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> Mit dem zulassungsfreien Anhänger mit 25 km/h auf die Autobahn?, Kfz, die >60km/h fahren können, es aber nicht dürfen
Stapelgabel
Beitrag 14.09.2025, 04:23
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

ich hatte neulich auf der Autobahn einen Linienbus vor mir, der bei besten Witterungs- und Sichtverhältnissen nur 60 km/h fuhr. Als ich endlich überholen konnte, sah ich, dass davor alles frei war.
Als ich diese Situation eine Woche später noch einmal hatte, hab ich mal bei den Verkehrsbetrieben nachgefragt, und gelernt, dass laut StVO §3 (3) 2. b) cc) ein Bus nur 60 km/h fahren darf, wenn nicht für jeden Fahrgast ein Sitzplatz zur Verfügung steht.

Der Bus darf also auf die Autobahn, weil er schneller als 60 km/h fahren kann.
Er darf aber wegen einer anderen Vorschrift nur 60 km/h fahren.

Das lässt sich jetzt noch auf die Spitze treiben:
Eine land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h zieht einen Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Am Anhänger hängt aber ein 25 km/h-Schild, damit der zulassungsfrei für lof-Zwecke genutzt werden kann.

Mal angenommen, der lof-Zweck liegt vor: dürfte so ein Gespann mit 25 km/h über eine Kraftfahrstraße oder Autobahn fahren? (Auf dem Seitenstreifen, sofern der vorhanden und breit genug ist, ansonsten auf der Fahrbahn.)
Wenn nicht, wo ist der Unterschied zum oben geschilderten Linienbus? Ändert das 25 km/h-Schild die bbH des Anhängers?
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reckoner
Beitrag 14.09.2025, 09:25
Beitrag #2


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Hallo,

Zitat
Mal angenommen, der lof-Zweck liegt vor: dürfte so ein Gespann mit 25 km/h über eine Kraftfahrstraße oder Autobahn fahren? (Auf dem Seitenstreifen, sofern der vorhanden und breit genug ist, ansonsten auf der Fahrbahn.)
Nein, weil er nicht mehr als 60 km/h fahren darf.
Und auf dem Seitenstreifen sowieso nicht, da darf niemand fahren (ausgenommen vielleicht Fahrzeuge mit einer Panne, etwa Reifenschaden, oder natürlich wenn der Seitenstreifen freigegeben ist).

Zitat
Wenn nicht, wo ist der Unterschied zum oben geschilderten Linienbus? Ändert das 25 km/h-Schild die bbH des Anhängers?
Der Bus darf mehr als 60 km/h (solange jeder Fahrgast einen Sitzplatz hat), der Anhänger jedoch nicht (niemals).

Die maximal 60 km/h bei dem Bus ergeben sich ja erst ducrh die StVO.

Stefan
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GM_
Beitrag 14.09.2025, 10:48
Beitrag #3


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Habe neulich ein Goggomobil gesehen, das fuhr tatsächlich auf dem Standstreifen.

Sicherlich verboten, aber absolut sinnvoll, um nicht sämtliche Lkw auf die Überholspur zu zwingen.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Stapelgabel
Beitrag 14.09.2025, 12:02
Beitrag #4


Neuling


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§18 Abs. 1 bezieht sich nur auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Es geht also nicht darum, wie schnell man fahren darf, sondern wie schnell man fahren kann.
Zitat
Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese.

Grundsätzlich gilt also, dass die bbH über 60 km/h sein muss, aber nirgendwo steht, dass man auch so schnell fahren muss. Es gibt genug Gründe, langsamer zu fahren (Starkregen, Nebel, etc.)

§3 FZV sagt zu der Zulassungsfreiheit folgendes:
Zitat
Einer Zulassung bedürfen nicht [...] Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
[...]
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.


§58 StVO definiert:
Zitat
Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.

Demnach hat das Traktorgespann eine bbH von z.B. 70 km/h, aber eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Der Bus hat eine bbH von 80 km/h, aber eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.

Es bleibt das Verbot, ohne triftigen Grund so langsam zu fahren, dass man den Verkehrsfluss behindert. "Wenn ich schneller fahre, müsste ich ja Steuern zahlen" zählt vermutlich nicht, "ich habe nicht genug Sitzplätze" aber schon.

Könnte man eigentlich vom Busfahrer erwarten, dass er eine alternative Route fährt, wenn er sowieso nur 60 km/h fahren darf? In der Regel weiß er das ja bevor er auf die Autobahn fährt, da die Fahrgäste nicht erst an einem Rastplatz zusteigen. Oder muss sich der Linienbus in jedem Fall an eine vorgeschriebene Route halten?

Zitat (reckoner @ 14.09.2025, 10:25) *
Und auf dem Seitenstreifen sowieso nicht, da darf niemand fahren (ausgenommen vielleicht Fahrzeuge mit einer Panne, etwa Reifenschaden, oder natürlich wenn der Seitenstreifen freigegeben ist).


In "Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen" steht in der Beschreibung von Zeichen 295 (durchgehende Linie):
Zitat
Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.

Langsame Fahrzeuge müssen agO auf dem Seitenstreifen fahren, wenn sie nicht zu breit dafür sind.

Und der Fahrer unseres hypothetischen Gespanns könnte damit argumentieren, weil er auf dem Seitenstreifen fährt, behindert er nicht den Verkehrsfluss. Gegen welche Regelung verstößt er dann?
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reckoner
Beitrag 14.09.2025, 18:21
Beitrag #5


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Hallo,

Zitat
§18 Abs. 1 bezieht sich nur auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Es geht also nicht darum, wie schnell man fahren darf, sondern wie schnell man fahren kann.
Vielleicht sollte man erst einmal definieren (bzw. klarstellen), was mit "kann" und "darf" gemeint ist. Kann heißt ja eigentlich, dass es allein technisch nicht schneller geht. Bei einem Anhänger ist das aber Quatsch, der kann sicher schneller, wenn er denn dürfte.

Ich sehe es so, dass es einmal die Zulassung mit einer zulässigen Höchstgschwindigkeit gibt. Und dann die StVO (z.B. VZ 274, Ortseingang, oder eben die 60 km/h bei stehenden Personen).
Und imho greift für die Autobahnerlaubnis nur die Zulassung.

Zitat
Demnach hat das Traktorgespann eine bbH von z.B. 70 km/h, aber eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
Nein, beides ist 25 km/h denke ich.

Zitat
Der Bus hat eine bbH von 80 km/h, aber eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Auch nicht, beides ist 80 km/h.

Der Bus darf nur nicht schnelller als 60 km/h, wenn/weil er mehr Fahrgäste als Sitzplätze hat. Genauso wie er nur 50 km/h fahren darf, wenn ein VZ 274-50 aufgestellt ist.

Zitat
Könnte man eigentlich vom Busfahrer erwarten, dass er eine alternative Route fährt, wenn er sowieso nur 60 km/h fahren darf? In der Regel weiß er das ja bevor er auf die Autobahn fährt, da die Fahrgäste nicht erst an einem Rastplatz zusteigen.
Nein, verlangen kann man das wohl nicht, er darf ja laut StVO fahren (genauso wie schwere LKWs auch auf Landstraßen fahren dürfen, obwohl sie mit 60 km/h vielleicht andere behindern, oder Radfahrer mit 25 km/h). Und eine zulässige Höchstgeschwindigkeit ist sicher ein trifftiger Grund, "mehr kann ich nicht" auch.
Auf der Autobahn muss im Gegensatz zur Landstraße übrigens nicht einmal Platz gemacht werden wenn sich eine Schlange gebildet hat (das geht ja auch gar nicht, s.u.).

Zitat
Oder muss sich der Linienbus in jedem Fall an eine vorgeschriebene Route halten?
Das dürfte der Arbeitgeber vorgeschrieben haben, oder auch nicht.
Ich weiß nicht wie es beispielsweise bei Flxbus ist, aber ich könnte mir gut vorstellen, dass die Fahrer dort ein bisschen Freiraum haben, etwa um Staus zu umfahren.

Zitat
Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
Aber doch nicht auf Autobahnen.
Leider konnte ich in der StVO aber auch nichts Konkretes dazu finden.

Zitat
Und der Fahrer unseres hypothetischen Gespanns könnte damit argumentieren, weil er auf dem Seitenstreifen fährt, behindert er nicht den Verkehrsfluss. Gegen welche Regelung verstößt er dann?
Gegen das allgemeine Verbot, auf dem Standstreifen zu fahren.

Eine Besonderheit ist mir aber noch eingefallen: Ich denke, wenn man ein Fahrzeug abschleppt, dann darf man ausnahmsweise auch auf dem Standstreifen fahren (nur bis zur nächsten Ausfahrt natürlich). Das kann man - ähnlich wie den platten Reifen - unter Notstand subsumieren.

Stefan
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Mueck
Beitrag 14.09.2025, 19:50
Beitrag #6


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Zitat (reckoner @ 14.09.2025, 19:21) *
Zitat
Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
Aber doch nicht auf Autobahnen.
Leider konnte ich in der StVO aber auch nichts Konkretes dazu finden.
Nimm § 2 (1): "Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn."
Standstreifen dürfen also prinzipiell nicht befahren werden.
Dazu gibt es nur zwei Ausnahmen:
§ 2 (4): "Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden."
und eben Vz 295 c): "Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren."
Und man darf rauffahren, um dort zu parken laut § 12 (4): "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren." , außer auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 (8): "Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten."
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hk_do
Beitrag 14.09.2025, 22:40
Beitrag #7


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Zitat (reckoner @ 14.09.2025, 19:21) *
Vielleicht sollte man erst einmal definieren (bzw. klarstellen), was mit "kann" und "darf" gemeint ist.


Eigentlich sollten wir klären, was mit " durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit", denn das ist das Kriterium auch §18(1) StVO.

"können" und "dürfen" steht da nicht wavey.gif

Dazu steht im Schurig:
"Die durch die Bauart bestimmte Mindestgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h folgt aus den Zulassungsdokumenten (BGH VRS 27, 412 = VkBl. 1965, 177)."
Leider ist in den Zulassungsdokumenten von Anhängern regelmäßig überhaupt keine bbH angegeben unsure.gif

Allerdings bezieht sich diese Anforderung ja dem Wortlaut der Vorschrift nach auch ohnehin nur auf die Kraftfahrzeuge think.gif

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ExVWbusfahrer
Beitrag 14.09.2025, 22:42
Beitrag #8


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Hm. Dann tüddel ich mir einen Anhänger mit einer 100er Zulassung an mein Hercules M5 Mofa und dümpele auf der Autobahn herum?
Der Anhänger könnte ja schneller...
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hk_do
Beitrag 15.09.2025, 14:23
Beitrag #9


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Das Mofa ist ja durchaus ein Kraftfahrzeug und von der Regelung "nur, wenn mehr als 60 km/h bbH" betroffen wavey.gif

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reckoner
Beitrag 15.09.2025, 21:41
Beitrag #10


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Hallo,

Zitat
Leider ist in den Zulassungsdokumenten von Anhängern regelmäßig überhaupt keine bbH angegeben
Stimmt wirklich. whistling.gif
Spontan hatte ich gedacht, dass da bei meinem 80 steht. Aber du hast recht, steht da nicht.

Was steht denn eigentlich bei einem tempobegrenzten Anhänger in den Papieren?

Zitat
Allerdings bezieht sich diese Anforderung ja dem Wortlaut der Vorschrift nach auch ohnehin nur auf die Kraftfahrzeuge
Der Anhänger hängt aber an einem Kraftfahrzeug. Und die zulässige Höchstgeschwindigkeit für das Gespann definiert dann doch der Anhänger.

Zitat
"können" und "dürfen" steht da nicht
Ich meinte, was der Fragesteller damit meint.

Beispielhaftes Zitat: "Der Bus darf also auf die Autobahn, weil er schneller als 60 km/h fahren kann."

Für mich ist das praktisch das Gleiche, man kann eben nur das was man darf.

Stefan
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mir
Beitrag 15.09.2025, 22:37
Beitrag #11


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Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist in § 30a StVZO definiert als die

Zitat
Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann


Der mit 25 km/h-Schild versehene Anhänger wird nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt, wenn man schneller als 25 km/h fährt. Durch das 25 km/h-Schild wird also die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Anhängers auf 25 km/h abgesenkt.


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hk_do
Beitrag 15.09.2025, 22:42
Beitrag #12


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Zitat (mir @ 15.09.2025, 23:37) *
Der mit 25 km/h-Schild versehene Anhänger wird nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt, wenn man schneller als 25 km/h fährt. Durch das 25 km/h-Schild wird also die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Anhängers auf 25 km/h abgesenkt.


Das ist eine interessante Sichtweise, die mir gut gefallen könnte.

Dagegen steht allerdings zum einen laut Schurig die Ansicht des BGH (ich habe das Urteil selbst nicht gelesen) und zum anderen der Wortlaut des §18, der nur auf die bbH des Kfz., nicht aber auf die des Anhängers abzielt book.gif

Trotzdem weigere ich mich weiterhin zu glauben, dass man mit dem 25 km/h Anhänger legal auf die Autobahn fahren darf blink.gif
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Ernschtl
Beitrag 15.09.2025, 23:16
Beitrag #13


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QUOTE (mir @ 15.09.2025, 23:37) *
Der mit 25 km/h-Schild versehene Anhänger wird nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt, wenn man schneller als 25 km/h fährt. Durch das 25 km/h-Schild wird also die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Anhängers auf 25 km/h abgesenkt.
Durch das 25 km/h-Schild wird also die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Ferrari auf 25 km/h abgesenkt.
Echt jetzt? Oder gehört da noch irgendein amtliches Dokument dazu?


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Stapelgabel
Beitrag 16.09.2025, 03:22
Beitrag #14


Neuling


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Zitat (hk_do @ 15.09.2025, 23:42) *
Zitat (mir @ 15.09.2025, 23:37) *
Der mit 25 km/h-Schild versehene Anhänger wird nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt, wenn man schneller als 25 km/h fährt. Durch das 25 km/h-Schild wird also die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Anhängers auf 25 km/h abgesenkt.


Das ist eine interessante Sichtweise, die mir gut gefallen könnte.

Dagegen steht allerdings zum einen laut Schurig die Ansicht des BGH (ich habe das Urteil selbst nicht gelesen) und zum anderen der Wortlaut des §18, der nur auf die bbH des Kfz., nicht aber auf die des Anhängers abzielt book.gif


Der §18 erwähnt auch Anhänger ("werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese.").

Dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Anhängers durch das 25 km/h-Schild wegen der geänderten bestimmungsgemäßen Verwendung herabgesetzt wird, finde ich plausibel (wobei man auch argumentieren könnte, dass sich der Begriff der bestimmungsgemäßen Verwendung in der StVZO eher auf Bestimmungen des Herstellers bezieht).

Aber dann müsste das meiner Meinung nach auch für den Bus gelten, insbesondere weil dessen Beschränkung auf 60 km/h nicht nur aus einem Steuervorteil, sondern aus der technischen Ausstattung (Anzahl der Sitzplätze) resultiert.

Der Anhänger mit 25 km/h-Schild ist nicht dazu bestimmt, schneller zu fahren, weil das die Straßen mehr beansprucht und deshalb gibt es ja die Kfz-Steuer. Der Bus, der mehr Fahrgäste als Sitzplätze hat, ist nicht dazu bestimmt, schneller als 60 km/h zu fahren, weil das die Gesundheit von Menschen unnötig gefährdet.

PS: Es hat noch gar keiner argumentiert, dass es bei dem Bus ja nur um 1 km/h geht und ich das nicht so genau sehen soll. Ich habe also den richtigen Ort gefunden, um dieses Haar zu spalten smile.gif
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Jens
Beitrag 16.09.2025, 05:28
Beitrag #15


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Zitat (Stapelgabel @ 16.09.2025, 04:22) *
Aber dann müsste das meiner Meinung nach auch für den Bus gelten, insbesondere weil dessen Beschränkung auf 60 km/h nicht nur aus einem Steuervorteil, sondern aus der technischen Ausstattung (Anzahl der Sitzplätze) resultiert.

Die Beschränkung beim Bus beruht auf der Vorschrift des § 18, das ist was anderes als beim zulassungsfreien lof-Anhänger.




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mir
Beitrag 16.09.2025, 05:34
Beitrag #16


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Zitat (hk_do @ 15.09.2025, 23:42) *
Dagegen steht allerdings zum einen laut Schurig die Ansicht des BGH (ich habe das Urteil selbst nicht gelesen)


Welches BGH-Urteil?


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Gorm
Beitrag 16.09.2025, 07:34
Beitrag #17


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Als ich so ungefähr 1983 beim Bund meinen Panzerführerschein gemacht hatte (Klasse F5) habe ich dort gelernt das der M113 eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 66 kmh hätten, aber im öffentlichen Verkehrsraum nur von 45 kmh. Deshalb dürften sie auf der Autobahn fahren. Und nicht nur, weil für den Bund sowieso andere Spielregeln gelten (Der M113 hatte damals noch Lenkbremshebel, kein Lenkrad).
Witzigerweise hatten die (unter anderem) auch einen richtigen, handelsüblichen Fahrzeugschein in dem sowohl die Bauartbedingte als auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingetragen war.
Und ja, wir waren öfter im Einzelmarsch auf der Autobahn wink.gif
.
Blöd ist das ja auch mit Motorrädern mit Anhänger. Natürlich können die alle schneller, dürfen aber in Deutschland (theoretisch) nur mit 60 über die Autobahn schleichen. Weiss zum Glück aber kaum jemand, und gilt nur hier.
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F117
Beitrag 16.09.2025, 14:19
Beitrag #18


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Zitat (mir @ 15.09.2025, 23:37) *
Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen [...] Der mit 25 km/h-Schild versehene Anhänger wird nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt, wenn man schneller als 25 km/h fährt.

Ich habe mal hervorgehoben, was Du IMHO nicht ausreichend berücksichtigst. Die bbH ist technisch begrenzt, nicht durch Anbringung eines Schildes. Das Fahrzeug kann in der Ebene nicht schneller. Wenn jetzt der 63 km/h-Schlepper mit dem technisch unveränderten Anhänger (mit Ausnahme des 25 km/h-Blechschildchens) auf die BAB auffährt, können beide Fahrzeuge >60 km/h fahren. Sie dürfen nur nicht - aus steuerrechtlichen, aber nicht aus technischen Gründen.


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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hk_do
Beitrag 16.09.2025, 14:38
Beitrag #19


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Zitat (mir @ 16.09.2025, 06:34) *
Welches BGH-Urteil?


es wird genannt:

BGH VRS 27, 412 = VkBl. 1965, 177



Edit ergänzt: Die Nummer 177 im Verkehrsblatt von 1965 ist die Aufbietung eines Interzonenfahrterlaubnisscheins think.gif
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 17.09.2025 - 00:44