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10.11.2025, 09:29
Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 118 Beigetreten: 17.08.2015 Mitglieds-Nr.: 76913 |
man darf das angemeldete Fahrzeug ( ohne Kennzeichen) nicht im öffentlichen Verkehrsraum abstellen. Wie sieht es aber mit der Privatstraße aus, welche mit VZ 250 mit Zusatzschild "Privatstraße" und "Anlieger frei" ausgeschildert ist? Sie wird öfters illegal für Durchfahrten genutzt. Muss ein mechanisches Hinderniss vorhanden sein, um diese Privatstraße von der Öffentlichkeit zu trennen oder reicht die Beschilderung aus, um das Fahrzeug ohne Zulassung dort (gemieteter Parkplatz,) abstellen zu können. VG P.S. bitte Zusatzüberschrift auf "unangemeldetes Fahrzeug" anpassen. |
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10.11.2025, 09:32
Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14351 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Wenn der Parkplatz gemietet ist (mithin also irgendjemandem gehört), ist er nicht Teil der Fahrbahn und damit kein öffentlicher Verkehrsraum.
Wie die vorbeiführende Straße einzustufen ist, ist dabei irrelevant. |
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10.11.2025, 09:35
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 118 Beigetreten: 17.08.2015 Mitglieds-Nr.: 76913 |
Ich lese aber öfters, dass man trotzdem ein Knöllchen riskiert, wenn die Fläche öffentlich zugänglich ist.
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10.11.2025, 22:27
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7832 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
man darf das angemeldete Fahrzeug ( ohne Kennzeichen) nicht im öffentlichen Verkehrsraum abstellen. warum nicht? Man darf ein nicht angemeldetes (anmeldepflichtiges) Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum nicht in Betrieb nehmen. Das Abstellen ist dann eher eine straßenrechtliche Sache (Sondernutzung!) als eine straßenverkehrsrechtliche. Das Straßenverkehrsrecht gilt auch auf faktisch-öffentlichem Verkehrsraum, für das Straßenrecht braucht es eine formale Widmung. Das Schild "Privatstraße" spricht eher gegen eine solche Widmung. Ich würde sagen: dort gilt vermutlich das StVG mit seinen Verordnungen, aber nicht das (jeweilige) Straßengesetz. |
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10.11.2025, 22:32
Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14351 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
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11.11.2025, 08:25
Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 997 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 |
man darf das angemeldete Fahrzeug ( ohne Kennzeichen) nicht im öffentlichen Verkehrsraum abstellen. warum nicht? Weil im § 12 Abs. 5 FZV etwas von "müssen vorhanden und fest angebracht sein" steht". Der Absatz 13 und der Tatbestandskatalog sprechen allerdings von "Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen." Also wieder so "wasch-mich-aber-mach-mich-nicht-nass" Gedöns |
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11.11.2025, 09:37
Beitrag
#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24933 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Weil im § 12 Abs. 5 FZV etwas von "müssen vorhanden und fest angebracht sein" steht". § 12 Abs. 5 (und eigentlich auch Abs. 13) regeln nur die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen, aber nicht, ob welche erforderlich sind. Ob Zulassung oder Kennzeichen erforderlich sind, wird in §§ 3, 4 geregelt, und dort wird das nur verlangt, wenn das Fahrzeug in Betrieb gesetzt wird. (Exkurs: Mich erstaunt nur, dass noch niemand auf die Idee gekommen ist, Parken auch als "Betrieb" zu definieren. Also haftungsrechtlich sind die Gerichte der Meinung, dass ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Kfz noch immer in Betrieb sind; die Einheitlichkeit der Rechtsordnung erfordert eigentlich, dass diese Definition dann auch auf die Zulassung angewandt wird. Vielleicht kann das jemand erklären, der mit dem Straßenverkehrsrecht näher vertraut ist?) Das Verbot, Kfz ohne Kennzeichen abzustellen, ergibt sich aus dem Straßenrecht: Auf öffentlichen Straßen ist ja nur die Allgemeinnutzung ohne weitere Genehmigung zulässig, also insbesondere die Nutzung zu Verkehrszwecken, zu denen ja auch das Parken gehört. Ein Auto, das aber nicht am Straßenverkehr teilnehmen kann, parkt nicht zu Verkehrszwecken und ist daher eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Auf Privatstraßen bedarf es stattdessen der Erlaubnis der Eigentümer. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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