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20.10.2025, 09:11
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 20.07.2025 Mitglieds-Nr.: 92581 |
ich hätte eine Frage zur "prüfungsfreien Neuerteilung". Hab mir jetzt nicht alle Poxstings aus https://www.verkehrsportal.de/board/index.p...showtopic=80739 durchgelesen. Aber ein paar, hauptsächlich die neueren aus z.B. 2015. Das ist aber auch schon 10 Jahre her. Meine Frage gibt es neuere Entscheidungen? Manche mussten nur B machen und haben alle Klassen bekommen, manche gar nichts einfach erhalten, usw. Es scheint schwammig zu sein, die FSST sagt einfach "mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr" ohne konkret zu werden, was die Gründe sind. Meines Erachtens ist sinnvoll, was ich auch gelesen habe "Auffrischungskurs" oder was ich nicht gelesen habe zu prüfen (ähnlich Seniorenprüfung, aber abgewandelt auf die Anforderung) ob die Wahrschinlichkeit hier eingetroffen ist. Es wäre ja legitim zu prüfen ob in "diesem" Fall noch die Eignung und Kentnisse vorliegen... Aber pauschal alle in die "hohe Wahscheinlichkeit - Schublade" zu schieben - ist ungerecht. Danke für Euere Antworten im Voraus. |
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20.10.2025, 09:52
Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14330 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Da ist nichts schwammig, es wird jeder Einzelfall betrachtet und aufgrund der Tatsachen entschieden.
Steht auch genau so in der Fahrerlaubnisverordnung. Heute wie vor zehn Jahren. Welche Klassen neu erteilt werden hängt dann auch davon ab, was beantragt wird. Ob und welche Prüfungen neu gemacht werden müssen, hängt beispielsweise ab vom Verhältnis "Jahre mit Fahrerlaubnis" gegenüber "Jahre ohne Fahrerlaubnis". Daher: Was möchtest Du konkret wissen? |
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20.10.2025, 09:57
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2729 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 |
Es wäre ja legitim zu prüfen ob in "diesem" Fall noch die Eignung und Kentnisse vorliegen... Und wie soll das ohne Prüfung geprüft werden?Aber pauschal alle in die "hohe Wahscheinlichkeit - Schublade" zu schieben - ist ungerecht. Das Prüfungsergebnis zeigt dann ja, wer in welche Schublade passt.Früher hat der Gesetzgeber generell die Anordnung der Prüfungen vorgeschrieben, wenn man mindestens 2 Jahre ohne Fahrerlaubnis gewesen ist. Nach einer Gesetzesänderung hat er den zuständigen Behörden nun einen Ermessensspielraum zugestanden. Wenn die Behörde also der Meinung ist, dass zu prüfen ist, ob in "diesem" Fall noch die Eignung und Kentnisse vorliegen. dann wird sie diese Prüfung(en) verlangen.
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20.10.2025, 13:54
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30769 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Nach einer Gesetzesänderung hat er den zuständigen Behörden nun einen Ermessensspielraum zugestanden. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung kein Ermessen (hab ich hier ausführlich erläutert). -------------------- |
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21.10.2025, 20:53
Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 20.07.2025 Mitglieds-Nr.: 92581 |
Danke für euere Antworten.
Ich habe auch noch das gefunden (ohne die Qualität beurteilen zu können). https://www.drherzog.de/fahrerlaubnis-entzu...ruefung-machen/ @Jens : ich ziehe jetzt nur das jetzt aktuelle raus, aus deinem Link: Nach geltender Rechtslage obliegt es der Fahrerlaubnisbehörde, bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Einzelfall zu ermitteln, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Sie hat im Rahmen einer Ermessensentscheidung für eine sachgerechte Abwägung alle relevanten Gesichtspunkte heranzuziehen und zu würdigen. Die Entscheidung ist jeweils schlüssig zu begründen. Die Änderung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 dient der Vereinfachung des Verfahrens für die Fahrerlaubnisbehörden und der Reduzierung von Rechtsrisiken. Es ist danach nur noch in den Fällen eine erneute Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich und von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Die Ermessensentscheidung herausgenommen durch die Formulierung der derzeit gültigen Fassung Zitat: Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ermittelt wurde wenn nur aus der Akte - und die ist bis auf den einen Vorfall leer. Ich wurde weder befragt noch wurde ich aufgefordert mitzuteilen, was meine Argumente wären. Eine Begründung wurde nicht mitgeteilt. Nur auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt: zu lange nicht gefahren. Ein Tipp wäre dann ja, z.B. man könnte jährlich X Fahrstunden nehmen um qualifiziert zu bleiben. Und wer sagt dass man nach XX Jahren nicht doch sauber und korrekt fahren kann.... Ein Argument wäre, das man sich laufend fortgebildet/informiert hat über Änderungen. Über 1.5 Millionen Kilometer Unfall und Auffälligkeiten frei unterwegs war. USW. und auf die Argumente die auch öfter aufgeführt wurden auch von der FSST im Gespräch: 2. Wann ist eine erneute Prüfung erforderlich? Gemäß § 20 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute Prüfung anordnen, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Hierzu zählen: 1: Lange Zeit ohne Fahrerlaubnis: Wer über viele Jahre keine Fahrerlaubnis besaß, verliert unter Umständen Übung und Wissen. 2: Geänderte Vorschriften: Verkehrsregeln und Gesetze haben sich erheblich verändert. 3: Moderne Fahrzeugtechnik: Neue Assistenzsysteme und Sicherheitsfeatures erfordern eine aktualisierte Fahrkompetenz. -> mich stört dieses unbestimmte ständig - pauschaler generalverdacht - unter Umständen - (mit hoher Wahrscheinlichkeit) ohne Begründung was konkret im Einzellfall nicht passen sollte und welche Umstände den vorliegen.... -> Warum keine Überprüfungsfahrt niederschwellig, wenn da Auffälligkeiten klar - volles Programm....Theorie und Praxis -> zu 2: Das kann man auch so sich laufend aneignen, und nachweisen oder vortragen wie man das gemacht hat. -> zu 3: Die Fahrschulautos haben doch auch nicht alle die neueste Assistenzsysteme und S-Featueres und wenn ist es wie sonst auch bei einer Fahrzeugübernahme sich ausführlich einzuweisen zu lassen. (Den ganzen Technik quark). Die wissen und haben überhaupt nicht nachgefragt, welche Fahrzeugtypen bin ich denn schon alle gefahren (so ziemlich alles, mit allem Schnickschnak) und das war damals schon das was es auch heute noch gibt. Zudem Abstandscontroll und schieß mich tot, machen ja alles automatisch.. ich brauch und will den Käse (automatischen Spurwechsel, usw.) ja gar nicht..... Und letztlich bin ich der Auffassung, dass man ähnlich wie bei einem Sehtest oder "ärztlichen Untersuchung", eben auch hier niederschwellig erstmal eine "Überprüfungsfahrt (en)" anordnen sollte für die "Ermittlung" hierzu. Dann kann man eine Entscheidung treffen.... Mir drängt sich der Verdacht auf, hier wird einfach auf - wir wollen ganz sicher gehen- und -sitzen am längerem Hebel- gemacht wird. Letztendlich ist es so : Ermittlung beschränkt sich auf: länger nicht (z.B. mehr als 10 J.) gefahren -> daraus wird eine Tatsache gemacht bzw. ist eine -> die rechtfertigt eine Prüfungsanordnung. Die individulle Kompetenz kann aber vorhanden sein, wird aber NICHT ERMITTELT. In meinem Fall wäre es A, B und C1E, drei Fahrprüfungen, dreimal Theorie (vorher). Fahrschulen zu C1E sind eher rar hier.... Auch Nachfragen bei Fahrschulen waren sehr unterschiedlich in der Auskunft..... die meisten haben gar keinen Bock drauf, erzählen mir unterschiedliche Aussagen (z.b. nur B wäre zu machen, aus ihrer Sicht - was mit dem Fall aus der Übersicht der Fälle aus diversen Jahren im Einklang wäre - oder vielleicht doch nen DEAL mit der FSST gelaufen ist)... bisher verlangen auch alle den vollen Preis, obwohl sie deutlich weniger Arbeit haben.... soweit ich das beurteilen kann - fertigen Unterlagen der FSST in Kopie erhalten - Prüfung anmelden und durchführen. Klar noch unbesitmmte Menge an Fahrstunden einem reindrücken.... und letztlich dann vorläufigen FS, bzw. je nach Prüfung eine neuen KartenFS mit neuen Klassen (was aber die geringsten Kosten wären). Keine Frage - wenn die Vorrausssetzungen nicht gegeben sind - muss man da durch - Aber wenn Meinung und Gefühl - Fakten ersetzen finde ich das immer problematsich. |
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21.10.2025, 20:59
Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10105 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 |
Mir drängt sich der Verdacht auf, hier wird einfach auf - wir wollen ganz sicher gehen- und -sitzen am längerem Hebel- gemacht wird. Stimmt
-------------------- Wer bremst hat Angst
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22.10.2025, 05:04
Beitrag
#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14330 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
@Till-1970
Dein Endlos-Posting ist unlesbar, weil Du Zitate nicht sauber nach der Quelle kennzeichnest und dann auch Deine Meinung zwischendrin nicht herauslesbar ist. Anleitung zur Benutzung der Zitierfunktion Nach zweimaligem Versuch, das sauber hinzubekommen, lasse ich es lieber. Einen Extrakt habe ich mir trotzdem herausgezogen. Zitat: Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. [...] Ermittelt wurde wenn nur aus der Akte - und die ist bis auf den einen Vorfall leer. [...] -> mich stört dieses unbestimmte ständig - pauschaler generalverdacht - unter Umständen - (mit hoher Wahrscheinlichkeit) ohne Begründung was konkret im Einzellfall nicht passen sollte und welche Umstände den vorliegen.... Schauen wir dann doch mal in Deine Akte, in der angeblich nur ein Vorfall steht: In einem Auszug aus dem FAER steht: Unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubnis Betroffene Fahrerlaubnisklassen: A und BE Grund der Entscheidung: Gutachen nicht beigebracht Mangelnde Eignung - Sonstiger Entscheidungsgrund §2 StVG Speicherdatum 6.8.2010 - Tilgungsdatum 3.8.2025 - Löschdatum 3.8.2025 -------- Aufgrund der Tatsache, damals noch zu glauben man könnte es noch klarstellen, wurde vor Verwaltungs und Verfassungsgericht gezogen.... Verwaltung hat die Entscheidung der FS bestätigt und Verfassungsgericht kurzerhand abgelehnt. Daher gehe ich von dem zweiten Blatt aus - es gab keinerlei Vorkommnisse. Was aber abweichende Daten aufweist -------- Unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubnis Betroffene Fahrerlaubnisklassen: A und C1E Grund der Entscheidung: schwere Vergehen gegen Strafgesetze Mangelnde Eignung - Sonstiger Entscheidungsgrund §20 FeV Speicherdatum 6.4.2016 - Tilgungsdatum 17.3.2031 - Löschdatum 17.3.2031 -------- Es beziehen sich beide Eintragungen auf das Urteil: Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit Körperverletzung - erhöhtes Agressionspotenzial - Ich lese hier zwei Vorfälle: Du hast Dich anno 2010 wie die Axt im Walde aufgeführt, was zum Fahrerlaubnisentzug geführt hat. Das wurde dann auch vom Verwaltungsgericht als korrekt bestätigt. Anno 2016 hast Du einen Antrag auf Neuerteilung gestellt und die geforderte MPU nicht fristgerecht abgeliefert. Eine Nicht-Mitwirkung, die Ungeeignetheit zeigt. Im Ergebnis hast Du seit 15 Jahren kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug mehr im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Daher ist von einem Verlust der geforderten Fähigkeiten auszugehen. Es ist Deine Aufgabe, diese Fähigkeiten wiederherzustellen und ein Fahrprüfer wird das überprüfen. |
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22.10.2025, 10:33
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 7 Beigetreten: 20.07.2025 Mitglieds-Nr.: 92581 |
@ulm:
ja, es gab natürlich einen Vorfall (ich hätte auch kein Problem dies ausführlich zu erörtern - also keine Vermeidung). Aber der wurde komplett manipiuliert und 3 Taten hinzugefügt. Es gab eine Verurteilung die aufgrund meines Versuchs richtig zu stellen, immer härter bestraft wurde. Der Richter AG, wurde weil er immer wieder Rechtsbeugung begangen hat und im finalen Fall dann übertrieben hat, strafversetzt. Es ging durch die Medien. Mir hätte ein Jahr vorher schon das gleiche blühen können, wie den den es erwischt hat. (Er wurde in der Gerichtsverhandlung verhaftet, wegen angeblicher Falschaussage, usw.) Es waren auch die/der gleiche Richter dann am LG, wie bei mir. Es wurde wehement daran festgehalten, und versucht unrecht nicht aufzuklären durch die Justiz. Nur massive Berichterstattung und öffentlicher Druck (der Betriebsrat des Betroffenen) konnte dann es auch nur auf einen Freispruch 2. Klasse kommen. Im übrigen auch die gleichen Gutachter (Verkehr) die nachweislich falsche und oder fehlerhafte Gutachten ablieferten (im Schober Fall). Nur der dritte GA hat es dann ordentlich hinbekommen.... usw, usw. Also solange man den Vorgang und die Unterlagen nicht kennt, sollte man keine Urteile oder Meinungen dazu fällen. Ich versuche auch so möglichst neutral wie möglich und ohne Details, rein sachlich fragen zu stellen..... |
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22.10.2025, 13:07
Beitrag
#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14330 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Aber der wurde komplett manipiuliert und 3 Taten hinzugefügt. Es gab eine Verurteilung die aufgrund meines Versuchs richtig zu stellen, immer härter bestraft wurde. Wenn Du damit in einer MPU um´s Eck kommst, kannst Du gleich wieder gehen. Es wurde ein Urteil gefällt und damit wurden Fakten geschaffen. Eines der Prinzipien eines Rechtsstaates. Dieses Urteil ("Tatsache") ist gemeinsam mit der fahrerlaubnisfreien Zeit die Basis für die Einschätzung der Fahrerlaubnisbehörde. Was soll sie denn auch sonst als Tatsache nehmen? Wenn Dir die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nicht gefällt, kannst Du mit einer substanziellen Begründung beim Verwaltungsgericht dagegen vorgehen. Richte Dich auf ein Urteil in zwei bis drei Jahren ein. Auch wenn es möglicherweise Fehler innerhalb der Justiz gab, so wäre auch das nicht das Thema gewesen, wenn DU nicht 2010 mit Deinem Ausraster überhaupt erst einmal die Justiz (und nachfolgend die Fahrerlaubnisbehörde) auf Dich aufmerksam gemacht hättest. Ich sehe bisher keine Fehler der Fahrerlaubnisbehörde. |
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22.10.2025, 13:51
Beitrag
#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 721 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Ein Richter kann nicht strafversetzt werden.
Kannst ja mal den Medienartikel verlinken. Mir scheint als hättest du einige Geschehnisse falsch aufgefasst. |
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23.10.2025, 07:54
Beitrag
#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 965 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 |
ja, es gab natürlich einen Vorfall Es gab eine Verurteilung die aufgrund meines Versuchs richtig zu stellen, immer härter bestraft wurde. Also warst du der Protagonist bei all dem? Klingt alles irgendwie nach Räuberpistole. Ich versuche auch so möglichst neutral wie möglich und ohne Details, rein sachlich fragen zu stellen..... Ich seh diese Neutralität nicht. Du bis am Abhetzen - sonst nichts. Die Fragen sind dir doch oben schon beantwortet worden. Nur auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt: zu lange nicht gefahren. Letztendlich ist es so : Ermittlung beschränkt sich auf: länger nicht (z.B. mehr als 10 J.) gefahren -> daraus wird eine Tatsache gemacht Da wird keine Tatsache gemacht. Die fehlende langjährige Fahrpraxis ist eine Tatsache. Über wieviele Jahre reden wir denn bei dir? |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.10.2025 - 10:39 |