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> Parken im verkehrsberuhigten Bereich - Verwarngeld
kombi
Beitrag 20.08.2025, 17:04
Beitrag #1


Neuling


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Hallo allerseits,

heute war ein Brief von der Polizei in einem Briefkasten, die mir vorwirft in einem verkehrsberhuigten Bereich im absoluten Halteverbot geparkt zu haben (Ich habe niemandem behindert).
Allerdings steht in dem Bereich nirgends ein Schild, das auf ein absolutes Halteverbot hinweist.

Als Verwarngeld soll ich 20€ zahlen.


Lohnt es sich diesen anzufechten?


Viele Grüße und vielen Dank im Voraus
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hk_do
Beitrag 20.08.2025, 17:09
Beitrag #2


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wie lautet denn der genaue Vorwurf, welche Tatbestandsnummer ist es?

und: wo genau hat das Auto gestanden? (in Link zu Google-Streetview könnte hilfreich sein)


Ohne weitere Informationen ist die Prognose vage: wahrscheinlich lohnt es sich nicht.

Achtung: Der Brief dürfte eine Anhörung mit Verwarngeldangebot sein. Wenn das Verwarngeld nicht bezahlt und dem Vorwurf auch nicht überzeugend widersprochen wird dürfte mit ziemlicher Sicherheit ein Bußgeldverfahren folgen. Dann wird der eigentliche Verstoß 28,50 EUR teurer; kann der Fahrer nicht ermittelt werden bleibt es bei 23,50 EUR für den Halter. Jetzt nichts zu tun mach die Sache also teurer!
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AMenge
Beitrag 20.08.2025, 17:13
Beitrag #3


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In einem verkehrsberuhigten Bereich ist das Parken nur innerhalb entsprechend gekennzeichneter Flächen erlaubt. Außerhalb solcher Flächen darf nicht geparkt werden.

Ich frage mich nur, wo das absolute Halteverbot in einem vbB herkommen soll, denn gehalten werden darf dort durchaus.
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kombi
Beitrag 20.08.2025, 17:16
Beitrag #4


Neuling


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Vielen Dank für deine Antwort!

Hier der Link zu google maps: https://www.google.de/maps/@51.2795024,7.21...SoASAFQAw%3D%3D
Es handelt sich hierbei um die Matthäusstraße gegenüber Hausnummer33.
Dort steht ein Baum, hinter welchem ich mein Fahrzeug abstellte (auf einer nicht markierten Fläche).

Der Vorwurf laut Schreiben: "Sie hielten im absoluten Halteverbot (Zeichen 283)" §41 Abs. 1 iVm Anlage 2, §49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51 BKat


Viele Grüße
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hk_do
Beitrag 20.08.2025, 17:43
Beitrag #5


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Also vor dem Eingang zur Schule?

Da sehe ich auf Streetview auch kein Zeichen 283. Das bedeutet natürlich nicht, dass dort keins stand als du dort geparkt hast wavey.gif

Der richtige Vorwurf wäre wohl "Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) verbotswidrig außerhalb
der zum Parken gekennzeichneten Flächen". Das gibt es im Grundtatbestand für 10 Euro. Du könntest möglicherweise im Bußgeldverfahren die Strafe auf diesen Satz verringern, allerdings um den Preis von 28,50 Verfahrenskosten. Also kein gutes Geschäft whistling.gif

Ohne Mehrkosten kannst du nur mal freundlich (!) bei der Bußgeldstelle nachfragen, auf was für ein Zeichen 283 sich der Vorwurf stützt. Vielleicht hast du Glück und man verringert das Verwarngeldangebot auf 10 Euro. Ein Risiko gibt es dabei quasi nicht.

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kombi
Beitrag 20.08.2025, 17:51
Beitrag #6


Neuling


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Zitat (hk_do @ 20.08.2025, 18:43) *
Also vor dem Eingang zur Schule?

Da sehe ich auf Streetview auch kein Zeichen 283. Das bedeutet natürlich nicht, dass dort keins stand als du dort geparkt hast wavey.gif


Genau, dort stand kein Schild. Werde mich aber nochmal erkundigen, falls ich das nächste mal wieder dort sein werde.

Oh man, und dann kommt auch noch Verfahrenskosten/ Verarbeitungsgebühr - da befolge ich doch lieber den Rat von euch und werde die 20€ begleichen.



Vielen Dank für eure Hilfe!
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TAK
Beitrag 21.08.2025, 12:04
Beitrag #7


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Rufe doch an und frage freundlich nach, ob da vielleicht etwas vertauscht würde bzw. man sich bei der Tatbestandsnummer vertan hat... und ob Sie dir ggf. ein korrigiertes Verwarngeldangebot zukommen lassen...


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Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht!
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shortie
Beitrag 24.08.2025, 14:55
Beitrag #8


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Zitat (kombi @ 20.08.2025, 17:16) *
Der Vorwurf laut Schreiben: "Sie hielten im absoluten Halteverbot (Zeichen 283)" §41 Abs. 1 iVm Anlage 2, §49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 51 BKat

Bis kurz vor Verjährung warten, und grad rechtzeitig Widerspruch einlegen mit dem Hinweis auf das fehlende Schild und dem falschen Tatvorwurf.
Der korrigierte Bescheid könnte dann nach der Verjährung kommen - und aus die Maus, die Ursprungstat wäre verjährt.
Schlimmstenfalls (also knapp rechtzeitig) käme auch nur ein korrigierter Bescheid oder Verwarnung.
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hk_do
Beitrag 24.08.2025, 20:41
Beitrag #9


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Das ist nur in sehr eng begrenzten Fallkonstellationen ein guter Rat.

Im allgemeinen Fall wird bis dahin der Bußgeldbescheid rechtskräftig sein, und dann kann er vollstreckt werden. Egal wie falsch er gewesen sein mag.
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Jens
Beitrag 25.08.2025, 06:34
Beitrag #10


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Zitat (shortie @ 24.08.2025, 15:55) *
Bis kurz vor Verjährung warten, und grad rechtzeitig Widerspruch einlegen

Ich bin verwirrt. think.gif Der TE schreibt:
Zitat (kombi @ 20.08.2025, 18:04) *
Als Verwarngeld soll ich 20€ zahlen.

Wie kann man gegen ein Verwarngeldangebot Widerspruch einlegen?


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shortie
Beitrag 25.08.2025, 16:28
Beitrag #11


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Zitat (Jens @ 25.08.2025, 06:34) *
Wie kann man gegen ein Verwarngeldangebot Widerspruch einlegen?



Zitat (hk_do @ 20.08.2025, 17:09) *
Wenn das Verwarngeld nicht bezahlt und dem Vorwurf auch nicht überzeugend widersprochen wird dürfte mit ziemlicher Sicherheit ein Bußgeldverfahren folgen.

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mir
Beitrag 25.08.2025, 18:57
Beitrag #12


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Zitat (shortie @ 25.08.2025, 17:28) *
... Bußgeldverfahren ... Widerspruch ...


Statt also jetzt mit der Behörde zu reden und um Korrektur im Verwarnungsverfahren zu bitten, schlägst Du also vor, die Verwarnung nicht zu zahlen. Wenn alles normal läuft, kommt also nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Bußgeldbescheid mit einer Einspruchsfrist von 2 Wochen über die 20 € + Gebühren. Der Bescheid verjährt dann 3 Jahre nach Ablauf der Einspruchsfrist. Der TE legt nach Deinem Vorschlag am letzten Tag der Verjährungsfrist Einspruch ein.

Ich bin nun ebenso verwirrt wie @Jens: Was für einen Sinn hat es, in 3 Jahren einen Einspruch einzulegen, der längst verfristet ist und ohnehin von der Vollstreckung überholt sein dürfte?


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shortie
Beitrag 26.08.2025, 08:22
Beitrag #13


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Vielleicht hab ich mich falsch ausgedrückt oder falsch dargestellt. Ich versuch nochmal neu.

Da ist eine böse Tat, die die Behörde aber gar nicht verfolgt. Statt dessen kommt eine schriftliche Verwarnung (womöglich ohne vorherige Halterbefragung) mit einem ganz anderen, nicht zutreffenden, Tatbestand.
Egal was die Behörde macht, die Verjährungsfrist für die "richtige" böse Tat läuft weiter. Die wird ja gar nicht verfolgt.
Das ist so, als würde die Behörde einem ganz falschen Täter hinterherjagen. Da läuft die Frist für den richtigen Täter auch weiter.

Der Betroffene ist für solche Fehler der Behörde nicht aufklärungspflichtig.

Die falsche Verwarnung wird also nicht bezahlt. Damit ist man im Bußgeldverfahren.
Möglicherweise kommt von der Behörde ganz lange nichts und erst erst nach der Verjährung dieser falschen bösen Tat der Einstellungsbescheid wegen der Verjährung und gleichzeitig ist das der Kostenbescheid nach § 25a StVG. Das Geld möchte die Behörde doch sicher mitnehmen.
Jetzt kann man den Sachverhalt aufklären und auf die Verjährung der richtigen bösen Tat hinweisen und gerichtliche Entscheidung beantragen.
Wegen der richtigen bösen Tat wurde ja nie ein Verfahren eröffnet, also dürfte da auch kein 25a Bescheid kommen.


Kommt wider Erwarten vor der Verjährung "beider" bösen Taten ein Bußgeldbescheid wegen der falschen bösen Tat, muss natürlich reagiert werden. Da wird, ohne Begründung, Widerspruch eingelegt.
Schlimmstenfalls kommen Erinnerungen oder Ermahnungen wegen der fehlenden Begründung. Auch hier wird sich die Behörde erst nach der Verjährung rühren wegen der 25a Kohle.
Dieser Bußgeldbescheid unterbricht ja nicht die Verjährung der "richtigen" bösen Tat, also kann man nach dieser Verjährung den Sachverhalt aufklären. Die falsche böse Tat, die ja gar nicht stattgefunden hat, verjährt später, würde aber vorher eingestellt und die richtige böse Tat ist bereits verjährt.

So meine Idee.

Wenn man vorher die Behörde aufklärt, kommt nur ein berichtigter Bescheid, weil die falsche Tat wohl ein heilbarer Mangel ist.
Eigentlich ist schon die schriftliche Verwarnung gegen den Halter ohne vorherige Befragung zum Täter rechtswidrig. Aber das ist ein anderes Thema.

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durban
Beitrag 26.08.2025, 09:31
Beitrag #14


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Dein Plan geht nicht auf. Es gibt nur eine böse Tat, nämlich Parken (zu einem bestimmten Zeitpunkt) in der
Zitat
Matthäusstraße gegenüber Hausnummer33.
.

Die Anhörung wegen dieser bösen Tat unterbricht die Verjährung, auch wenn diese böse Tat im Nachhinein anders rechtlich zu bewerten ist. Das kann sogar noch im gerichtlichen Verfahren passieren (§ 265 StPO).


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HaWeThie
Beitrag 26.08.2025, 11:51
Beitrag #15


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Zitat
Der Bescheid verjährt dann 3 Jahre nach Ablauf der Einspruchsfrist.
der Bescheid verjährt nicht, kann aber nach zwei (nicht drei) jahren nicht mehr vollstreckt werden (Vollstreckungsverjährung). Vorrausgesetzt, der Betr. legt keinen Einspruch ein.
Zitat
So meine Idee.
unddas alles wg. 20 EUR? aber bitte nicht meckern bei der nächsten steuer"anpassung".


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shortie
Beitrag 30.08.2025, 06:39
Beitrag #16


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Zitat (durban @ 26.08.2025, 09:31) *
Die Anhörung wegen dieser bösen Tat unterbricht die Verjährung, auch wenn diese böse Tat im Nachhinein anders rechtlich zu bewerten ist. Das kann sogar noch im gerichtlichen Verfahren passieren (§ 265 StPO).

Da bin halt ich anderer Meinung.
Der Hinweis auf § 265 StPO ist nicht zielführend.
Die andere Bewertung kann sich nur auf nicht bereits verjährte Sachverhalte beziehen.
Da wird z.B. Mord angeklagt und dann stellt sich heraus, dass es Totschlag ist. Andere Bewertung (der Totschlag) ist ja nicht verjährt.
Die Verjährungsfristen sind im Strafrecht natürlich länger als im Owi Recht. Darum ist dieser § natürlich sinnvoll, denn das geht ja auch anders herum.

Eingetretene Verjährung ist ein absolutes Verfahrenshinderniss.

Zitat (HaWeThie @ 26.08.2025, 11:51) *
unddas alles wg. 20 EUR?

Ja warum nicht? Sind maximal zwei Briefe mit jeweils 10 Minuten Aufwand und zweimal Porto.
Soll man Fehler der Behörde (absolute Dummheit der Politesse) tolerieren und belohnen?


Es wurde ja nicht nur im Text ein falscher Tatvorwurf genannt, sondern auch eine völlig unzutreffende Paragraphenkette. Die Behörde ist ja völlig auf dem Holzweg.
Das entspricht schon nicht dem Erforderniss aus § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG - das würde ich aber erstmal nicht ins Feld führen, dass wäre ein heilbarer Mangel.
Die Behörde wirft dem TE eine Tat vor, die es gar nicht gegeben hat und die Tat, die zu verfolgen wäre, ist gar nicht nicht entdeckt.

Ich möchte aber auch den TE in nichts hineinquatschen, zumal er ja in Erwägung zieht die 20 Euro zu zahlen.

Zitat (HaWeThie @ 26.08.2025, 11:51) *
aber bitte nicht meckern bei der nächsten steuer"anpassung".

Was hat die Steuer damit zu tun?

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HaWeThie
Beitrag 31.08.2025, 15:49
Beitrag #17


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Zitat
(absolute Dummheit der Politesse)
es spricht: Mr. Unfehlbar
Zitat
Die Behörde wirft dem TE eine Tat vor, die es gar nicht gegeben hat und die Tat, die zu verfolgen wäre, ist gar nicht nicht entdeckt.
Die Handlung (nicht Tat) gab es - es wurde nur der falsche Vorwurf gemacht.
Jetzt kann man warten und nichtstun - dann kommt ein BG gegen den man dann Einspruch einlegen muss, wenn man nicht zahlen will.(evtl. kommt statt BG ein Kostenbescheid - gegen den muss man allerdings auch vorgehen.)
oder man teilt der Behörde mit, dass die vorgeworfene OWi nicht richtig ist - die Behörde sollte dann neu ermitteln und tätig werden (nein - Verjährungsfrist beginnt nicht neu)
oder man teilt der Behörde mit, dass die OWI nicht zugegeben wird - dann könnte ein Kostenbescheid an den Halter ergehen. - gegen den man dann gerichtlich vorgehen muss, wenn man nicht zahlen will.

Wenn ein BG oder ein Kostenbescheid einmal rechtskräftig ist, interessiert es niemanden mehr, ob die Handlung so stattgefunden hat oder der falsche Vorwurf erhoben wurde - dann gilt: rechtskräftig ist rechtskräftig und somit vollstreckbar.


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ulm
Beitrag 31.08.2025, 17:35
Beitrag #18


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...und auf die OWi mit "wird nicht zugegeben" ohne Angabe des Fahrers zu antworten, führt ebenfalls zum Kostenbescheid für den Halter.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 03.11.2025 - 08:12