst die HU-Frist und stellst das Fahrzeug bräsigerweise so hin, dass die Plakette von der Straße aus sichtbar ist. Keine Sanktion? Schwerer Irrtum.

Je nach Plakettenfarbe kann ich (und kann der Polizist) mit bloßem Auge (!) eine Fälligkeit auf 10-15 m lesen, man muss nur den Trick kennen.


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mir
Beitrag 18.11.2025, 12:16
Beitrag #82


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Die Pflicht zur HU betrifft aber nur zulassungspflichtige Fahrzeuge (§ 29 StVZO). Ein Fahrzeug, das nicht in Betrieb gesetzt ist, bedarf aber keiner Zulassung, auch wenn es eine hat. (Und wenn man "zulassungspflichtig" rein nach Fahrzeuart verstehen will, also unabhängig von der Inbetriebsetzung, müsste man auch für Autos, die auf 'nem Schrottplatz rumgammeln, noch eine Hauptuntersuchung verlangen, was hoffentlich niemand ernsthaft erwägt - somit kann der Begriff nicht so gemeint sein.)

Bei Gelegenheit schlag ich's mal nach ...



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sidefan
Beitrag 18.11.2025, 13:56
Beitrag #83


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Zitat (F117 @ 18.11.2025, 11:38) *
Du überziehst die HU-Frist und stellst das Fahrzeug bräsigerweise so hin, dass die Plakette von der Straße aus sichtbar ist. Keine Sanktion? Schwerer Irrtum.

Man sollte die Ordnungshüter nicht noch herausfordern und die abgelaufene HU-Plakette sichtbar präsentieren. Dann parkt man das Corpus Delikti halt so, dass die hübsche Frontansicht zur öffentlichen Straße grüßt.
Die verräterische Plakette falscher Farbigkeit befindet sich ja schließlich am Ar... des Fahrzeugs, kann doch wohl so schwer nicht sein. So gesehen wären alle SO parkenden Fahrzeuge auf privaten Grundstücken potentielle HU-Verschleierer.
Sollte dann doch irgendein zahlungsaufforderndes Papierchen im Briefkasten landen, waren echt gelangweilte Personen unterwegs und haben sich auf privatem Grund herum geschlichen. Grenzwertig nah am Hausfriedensbruch..
Und der gerissene Fahrraddieb stellt seine Beute sicher nicht noch im Vorgarten zur Schau, läßt es wohl eher im Schuppen verschwinden..


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sidefan
Beitrag 18.11.2025, 15:27
Beitrag #84


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Zitat (fredis-garage @ 18.11.2025, 11:06) *
Das wurde durch ein Gerichtsurteil so bestätigt und in diesem Forum (das Urteil) wiedergegeben.
in diesem Thread nichts gefunden, bitte nochmal verlinken
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fredis-garage
Beitrag 18.11.2025, 16:07
Beitrag #85


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Zitat aus diesem Forum 2006/2007:
Die Halter von Fahrzeugen die ein eigenes amtliches Kennzeichen führen müssen, müssen nach § 29 Abs. 1 StVZO ihre Fahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kfz im öffentlichen Straßenverkehr tatsächlich benutzt wird, entscheidend ist die Zulassung hierzu (BayObLG Beschl. v. 11.02.82, VRS 62, 386, Rebler, VD 2006, S. 64)

Soweit mir bekannt gibt es bis heute auch keine gegenteilige Entscheidung eines anderen OLG oder gar des BGH.
Man mag das sehen, wie man will. Fakt ist: Das Urteil ist in der Welt- nachvollziehbar ist es für mich nicht. Faktisch könnte ein zugelassenes Fahrzeug mit -z.B. einem Motorschaden- nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Dennoch hilft nur die Abmeldung vor Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Auch der ADAC hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und kommt zu dem Schluss, dass bei zugelassenen Fahrzeugen die HU-Frist auf Privatgrundstücken einzuhalten ist.
Soweit mein Wissensstand.
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mir
Beitrag 18.11.2025, 17:04
Beitrag #86


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Entscheidend soll sein, ob sich das Fahrzeug für die rechtlich zulässige Benutzung zuzulassen ist.

NK-GVR/Gunnar Semrau, 3. Aufl. 2021, StVZO § 29 Rn. 11-20 nennt dabei als Belege:

KG 5.7.1990 – 2 Ss 131/90 – 3 Ws (B) 144/90, NZV 1990, 362; BayOLG 11.2.1982 – 1 Ob OWi 506/81, VRS 1962, 386; OLG Koblenz 30.5.1975 – 1 Ws (a) 239/75, VRS 50, 144.

Soweit ich das finden konnte, beziehen sich die Urteile aber sämtlich auf andere Sachverhalte und stützen meiner Meinung nach die Auffassung gar nicht. dry.gif

Dann fand ich AG Zeitz, Beschluss vom 27.02.2018 - 13 OWi 724 Js 200466/18, der genau den beschriebenen Fall abdeckte. Der Begriff "zulassungspflichtig" wird darin aber gar nicht problematisiert und es werden auch keine anderen Entscheidungen zitiert. Das Gericht scheint das Problem nicht gesehen zu haben.

Daneben ist ein generelles Argument, dass der Verstoß gegen die Vorführpflicht ein Dauerdelikt durch Unterlassen darstellt. Eine Unterbrechung dadurch, dass man es außer Betrieb setzt (womit ja die Zulassungspflicht endet) würde bedeuten, dass jede Fahrt eine neue Tat darstellen. Dem folgt die Rechtsprechung jedenfalls nicht.

Eine Auseinandersetzung mit der Auslegung von "zulassungspflichtig" habe ich allerdings nicht gefunden.

Zitat (fredis-garage @ 18.11.2025, 16:07) *
Zitat aus diesem Forum 2006/2007:
Die Halter von Fahrzeugen die ein eigenes amtliches Kennzeichen führen müssen, müssen nach § 29 Abs. 1 StVZO ihre Fahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kfz im öffentlichen Straßenverkehr tatsächlich benutzt wird, entscheidend ist die Zulassung hierzu (BayObLG Beschl. v. 11.02.82, VRS 62, 386, Rebler, VD 2006, S. 64)


Der Leitsatz dazu:
Zitat
1. Ein durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuganhänger ist nicht schon deshalb von der Untersuchungspflicht nach StVZO § 29 Abs 1 S 1 freigestellt, weil er tatsächlich nur in einer Weise verwendet wird, in der er nach StVZO § 18 Abs 2 Nr 6 Buchst a auch ohne amtliches Kennzeichen verwendet werden dürfte; die Untersuchungspflicht entfällt jedoch dann, wenn die Zulassung auf eine sich im Rahmen des StVZO § 18 Abs 2 Nr 6 Buchst a haltende Verwendung beschränkt wurde.


§ 18 StVZO alter Fassung erlaubte damals die Benutzung von LoF-Abhängern unter bestimmten Bedingungen.


---------

Aber: Es gab eine Rechtsänderung

Nun ist die Entscheidung bspw. des BayObLG von 1982. 2007 wurde hier aber der Text von § 29 völlig neu gefasst. Früher lautete er (mit leichten Variationen über die Jahre):

Zitat
Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind (...)


Seit 1.3.2007 aber:

(Text neue Fassung)

Zitat
(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind:


Deswegen wurde das 1982 auch nicht problematisiert. Und später wurde auf die frühere Rechtsprechung verwiesen.


Wenn ich jetzt aber insgesamt zurückdenke, dürfte einiges dafür sprechen, "zulassungspflichtig" so zu verstehen, dass es auf die weitere Bestimmung des Fahrzeugs ankommt. Wenn es grundsätzlich für den Einsatz auf öffentlichen Straßen eingesetzt bestimmt ist, kommt es darauf an, dass dafür eine Zulassung oder ein Kennzeichen erforderlich ist. Bei einem Fahrzeug, das von Anfang an dafür da ist, nur auf nichtöffentlichem Raum eingesetzt zu werden (etwa: auf einem Flughafengelände), oder das endgültig außer Betrieb gesetzt ist (Schrottplatz), ist eben keine Zulassung mehr erforderlich.

Das alleinige Abstellen darauf, dass eine Zulassung vorhanden ist, halte ich für falsch, da der Gesetzgeber explizit etwas anderes schreibt und sicher eben auch eine HU sehen will, wenn es nicht zugelassen ist, aber trotzdem im öffentlichen Straßenverkehr benutzt wird. Allerdings ist die Zulassung ein Indiz für den beabsichtigten Einsatz im öff. Straßenverkehr.


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fredis-garage
Beitrag 18.11.2025, 17:25
Beitrag #87


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Es bedürfte wohl eines aktuellen Falls mit Urteil durch ein OLG/BGH, um zu einer vernünftigen Klärung zu kommen. Nicht umsonst wurde das Fach Verkehrsrecht schon zu meiner Zeit spöttisch "Schräubchenkunde " genannt. Kennzeichenpflichtige- aber dennoch nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge -mussten schon zur Zeit der alten §§ 18 und 29 StVZO zur HU. Auch bei diesen wäre es ja ein Dauerdelikt, wenn sie mit abgelaufener HU auf einem Privatgrundstück stünden. Nach den hier zitierten Urteilen und Kommentaren wären sie -da nicht zulassungspflichtig- jedoch nicht betroffen. Es ist in meinen Augen absurd- (oder typisch Deutsch?).
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Beitrag 18.11.2025, 17:59
Beitrag #88


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Ich schätze, die Rechtsprechung wird kennzeichenpflichtige wie zulassungspflichtige behandeln.


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sidefan
Beitrag 18.11.2025, 18:13
Beitrag #89


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Zitat (mir @ 18.11.2025, 17:04) *
Das alleinige Abstellen darauf, dass eine Zulassung vorhanden ist, halte ich für falsch, da der Gesetzgeber explizit etwas anderes schreibt und sicher eben auch eine HU sehen will, wenn es nicht zugelassen ist, aber trotzdem im öffentlichen Straßenverkehr benutzt wird.

Das ist ja nun nochmal einen Zacken verworrener. Fahrzeug nicht zugelassen und wird im öffentlichen Straßenverkehr benutzt. Also HU ist vorrangig, Zulassung nachrangig oder gar nicht unbedingt erforderlich, Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist dann hoffentlich im Bereich Schwarzfahren wie das Fahren ohne Führerschein.
Widerspricht doch dem allgemein erforderlichen Versicherungsschutz welcher sich mit gültiger HU für die Zulassung gegenseitig voraussetzt. Anders, ohne Versicherungsschutz und HU wird kein Fahrzeug zugelassen, oder doch?
Was ist , wenn solch eine Karre einen kräftigen Kratzer baut und der Geschädigte dann wohl das Nachsehen hat. Hauptsache der Karren hatte gültige HU und war verkehrssicher, musste aber für den öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen sein, Haftpflichtvericherung wohl auch keine Voraussetzung zur HU-Plakette.
Mit solch widersinnig möglichen Ausnahmefällen kann man nie zu einer klaren nachvollziehbar gültigen Rechtslage kommen.
Man beseitigt ein Übel und schafft gleichzeitig ein anderes neues.



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Ernschtl
Beitrag 18.11.2025, 19:50
Beitrag #90


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QUOTE (Ernschtl @ 17.11.2025, 19:32) *
Was hat das Ganze nun mit der HU zu tun?
Ich ziehe meine Frage zurück whistling.gif


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F117
Beitrag 18.11.2025, 21:37
Beitrag #91


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@sidefan: selbst denken vor dem Posten ist hier nicht verboten. Natürlich ist jedes Fahrzeug, das regulär am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und ein Kennzeichen trägt, versichert - entweder selbst oder über (z.B. bei Anhängern) das Zugfahrzeug. Ohne Versicherung keine Zulassung.

Ändert aber nix daran, dass Zulassung i.d.R. auch HU-Pflicht bedeutet. Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine OWi.

Zitat (mir @ 18.11.2025, 12:16) *
Und wenn man "zulassungspflichtig" rein nach Fahrzeuart verstehen will, also unabhängig von der Inbetriebsetzung, müsste man auch für Autos, die auf 'nem Schrottplatz rumgammeln, noch eine Hauptuntersuchung verlangen, was hoffentlich niemand ernsthaft erwägt

Guckst Du Anl. VIII zur StVZO, 2.7:
Zitat
Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind.


Da fällt mir ein: ist mein Garten jetzt öffentlicher Verkehrsraum, wenn das Tor geöffnet ist?


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sidefan
Beitrag 19.11.2025, 18:38
Beitrag #92


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Zitat (F117 @ 18.11.2025, 21:37) *
Da fällt mir ein: ist mein Garten jetzt öffentlicher Verkehrsraum, wenn das Tor geöffnet ist?

Na selbstverständlich, wurde doch hier hinreichend von einem "VerkehrRecht"ler durchgekaut. Ganz gleich ob dein Garten eine von Dauerregen durchweichte Schlammwüste wäre, du musst bei offenem Tor zur Sicherung deines Grundstücks eine rot/weiße Wimpelkette oder ein schwarz/gelbes Apsperrband oder jetzt ab Dezember ein mit bunt blinkenden LEDs verziertes Zeil verwenden. Damit kein verirrter Fremdling in Versuchung kommt diesen als öffentlichen Verkehrsraum zu missbrauchen.

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Ernschtl
Beitrag 19.11.2025, 19:29
Beitrag #93


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So, nun ist das Tor offen und der verirrte Fremdling nutzt die Einfahrt um dort sein Fahrzeug abzustellen. Könnte ja ok sein.
Was aber, wenn der Besitzer des Grundstücks auf die Idee kommt das Tor zu schliessen und auch abzuschliessen? Ich denke der darf das.
Wie kommt das Fahrzeug vom Hof? think.gif


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sidefan
Beitrag 19.11.2025, 20:26
Beitrag #94


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Echt interessantes Szenario, so weit war man hier in der Betrachtung der Dinge noch gar nicht fortgeschritten. Würde mal mit einer Anzeige wegen Nötigung und/oder Freiheitsberaubung beginnen. Die herbei zitierten Ordnungshüter mögen doch bitte das Tor auf Kosten des feudalen Großgrundbesitzers von einem auf die Schnelle organisierten Muskelprotz aus einem Fittnessstudio brutal mit einer Brechstange öffnen lassen. Das sodann freigelegte Tor wird konfisziert und einer finalen Schrottverwertung zugeführt, so dass diese frechdreiste Unverschämtheit sich nie mehr wiederholen möge. Wo kämen wir denn hin wenn jeder an seinem privatem Grund tun und lassen kann wie er grad lustig ist
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mir
Beitrag 20.11.2025, 09:38
Beitrag #95


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Zitat (Ernschtl @ 19.11.2025, 19:29) *
So, nun ist das Tor offen und der verirrte Fremdling nutzt die Einfahrt um dort sein Fahrzeug abzustellen. Könnte ja ok sein.
Was aber, wenn der Besitzer des Grundstücks auf die Idee kommt das Tor zu schliessen und auch abzuschliessen? Ich denke der darf das.
Wie kommt das Fahrzeug vom Hof? think.gif


Das ist wieder eine rein zivilrechtliche Frage. Das Grundstück kann sich freilich, auch ohne merkwürdige Auslegungen, vom öffentlichen Straßenverkehr abschotten. Bei manchen Supermärkten oder auch Parkhäusern geschieht das jede Nacht durch ein Tor, Schranke o.ä.

Ganz unabhängig davon, ob Ernschtls Garten öffentlicher Straßenverkehrsraum ist, stellt das Parken eine Besitzstörung statt, genauso aber das Verhindern der Ausfahrt (entgegen der Nutzungsbedingungen für Ernschtls Garten bzw. des Parkhauses). @Ernschtl kann den Falschparker verfluchen, auf Unterlassung verklagen und abschleppen lassen; aber umgekehrt kann der Eigentümer ebenso auch von @Ernschtl verlangen, dass er das Auto wieder rauslässt, wobei er u.U. vorher erstatten müsste, was @Ernschtl für Kosten durch das Falschparken entstanden sind oder durch die Gartennutzungsbedingungen ihm zustehen.

Das wäre auch ähnlich so, wenn der Supermarktbesitzer das geparkte Auto umzäunt oder mit einer Reifenkette am Wegfahren hindern will, oder eben der Parkhausbetreiber durch ein Rolltor die Ausfahrt verhindert.


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F117
Beitrag 20.11.2025, 13:06
Beitrag #96


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Na na na, wir reden hier immer noch von meinem Garten! Ob @Ernschtl überhaupt über einen solchen verfügt, ist ja noch nicht abschließend geklärt.

Ich wollte aber eigentlich (weil es ja schon was länger mit meinem Garten im Unklaren ist) @VerkehrRecht fragen, was denn nun Ambach ist?


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sidefan
Beitrag 20.11.2025, 14:54
Beitrag #97


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"VerkehrRecht" hat sich selbst disqualifiziert, nur unnötiges Chaos gestiftet. Von diesem selbst ernannten Rechtler hören wir dazu sicher nichts mehr.
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hk_do
Beitrag 21.11.2025, 15:37
Beitrag #98


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Zitat (mir @ 20.11.2025, 09:38) *
@Ernschtl kann den Falschparker verfluchen, auf Unterlassung verklagen und abschleppen lassen



Bei ersterem wäre ich vorsichtig!

Wenn er ihm jetzt "sieben Jahre schlechten S*x" oder "eitrige Warzen am A***" anhext, würde ich das als strafbare Selbstjustiz werten und nicht als rechtmäßige Selbsthilfe book.gif

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