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> Gewinnabschöpfung bei regelmäßiger, geringfügiger Überladung, 29a OWiG bei nicht bußgeldbewährter Überladung
Apfelstrudel
Beitrag 27.07.2025, 17:20
Beitrag #1


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Ahoi liebe Gemeinde wavey.gif,

ein kleines Spiel-Spaß-und-Spannungsszenario:

angenommen eine Spedition transportiert identisches, palettiertes Stückgut aus einem Werk ab. Hierbei werden die Fahrzeuge regelmäßig mit 1-2 Paletten zuviel beladen, dass das zul. GG der LKW um 1% nach Toleranzabzug überschritten wird.

Dies wird von einer Kontrollgruppe der BAG bemerkt. Allerdings sieht der Bußgeldkatalog für Fahrzeuge über 7,5t für Überladungen bis zu 2% keine Geldbuße vor, weshalb die Fahrzeuge unbehelligt ihres Weges ziehen gelassen werden. Nach 5-6 Monaten regelmäßiger, identischer Feststellungen haben führende Organe der Kontrollgruppe genug und streben Maßnahmen an.

Welche Möglichkeiten zur Sanktionierung sind rechtlich denkbar?

- Zur Gewinnabschöpfung nach § 29a OWiG benötigt es "eine mit Geldbuße bedrohte Handlung".
- Verbleibt lediglich die Festsetzung einer individuellen Geldbuße?

lG


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-- Marcel Achard
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Jens
Beitrag 27.07.2025, 19:26
Beitrag #2


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Das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts ist ein Verstoß gegen § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO. Dieser Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO), welche mit Geldbuße bedroht ist (§24 StVG), und zwar unabhängig von der Höhe der Überschreitung.
Dass die BKatV eine Regelbuße erst ab einer Überschreitung von 2 % vorsieht, ändert daran nichts.

Übrigens heißt das BAG seit 2023 BALM. wink.gif


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Kühltaxi
Beitrag 28.07.2025, 21:50
Beitrag #3


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Das das war aber zumindest mal eine die, eine Anstalt bevor es Amt wurde. Eine andere wesentlich bekanntere ehemalige Bundesanstalt wurde Agentur, das Wort Anstalt wird wohl zu sehr negativ mit Psychiatrie assoziiert und ist deshalb heute für Bezeichnungen von Institutionen unbeliebt.

Scheinen aber auch noch ältere Wagen mit BAG draufstehend rumzufahren. Sagt zumindest mein Sohn der momentan deutlich mehr als ich unterwegs ist. Ich sah in letzter Zeit nur noch BALM.
Grüne Polizeiautos sieht man ja auch noch ab und an.


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ulm
Beitrag 30.07.2025, 10:24
Beitrag #4


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Zitat (Apfelstrudel @ 27.07.2025, 18:20) *
Welche Möglichkeiten zur Sanktionierung sind rechtlich denkbar?

- Untersagung der Weiterfahrt
Das einfachste und nervigste Mittel. Dann muss erst einmal ein Ersatzfahrzeug und natürlich Gerät zum Umladen an die Örtlichkeit geschafft werden.
- Zuverlässigkeitsüberprüfung des Spediteurs, des Verladers und des Fahrers
Langsam, aber wenn die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrer eine MPU androht, ist ganz schnell Ruhe...
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hk_do
Beitrag 30.07.2025, 11:34
Beitrag #5


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Zitat (ulm @ 30.07.2025, 11:24) *
- Untersagung der Weiterfahrt
Das einfachste und nervigste Mittel. Dann muss erst einmal ein Ersatzfahrzeug und natürlich Gerät zum Umladen an die Örtlichkeit geschafft werden.


Das dürfte doch an der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern?!


Zitat
- Zuverlässigkeitsüberprüfung des Spediteurs, des Verladers und des Fahrers
Langsam, aber wenn die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrer eine MPU androht, ist ganz schnell Ruhe...


Hier stellt sich die Frage, wie man die beharrliche Pflichtverletzung denn nachweisen will. Für Verstöße die nicht geahndet werden sollte es doch auch keinen Akteneintrag geben?

Ich stelle mir den Aufschrei bei folgendem Szenario vor:

Eine bei Tempo 50 fest installierte Geschwindigkeitsmessanlage "blitzt" erst bei mehr als 10 km/h vorwerfbarer Überschreitung, speichert aber alle Verstöße.
Wer dann zum Beispiel auf dem Arbeitsweg täglich vorbeikommt und z.B. vorwerfbare 52 km/h fährt (das sind 4% Überschreitung, also vier mal so viel wie die hier disktutierte Überladung!) bleibt das ganze Jahr unbehelligt. Zu Weihnachten bekommt er dann aber einen Brief mit der MPU-Anordnung weil er ja beharrlich (200 festgestellte Verstöße) die zulässige Geschwindigkeit überschreitet. unsure.gif
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F117
Beitrag 30.07.2025, 13:24
Beitrag #6


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Ob das der Datenschutzbeauftragte mitmacht? think.gif


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ulm
Beitrag 30.07.2025, 21:41
Beitrag #7


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Nun ja.

Beim Blitzen muss ja erst einmal der verantwortliche Fahrer ermittelt werden.
Beim Wiegen wird der ja regelmäßig ermittelt.

Auch eine gebührenfreie Verwarnung ("Anschiss") darf gespeichert werden, schließlich bleibt es eine Ordnungswidrigkeit. Vor allem, wenn es einen begründeten Verdacht auf eine Vorsatztat und Wiederholungsgefahr gibt.
Daher sehe ich kein Datenschutzproblem.



Zitat (hk_do @ 30.07.2025, 12:34) *
Zitat (ulm @ 30.07.2025, 11:24) *
- Untersagung der Weiterfahrt
[...]


Das dürfte doch an der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern?!

Gerade wegen der Beharrlichkeit ergibt sich ja die Verhältnismäßigkeit... whistling.gif
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random
Beitrag 31.07.2025, 05:30
Beitrag #8


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Zitat (ulm @ 30.07.2025, 22:41) *
-


Halte ich auch für mindestens Grenzwertig, da die Untersagung der Weiterfahrt ja eigentlich auf die "Gefährlichkeit" der Überladung abgestellt wird und für diesen Bereich nicht vorgesehen ist.

Mir ist ein Fall mit einer ziemlich hohen Gewinnabschöpfung bekannt, in dem Konsequent die Breite leicht überschritten wurde um eine zusätzliche Reihe Paletten unterzubringen - beim Gewicht ist das allerdings etwas anderes. Das müsste imho in dieser Konstellation für jede einzelne Fahrt nachgewiesen werden, da eine Schätzung / Berechnung bei Gewichten nicht zulässig ist. Aber ich räume auch ein, dass ich mit Gewinnabschöpfungen nicht viel zu tun habe... OWi-rechtlich wäre es jedenfalls so...
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ulm
Beitrag 31.07.2025, 07:50
Beitrag #9


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Nunja, der Gesetzgeber hat diese Gewichtsgrenze festgelegt, damit beispielsweise der Straßenbau danach ausgelegt wird und auch die Technik der Fahrzeuge inkl. Bremsanlage.
Warum soll da noch eine Toleranz gewährt werden?
Vor allem, wenn es ein beharrlicher Verstoß ist?

Einen nicht festgelegten Regelsatz als Beleg für einen nicht realisierten Verstoß halte ich da für sportlich.

Ein Verwarngeld linear zur prozentualen Überschreitung des zGg ist bei Beharrlichkeit keine zielführende Maßnahme, denn der tägliche 20er dürfte weniger sein als der zusätzlich erzielte Gewinn.

Eine Untersagung der Weiterfahrt ist daher in meinen Augen die geeignete Maßnahme, um ein regelkonformes Verhalten zu erreichen.

Zitat (random @ 31.07.2025, 06:30) *
da eine Schätzung / Berechnung bei Gewichten nicht zulässig ist.

Fast richtig.
Bei Schüttgütern und Lieferpapieren geht das mit Toleranzabzug recht problemlos vor Gericht durch. Hatten wir hier mal mit einer Kiesgrube und Autobahnbau. Da hat der Staatsanwalt einige Ordner Lieferscheine beschlagnahmen lassen und dann wurden wochenlang Excel-Tabellen befüllt...

Hier haben wir ja identisches, palettiertes Stückgut. Da würden die Frachtpapiere m.M.n. schon als Beweismittel durchgehen. Natürlich muss vorher eine geeichte Testwiegung vorgenommen werden und auch die verwendeten Fahrzeuge inkl. Toleranzen für Füllstand Tank etc.
Das dürfte dann für die Gewinnabschöpfung wohl eher ein Nullsummenspiel werden.

Daher eben die Untersagung Weiterfahrt als wohl einziges scharfes Schwert gegen solche beharrlich begangenen Verstöße.
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Tanker
Beitrag 31.07.2025, 23:26
Beitrag #10


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Der Gesetzgeber. Legt sein Gesetz auch nur nach der jeweiligen Regierung und deren Zielen aus. Oder warum gibt es abgesehen von Schwertransporten verschiedene Gewichtsgrenzen. Z.B. 44 oder 42t? Und warum wurde wohl die frühere 38t Grenze auf 40t erhöht? Daher erscheint mitr das Argument an den Haaren herbeigezogen. Zu den Toleranzgrenzen habe ich auch noch was. Ich fuhr ja früher auch ein Schüttgutfahrzeug. Ich fuhr das immer um 1,5 überladen bei Beginn der Kontrolle. Einfach weil sich kein Polizist sich vorstellen konnte das ein 7,5t eigentlich ein 9t ist. Erst auf meinen Hinweis er solle doch mal bitte unter Gesamtgewicht schauen wurde dann der Vorwurf großzügigerweiße fallen gelassen. Und wie war das mit dem Leergewicht? Je nach Ausrüstung waren da eben mal 150Kg Unterschied. Hohe, niedere Bordwände, zu allem Überfluß noch zweifach, Schneeketten, Plane usw. Nur mal als Beispie. Wenn ich früher ca. 1 mal im Monat Kleie fuhr wäre ein 7,5t überladen gewesen. Bei unserem 9t dagegen fehlte 1,3t. Aber das Ladevolumen war am Ende. Genau so als ich mal Schotter für mich selbst holte fuhr ich in den Steinbruch und fragte mich so durch. Da unten ist ein Silo. Da umsst du das Bedienteil nehmen und dann soll rauslassen wie du brauchst. Aber natürlich das Fahrzeug nicht ganz bis oben hin füllen. Hab ich mir schon gedacht war meine Antwort. Ich fuhr also zum Silo und macht das Silo auf. Zwischendurch mal probiert wie das Teil wieder schleißt. Wieder auf die Waage. Ich glaub ich muß noch mal runter, das ist zu wenig. Ich hatte nur die Hälfte drauf. Bei Kohlen oder Obst wäre das kein Problem gewesen. Das hätte ich im Gefühl gehabt. Aber Schotter? Ich wusste nur das der etwas schwerer war. Aber wieviel? Wenn du dann keine Waage dabei hat? Da lasse ich auch das Argument nicht gelten, als Kipperfahrer weiß man das doch.
Jetzt noch was zu Tankwagen. Ich bekam früher in den Lagern in Stuttgart immer einen Ladeschein. Da stand auch immer das Gewicht drauf. Allerdings zweimal. Einal bei Verladetemperatur und einmal bei 15°.Müsste eigentlich immer das gleiche sein. Aber es waren eben immer ein paar Unterschiede. Rekord war 160Kg. Das Gewicht auf dem Ladeschein wurde einfach berechnet aus 3 Werrten. Den gemessenen Litern aus dem Zähler, den abgelesenen Grad der Temperatur und der abgelesen Wichte. Oder eben den entsprechenden Werte die mit Hilfe einer Tabelle umgerchnet wurden. Oder woher kamen sonst die Abweichungen her? Die Kollegen wurden immer von der Polizei bestraft wegen überladens. Ich dagegen nur einmal. Hat leider nie einer der Polizei erklärt das sie da die dreifache Toleranz berücksichtigen müssen plus die Ablesefehler der Temperatur und Wichte. Bis auf einen. Wie gesagt, die Polizei hat immer den höchsten Wert der Gewichtsangabe genommen und gut wars.
Ach ja, unter gerichtsfest wiegen verstehe ich was anderes als die Polizei. Wenn Fotos gemacht und die Richter mal die Gebrauchsanleitung von den Wiegeplatten mal lesen würden dann sähe das anders aus. Denn das Fahrzeug muß eben stehen. Was oft nicht der Fall ist. Wieviele Rastplätz kennt ihr die eine ebene Fläche haben und wieviel die Spurrlillen haben oder bebrochene Beotonplatten haben. Schon macht die Ebene ein Strich durch die Rechnung äh Wiegung.
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blackdodge
Beitrag 01.08.2025, 10:18
Beitrag #11


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Wir haben da wie eine bayrische Polizeidienststelle (wir aber mehrfach) das Wiegesystem EVOCAR.

kann man volle Tankwagen mit wiegen, ist zumindest in Deutschland das einzige Wiegesystem für Flüssigkeitstransporte und zählt rechtlich als Brückenwage.

siehe https://teknoscale.com/de/evocar-fahrzeugwaagen/

das interessante ist, es wird jede eigene Radlast angezeigt.

Der Aufbau ist nur bissel anstrengend, 1 Wiegeplatte wiegt gute 25 kg und wenn man 12 aufbauen muss blushing.gif


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shortie
Beitrag 01.08.2025, 15:58
Beitrag #12


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Zitat (hk_do @ 30.07.2025, 11:34) *
Das dürfte doch an der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern?!

Der ist öfter angehalten und verwogen worden.
Auch wenn die Überladung geringfügig war, wurden mit Sicherheit stets mündliche Verwarnungen ausgesprochen. Das ist jedesmal ein Verwaltungsakt.
Diese Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld waren offensichtlich nicht geeignet künftige geringfügige Überladungen zu verhindern.

Die Überladung hat auch was mit Wettbewerbsvorteilen zu tun. Je nach dem wie oft das gemacht wird, spart sich der Chef eine ganze Fahrt.
Vielleicht wird das auch angeordnet. Das würde der Fahrer natürlich nicht sagen.
Solche Fahrten müssen auch im Interesse des fairen Wettbewerbs unterbunden werden.
Ich finde das Verhältnismäßig.

Die Weiterfahrtsuntersagung ist im § 13 GüKG extra erwähnt.

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Tanker
Beitrag 01.08.2025, 23:11
Beitrag #13


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Dass jede Radlast angezeigt wird setzt ich nach dem Stnd dre Techik vorraus. Aber das keine Anfordereung an die Ebenheit gestellt werden verwundert mich. Denn spätentens wenn sich das Fahrzeug verwinden muß ist doch Ende. Oder wie werden die Kräfte sonst bewertet? Warum dürfen auf anderen Waagen keine Bremsen angezogen sein usw., sondern die Fahrzeuge müssen entspannt sein. Warum finde ich keine Anleitung von der Waage? Sicher ist alles Gerichtsfest, denn die Waage ist ja geeicht.
Nur mal so als Beispiel. Als ich das erste Mal mit einem temeraturkompensierten Zähler auf dem Eichamt aufschlug war die erste Frage, was für ein Zählerfabrikat haben sie. Ultrakust. Ist in Ordnung. Dann kann ich sie eichen. Bei den anderen Fabrikaten hätte ich sie erst in eine Werkstatt schicken müssen um zu nachrüsten. Dann erzählt mir der Eichbeamte dass er Hobbyelektroiker ist und sich die Schaltpläne angeschaut hatte. Da fand er bei zwei der drei Hersteller einen Schalter der sich magnetisch betätigen ließ. Man konnte ihn also magnetisch betätigen. Ich habs meinem Chef gesagt. Der darauf. Das wurde alles geprüft. Ausserdem was wollen sie als Hobbyelektroiker wissen. Seit drei Woche wissen wir es besser. Da wurde ein Händler erwischt. Der hatte vor dem Eichtermin vergessen die alten Daten ein zu geben. Und heute ist es nicht besser geworden.
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blackdodge
Beitrag 06.08.2025, 18:28
Beitrag #14


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Weil sich die durch Achsverspannungen entstehenden Kräfte an anderen Stellen bzw an anderen Wiegeplatten dann reduzieren.

Eine solche Wiegung ist nie als Achslast-Verwiegung zulässig sondern nur als Komplettwiegung des Fahrzeuges/-zuges. Zumal es genügend Gerichte gibt, welche Achslastwiegungen ohne gewisse erkennbare Merkmale der Überladung sowieso nicht anerkennen.

Deswegen erfolgt die Anerkennung der EVOCAR-Verwiegung in der Regel ohne den Nachweis der Einhaltung von Neigungsbedingungen Analog dem Haenni-System, hier aber für die volle Fahrzeuglänge, nur als Brückenwaage


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Tanker
Beitrag 09.08.2025, 23:10
Beitrag #15


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Ich spreche von Ebenheitsbedngungen. Denn es kann durchaus sich der Rahmen oder sonstiges verbiegen oder verspannen kann. Und diese (internen)Kräfte werden nicht ausgeglichen.
Ich war mal bei einer Wiegung mit den Haenniwaagen mal fasst dabei. Hab mir stattdessen einen schönen Tag gemacht. War ein gemütlicher Tag. Kurz vor dem Kunden auf ner Raststätte angehalten weil ich mal musste. Auf dem Rückweg zum Tanker kam eine Autobahnstreife mit einem Transporter im Schlepp reingefahren. Als ich an meinen Tanker trat wurde ich von einer Polizistin angeschissen, ich darf hier nicht die Polizeiarbeit stören. Ich will doch nir zu meinem Fahrzeug. Das dürfen sie jetzt nicht. Ja, ok. War gerade kurz vor Mittag. Also zurück in die Raststätte und mir ein Schnitzel bestellt. Vorher noch die Polizeiarbeit beobachtet. Die haben einfach die Wiegeplatten auf die Fahrbahn geknallt. Ja, da waren große Spurrillen drin. Das Fahrzeug hatte glaube ich 300KG überladen. Die beiden Insassen(Maler) des Transporters konnten sich das auch nicht erklären. Ich habe denen noch meine Adresse und Tefeonnummer gegeben. Kam aber nie was. Ach ja, weil ich gerade beim Mittagessen war. Natürlich hab ich das Ganze aus sicherer Entfernung beobachtet und bin dann erst essen gegangen. Dann während des Essens den Kunden und den Chef angerufen. Ich bin auf der Raststätte xy und kann nicht an mein Fahrzeug während einer Polizeikontrolle. Ich komme dann so schnell wie möglich. Kann allerdings dauern. Der Kunde sagte, lassen sie sich Zeit. Nicht dass sie noch Ärger bekommen. Ich habe mit denen auch so meine Erfahrungen gemacht. Ich wünsche ihnen alles gute.
Wer dieses Märchen nicht glaubt kann sich gerne einen LKW nehmen und sich in meine Gegend bewegen und sich von der Polizei kontrollieren lassen. Und danach darf er gerne darüber berichten. tongue.gif
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 18.09.2025 - 17:43